Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW230 2161115-1 SpruchW230 2161115-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am 07.06.2015 seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 31.01.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) sowie eine weitere (ergänzende) Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2017 wies die belangte Behörde, den Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt und gegen ihn "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Weiters legte sie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2017 wies die belangte Behörde, den Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Beschwerde fand am 27.03.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer nahm daran in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Afghanistan geboren und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt Jaghuri in der Provinz Ghazni sowie in Kabul. Im frühen Kindesalter verbrachte der Beschwerdeführer auch einige Zeit gemeinsam mit seiner Familie im Iran. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule und hat mehrere Jahre bei Schneidern, darunter auch in Kabul, gearbeitet und ist ein sehr guter Schneider, zB. für Hemden. Er kann gut Dari/Farsi, sowohl in Wort als auch in Schrift und mittlerweile auch ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt Jaghuri in der Provinz Ghazni sowie in Kabul. Im frühen Kindesalter verbrachte der Beschwerdeführer auch einige Zeit gemeinsam mit seiner Familie im Iran. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule und hat mehrere Jahre bei Schneidern, darunter auch in Kabul, gearbeitet und ist ein sehr guter Schneider, zB. für Hemden. Er kann gut Dari/Farsi, sowohl in Wort als auch in Schrift und mittlerweile auch ein wenig Deutsch. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor noch im Herkunftsort. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie durch den Gemüseanbau und -verkauf. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan in - für örtliche Verhältnisse - vergleichsweise normalen wirtschaftlichen Lebensumständen. Zu seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, hält der Beschwerdeführer (auch in Österreich) regelmäßig telefonischen Kontakt. Weitere Verwandte leben im Iran (Cousinen), Pakistan (Tante und Onkel) und in Österreich (ein Cousin, den er allerdings selten trifft). Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet mit anschließender Asylantragstellung im Juni 2015 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der Beschwerdeführer ist durch Besitz von Suchtmitteln im März 2017 straffällig geworden. Seine Zeit in Österreich verbrachte der Beschwerdeführer bislang ua. mit folgenden Tätigkeiten: Im Schuljahr 2015/16 besuchte er den Lehrgang "Übergangsklasse Flüchtlinge" (33 Unterrichtseinheiten und als außerordentlicher Schüler die "Übergangsstufe für berufsbildende mittlere und höhere Schulen für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch" in der Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Diözese Graz-Seckau. Im Zeitraum 02.08.2015-04.09.2015 besuchte er einen Deutschkurs für Jugendliche A1 und von 30.09.2015 bis 13.11.2015 ein "Projekt Tagesstruktur", das jungen Flüchtlingen das Kennenlernen verschiedener Plätze in Graz, der Stadtbibliothek und sozialer Einrichtungen, die Teilnahme an einem Fotoworkshop, das Kennenlernen gewisser Umgangsformen, gesellschaftlicher Eigenheiten und neuer Gerichte, und die Teilnahme an Spielen und Aufgaben zur Freizeitgestaltung ermöglicht hat. Der Beschwerdeführer leistete freiwillige Arbeit, zB bei der Reinigung eines Kirchturms oder beim Nähen von Taschen. Seit Mai 2016 besucht er fortlaufend Nähkurse und -workshops und ihm wird von der "Stoffwerkstatt" Graz unter anderem ein "fabelhaftes Können in der Hemdenschneiderei" attestiert. Kürzlich hat der Beschwerdeführer einen Werteorientierungskurs begonnen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er ist ledig und kinderlos. 1.
- Zum individuellen Fluchtvorbringen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - in Afghanistan aufgrund eines Verhältnisses seines Cousins mit einer verheirateten Frau einer Bedrohung durch die Familienangehörigen jener Frau ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, aus welchen Gründen auch immer, zu erwarten hätte. Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt: Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen festgestellt. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt. 1.
