← Österreich

{'item': 'W211 2179904-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW211 2179904-1 SpruchW211 2179906-1/8E W211 2179902-1/7E W211 2179904-1/6E W211 2179912-1/6E W211 2179910-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind Staatsangehörige Syriens und die Eltern der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) - 5). 2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, und gaben die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Erstbefragung am XXXX .2015 zusammengefasst an, aus Hama zu stammen, Araber zu sein und Syrien legal vor ca. zwei Monaten bzw. ca. zwei Wochen verlassen zu haben. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass die Kinder wegen der Bombardierungen nicht mehr zur Schule hätten gehen können; man habe immer in Angst gelebt. Die beschwerdeführende Partei 1) gab außerdem an, von unbekannten Milizen bedroht worden zu sein. Sie haben diesen eine Geldsumme bezahlen müssen.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am römisch 40 .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, und gaben die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .2015 zusammengefasst an, aus Hama zu stammen, Araber zu sein und Syrien legal vor ca. zwei Monaten bzw. ca. zwei Wochen verlassen zu haben. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass die Kinder wegen der Bombardierungen nicht mehr zur Schule hätten gehen können; man habe immer in Angst gelebt. Die beschwerdeführende Partei 1) gab außerdem an, von unbekannten Milizen bedroht worden zu sein. Sie haben diesen eine Geldsumme bezahlen müssen. 3. Am XXXX .2017 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei die beschwerdeführende Partei 1) zusammengefasst angab, dass ihre restliche Familie noch in Hama leben würde. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht und mit elektronischen Geräten gehandelt. Ihr Geschäft sei geplündert worden; die Milizen dort seien wie die Mafia, Kriminelle. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder haben wollen. Im März/April 2013 sei ihr Geschäft aufgebrochen und ausgeräumt gewesen. Die Polizei habe nichts machen können. Im Falle einer Rückkehr würde sie befürchten, aufgrund der allgemeinen Lage Opfer eines Verbrechens zu werden.3. Am römisch 40 .2017 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei die beschwerdeführende Partei 1) zusammengefasst angab, dass ihre restliche Familie noch in Hama leben würde. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht und mit elektronischen Geräten gehandelt. Ihr Geschäft sei geplündert worden; die Milizen dort seien wie die Mafia, Kriminelle. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder haben wollen. Im März/April 2013 sei ihr Geschäft aufgebrochen und ausgeräumt gewesen. Die Polizei habe nichts machen können. Im Falle einer Rückkehr würde sie befürchten, aufgrund der allgemeinen Lage Opfer eines Verbrechens zu werden. Die beschwerdeführende Partei 2) gab ihrerseits zusammengefasst an, noch über ihre Eltern und vier Geschwister in Hama zu verfügen. Sie habe die Grundschule für 10 Jahre besucht und sei dann Hausfrau gewesen. Sie habe wegen des Krieges einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; es habe seitens der Assad-Milizen Schutzgeldforderungen gegeben. Ihr Bruder und ein Bruder ihres Mannes seien etwa 2014 entführt worden; man habe Lösegeld verlangt, nach dessen Zahlung sie wieder frei gekommen seien. Der Hauptgrund der Flucht sei die Sicherheit der Kinder gewesen. Das Problem in Syrien sei die überbordende Kriminalität. Ihr Mann habe gut verdient, weshalb die Verbrecher versucht hätten, Geld zu erpressen. Nach ihrem Mann würde gefragt werden, weil er als Geschäftsmann bekannt gewesen sei. Sie fürchte sich vor den kriminellen Strukturen im Land. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. In der gemeinsamen Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst vorgebracht, ein Neffe der beschwerdeführenden Partei 1) sei wegen einer Demonstrationsteilnahme zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden; dessen Vater sei nach einer Entführung gegen Lösegeld freigekommen. Ein weiterer Neffe sei wegen einer Einberufung in die Türkei geflüchtet. Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 2) sei als vermeintlicher Oppositioneller an den syrischen Geheimdienst verraten, entführt worden und ebenfalls nach Zahlung von Lösegeld freigekommen. Ein weiterer Bruder sei wegen des Militärdienstes geflüchtet. Außerdem seien die beschwerdeführenden Parteien illegal aus Syrien ausgereist. Es bestehe die Gefahr der Sippenhaftung und der Einziehung der beschwerdeführenden Partei 1) zum Militärdienst.5. In der gemeinsamen Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst vorgebracht, ein Neffe der beschwerdeführenden Partei 1) sei wegen einer Demonstrationsteilnahme zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden; dessen Vater sei nach einer Entführung gegen Lösegeld freigekommen. Ein weiterer Neffe sei wegen einer Einberufung in die Türkei geflüchtet. Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 2) sei als vermeintlicher Oppositioneller an den syrischen Geheimdienst verraten, entführt worden und ebenfalls nach Zahlung von Lösegeld freigekommen. Ein weiterer Bruder sei wegen des Militärdienstes geflüchtet. Außerdem seien die beschwerdeführenden Parteien illegal aus Syrien ausgereist. Es bestehe die Gefahr der Sippenhaftung und der Einziehung der beschwerdeführenden Partei 1) zum Militärdienst. 6. Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung.6. Am römisch 40 .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung. Die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien gaben dabei zusammengefasst an, gesund zu sein. Die Fluchtgründe der minderjährigen Kinder seien eigentlich die gleichen, wie jene der Eltern, außerdem sei die beschwerdeführende Partei 4) einmal in Syrien fast entführt worden. Es würden noch Verwandte beider beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in Syrien und in Hama leben. Die beschwerdeführenden Parteien hätten bei der Behörde nicht alles erzählen können. So habe die beschwerdeführende Partei 1) im Jahr 2011 Verletzten geholfen. Die beschwerdeführende Partei 1) habe als einfacher Gefreiter den Wehrdienst abgeleistet und sei legal unter Bezahlung von Bestechungsgeldern ausgereist. Sie sei erpresst worden; 2014 sei beinahe die Tochter, vermutlich von irgendwelchen Banden, entführt worden. Die beschwerdeführende Partei 1) sei in einer Partei aktiv, die zwar oppositionell sein sollte, aber auf Seiten der Regierung steht. Sie sei Reservist. Die beschwerdeführende Partei 2) gab zusammengefasst an, Syrien verlassen zu haben, um die Kinder zu schützen; es habe Bombardements gegeben. Die Tochter sei beinahe entführt worden. Verwandte hätten das Land verlassen, nach ihnen würde gesucht werden. Man würde auch nach der beschwerdeführenden Partei 1) fragen. Sie habe 2012 Verletzten geholfen. Zwei ihrer Brüder würden in Hama leben, einer habe Asthma, der andere könne seine Hand nicht bewegen. 7. Mit Stellungnahme vom XXXX .2018 wurde insbesondere auf Länderinformation zur Einziehung von Reservisten verwiesen (Schweizer Flüchtlingshilfe, Landinfo aus 2018) und auf das UNHCR Update aus dem November 2017.7. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2018 wurde insbesondere auf Länderinformation zur Einziehung von Reservisten verwiesen (Schweizer Flüchtlingshilfe, Landinfo aus 2018) und auf das UNHCR Update aus dem November 2017. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind verheiratet, die beschwerdeführenden Parteien 3) - 5) sind ihre minderjährigen Kinder. 1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Araber an und stammen aus der Stadt Hama. Die beschwerdeführende Partei 1) lernte Elektronik, genauer die Wartung elektronischer Geräte wie Mobiltelefone und Bildschirme und ähnliches. Später arbeitete sie als Kaufmann. Die beschwerdeführende Partei 2) war in Syrien Hausfrau. Beide besuchten davor die Grundschule. Vier Brüder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) leben zur Zeit in Hama; die beschwerdeführende Partei 1) hat sporadisch, wenn es Strom und Internet gibt, Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien. Zwei ihrer Schwestern leben im Libanon. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei 2), drei ihrer Brüder und eine Schwester leben in Hama; mit ihnen hat die beschwerdeführende Partei 2) ebenfalls ca. einmal im Monat bzw. alle sechs Wochen Kontakt. 1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. 