RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW233 2010145-2 SpruchW233 2010145-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl 831551102-1739748 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl 831551102-1739748 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Usbekistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.10.2013 im Wesentlichen damit, dass er von der Familie eines Mädchens, das von einem Auto, in welchem er mit seinem Bekannten gesessen sei, angefahren und schwer verletzt worden sei, mit dem Tode bedroht würde. Weiters gab er an, ein Drogenproblem zu haben. Er sei heroinabhängig. 1.2. Am 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asylniederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass der Bekannte, der das Mädchen angefahren habe, verschwunden wäre und man ihm erzählt habe, dass der Bekannte von den Verwandten des Mädchens umgebracht worden wäre. Weiters gab er an, aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an psychischen Problemen, habe Hepatitis C und Rheuma. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 ABs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von zwei Wochen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, ABs. 2 Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von zwei Wochen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2014 Beschwerde in welcher er zusammengefasst vorbrachte, die vom BFA festgestellten Widersprüche würden auf seine allgemeine schlechte psychische und physische Verfassung zurückgehen. Außerdem habe er als Vertreter der russischen bzw. slawischen Minderheit in Usbekistan Diskriminierung erlitten und sei sein Herkunftsstaat nicht fähig, ihn vor Übergriffen seitens Privatpersonen zu schützen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Schreiben in russischer Sprache bei (AS 231 ff; Übersetzung AS 327 ff). 1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 zu W215 2010145-1 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.6. Dem neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachbereich Neuropsychologie, XXXX vom 10.08.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C erkrankt sei, allerdings die behauptete klinisch relevante Depression nicht verifiziert werden könne und der Beschwerdeführer Einvernahme- und Handlungsfähig sei.1.6. Dem neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachbereich Neuropsychologie, römisch 40 vom 10.08.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C erkrankt sei, allerdings die behauptete klinisch relevante Depression nicht verifiziert werden könne und der Beschwerdeführer Einvernahme- und Handlungsfähig sei. 1.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2015 zu 15 U 99/15h wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,-- auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist am 29.08.2015 in Rechtskraft erwachsen.1.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.08.2015 zu 15 U 99/15h wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,-- auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist am 29.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. 1.8. Im Rahmen seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, am 31.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Hauptgrund seiner Flucht der bereits erwähnte Verkehrsunfall gewesen sei und auch, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seines Drogenkonsums keine medizinische Behandlung erhalten hätte. Des Weitern gab er an, er sei Drohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen und dabei jedes Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er sei geschlagen worden, weil er Russe sei. 1.9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2016 zu 6 U 130/16a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils des BG XXXX vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil ist am 14.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.1.9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2016 zu 6 U 130/16a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils des BG römisch 40 vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil ist am 14.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 ABs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, ABs. 2 Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in der er zusammengefasst sein Vorbringen wiederholte. Moniert wurde, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubwürdig befunden und habe sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Behandlungsmethoden bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Usbekistan nicht ausreichend auseinander gesetzt. Auch habe sie hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Usbekistan aufgrund einer Blutfehde verfolgt zu werden, sämtliche Ermittlungsschritte unterlassen. 1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2017 zu 15 U 6/17p wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe des Urteils des BG XXXX vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h widerrufen. Das Urteil ist am 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen.1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.12.2017 zu 15 U 6/17p wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe des Urteils des BG römisch 40 vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h widerrufen. Das Urteil ist am 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. 1.13. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 05.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer sowie dessen gewillkürter Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die persönlichen Umstände und Fluchtgründe des Beschwerdeführers erläutert und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. 1.14. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor: * Bestätigung der Stiftung XXXX, vom 02.07.2014 darüber, dass der Beschwerdeführer von der Beratungsstelle XXXX ärztlich und psychotherapeutisch betreut wird (AS 79);* Bestätigung der Stiftung römisch 40 , vom 02.07.2014 darüber, dass der Beschwerdeführer von der Beratungsstelle römisch 40 ärztlich und psychotherapeutisch betreut wird (AS 79); * Konvolut Überweisungen, Rezepte, Befunde und Arzt-Mitteilungen (AS 81 - 95); * Klinisch psychologische Stellungnahme XXXX, vom 25.05.2016 (AS 439 f);* Klinisch psychologische Stellungnahme römisch 40 , vom 25.05.2016 (AS 439 f); * Bestätigung der Beratungsstelle XXXX, XXXX, vom 12.05.2016 darüber, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in der Beratungsstelle substituiert wird (AS 441);* Bestätigung der Beratungsstelle römisch 40 , römisch 40 , vom 12.05.2016 darüber, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 in der Beratungsstelle substituiert wird (AS 441); * Apothekenrezepte (AS 442 f); * Bestätigung der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 08.08.2014, dass der Beschwerdeführer den Kurs Deutsch 1, der vom 27.01.2014 bis 03.04.2014 dauerte, an 14 von 30 Terminen besuchte (AS 473); * Nachweise über die Substitutionsbehandlung (AS 475 ff); * Empfehlungsschreiben der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 02.04.2018; * Bestätigung der Beratungsstelle XXXX, XXXX, vom 22.03.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2017 in das Substitutionsprogramm der Drogenberatungsstelle XXXX aufgenommen wurde.* Bestätigung der Beratungsstelle römisch 40 , römisch 40 , vom 22.03.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2017 in das Substitutionsprogramm der Drogenberatungsstelle römisch 40 aufgenommen wurde. 2. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018; durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers beinhaltend die Erstbefragung vom 25.10.2013, die Einvernahmen am 03.07.2014 und am 31.05.2016, die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwese und Asyl vom 11.07.2014 und vom 28.07.2017, die Beschwerden vom 22.07.2014 und vom 14.08.2017 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 zu W215 2010145-1; durch Einsichtnahme in das neuropsychologische und klinisch-psychologische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 10.08.2015 sowie in die vorgelegten Dokumente, Urkunden und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Vertretung; sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018; durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers beinhaltend die Erstbefragung vom 25.10.2013, die Einvernahmen am 03.07.2014 und am 31.05.2016, die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwese und Asyl vom 11.07.2014 und vom 28.07.2017, die Beschwerden vom 22.07.2014 und vom 14.08.2017 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 zu W215 2010145-1; durch Einsichtnahme in das neuropsychologische und klinisch-psychologische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 10.08.2015 sowie in die vorgelegten Dokumente, Urkunden und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Vertretung; sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsbürger Usbekistans. Er bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht fließend Russisch. 2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte, bis auf seine Staatsbürgerschaft, nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer zugehört. Festgestellt werden konnte jedoch, dass er slawische Wurzeln hat. 2.3. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX in Usbekistan. Er hat von 1987 bis 1996 die Grundschule besucht und war danach als Bauarbeiter tätig. Durch diese Tätigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer war bereits im Herkunftsstaat drogenabhängig. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern.2.3. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 in Usbekistan. Er hat von 1987 bis 1996 die Grundschule besucht und war danach als Bauarbeiter tätig. Durch diese Tätigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer war bereits im Herkunftsstaat drogenabhängig. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern. 2.4. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatits B und C und ist heroinabhängig. Er befindet sich derzeit in einem Substitutionsprogramm und wird medikamentös behandelt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorbrachte, an psychischen Problemen zu leiden, sowie Selbstmordgedanken zu haben. Er befindet sich in psychiatrischer Betreuung. 2.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einem Deutschkurs teilgenommen, konnte diesen jedoch nicht abschließen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und konnte sich auch keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufbauen. Eine entscheidungserhebliche, vertiefende Integration liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. 2.6. Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom 25.08.2015 zu 15 U 99/15h wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,-- auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist am 29.08.2015 in Rechtskraft erwachsen.2.6. Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom 25.08.2015 zu 15 U 99/15h wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,-- auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist am 29.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2016 zu 6 U 130/16a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils des BG XXXX vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15hauf fünf Jahre verlängert. Das Urteil ist am 14.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2016 zu 6 U 130/16a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils des BG römisch 40 vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15hauf fünf Jahre verlängert. Das Urteil ist am 14.