- Zur Lage in Afghanistan (hier Auszüge aus dem Länderinformationsblatt für Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Aktualisierungsstand 02.03.2017, wobei die letzte Kurzinformation am 30.01.2018 eingefügt wurde; diese Feststellungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach durch jüngere Informationen - wie den EASO-Bericht zur Sicherheitslage vom Dez. 2017 - bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt): 1.3.
- Grundaussagen des Länderinformationsblattes betreffend die Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). ... 1.3.
- Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). ... Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). ... Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). ... 1.3.
- Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). ... 1.3.
- Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). ... 1.3.
- Hazara und Schiiten Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. ... Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). 1.3.
- Erreichbarkeit und Bankenwesen Kabul ist der Hauptzielort von Abschiebungen aus Europa. Von Kabul aus existieren zudem Flug-, Bus- und Autoverbindungen nach Mazar-e Sharif und Herat. In Afghanistan ist ein Bankensystem etabliert, das es ermöglicht, relativ einfach Bankkonten zu eröffnen und Überweisungen zu tätigen und zu empfangen. ... 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). ... 1.3.
- Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). ... Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). ...
- Beweiswürdigung: 2.
- Hinsichtlich seiner Herkunft, seiner Identität und seinen bislang gesetzten Integrationsschritten stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die insoweit gleichgebliebenen und sohin glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Urkunden. 2.
- Nicht folgen konnte das Gericht jedoch dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten individuellen Verfolgung oder Bedrohung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere jenes zur behaupteten Familienfehde und den begleitenden und angeblich daraus folgenden Umständen (wie der ihm gegenüber durch Angehörige der verfeindeten Familie begangenen Vergewaltigung samt nachfolgender Erpressung mittels eines Filmmitschnitts dieser Vergewaltigung) war für das Gericht nicht überzeugend und konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Als Ursprung der von ihm behaupteten Gesamtproblematik schilderte der Beschwerdeführer eine Familienfehde, deren Ausgangspunkt darin gelegen sei, dass sein Cousin eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen aus einer anderen Familie gehabt habe (dieser Cousin sei nach Bekanntwerden dieser außerehelichen Beziehung zunächst in den Iran geflüchtet und lebe nunmehr in Österreich). Die Familie dieses Mädchens sei darauf mit der Familie bzw. dem Stamm des Beschwerdeführers in einem langjährigen Streitverhältnis gestanden, das unter anderem dahin gegipfelt sei, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, als es anlässlich des Begräbnisses der Mutter des an der außerehelichen Affaire beteiligten (inzwischen geflohenen) Cousins zu einer Eskalation gekommen sei. Auch die letztlich für seine eigene Flucht als ausschlaggebend geschilderte Vergewaltigung (samt nachfolgender Erpressung durch die Vergewaltiger mittels eines Filmmitschnitts von dieser Vergewaltigung) wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren stets ursächlich auf diese behauptete "Familienfehde" zurückgeführt und in Zusammenhang gebracht. Das zeigt sich schon daran, dass diese Vergewaltigung seinen Schilderungen zufolge von Mitgliedern der verfeindeten Familie ("von den Familienmitgliedern oder Verwandten dieser Frau", Verhandlungsniederschrift S. 14) begangen worden sei, sowie daran, dass der Beschwerdeführer bei Beantwortung der Frage "Wie ist es zu dieser Vergewaltigung gekommen" von sich aus die Vorgeschichte der Familienfehde schilderte (Verhandlungsniederschrift S. 14) und auch erwähnte, dass er nachdem sein Vater