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{'item': 'W224 2167671-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 18Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 11§ 34§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW224 2167671-1 SpruchW224 2167671-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL al

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iraks, reiste am 16.10.2015 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 gab die Mutter des mj. Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX, Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben an und sei verheiratet. Im April 2015 habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn Syrien von XXXX aus illegal mit dem Autobus verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sechs Monate verbracht habe. Danach sei sie mit einer Flüchtlingsgruppe über Griechenland und auf Anleitung der Behörden über weitere Länder nach Österreich gereist.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 gab die Mutter des mj. Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie stamme aus römisch 40 , Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben an und sei verheiratet. Im April 2015 habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn Syrien von römisch 40 aus illegal mit dem Autobus verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sechs Monate verbracht habe. Danach sei sie mit einer Flüchtlingsgruppe über Griechenland und auf Anleitung der Behörden über weitere Länder nach Österreich gereist. Nach den Fluchtgründen befragt führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, in Syrien sei eine sehr schlechte Situation, und bezog sich dabei auf den Krieg.
  2. Am 31.01.2017 wurde die Mutter des mj. Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte sie mehrere Dokumente vor (unter anderem den irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, ihre syrische und irakische Heiratsurkunde und eine UNHCR-Bestätigung über die Registrierung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling in Syrien) und gab an, dass ihr Ehemann wegen der schlechten Situation in Syrien 2013 in den Irak geflohen sei, während sie bei ihren Eltern in Syrien geblieben sei. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie im Wesentlichen aus, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im März 2015 Syrien verlassen zu haben, weil der IS mehrmals zu ihr gekommen sei und nach ihrem Mann gefragt habe. Da sie ihre Ruhe haben wollte, habe sie gesagt, der Mann würde nicht mehr kommen, da sie Probleme hätten. Als ein Mann vom IS sie heiraten wollte, habe sie gesagt, sie sei schon verheiratet. Daraufhin habe man ihr gesagt, im Islam könne man wieder heiraten, wenn der Mann mehr als sechs Monate weg sei. Auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in Damaskus aus dem Flugzeug steige, antwortete die Mutter des mj. Beschwerdeführers, sie würde festgenommen und getötet werden. Alle aus ihrer Gegend würden vom Regime zu den Terroristen gezählt werden.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017, Zl.: 1091282404 - 151567109/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).1091282404 - 151567109/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, der mj. Beschwerdeführer selbst habe weder Gründe, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keine über das Vorbringen der Eltern hinausgehende Fluchtvorbringen behauptet und verwies im Weiteren auf die zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Asylbescheide seiner Eltern.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wurde - in Verbindung mit der Beschwerde gegen die seine Familie betreffenden abweisenden Asylbescheide - fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde - in Verbindung mit der Beschwerde gegen die seine Familie betreffenden abweisenden Asylbescheide - fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Vater des Beschwerdeführers sei im Irak aufgewachsen und besitze eine irakische und eine syrische Staatsbürgerschaft, 2005 sei er nach Syrien, XXXX , gegangen und habe dort die Familie gegründet. Aufgrund des Krieges habe er als syrischer Staatsangehöriger im Jahr 2013 einen Einberufungsbefehl erhalten, habe aber keinesfalls menschenrechtswidrige Aktionen für das syrische Regime setzen wollen und sei daher wieder in den Irak geflüchtet. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers sei bei ihren Eltern in Syrien geblieben. Drei Onkel des mj. Beschwerdeführers hätten als Polizisten im Irak gearbeitet, weshalb der gesamten Familie eine gegen den IS gerichtete und das irakische Regime unterstützende politische Gesinnung unterstellt worden sei. Der IS habe mehrfach Drohbriefe an die Familie geschickt und ein Selbstmordattentat im Wohnhaus der Familie verübt.Der Vater des Beschwerdeführers sei im Irak aufgewachsen und besitze eine irakische und eine syrische Staatsbürgerschaft, 2005 sei er nach Syrien, römisch 40 , gegangen und habe dort die Familie gegründet. Aufgrund des Krieges habe er als syrischer Staatsangehöriger im Jahr 2013 einen Einberufungsbefehl erhalten, habe aber keinesfalls menschenrechtswidrige Aktionen für das syrische Regime setzen wollen und sei daher wieder in den Irak geflüchtet. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers sei bei ihren Eltern in Syrien geblieben. Drei Onkel des mj. Beschwerdeführers hätten als Polizisten im Irak gearbeitet, weshalb der gesamten Familie eine gegen den IS gerichtete und das irakische Regime unterstützende politische Gesinnung unterstellt worden sei. Der IS habe mehrfach Drohbriefe an die Familie geschickt und ein Selbstmordattentat im Wohnhaus der Familie verübt. Auch die Mutter des mj. Beschwerdeführers sei in Syrien mehrfach bedroht worden. Der Familie werde aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Weiters drohe der Mutter asylrelevante Verfolgung durch den IS. Es seien mehrfach Männer zu ihr gekommen, die sie nach ihrem Ehemann gefragt und ihr mitgeteilt hätten, sie würden ihn suchen, weil er sich gegen den IS stellen würde. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers habe Syrien auch aus Angst vor einer drohenden Zwangsverheiratung mit einem näher genannten Kämpfer des IS verlassen. Dieser habe sie mehrfach aufgesucht und gemeint, da ihr Mann nun schon so lange weg sei, wäre sie wieder auf dem Heiratsmarkt verfügbar, weshalb er sie heiraten wolle. Aus Angst vor Entführung, Vergewaltigung oder Misshandlung habe sie in die Heirat eingewilligt, sei aber am gleichen Tag mit dem mj. Beschwerdeführer in die Türkei geflohen.Auch die Mutter des mj. Beschwerdeführers sei in Syrien mehrfach bedroht worden. Der Familie werde aufgrund ihrer Herkunft aus römisch 40 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Weiters drohe der Mutter asylrelevante Verfolgung durch den IS. Es seien mehrfach Männer zu ihr gekommen, die sie nach ihrem Ehemann gefragt und ihr mitgeteilt hätten, sie würden ihn suchen, weil er sich gegen den IS stellen würde. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers habe Syrien auch aus Angst vor einer drohenden Zwangsverheiratung mit einem näher genannten Kämpfer des IS verlassen. Dieser habe sie mehrfach aufgesucht und gemeint, da ihr Mann nun schon so lange weg sei, wäre sie wieder auf dem Heiratsmarkt verfügbar, weshalb er sie heiraten wolle. Aus Angst vor Entführung, Vergewaltigung oder Misshandlung habe sie in die Heirat eingewilligt, sei aber am gleichen Tag mit dem mj. Beschwerdeführer in die Türkei geflohen. Aufgrund der Desertion und Weigerung des Vaters des mj. Beschwerdeführers, aufseiten des syrischen Regimes zu kämpfen, und der Asylantragstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass dem mj. Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und er mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Weiters drohe dem mj. Beschwerdeführer Verfolgung im Irak und in Syrien durch den IS. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht

§ 18Abs. 1 Asyl

G, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, in grober Weise verletzt. Die belangte Behörde sei nicht näher auf die Bedrohung bzw. Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers durch den IS eingegangen und habe jegliche Ermittlung zur Zwangsverheiratung unterlassen. Weiters habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob der Familie des Beschwerdeführers aufgrund einer unterstellten politischen bzw. regimefeindlichen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie von Deserteuren" asylrelevante Verfolgung drohe. Die Behörde hätte auch Ermittlungen zur Frage anstellen müssen, ob der mj. Beschwerdeführer den Militärdienst in Syrien abzuleisten habe bzw. zwangsrekrutiert werden würde.Die belangte Behörde habe ihre Pflicht

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, in grober Weise verletzt. Die belangte Behörde sei nicht näher auf die Bedrohung bzw. Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers durch den IS eingegangen und habe jegliche Ermittlung zur Zwangsverheiratung unterlassen. Weiters habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob der Familie des Beschwerdeführers aufgrund einer unterstellten politischen bzw. regimefeindlichen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie von Deserteuren" asylrelevante Verfolgung drohe. Die Behörde hätte auch Ermittlungen zur Frage anstellen müssen, ob der mj. Beschwerdeführer den Militärdienst in Syrien abzuleisten habe bzw. zwangsrekrutiert werden würde. Ferner würden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen finden und der Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl I 2003/101, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl dazu VwGH 28. 10. 2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu.

der (mit § 10 Abs 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005 sind Familienverfahren "unter einem" zu führen. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass es das Ziel der Bestimmungen des § 34 ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; vgl. 26.06.2007, 2007/20/0281).Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/101, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu VwGH 28. 10. 2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu.

der (mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Familienverfahren "unter einem" zu führen. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass es das Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; vergleiche 26.06.2007, 2007/20/0281). Im gegenständlichen Fall ist der die Mutter des mj. Beschwerdeführers betreffende Bescheid bezüglich Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten mit heutigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W224 2167677-1/5E, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden, da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. Das gegenständliche Verfahren war daher im Sinne der Familieneinheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) sowie zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; vgl. 26.06.2007, 2007/20/0281).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) sowie zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; vergleiche 26.06.2007, 2007/20/0281). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2167671.1.00

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