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2017 zu 15 U 6/17p wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe des Urteils des BG XXXX vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h auf widerrufen. Das Urteil ist am 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.12.2017 zu 15 U 6/17p wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe des Urteils des BG römisch 40 vom 28.08.2015 zu 15 U 99/15h auf widerrufen. Das Urteil ist am 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. 2.7. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. 2.8. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Krankheit des Beschwerdeführers dermaßen schwer, akut lebensbedrohlich und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre, dass sie eine Rückkehr nach Usbekistan unzulässig machen würde. 2.9. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden. 2.10. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan, Stand 26.02.2016; gekürzt und bereinigt): 2.10.1. Politische Lage Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015). 2.10.2. Sicherheitslage Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vergleiche BMEIA 24.2.2016). Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a). 2.10.3. Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen. Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015). 2.10.4. Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vergleiche OSZE 27.7.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015). 2.10.5. Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vergleiche IWPR 30.1.2014). 2.10.6. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015). Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015). 2.10.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) [...] 2.10.8. Allgemeine Menschenrechtslage 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vergleiche AI 25.2.2015) Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015). Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015). 2.10.9. Meinungs- und Pressefreiheit [...] 2.10.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition [...] 2.10.11. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015). 2.10.12. Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a). 2.10.13. Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a). Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015). 2.10.14. Ethnische Minderheiten Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015). Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015). Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016).Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). [...] 2.10.15. Frauen/Kinder [...] 2.10.16. Homosexuelle [...] 2.10.17. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015). Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010). Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014). 2.10.18. Grundversorgung/Wirtschaft Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900
- km)und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015). Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.). Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014). Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014). 2.10.18.1. Sozialbeihilfen Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014). Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt: 1. Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b). 2. Unterstützung für Mütter und Kinder Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014). Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: > Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); > Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); > Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; > Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); > Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b). 3. Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vergleiche IOM 5.2014). 4. Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b). In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung: * 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen. * 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014). 2.10.19. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b). Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014). Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014). Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014). Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014). Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014). Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014). In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014). In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014). 2.10.20. Behandlung nach Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014). [...] 3. Beweiswürdigung 3.1. Der unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Lediglich die Staatsangehörigkeit erscheint - basierend auf den dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen - hinreichend gesichert. Ebenso erweist sich die vorgebrachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlich-orthodoxen Kirche aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben als glaubhaft (EB 25.10.2013, AS 19; EV 03.07.2014, AS 64; EV 31.05.2016, AS 447). Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner diesbezüglich divergierenden Angaben im Laufe des Verfahrens nicht eindeutig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, slawischer Abstammung zu sein. Zunächst gab er an, der russischen Volksgruppe zuzugehören (EB 25.10.2013, AS 19). In der Einvernahme vom 03.07.2014 gab er dann an, er habe slawische Wurzeln, könne aber seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht eindeutig bestimmten (EV 03.07.2014, AS 68). In einer späteren Einvernahme gab er wiederum erneut an, Russe zu sein (EV 31.05.2016, AS 448), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch, der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 6). Festgestellt werden konnte jedoch aufgrund dieser Angaben sowie der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, dass dieser slawische Wurzeln hat. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichbleibend an, dass seine Muttersprache Russisch sei (EB 25.10.2013, AS 19; EV 03.07.2014, AS 63; EV 31.05.2016, AS 448), änderte dies jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend ab, dass seine Muttersprache Ukrainisch sei, er aber auch Russisch spreche (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 6). Festgestellt werden konnte daher, in Zusammenschau mit den dargelegten Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, dass dieser fließend Russisch spricht. 3.3. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise, zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und zu seinen Eltern beruhen ebenfalls auf dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (EV 03.07.2014, AS 68 ff; EV 31.05.2016, AS 447 ff; Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 6 ff). 3.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aufgrund der vorgelegten Befunde (AS 81 -95), der Bestätigungen der Beratungsstelle XXXX (AS 79, 441 und Bestätigung vom 22.03.2018), der Nachweise über die Subsitutionsbehandlung (AS 475 ff), der klinisch psychologischen Stellungnahme XXXX (AS 439
- f)und des eingeholten neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 10.08.2015. Aus diesem Gutachten geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C erkrankt ist, allerdings die behauptete klinisch relevante Depression nicht verifiziert werden kann und der Beschwerdeführer Einvernahme- und Handlungsfähig ist. Der klinisch psychologischen Stellungnahme von XXXX (AS 439
- f)ist keine dem entgegenstehende Diagnose zu entnehmen und wirkt diese eher wie ein Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren weiterhin vorgebracht, an psychischen Problemen zu leiden und Selbstmordgedanken zu haben (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 3, 13), hat jedoch hierzu keine das Sachverständigengutachten entkräftende Diagnosen oder Unterlagen vorgelegt.3.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aufgrund der vorgelegten Befunde (AS 81 -95), der Bestätigungen der Beratungsstelle römisch 40 (AS 79, 441 und Bestätigung vom 22.03.2018), der Nachweise über die Subsitutionsbehandlung (AS 475 ff), der klinisch psychologischen Stellungnahme römisch 40 (AS 439
- f)und des eingeholten neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 10.08.2015. Aus diesem Gutachten geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C erkrankt ist, allerdings die behauptete klinisch relevante Depression nicht verifiziert werden kann und der Beschwerdeführer Einvernahme- und Handlungsfähig ist. Der klinisch psychologischen Stellungnahme von römisch 40 (AS 439
- f)ist keine dem entgegenstehende Diagnose zu entnehmen und wirkt diese eher wie ein Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren weiterhin vorgebracht, an psychischen Problemen zu leiden und Selbstmordgedanken zu haben (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 3, 13), hat jedoch hierzu keine das Sachverständigengutachten entkräftende Diagnosen oder Unterlagen vorgelegt. 3.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilgenommen, diesen jedoch nicht abgeschlossen hat, basiert auf der diesbezüglich vorliegenden Bestätigung der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 08.08.2014 (AS 473). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie mangels vorliegender entgegenstehender Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein ist oder sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, sprich sozial integriert ist. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, dass er außer seinen Eltern keine weiteren Familienangehörigen habe (EV 03.07.2014, AS 69; EV 31.05.2016, AS 448; Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aufgrund eines aktuellen GVS-Auszugs. 3.6. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund eines aktuellen amtswegig eingeholten Strafregisterauszugs. 3.7. Der Beschwerdeführer brachte als seinen Fluchtgrund zunächst vor, dass er von der Familie eines Mädchens, das von einem Auto, in welchem er mit seinem Bekannten gesessen sei, angefahren und schwer verletzt worden sei, mit dem Tode bedroht würde. Dieses Fluchtvorbringen konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Es ist hierbei der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen, welche bereits ausführte, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich dieses Vorbringens in seinen Befragungen in Widersprüche verstrickte und Fragen zu dem Unfall nicht oder nur ungenau beantworten konnte. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen weder belegen noch durch Beweismittel untermauern konnte und daher die Glaubwürdigkeit des Vorbringens allein aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers beurteilt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Die in der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht aufzuklären. So konnte der Beschwerdeführer etwa nicht erklären, wie die Eltern des Mädchens wissen hätten sollen, dass der Beschwerdeführer und sein Bekannter den Unfallwagen gelenkt hätten. Der Beschwerdeführer hatte hierzu in seiner ersten Einvernahme angegeben, das Auto sei nicht das des Bekannten gewesen, dieser habe sich das Auto nur ausgeliehen. Auf die Frage, wie man sie dann gefunden habe gab er spekulativ an, jemand habe entweder das Nummernschild erkannt und es gemeldet oder man sei über den Autobesitzer zu ihnen gekommen (EV 03.07.2014, AS 72 f). Nachgefragt, konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erklären, wie genau man ihn und seinen Bekannten gefunden haben sollte, zumal die beiden nach dem Unfall nicht stehengeblieben seien. Der Beschwerdeführer verwies dabei wiederholt auf Allgemeinplätze ("Das ist ein süd-asiatisches Land. Wenn da einer was sieht, dann wissen das alle, das ist wie im Internet", Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 13), vermochte es aber nicht, konkrete Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei nach dem Verkehrsunfall weder von der Polizei einvernommen noch angezeigt worden. Er konnte nachgefragt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären, warum ihn die Polizei nicht aufgesucht habe, obwohl es seinen Angaben nach Zeugen des Unfalles gegeben habe, welche ihn erkannt hätten, sondern sagte aus, diese Leute hätten ihn selbst ohne Polizei bestrafen wollen. Sie hätten kein Verfahren und keine Polizei gebraucht, um ihn zu bestrafen. Auf Nachfrage, warum ihn diese Leute dann davon laufen lassen hätten, gab er bloß an: "Es ist mir Gott sei Dank gelungen." (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 12 f). Dies obwohl er in seiner Einvernahme vom 03.07.2014 angegeben hatte, er habe die Eltern des Mädchens gesehen und mit ihnen geredet (AS 73). Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist auch insoweit zu folgen, als diese ausführt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Bekannten getätigt und konnte überhaupt keine detaillierten Angaben zum Unfall selbst machen, also weder zum Fahrzeug noch zum Zeitpunkt, zu dem der Unfall stattgefunden habe. Zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib des Bekannten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur Person Bekannten selber keine genauen Angaben machen konnte. In seiner ersten Einvernahme gab er an, der Bekannte habe sich nach dem Unfall zuerst versteckt und sei dann irgendwann ganz verschwunden (EV 03.07.2014, AS 73), in der zweiten Einvernahme jedoch sagte er aus, er habe gehört, der Lenker des Unfallfahrzeugs sei ermordet worden (EV 31.05.2016, AS 450). Woher er dies gehört habe, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Hierbei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend angegeben hat, zu seinen Eltern bzw. zu anderen Personen in Usbekistan keinen Kontakt mehr zu haben (EV 03.07.2014, AS 69; EV 31.05.2016, AS 448; Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 9) und daher nicht nachvollziehbar ist, woher er diese Informationen gehabt haben soll. Abschließend ist zu diesem Fluchtgrund noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in der ersten Einvernahme angab, er habe schon vorher eine Ausreise geplant (EV 03.07.2014, AS 76). Zusammenfassend ist dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Es erweist sich in einer Gesamtschau als nicht ausreichend substantiiert, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu diesem Schluss kommt der erkennende Richter aufgrund obiger Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Phänomen der Blutrache zu wenig auseinandergesetzt, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden und ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche sich zumindest auf jene Umstände bezieht, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; VwGH 13.04.1988, 86/01/0269). Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Verfolgung durch die Familie des Mädchens nicht glaubhaft machen. Die Behörde war nicht verpflichtet, seine als unglaubhaft einzustufenden Angaben durch weitere Erhebung zu prüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des Beschwerdeführers erübrigte. Im Allgemeinen fällt auf und wurde dies auch von der belangten Behörde beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aussagen vermehrt auf Allgemeinplätze beruft, die Geschehnisse oft nur vage und wenig detailreich schildert und, wenn er mit Widersprüchen konfrontiert ist, diese, sehr allgemein, auf die gesellschaftlichen und politischen Umstände in Usbekistan zurückzuführen versucht. So spricht der Beschwerdeführer generell von "Leuten", welche ihn gesehen hätten, welche ihn bestrafen wollen würden (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 13), für welche es keine große Sache wäre, jemanden umzubringen (EV 03.07.2014, AS 76), welche wie Interpol arbeiten würden (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 14) oder welche ihn zusammengeschlagen hätten (EV 03.07.2014, AS 64), führt zur Identität der Leute jedoch nicht weiter aus und kann diese auf Nachfrage auch nicht benennen oder beschreiben (EV 03.07.2014, AS 64, 73). Dies betrifft auch sein zweites Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer gab im weiteren Verlauf des Verfahrens an, er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seines Glaubens mehrmals bedroht bzw. zusammengeschlagen worden und werde auch beobachtet. Auch dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht substantiieren und weist es Widersprüchlichkeiten auf. Wie eben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer weder genaue Angaben dazu machen, von wem er zusammengeschlagen worden sei, noch dazu, aus welchem konkreten Grund. Zunächst gab er in der ersten Einvernahme an, er glaube, es hänge mit seiner Herkunft zusammen, es habe schon früher Anfeindungen und tätliche Angriffe gegeben, er sei aber mit ein paar blauen Flecken davongekommen (EV 03.07.2014, AS 66). Im weiteren Verlauf der Befragung gab er dann an, er habe Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses. Es habe sicher schon zehn Mal oder öfters Übergriffe gegeben. Verbale Übergriffe seien noch viel häufiger