getötet worden sei, herausgefunden habe, dass "sie" mit ihm "[et]was Schlimmes vorhaben und ihm "wehtun" wollten oder "irgendwas machen, damit [er] immer [s]eine Ehre vor den Leuten dort verliere" (Verhandlungsniederschrift S. 15). Dieses Erklärungsmuster des Kausalzusammenhangs zwischen der außerehelichen Beziehung des Cousins als Ursprung der Familienfehde einerseits und der daraus resultierenden Tötung des Vaters sowie seiner eigenen Gefährdung, u. a. durch die behauptete Vergewaltigung, zeigte sich durchgehend (vgl. insb. AS 84) auch in den Aussagen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren (wobei freilich auffällt, dass er bei der Erstbefragung [AS 15] nicht von einer vollendeten Vergewaltigung sprach, sondern bloß angab, er sei nach familiären Streitigkeiten und der Tötung seines Vaters von den Feinden seines Vaters entführt worden und man "wollte" ihn vergewaltigen und töten).Als Ursprung der von ihm behaupteten Gesamtproblematik schilderte der Beschwerdeführer eine Familienfehde, deren Ausgangspunkt darin gelegen sei, dass sein Cousin eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen aus einer anderen Familie gehabt habe (dieser Cousin sei nach Bekanntwerden dieser außerehelichen Beziehung zunächst in den Iran geflüchtet und lebe nunmehr in Österreich). Die Familie dieses Mädchens sei darauf mit der Familie bzw. dem Stamm des Beschwerdeführers in einem langjährigen Streitverhältnis gestanden, das unter anderem dahin gegipfelt sei, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, als es anlässlich des Begräbnisses der Mutter des an der außerehelichen Affaire beteiligten (inzwischen geflohenen) Cousins zu einer Eskalation gekommen sei. Auch die letztlich für seine eigene Flucht als ausschlaggebend geschilderte Vergewaltigung (samt nachfolgender Erpressung durch die Vergewaltiger mittels eines Filmmitschnitts von dieser Vergewaltigung) wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren stets ursächlich auf diese behauptete "Familienfehde" zurückgeführt und in Zusammenhang gebracht. Das zeigt sich schon daran, dass diese Vergewaltigung seinen Schilderungen zufolge von Mitgliedern der verfeindeten Familie ("von den Familienmitgliedern oder Verwandten dieser Frau", Verhandlungsniederschrift S. 14) begangen worden sei, sowie daran, dass der Beschwerdeführer bei Beantwortung der Frage "Wie ist es zu dieser Vergewaltigung gekommen" von sich aus die Vorgeschichte der Familienfehde schilderte (Verhandlungsniederschrift S. 14) und auch erwähnte, dass er nachdem sein Vater getötet worden sei, herausgefunden habe, dass "sie" mit ihm "[et]was Schlimmes vorhaben und ihm "wehtun" wollten oder "irgendwas machen, damit [er] immer [s]eine Ehre vor den Leuten dort verliere" (Verhandlungsniederschrift S. 15). Dieses Erklärungsmuster des Kausalzusammenhangs zwischen der außerehelichen Beziehung des Cousins als Ursprung der Familienfehde einerseits und der daraus resultierenden Tötung des Vaters sowie seiner eigenen Gefährdung, u. a. durch die behauptete Vergewaltigung, zeigte sich durchgehend vergleiche insb. AS 84) auch in den Aussagen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren (wobei freilich auffällt, dass er bei der Erstbefragung [AS 15] nicht von einer vollendeten Vergewaltigung sprach, sondern bloß angab, er sei nach familiären Streitigkeiten und der Tötung seines Vaters von den Feinden seines Vaters entführt worden und man "wollte" ihn vergewaltigen und töten). Bereits das Fundament dieser Geschichte, nämlich die behauptete außereheliche Affäre seines Cousins samt daraus folgender "Familienfehde" weist aber gravierende Glaubhaftigkeitsdefizite auf. Darauf deutet in besonderer Weise das Beweismittel, das der Beschwerdeführer dafür ins Treffen zu führen versuchte: Er legte im Verfahren vor der belangten Behörde ein auf den ersten Blick völlig echt scheinendes Exemplar einer afghanischen Tageszeitung vor und verwies darauf mit den Worten: "In diesem Artikel steht, was meiner Familie zugestoßen ist. Das Foto zeigt meinen Cousin, der