1.2. Hama steht unter der Kontrolle der Regierung. Die beschwerdeführenden Parteien reisten legal aus Syrien aus. Die beschwerdeführende Partei 1) leistete ihren verpflichtenden Wehrdienst als einfacher Soldat ab. Sie ist heute 45 Jahre alt. Eine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militär eingezogen zu werden, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien, so insbesondere den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), eine Gefahr durch syrische Sicherheitskräfte wegen Handlungen oder eines Schicksals von Verwandten droht. Ebenso wenig kann eine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) wegen der Betreuung von Verletzten in den Jahren 2011 und 2012 festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei 1) wurde von kriminellen Elementen wegen Geld erpresst und steht auch die gescheiterte Entführung der beschwerdeführenden Partei 4) wie auch das Nachfragen nach der beschwerdeführenden Partei 1) nach ihrer Ausreise mit diesen Erpressungen in Zusammenhang. Eine an dieser Stelle und in diesem Verfahren relevante Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch die Erpressung krimineller Banden kann nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) wegen ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei wird nicht festgestellt. 1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

  1. a)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"] Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015). Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017) Zusatzinformationen zum Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017). Befreiung und Aufschub Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat (BFA 8.2017). Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017). Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vgl. UNHCR 3.11.2017). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017). Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017).Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vergleiche UNHCR 3.11.2017). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017). Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017). Entlassungen Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Amnestien Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten. Es gibt keine Informationen darüber, wie viele Personen die Amnestie genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung jedoch danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten [also Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, Anm.], oder anderen Personen. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten davon nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016).Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten. Es gibt keine Informationen darüber, wie viele Personen die Amnestie genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung jedoch danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten [also Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, Anm.], oder anderen Personen. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten davon nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Wehrdienstverweigerung / Desertion Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.12.2017): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): ??????? ??? /35/ ???? 2017 ?????? ?????? ????? ???? ????? ?????? ???????? ???????? ??? /30/ ???? /2007/, http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ????????? ???? ??? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ????????; http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Syria Direct (7.12.2017): Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, http://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung SLJ - Syrian Law Journal via Twitter (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.11.2017): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update V, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update römisch fünf, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/345237/489032_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (10.12.2017): Der Weg zurück nach Syrien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/syrien-fluechtlinge-rueckkehr/komplettansicht, Zugriff 11.12.2017
  2. b)Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung aus November 2017): Soweit hier relevant, zusammengefasst und aus dem Englischen: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen: Mitglieder politischer Oppositionsparteien, Teilnehmer_innen an Protesten gegen die Regierung, Aktivisten und Aktivistinnen, Wehrdienstentzieher und Deserteure, Mitglieder bestimmter Berufsgruppen, wie Journalisten und Journalistinnen, humanitäre Mitarbeiter_innen, Ärzte und Ärztinnen und Akademiker_innen) und andere, denen einen bestimmte Haltung unterstellt wird, wurden Opfer von Ausreiseverboten, Enteignung, zwangsweiser Umsiedlung, willkürlicher Haft, Folter oder unmenschlicher Behandlung und Tötung. Eine solche Haltung wird auch häufig Familienmitgliedern, Nachbarn und Nachbarinnen sowie Kollegen und Kolleginnen unterstellt (vgl. S 35f).Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen: Mitglieder politischer Oppositionsparteien, Teilnehmer_innen an Protesten gegen die Regierung, Aktivisten und Aktivistinnen, Wehrdienstentzieher und Deserteure, Mitglieder bestimmter Berufsgruppen, wie Journalisten und Journalistinnen, humanitäre Mitarbeiter_innen, Ärzte und Ärztinnen und Akademiker_innen) und andere, denen einen bestimmte Haltung unterstellt wird, wurden Opfer von Ausreiseverboten, Enteignung, zwangsweiser Umsiedlung, willkürlicher Haft, Folter oder unmenschlicher Behandlung und Tötung. Eine solche Haltung wird auch häufig Familienmitgliedern, Nachbarn und Nachbarinnen sowie Kollegen und Kolleginnen unterstellt vergleiche S 35f). Wehrdienstverweigerer und Deserteure: Wegen der hohen Anzahl an Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Todesfällen haben das Militär und die Sicherheitskräfte berichtsweise ihre Bemühungen syrische Männer einzuziehen verstärkt und mobilisieren Reservisten (S. 40). Aus der betreffenden Fußnote FN228 geht hervor, dass es im September 2017 beinahe tägliche Verhaftungen und Durchsuchungen gegeben habe, um Männer einzuziehen, wobei der Fokus der Behörden auf der Altersgruppe der 18-42- Jährigen gelegen ist (SNHR, Oktober 2017). Ein Verweis auf einen Telegraph-Artikel aus dem Jänner 2017 gibt an, dass ein 50-Jähriger rekrutiert worden sei. Weiter gibt es zu Reservisten die Aussage, dass viele Männer, die im wehrdienstfähigen Alter oder im Alter für Reservisten sind, umgezogen sind oder sich versteckt halten (S. 41).
  3. c)Schweizerische Flüchtlingshilfe: Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung: Einberufung von Reservisten: Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros, oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen. Gemäss den Informationen von DIS erfolgt die Einberufung von Reservisten zum Beispiel nach einem Antrag einer Division der Armee an das militärische Registrierungsbüro (Idarat al-Sajalat al-Askariya) in Damaskus, in dem eine bestimmte Anzahl Personen mit einer bestimmten Qualifikation angefordert wird. Das Military Registration Office sendet die entsprechende Liste mit den Namen von Reservisten, die an einem spezifischen Ort leben, an das lokale Rekrutierungsbüro (Sho'bat alTajneed). Das lokale Rekrutierungsbüro beordert in der Folge einen lokalen Polizisten zur Adresse des Reservisten. Auf diese Weise wird die Aufforderung, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, direkt am Wohnort der betroffenen Person übergeben. Ist die Person dort nicht erreichbar, wird ein Familienmitglied aufgefordert, den Antrag zu unterschreiben. 2015 gingen Quellen des DIS davon aus, dass Reservisten aufgrund ihres Alters oder ihrer Qualifikationen einberufen werden. Einige Quellen des DIS wiesen 2017 darauf hin, dass heute nicht nur besonders qualifizierte Reservisten einberufen werden, sondern die Einberufung auch Reservisten ohne besondere Qualifikationen betrifft. Das Ausmass der Einberufung von Reservisten unterscheide sich von Region zu Region. Gemäss den Informationen einer Kontaktperson werden viele Reservisten anhand des Datums ihrer Einberufungsrunde eingezogen. Wie auch bereits von der SFH beschrieben, gehen die von DIS befragten Quellen davon aus, dass Männer über 42 Jahre als Reservisten eingezogen werden. In die Quelle des letzten Satzes, den Bericht des Danish Immigration Service, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas etc, August 2017, wurde Einschau gehalten: Zu Profilen von Reservisten, die eingezogen werden, wurde gesagt, dass manche Quellen angegeben haben, dass die Frage, welche Reservisten besonders in Gefahr einer Einziehung stehen, davon abhängt, welche Qualifikationen die Armee braucht. Ob ein Reservist besonders gezielt eine Einberufung befürchten muss, hängt davon ab, wo er gedient hat und welche Fähigkeiten er sich angeeignet hat (zB Luftabwehr). Drei Quellen gaben andererseits an, dass die Regierung nicht mehr ausschließlich Reservisten mit besonderen Fähigkeiten einberufen würde, wobei eine Quelle angab, dass dafür die fehlende Einigkeit bei Rekrutierungsstrategien der Armee verantwortlich ist. Eine internationale Organisation gab an, dass Reservisten eher willkürlich einberufen werden, was auch von der Gegend abhängt. Mehrere Quellen gaben an, dass auch Reservisten älter als 42 Jahre einberufen werden und dass die dafür vorgesehene