gewesen. Dies seien immer verschiedene Leute gewesen, welche er vom Sehen kenne. Er sehe nicht aus wie ein Usbeke, das hätten die Leute gleich gesehen (EV 03.07.2014, AS 74 f). In der zweiten Einvernahme gab er an, er sei auf den Kopf geschlagen und beobachtet worden. Er könne nicht sagen, dass alle Usbeken Nationalisten seien, es gäbe aber eine Gruppe, die so sei, und diese Gruppe habe ihn verfolgt und geschlagen. Warum ausgerechnet er diese Probleme habe, könne er nicht erklären (EV 31.05.2016, AS 452). Konkrete Angaben konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht machen (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, AS 13 f). Der Beschwerdeführer erwähnte auch, dass er in Russland gearbeitet habe, jedoch wieder nach Usbekistan zurückgekehrt sei, weil es ihm in Russland nicht gefallen habe. Probleme habe es jedoch in Russland keine gegeben (EV 31.05.2016, AS 452). Es ist hierbei den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, so er tatsächlich Probleme gehabt hätte, nicht nach Usbekistan zurückgekehrt wäre. Weiters ist zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auszuführen, dass dieser zwar durchgängig angab, er habe Angst, nach Usbekistan zurückzukehren, variierte jedoch in seinen Ausführungen, warum er diese Angst habe: Zunächst gab er an, er fürchte sich davor, wegen des Unfalls umgebracht zu werden (EV 03.07.2014, AS 76; EV 31.05.2016, AS 454). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dann zunächst an, er habe Angst, gezwungen zu werden, als Drogenkurier zu arbeiten (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 8
- f)und im weiteren Verlauf, dass man ihn im Falle einer Rückkehr gleich am Bahnhof oder Flughafen erwarten wird und er umgebracht oder zu einem Krüppel gemacht werden würde (Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 14). Generell ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren hindurch als wenig zusammenhängend und nicht nachvollziehbar erwiesen haben, wobei, wie bereits erläutert, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden kann. Nichtsdestotrotz konnte der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion auch unter Berücksichtigung gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht glaubhaft machen und ergibt sich eine solche auch nicht aus den vorliegenden Länderberichten (vgl. 2.10.13 und 2.10.14).Generell ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren hindurch als wenig zusammenhängend und nicht nachvollziehbar erwiesen haben, wobei, wie bereits erläutert, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden kann. Nichtsdestotrotz konnte der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion auch unter Berücksichtigung gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht glaubhaft machen und ergibt sich eine solche auch nicht aus den vorliegenden Länderberichten vergleiche 2.10.13 und 2.10.14). Der Beschwerdeführer verneinte mehrmals explizit, angehalten, festgenommen oder verhaftet gewesen zu sein, Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig gewesen zu sein oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (EV 03.07.2014, AS 75; EV 31.05.2016, AS 461; Verhandlungsprotokoll 05.04.2018, S 8). 3.8. Wie ausgeführt, konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch den usbekischen Staat oder durch Privatpersonen nicht festgestellt werden. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Rückkehrer handeln würde (vgl. 2.10.20), einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wäre oder er im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.3.8. Wie ausgeführt, konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch den usbekischen Staat oder durch Privatpersonen nicht festgestellt werden. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Rückkehrer handeln würde vergleiche 2.10.20), einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wäre oder er im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 3.9. Die Feststellung, dass eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht erkennbar wäre, ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben und seiner Familie vor seiner Ausreise. Insbesondere leben die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Herkunftsstaat und haben diese ihn schon vor seiner Ausreise finanziell unterstützt (EV 03.07.2014, AS 69; EV 31.05.2016, AS 449 f). Der Beschwerdeführer gab weiters durchgehend an, er sei bereits vor der Ausreise drogenabhängig gewesen und habe durch das Verrichten von Arbeiten am Bau seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt, heroinabhängig und leidet an Hepatitis B und C. Er befindet sich in einem Substitutionsprogramm und wird medikamentös behandelt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers akut lebensgefährdet wären. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe seinen Herkunftsstaat auch verlassen, weil er dort keine Behandlungsmöglichkeiten gehabt habe, führte dies jedoch im Verfahren nicht weiter aus, selbst dann nicht, als er in der zweiten Einvernahme mit den relevanten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan konfrontiert wurde (EV 31.05.2016, AS 456). Aus den relevanten Länderberichten ist zwar ersichtlich, dass die Gesundheitsversorgung in Usbekistan unterfinanziert ist und armutsbezogene Krankheiten auf dem Vormarsch sind, jedoch auch, dass laut Verfassung usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen haben, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen erbracht werden. Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen, sind unter anderen Hepatitis und Drogenmissbrauch. Es gibt 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen. Es gibt sogenannte Countryside Medical Stations (CMS) am Land. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern und Kliniken kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Kliniken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern (vgl. 2.10.19).Aus den relevanten Länderberichten ist zwar ersichtlich, dass die Gesundheitsversorgung in Usbekistan unterfinanziert ist und armutsbezogene Krankheiten auf dem Vormarsch sind, jedoch auch, dass laut Verfassung usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen haben, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen erbracht werden. Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen, sind unter anderen Hepatitis und Drogenmissbrauch. Es gibt 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen. Es gibt sogenannte Countryside Medical Stations (CMS) am Land. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern und Kliniken kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Kliniken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern vergleiche 2.10.19). 3.10. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. 3.11. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.10.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer konnte diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen. 4. Rechtliche Beurteilung Zu A) 4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerber und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerber und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerber außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befinden. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten haben (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerber außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befinden. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten haben vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass die Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage geraten, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass die Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage geraten, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht ( vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519;Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht ( vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u. a.). Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Ihm ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Ihm ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 4.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Wird Fremden der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. § 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates der Antragsteller, in dem für die Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Fremden besitzen oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates der Antragsteller, in dem für die Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Fremden besitzen oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Wird der Antrag der Fremden auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass den Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für die Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag der Fremden auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass den Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für die Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fremden einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.02.2005, 2002/20/0582). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fremden einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.02.2005, 2002/20/0582). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen haben, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person der Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre der Asylwerber gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen haben, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person der Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre der Asylwerber gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, gemäß der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, gemäß der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht auch kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Usbekistans einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist.Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht auch kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Usbekistans einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Usbekistan leben und den Beschwerdeführer auch vor dessen Ausreise finanziell unterstützt haben. Weiters war der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat drogenabhängig und laut seinen Angaben trotzdem in der Lage, sich durch Bauarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet sein wird. Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein, Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Zwar hat er vorgebracht, wenig bis gar nicht Usbekisch zu sprechen, spricht jedoch fließend Russisch und hat auch angegeben, dass er sich damit in Usbekistan problemlos habe verständigen können. Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für das gesamte Staatsgebiet Usbekistans zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Es sind keine Umstände amtsbekannt, wonach in Usbekistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation in Usbekistan ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für das gesamte Staatsgebiet Usbekistans zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Es sind keine Umstände amtsbekannt, wonach in Usbekistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation in Usbekistan ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an derart schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichen. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VfGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.