in Österreich lebt". Laut einer Übersetzung der betreffenden Artikel dieser Zeitung finden sich darin allgemein Ausführungen zur Problematik von Familien- bzw. Familienfehden wegen Verletzung der Familienehre in Afghanistan sowie eine Beschreibung des Falls der vom Beschwerdeführer behaupteten außerehelichen Affäre zwischen seinem Cousin und der verheirateten Frau namens Leila, die einen gewaltsamen Familienstreit ausgelöst habe. Eine durch die belangte Behörde in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung an die BFA-Staatendokumentation führte dazu, dass die Staatendokumentation im Wege von Recherchen in Afghanistan herausfand, dass die betreffende Ausgabe der vorgelegten Tageszeitung zwar in fast allen Teilen in Text und Bild mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Exemplar übereinstimmt (beide Versionen liegen im Akt und die Ähnlichkeiten und Unterschiede sind auch für das Gericht klar ersichtlich), dass jedoch in der tatsächlich erschienenen Zeitung auf Seite 3 nicht jener Artikel (samt Foto) enthalten war, der mit dem Cousin des Beschwerdeführers und seiner Familie zu tun hatte, sondern ein vollkommen anderer Text, womit es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Exemplar um eine Fälschung handelt, die erkennbar dem Zweck der Asylerlangung diente. Aus Sicht des Gerichts leiden durch Vorlage dieser Fälschung sowohl die Glaubhaftigkeit der behaupteten Geschichte als auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt vorgab, von der Fälschung nichts zu wissen, weil er diese Zeitung von seinem Cousin so übergeben bekommen habe. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ist aber auch durch verschiedene andere Umstände deutlich in Frage gestellt: Als er von der belangten Behörde zu seinen "Lebensumstände[n] vor [seiner] Ausreise" befragt wurde, kam er zunächst auf seine (angeblich) vierjährige Schulzeit zu sprechen, berichtete von der kurzzeitigen Tätigkeit in einem Hotel am Heimatort als Tellerwäscher (AS 81) und merkte dann an (AS 82), dass er sich, nachdem er im Hotel aufgehört habe zu arbeiten, "mit verschiedenen Arbeiten so durchgeschlagen" habe (Putzen, Schneeräumen) und er "in dieser Zeit" von der Familie von Leila belästigt worden sei (AS 84). Demgegenüber schilderte er in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung eine umgekehrte Chronologie, indem er angab, er habe die Arbeit im Hotel "nach der Vergewaltigung" aufgenommen (Niederschrift S. 13). Auffallend und bedeutsam auch vor dem Hintergrund der hier asylverfahrenstaktisch bestehenden Interessenlage (die es einem Asylwerber aus Afghanistan naheliegend erscheinen lassen muss, Angaben zu beruflicher Verankerung oder wirtschaftlichen Chancen im Heimatstaat eher zu untertreiben oder zu verschweigen) ist zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Schulzeiten erst im späteren Verlauf des Verfahrens vollständig angab (in der Erstbefragung bezifferte er seine Schuldauer noch mit 3 Jahren, im weiteren Verfahren kam eine längere Schulzeit hervor) und auch den Umstand seiner mehrjährigen beruflichen Vergangenheit als Schneider zunächst verschwieg (später wurde diese dann auch durch sein in Österreich an den Tag gelegtes hervorragendes Können als Schneider evident): So finden sich zu den in der Erstbefragung vorgesehenen Fragen nach der Berufsausbildung und dem letzten ausgeübten Beruf keine Hinweise auf die Schneiderpraxis und der Beschwerdeführer nannte auch in den beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde (s. AS 81 und vor allem AS 253) auf die oben bereits erwähnte Frage nach seinen "Lebensumständen" vor seiner Ausreise und den Finanzierungsquellen für seine Reise nichts von seiner mehrjährigen Tätigkeit als Schneider, sondern behauptete nur, nach der Schule im Hotel gearbeitet und die Reise (AS 253) mit dem Verdienst aus der einmonatigen Arbeit im Hotel finanziert zu haben: Darin liegt nicht nur ein Verschweigen seines langjährigen Schneiderberufs, sondern einerseits ein Widerspruch zu seiner Aussage im gerichtlichen Verfahren, wo er sagte, nach der Schule 2-2 1/2 Jahre in einer Schneiderei gearbeitet zu haben (vgl. Niederschrift S. 9) und anderseits zu seiner Aussage im gerichtlichen Verfahren, wonach er seine Ausreise aus Afghanistan in den Iran dadurch finanziert habe, dass er sich von seinem Schneidermeister seine Entgeltansprüche auszahlen habe lassen (vgl. Niederschrift S. 11), und seine Weiterreise vom Iran nach Europa durch Geldleistungen einer im Iran lebenden Familie, bei der er dort gelebt habe (vgl. Niederschrift S. 12).Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ist aber auch durch verschiedene andere Umstände deutlich in Frage gestellt: Als er von der belangten Behörde zu seinen "Lebensumstände[n] vor [seiner] Ausreise" befragt wurde, kam er zunächst auf seine (angeblich) vierjährige Schulzeit zu sprechen, berichtete von der kurzzeitigen Tätigkeit in einem Hotel am Heimatort als Tellerwäscher (AS 81) und merkte dann an (AS 82), dass er sich, nachdem er im Hotel aufgehört habe zu arbeiten, "mit verschiedenen Arbeiten so durchgeschlagen" habe (Putzen, Schneeräumen) und er "in dieser Zeit" von der Familie von Leila belästigt worden sei (AS 84). Demgegenüber schilderte er in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung eine umgekehrte Chronologie, indem er angab, er habe die Arbeit im Hotel "nach der Vergewaltigung" aufgenommen (Niederschrift S. 13). Auffallend und bedeutsam auch vor dem Hintergrund der hier asylverfahrenstaktisch bestehenden Interessenlage (die es einem Asylwerber aus Afghanistan naheliegend erscheinen lassen muss, Angaben zu beruflicher Verankerung oder wirtschaftlichen Chancen im Heimatstaat eher zu untertreiben oder zu verschweigen) ist zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Schulzeiten erst im späteren Verlauf des Verfahrens vollständig angab (in der Erstbefragung bezifferte er seine Schuldauer noch mit 3 Jahren, im weiteren Verfahren kam eine längere Schulzeit hervor) und auch den Umstand seiner mehrjährigen beruflichen Vergangenheit als Schneider zunächst verschwieg (später wurde diese dann auch durch sein in Österreich an den Tag gelegtes hervorragendes Können als Schneider evident): So finden sich zu den in der Erstbefragung vorgesehenen Fragen nach der Berufsausbildung und dem letzten ausgeübten Beruf keine Hinweise auf die Schneiderpraxis und der Beschwerdeführer nannte auch in den beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde (s. AS 81 und vor allem AS 253) auf die oben bereits erwähnte Frage nach seinen "Lebensumständen" vor seiner Ausreise und den Finanzierungsquellen für seine Reise nichts von seiner mehrjährigen Tätigkeit als Schneider, sondern behauptete nur, nach der Schule im Hotel gearbeitet und die Reise (AS 253) mit dem Verdienst aus der einmonatigen Arbeit im Hotel finanziert zu haben: Darin liegt nicht nur ein Verschweigen seines langjährigen Schneiderberufs, sondern einerseits ein Widerspruch zu seiner Aussage im gerichtlichen Verfahren, wo er sagte, nach der Schule 2-2 1/2 Jahre in einer Schneiderei gearbeitet zu haben vergleiche Niederschrift S. 9) und anderseits zu seiner Aussage im gerichtlichen Verfahren, wonach er seine Ausreise aus Afghanistan in den Iran dadurch finanziert habe, dass er sich von seinem Schneidermeister seine Entgeltansprüche auszahlen habe lassen vergleiche Niederschrift S. 11), und seine Weiterreise vom Iran nach Europa durch Geldleistungen einer im Iran lebenden Familie, bei der er dort gelebt habe vergleiche Niederschrift S. 12). Auch die näheren Umstände der behaupteten Vergewaltigung schilderte der Beschwerdeführer widersprüchlich. Beim BFA behauptete er, jene Person, die ihn zu einem Ausflug zu einem Berg mitnahm, wo er letztlich vergewaltigt worden sei, sei ein Bursch "aus der Familie von Leila" gewesen (AS 84), wohingegen er vor dem Verwaltungsgericht angab, dieser sei "weder Angehöriger noch Verwandter oder Freund von Laila oder ihrer Familie [gewesen], sondern ... lediglich befreundet mit diesen [Burschen], [s]einen Vergewaltigern, aus ihrem Stamm" (S.