Altersgruppe ausgedehnt worden ist. UNHCR und eine Quelle des ISW gaben an, dass Reservisten, die älter als 42 Jahre alt sind und einberufen werden, üblicherweise solche sind, die besondere Fähigkeiten haben, wie Piloten, Scharfschützen, Panzerfahrer oder Artillerieoffiziere (vgl. S. 10f). Das Kapitel zur Rekrutierung von Männern älter als 42 Jahre sagt zusammengefasst aus, dass Quellen zufolge die Altersgrenze angehoben worden ist und auch Reservisten bis 50 Jahre einberufen werden können (eine Quelle, zwei Quellen hörten von Einberufungen von Mittvierzigjährigen). UNHCR bestätigte, dass die Einberufung von Männern über 42 Jahre grundsätzlich qualifiziertes Personal mit spezifischen Fähigkeiten betrifft. Es gibt jedoch chaotische und unvorhersehbare Rekrutierungsmuster. Nach einer großen NGO ist das Alterslimit der Armee 42 Jahre; dennoch zeigen Vereinbarungen in Gebieten, die erst kürzlich von der Regierung rückübernommen wurden, dass die Altersgrenze ausgeweitet wurde und Rekrutierung auch Männer bis zumindest 45 Jahre betreffen kann. Eine Quelle verweist darauf, dass in Gebieten, die kürzlich rückerobert wurden, auch Männer bis 52 rekrutiert wurden. Eine Quelle des ISW gab an, dass die Rekrutierung von Personen über 42 ungewöhnlich ist; da der Armee aber die Rekruten ausgehen, wird auch in andere Altersgruppen rekrutiert (vgl. S 12).In die Quelle des letzten Satzes, den Bericht des Danish Immigration Service, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas etc, August 2017, wurde Einschau gehalten: Zu Profilen von Reservisten, die eingezogen werden, wurde gesagt, dass manche Quellen angegeben haben, dass die Frage, welche Reservisten besonders in Gefahr einer Einziehung stehen, davon abhängt, welche Qualifikationen die Armee braucht. Ob ein Reservist besonders gezielt eine Einberufung befürchten muss, hängt davon ab, wo er gedient hat und welche Fähigkeiten er sich angeeignet hat (zB Luftabwehr). Drei Quellen gaben andererseits an, dass die Regierung nicht mehr ausschließlich Reservisten mit besonderen Fähigkeiten einberufen würde, wobei eine Quelle angab, dass dafür die fehlende Einigkeit bei Rekrutierungsstrategien der Armee verantwortlich ist. Eine internationale Organisation gab an, dass Reservisten eher willkürlich einberufen werden, was auch von der Gegend abhängt. Mehrere Quellen gaben an, dass auch Reservisten älter als 42 Jahre einberufen werden und dass die dafür vorgesehene Altersgruppe ausgedehnt worden ist. UNHCR und eine Quelle des ISW gaben an, dass Reservisten, die älter als 42 Jahre alt sind und einberufen werden, üblicherweise solche sind, die besondere Fähigkeiten haben, wie Piloten, Scharfschützen, Panzerfahrer oder Artillerieoffiziere vergleiche S. 10f). Das Kapitel zur Rekrutierung von Männern älter als 42 Jahre sagt zusammengefasst aus, dass Quellen zufolge die Altersgrenze angehoben worden ist und auch Reservisten bis 50 Jahre einberufen werden können (eine Quelle, zwei Quellen hörten von Einberufungen von Mittvierzigjährigen). UNHCR bestätigte, dass die Einberufung von Männern über 42 Jahre grundsätzlich qualifiziertes Personal mit spezifischen Fähigkeiten betrifft. Es gibt jedoch chaotische und unvorhersehbare Rekrutierungsmuster. Nach einer großen NGO ist das Alterslimit der Armee 42 Jahre; dennoch zeigen Vereinbarungen in Gebieten, die erst kürzlich von der Regierung rückübernommen wurden, dass die Altersgrenze ausgeweitet wurde und Rekrutierung auch Männer bis zumindest 45 Jahre betreffen kann. Eine Quelle verweist darauf, dass in Gebieten, die kürzlich rückerobert wurden, auch Männer bis 52 rekrutiert wurden. Eine Quelle des ISW gab an, dass die Rekrutierung von Personen über 42 ungewöhnlich ist; da der Armee aber die Rekruten ausgehen, wird auch in andere Altersgruppen rekrutiert vergleiche S 12). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Staatsangehörigkeit wurden bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zum Familienverband, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Schulbildung und Berufstätigkeit sowie zu den Familienangehörigen in Syrien und im Ausland ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basiert auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens. 2.3. Dass Hama unter der Kontrolle der Regierung steht, ergibt sich aus einer Nachschau unter syria.liveuamap.com am 30.04.2018 und wurde außerdem nicht bestritten. Die legale Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Syrien wurde von ihnen im Laufe des Verfahrens immer so angegeben: Die beschwerdeführende Partei 2) meinte in ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde, dass sie ihr Heimatland natürlich legal verlassen habe; sie sei mit den Kindern mit dem Flugzeug von Damaskus in den Libanon geflogen (AS 85). Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar zuerst einschränkend an, dass sie Bestechungsgelder bezahlt habe, meinte aber dann weiter, dass sie die Grenze [in den Libanon] legal überquert habe, sie habe ja einen Reisepass gehabt (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund zu bezweifeln, dass die beschwerdeführenden Parteien legal aus Syrien ausgereist sind. Ein wesentliches Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1) und ihrer Vertretung ist die Gefahr einer Einberufung als Reservist in die syrische Armee. Dass die beschwerdeführende Partei 1) ihren Militärdienst als einfacher Soldat bereits abgeleistet hat und heute 45 Jahre alt ist, gab sie selbst so an. Sie fällt damit formell bereits aus Altersgründen aus der Zielgruppe möglicher von Einziehung bedrohter Reservisten heraus. Die Länderberichte stellen jedoch auch klar, dass es zu willkürlicher, über die 42-Jahre-Grenze hinausgehender, Einberufung auch von Reservisten kommen kann bzw. kommt; der DIS-Bericht vermeint einen Grund dafür auch darin zu sehen, dass das syrische Militär keine einheitliche Rekrutierungsstrategie verfolgt. Der Bericht der Staatendokumentation, aber auch eine wesentliche Quelle des DIS-Berichts, auf den sich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe stützt, vermeinen aber dennoch, dass eine Einberufung älterer Reservisten in Zusammenhang mit von der Armee benötigten Fähigkeiten, wie bei Piloten, Panzerfahrern, Artillerieoffizieren oder Ärzten, steht. Weder geht aus dem Vorbringen, der Funktion der beschwerdeführenden Partei 1) oder ihrer späteren Berufstätigkeit hervor, dass diese früher bei ihrem regulären Militärdienst eine besondere Fähigkeit erworben oder eine besondere Position eingenommen hat, noch lässt sich aus ihrer späteren Berufstätigkeit als Kaufmann ableiten, dass sie heute über wesentliche Fähigkeiten verfügt, die sie in die Zielgruppe jener Reservisten, die auch über der Altersgrenze von einer Einberufung bedroht sind, versetzen würde. Im Lichte der individuellen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei 1) (Alter, Beruf, Rang und Funktion beim Militärdienst) sowie der Länderberichte, die eine entsprechend systematische Einberufung von Reservisten über 42 Jahre nicht dokumentieren, kann daher keine Feststellung zu einer drohenden Einberufung als Reservist getroffen werden. Wenn die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) auf Handlungen und Schicksale von Verwandten verweisen, die auf sie ausstrahlen könnten, so spricht der Aufenthalt von Familienmitgliedern vor Ort gegen eine drohende Gefahr für die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr. Dass diese Familienmitglieder in Hama zur Zeit wegen anderer Verwandten Probleme hätten oder ins Visier der Sicherheitskräfte gelangt wären, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Eine Feststellung dazu, dass nun aber gerade den beschwerdeführenden Parteien eine Bedrohung durch die syrischen Regierungskräfte drohen würde, wenn andere in Hama noch verbliebene Familienmitglieder von keiner solchen berichten, kann daher nicht erfolgen. Wenn die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vorbringen, im Jahr 2011 und 2012 Verletzte versorgt zu haben, so waren aus diesen Geschehnissen befürchtete Repressalien nicht ausreisebegründend, da die beschwerdeführenden Parteien erst im September 2015 ausgereist sind. Die beschwerdeführende Partei 2) gibt selbst an, dass bei den von ihr vorgebrachten Beispielen das syrische Regime "kurze Zeit später" nach den Frauen, die Verletzten geholfen haben, nachgefragt habe, als kurze Zeit nach Beginn der Revolution (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die beschwerdeführende Partei 2) selbst berichtet aber nicht, befragt worden zu sein oder zwischen 2011/2012 und Herbst 2015 von diesbezüglichen Vorfällen betroffen gewesen zu sein. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zum Ausreisezeitpunkt, aber auch heute im Falle einer Rückkehr, erscheint daher unsubstantiiert.Wenn die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vorbringen, im Jahr 2011 und 2012 Verletzte versorgt zu haben, so waren aus diesen Geschehnissen befürchtete Repressalien nicht ausreisebegründend, da die beschwerdeführenden Parteien erst im September 2015 ausgereist sind. Die beschwerdeführende Partei 2) gibt selbst an, dass bei den von ihr vorgebrachten Beispielen das syrische Regime "kurze Zeit später" nach den Frauen, die Verletzten geholfen haben, nachgefragt habe, als kurze Zeit nach Beginn der Revolution vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die beschwerdeführende Partei 2) selbst berichtet aber nicht, befragt worden zu sein oder zwischen 2011 aus 2012, und Herbst 2015 von diesbezüglichen Vorfällen betroffen gewesen zu sein. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zum Ausreisezeitpunkt, aber auch heute im Falle einer Rückkehr, erscheint daher unsubstantiiert. Schließlich bringen die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in ihren Einvernahmen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, vor kriminellen Banden, vor der hohen Kriminalität Angst zu haben und erpresst worden zu sein. Auch die Angaben betreffend eine beinahe stattgefunden habende Entführung der Tochter der beiden ersten beschwerdeführenden Parteien spielen in diesen Komplex hinein: So gab die beschwerdeführende Partei 1) an, öfter für Geld erpresst worden zu sein; es habe sich um irgendwelche Banden gehandelt, die auch gedroht haben, die Kinder zu holen, wenn sie nicht bezahlen würde (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Und wenn die beschwerdeführende Partei 2) berichtet, man würde immer noch nach ihrem Mann fragen (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls), so scheint ihr Verdacht, wer das sein könnte, ebenfalls bei kriminellen Gruppen zu liegen: bei der belangten Behörde meinte sie, dass bekannt gewesen sei, dass ihr Mann gut verdient habe, weshalb Verbrecher versucht hätten, Geld zu erpressen. Auch nach Ausreise ihres Mannes hätten Milizen noch zweimal nachgefragt, um Geld zu verlangen (AS 85). In der Verhandlung wurde sie gefragt, ob sie das damit gemeint habe, als sie erzählte, dass nach ihrem Mann gefragt worden sei, was die beschwerdeführende Partei 2) bejahte. Daher geht die erkennende Richterin davon aus, dass die beschwerdeführende Partei 1) von kriminellen Elementen wegen Geld erpresst wurde und auch die gescheiterte Entführung der beschwerdeführenden Partei 4) wie auch das Nachfragen nach der beschwerdeführenden Partei 1) nach ihrer Ausreise mit diesen Erpressungen in Zusammenhang steht.Schließlich bringen die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in ihren Einvernahmen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, vor kriminellen Banden, vor der hohen Kriminalität Angst zu haben und erpresst worden zu sein. Auch die Angaben betreffend eine beinahe stattgefunden habende Entführung der Tochter der beiden ersten beschwerdeführenden Parteien spielen in diesen Komplex hinein: So gab die beschwerdeführende Partei 1) an, öfter für Geld erpresst worden zu sein; es habe sich um irgendwelche Banden gehandelt, die auch gedroht haben, die Kinder zu holen, wenn sie nicht bezahlen würde vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Und wenn die beschwerdeführende Partei 2) berichtet, man würde immer noch nach ihrem Mann fragen vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls), so scheint ihr Verdacht, wer das sein könnte, ebenfalls bei kriminellen Gruppen zu liegen: bei der belangten Behörde meinte sie, dass bekannt gewesen sei, dass ihr Mann gut verdient habe, weshalb Verbrecher versucht hätten, Geld zu erpressen. Auch nach Ausreise ihres Mannes hätten Milizen noch zweimal nachgefragt, um Geld zu verlangen (AS 85). In der Verhandlung wurde sie gefragt, ob sie das damit gemeint habe, als sie erzählte, dass nach ihrem Mann gefragt worden sei, was die beschwerdeführende Partei 2) bejahte. Daher geht die erkennende Richterin davon aus, dass die beschwerdeführende Partei 1) von kriminellen Elementen wegen Geld erpresst wurde und auch die gescheiterte Entführung der beschwerdeführenden Partei 4) wie auch das Nachfragen nach der beschwerdeführenden Partei 1) nach ihrer Ausreise mit diesen Erpressungen in Zusammenhang steht. Schließlich stellt das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien wegen der Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) in einer politischen Partei fest, wenn diese selbst angibt, dass es sich hierbei um keine eigentliche oppositionelle Partei handelt, da sie de facto auf Seiten der Regierung steht (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Eine entsprechende Gefährdung aufgrund oppositioneller Tätigkeit kann daher nicht angenommen werden.Schließlich stellt das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien wegen der Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) in einer politischen Partei fest, wenn diese selbst angibt, dass es sich hierbei um keine eigentliche oppositionelle Partei handelt, da sie de facto auf Seiten der Regierung steht vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Eine entsprechende Gefährdung aufgrund oppositioneller Tätigkeit kann daher nicht angenommen werden. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3. wiedergegeben werden. In der Stellungnahme vom XXXX .2018 sowie in der Verhandlung wurde auf weitere Berichte verwiesen, die ebenfalls oben unter 1.3. teilweise wiedergegeben sind und in die Überlegungen miteinbezogen wurden.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3. wiedergegeben werden. In der Stellungnahme vom römisch 40 .2018 sowie in der Verhandlung wurde auf weitere Berichte verwiesen, die ebenfalls oben unter 1.3. teilweise wiedergegeben sind und in die Überlegungen miteinbezogen wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.1. Der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime betreffend die beschwerdeführende Partei 1) wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen einer möglichen Verweigerung einer Einberufung als Reservist fehlt es auf Basis der Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei 1) und der relevanten Länderberichte an der nötigen Wahrscheinlichkeit. Ebenso ist eine Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer ihnen auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung bzw. wegen einer Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie durch das syrische Regime wegen der Handlungen oder Schicksale von Familienangehörigen oder der Versorgung von Verletzten in den Jahren 2011/2012 nicht ausreichend wahrscheinlich und aktuell.Ebenso ist eine Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer ihnen auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung bzw. wegen einer Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie durch das syrische Regime wegen der Handlungen oder Schicksale von Familienangehörigen oder der Versorgung von Verletzten in den Jahren 2011 aus 2012, nicht ausreichend wahrscheinlich und aktuell. In Bezug auf Erpressung durch Kriminelle bringen die beschwerdeführenden Parteien eine Verfolgung durch Private vor, die aber auf keinem Grund basiert, der einen Bezug zu Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK aufweist: Ziel dieser Erpressungen war Geldbeschaffung, da bekannt war, dass die beschwerdeführende Partei 1) gut verdiente. Dass eine allfällige Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der syrischen Sicherheitsbehörden in Hama auf einem der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK aufgezählt sind, beruhen würde, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Informationen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Damit lässt sich aus diesem Vorbringen kein Bezug zu einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK herstellen.In Bezug auf Erpressung durch Kriminelle bringen die beschwerdeführenden Parteien eine Verfolgung durch Private vor, die aber auf keinem Grund basiert, der einen Bezug zu Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK aufweist: Ziel dieser Erpressungen war Geldbeschaffung, da bekannt war, dass die beschwerdeführende Partei 1) gut verdiente. Dass eine allfällige Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der syrischen Sicherheitsbehörden in Hama auf einem der Gründe, wie sie in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK aufgezählt sind, beruhen würde, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Informationen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Damit lässt sich aus diesem Vorbringen kein Bezug zu einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK herstellen. Eine entsprechend aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer Parteimitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1), und damit wegen einer auch nur unterstellen oppositionellen politischen Gesinnung, lässt sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. 3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das im Verfahren primär vorgebrachte allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann.3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das im Verfahren primär vorgebrachte allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2179904.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.