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{'item': 'W224 2190796-1'}

Obsah (14)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW224 2190796-1 SpruchW224 2190796-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL al

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2018 als Tochter der XXXX und des XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 09.02.2018 stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 und legte eine Kopie der Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin vor. Sie gab an, die mj. Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter bzw. des Vaters.
  2. Die mj. Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2018 als Tochter der römisch 40 und des römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 09.02.2018 stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 und legte eine Kopie der Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin vor. Sie gab an, die mj. Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter bzw. des Vaters.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, GZ. 1181356801-180138708, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, GZ. 1181356801-180138708, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.), und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, die Beschwerdeführerin sei die minderjährige Tochter der XXXX und des XXXX . Der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sei abgewiesen worden. Im Antrag auf internationalen Schutz für die mj. Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe angegeben worden. Da fallbezogen ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, die Beschwerdeführerin sei die minderjährige Tochter der römisch 40 und des römisch 40 . Der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sei abgewiesen worden. Im Antrag auf internationalen Schutz für die mj. Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe angegeben worden. Da fallbezogen ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Vater der mj. Beschwerdeführerin Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der mj. Beschwerdeführerin im Falle einer "Rückkehr" nach Syrien aus denselben Gründen wie ihren Eltern und Geschwistern Verfolgung drohe.
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Vater der mj. Beschwerdeführerin Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der mj. Beschwerdeführerin im Falle einer "Rückkehr" nach Syrien aus denselben Gründen wie ihren Eltern und Geschwistern Verfolgung drohe.
  3. Dieser Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Mutter) am 20.02.2018 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an ihre Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 20.02.2018.
  4. Dieser Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Mutter) am 20.02.2018 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an ihre Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 20.02.
  5. Die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, brachte am 23.03.2018 per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein.
  6. Da im Verwaltungsakt des BFA ist (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten, weil die mj. Beschwerdeführerin den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid offenbar innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat.
  7. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 27.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2018, den Verwaltungsakt samt Beschwerde.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 wurde der mj. Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihr gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde von der mj. Beschwerdeführerin nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführerin am 20.02.2018 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin am 23.03.2018 Beschwerde.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

§ 12Vw

GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche dazu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2018 zugestellt. Da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mj. Beschwerdeführerin den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat. Die Rechtsmittelfrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG endete somit am 20.03.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.03.2018, und somit verspätet eingebracht.Die Rechtsmittelfrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am 20.03.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.03.2018, und somit verspätet eingebracht. Da die Beschwerde verspätet war, ist spruchgemäß zu entscheiden. 2.

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.2.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2190796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.