- der Verhandlungsniederschrift). Außerdem behauptete er in der Beschwerdeverhandlung (S. 16 und 18 der Verhandlungsniederschrift), die Vergewaltigung sei in Jaghuri passiert, was seiner zuvor vorgetragenen Version widerspricht, wonach er sich in Kabul aufgehalten habe, als er von sechs Personen vergewaltigt worden sei (aaO S. 13). Persönlich unglaubwürdig erscheint der Beschwerdeführer schließlich auch angesichts seiner Antwort auf die Frage, ob er "in Österreich jemals Kontakt zur Polizei, zur Staatsanwaltschaft oder zu den Strafgerichten" gehabt habe, die er zunächst damit beantwortete, dass er eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzfahrens bezahlen habe müssen, sonst aber keinen Polizeikontakt gehabt habe. Erst als ihm der Richter den strafrechtlich relevanten Vorfall des Polizeiaufgriffs wegen Suchtmittelbesitzes vorhielt, gestand er dies ein (seiner Erklärung, wonach er geglaubt habe, nur nach Verwaltungsstrafen gefragt worden zu sein, kann schon angesichts der hier wiedergegebenen Fragestellung nicht gefolgt werden). In Summe schienen dem Gericht somit die behaupteten Fluchtursachen nicht glaubhaft. 2.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, wobei die letzte Kurzinformation am 30.01.2018 eingefügt wurde); sie werden ihrem wesentlichen Inhalt nach durch jüngere Informationen - wie zB den EASO-Bericht zur Sicherheitslage vom Dez. 2017 - bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
- Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist. 3.1.
- Was die vorgebrachte individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft (konkret die Behauptung einer von der Familie jener Frau, mit der sein Cousin eine Affäre gehabt habe, ausgehenden Bedrohung, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber insb. in Form einer Vergewaltigung mit anschließender Erpressung geäußert habe) konnte, wie in der Beweiswürdigung (Pkt. I.2.2.) und den darauf aufbauenden Feststellungen (Pkt. I.1.2.) ausgeführt wurde, eine solche wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht werden.3.1.
- Was die vorgebrachte individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft (konkret die Behauptung einer von der Familie jener Frau, mit der sein Cousin eine Affäre gehabt habe, ausgehenden Bedrohung, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber insb. in Form einer Vergewaltigung mit anschließender Erpressung geäußert habe) konnte, wie in der Beweiswürdigung (Pkt. römisch eins.2.2.) und den darauf aufbauenden Feststellungen (Pkt. römisch eins.1.2.) ausgeführt wurde, eine solche wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht werden. In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer dargelegten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben und sich auch in konfessionell bedingten Terrorangriffen zB gegen Schreine und Moscheen äußern. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande vgl. auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer dargelegten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben und sich auch in konfessionell bedingten Terrorangriffen zB gegen Schreine und Moscheen äußern. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande vergleiche auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Auch für eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung seines Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.Auch für eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung seines Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Fluchtgeschichte (und die daraus abgeleitete Behauptung einer individuellen Bedrohungslage) nicht als glaubhaft festgestellt werden. Daher ist hier auf sonstige Gefährdungen einzugehen. 3.2.
