GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Somalia angeschossen worden sei. Sie habe mit unterschiedlichen Volksgruppen immer wieder Probleme gehabt. Auch gehöre sie einer ethnischen Minderheit an, weshalb sie um ihr Leben fürchte. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für diesen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für diesen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt. Am 07.12.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gehöre dem Clan der Madhibaan, Subclan Shiil, Subsubclan Reer Farah an und stamme aus der Stadt XXXX . Sie sei in Somalia verheiratet gewesen und habe dort zwei Kinder. Mehrere Geschwister und ihr Vater würden noch in Somalia leben. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Die Plantage ihrer Familie sei Anfang XXXX von vier Männern aus dem Clan der Marehaan besetzt worden, woraufhin ihre Familie diese angezeigt habe. Auf dem Polizeistützpunkt sei ihre Familie jedoch beschimpft worden und die Polizei habe nichts unternommen. Eines Abends im November desselben Jahres hätten die Männer die Familie der Erstbeschwerdeführerin abermals überfallen und auf sie geschossen. Dabei sei sie selbst am Knie und ein Bruder im Bauch getroffen worden. Sie und ihr Bruder seien in eine Apotheke gebracht worden, wo sie notdürftig verarztet worden seien. Später seien sie und ihr Bruder dann in einem Krankenhaus operiert worden. Ihr Bruder verstarb jedoch in Folge der erlittenen Verletzungen. Nach ihrer Entlassung habe die Erstbeschwerdeführerin Somalia aus Angst, abermals von den Marehaan angegriffen zu werden, verlassen. Ein weiterer Bruder sei bei einem Bombenanschlag auf einen Markt in XXXX XXXX getötet worden. In Österreich sei ihr von Ärzten bei einer Untersuchung mitgeteilt worden, dass trotz der Operation noch Knochensplitter in ihrem Knie seien. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Angehörigen der Madhibaan traditionell geheiratet, deren gemeinsamer Sohn der Zweitbeschwerdeführer sei.Am 07.12.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gehöre dem Clan der Madhibaan, Subclan Shiil, Subsubclan Reer Farah an und stamme aus der Stadt römisch 40 . Sie sei in Somalia verheiratet gewesen und habe dort zwei Kinder. Mehrere Geschwister und ihr Vater würden noch in Somalia leben. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Die Plantage ihrer Familie sei Anfang römisch 40 von vier Männern aus dem Clan der Marehaan besetzt worden, woraufhin ihre Familie diese angezeigt habe. Auf dem Polizeistützpunkt sei ihre Familie jedoch beschimpft worden und die Polizei habe nichts unternommen. Eines Abends im November desselben Jahres hätten die Männer die Familie der Erstbeschwerdeführerin abermals überfallen und auf sie geschossen. Dabei sei sie selbst am Knie und ein Bruder im Bauch getroffen worden. Sie und ihr Bruder seien in eine Apotheke gebracht worden, wo sie notdürftig verarztet worden seien. Später seien sie und ihr Bruder dann in einem Krankenhaus operiert worden. Ihr Bruder verstarb jedoch in Folge der erlittenen Verletzungen. Nach ihrer Entlassung habe die Erstbeschwerdeführerin Somalia aus Angst, abermals von den Marehaan angegriffen zu werden, verlassen. Ein weiterer Bruder sei bei einem Bombenanschlag auf einen Markt in römisch 40 römisch 40 getötet worden. In Österreich sei ihr von Ärzten bei einer Untersuchung mitgeteilt worden, dass trotz der Operation noch Knochensplitter in ihrem Knie seien. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Angehörigen der Madhibaan traditionell geheiratet, deren gemeinsamer Sohn der Zweitbeschwerdeführer sei. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in keiner Therapie oder Behandlung und aus einem vorgelegten Röntgenbefund vom 05.11.2015 ergebe sich kein sicherer Hinweis für eine frische oder alte Knochenverletzung oder -erkrankung. Laut Befund würde es sich wahrscheinlich um eine Arthrose oder um einen Knorpeldefekt äußeren Femurrolle handeln. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 01.03.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 01.03.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen würden und die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung die Rechtslage verkenne sowie die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Abschiebung nach Somalia in rechtswidriger Weise gefahren aussetze. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2191710.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.