- Zur Sicherheitslage ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass es sich bei seiner Herkunftsprovinz Ghazni um eine "volatile" Provinz mit einer prekären Sicherheitslage handelt. Es bleibt daher im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Kabul aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte, oder aber ob ihm eine solche Niederlassung zumutbar ist. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. zum rechtlichen Prüfungsmaßstab auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN, - dort bezogen auf die Sicherheitslage bei Rückkehr in die von Terroranschlägen betroffene Stadt Bagdad; zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nach Kabul vgl. jüngst auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar, da Abschiebungen idR nach Kabul erfolgen.3.2.
- Zur Sicherheitslage ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass es sich bei seiner Herkunftsprovinz Ghazni um eine "volatile" Provinz mit einer prekären Sicherheitslage handelt. Es bleibt daher im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung in Kabul aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte, oder aber ob ihm eine solche Niederlassung zumutbar ist. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche zum rechtlichen Prüfungsmaßstab auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN, - dort bezogen auf die Sicherheitslage bei Rückkehr in die von Terroranschlägen betroffene Stadt Bagdad; zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK nach Kabul vergleiche jüngst auch VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar, da Abschiebungen idR nach Kabul erfolgen. Die Niederlassung in Kabul ist dem Beschwerdeführer aber abgesehen von der Sicherheitslage auch unter sonstigen Gesichtspunkten zumutbar: 3.2.
- Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert:
- April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513/2012; 06.06.2014, U 2643/2013).http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643 aus 2013,). 3.2.
- Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall eines weiteren Aufenthalts in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind und zu denen er (auch während seines Aufenthaltes in Österreich weiterhin) Kontakt pflegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits vor seiner Flucht nach Österreich in Kabul gelebt und dort auch für einige Zeit bei einem Schneider gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders guter Schneider, zB für Hemden, ist, kann davon ausgegangen werden, dass er eine Existenzgrundlage finden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN).3.2.
- Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall eines weiteren Aufenthalts in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind und zu denen er (auch während seines Aufenthaltes in Österreich weiterhin) Kontakt pflegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits vor seiner Flucht nach Österreich in Kabul gelebt und dort auch für einige Zeit bei einem Schneider gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders guter Schneider, zB für Hemden, ist, kann davon ausgegangen werden, dass er eine Existenzgrundlage finden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geraten würde, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden.Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geraten würde, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden. 3.2.
- Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gg. Schweden, Beschw.Nr. 61204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Beschw.Nr. 8161/07; A. G. R., Beschw.Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Beschw.Nr. 25 077/06; S. S., Beschw.Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Beschw.Nr. 46 856/07; vgl. zum Ganzen auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).3.2.
- Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gg. Schweden, Beschw.Nr. 61204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Beschw.Nr. 8161/07; A. G. R., Beschw.Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Beschw.Nr. 25 077/06; S. S., Beschw.Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Beschw.Nr. 46 856/07; vergleiche zum Ganzen auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.
- Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.3.2.
- Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.2.
- Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben.3.2.8. Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 (Duldung) vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, (Duldung) vorliegt. 3.3.1. Zum Ausspruch gem. § 57 AsylG3.3.1. Zum Ausspruch gem. Paragraph 57, AsylG
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Z 1: Duldung seit mind. einem Jahr; Z 2:Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Ziffer eins :, Duldung seit mind. einem Jahr; Ziffer 2 : Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Z 3: Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Ziffer 3 :, Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann. 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung 3.3.2.
- Rechtslage
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, einer Ausweisung
§ 66
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
§ 9Abs.
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.2.2. Rechtsprechung Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG) wird vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183). Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (s zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht geminder