RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW247 2182195-1 SpruchW247 2182200-1/9E W247 2182197-1/6E W247 2182192-1/5E W247 2182195-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
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4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3- BF4) und fungieren als deren gesetzlichen Vertreter. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) reisten spätestens am 03.02.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die beiden Erstgenannten sogleich vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt wurden. Begründend wurde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei vorgebracht, wonach am 26.01.2015 zwei uniformierte Separatisten an der Wohnadresse der Familie erschienen seien, welche den BF1 explizit dazu aufgefordert hätten, gegen das ukrainische Militär zu kämpfen. Nachdem dieser sich geweigert habe, hätten die Männer ihn geschlagen und mit einer Pistole bedroht. Der BF1 habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Die zwei Unbekannten hätten die Inlandsreisepässe (Personalausweise) von BF1 und BF2 an sich genommen. Am nächsten Tag wären der BF1 mit seiner Familie geflüchtet und hätten sich vom 27.01.2015 bis 01.02.2015 beim Taufpaten in XXXX versteckt. Dies seien alle Fluchtgründe gewesen, BF2 und BF3 hätten keine anderen Fluchtgründe.Begründend wurde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei vorgebracht, wonach am 26.01.2015 zwei uniformierte Separatisten an der Wohnadresse der Familie erschienen seien, welche den BF1 explizit dazu aufgefordert hätten, gegen das ukrainische Militär zu kämpfen. Nachdem dieser sich geweigert habe, hätten die Männer ihn geschlagen und mit einer Pistole bedroht. Der BF1 habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Die zwei Unbekannten hätten die Inlandsreisepässe (Personalausweise) von BF1 und BF2 an sich genommen. Am nächsten Tag wären der BF1 mit seiner Familie geflüchtet und hätten sich vom 27.01.2015 bis 01.02.2015 beim Taufpaten in römisch 40 versteckt. Dies seien alle Fluchtgründe gewesen, BF2 und BF3 hätten keine anderen Fluchtgründe.
- Mit Faxschreiben vom 07.04.2016 stellte der BF1 in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter und Vater einen weiteren Asylantrag für den am 14.03.2016 in XXXX nachgeborenen Sohn (vgl. Seiten 1 bis 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).
- Mit Faxschreiben vom 07.04.2016 stellte der BF1 in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter und Vater einen weiteren Asylantrag für den am 14.03.2016 in römisch 40 nachgeborenen Sohn vergleiche Seiten 1 bis 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).
- Am 31.01.2017 erstattete die BF2 eine Abgängigkeitsmeldung in Hinblick auf den Verbleib ihres Gatten bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Demnach sei der BF1 mit € 500,00.- in ein Spielcasino gegangen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die in einem Fast-Food-Lokal erfolglos auf ihn wartende Familie hätte schließlich den letzten Bus zu ihrer Unterkunft genommen, um zumindest noch am selben Tag nach Hause zu gelangen. Im Schnitt besuche der BF1 dreimal pro Woche das Casino um dort Roulette am Automaten zu spielen. Warum er sich bislang noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise wo er zwischenzeitlich verblieben sei, könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Als die vor Ort erhebenden Polizeibeamten die Anzeige entgegengenommen hatten und gerade aufbrechen wollten, erschien der Vermisste an seiner Wohnadresse. Nach Wahrnehmung der anwesenden Sicherheitsorgane offenkundig alkoholisiert, zeigte er sich generell ausgesprochen wortkarg und vermochte mit den anwesenden Einsatzkräften nur unter aktiver Mitwirkung seiner Ehefrau zu kommunizieren. Auf deren Geheiß hin öffnete er schließlich seine Brieftasche und zeigte deren Inhalt, konkret circa € 1.200,00.- Bargeld. Über dessen Herkunft machte er keinerlei Angaben (vgl. Seiten 49 und 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).500,00.- in ein Spielcasino gegangen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die in einem Fast-Food-Lokal erfolglos auf ihn wartende Familie hätte schließlich den letzten Bus zu ihrer Unterkunft genommen, um zumindest noch am selben Tag nach Hause zu gelangen. Im Schnitt besuche der BF1 dreimal pro Woche das Casino um dort Roulette am Automaten zu spielen. Warum er sich bislang noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise wo er zwischenzeitlich verblieben sei, könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Als die vor Ort erhebenden Polizeibeamten die Anzeige entgegengenommen hatten und gerade aufbrechen wollten, erschien der Vermisste an seiner Wohnadresse. Nach Wahrnehmung der anwesenden Sicherheitsorgane offenkundig alkoholisiert, zeigte er sich generell ausgesprochen wortkarg und vermochte mit den anwesenden Einsatzkräften nur unter aktiver Mitwirkung seiner Ehefrau zu kommunizieren. Auf deren Geheiß hin öffnete er schließlich seine Brieftasche und zeigte deren Inhalt, konkret circa € 1.200,00.- Bargeld. Über dessen Herkunft machte er keinerlei Angaben vergleiche Seiten 49 und 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).
- Von der belangten Behörde am 27.11.2017 zu ihren Fluchtgründen abermals getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen, präsentierte der BF1 ein Konvolut aus diversen Unterlagen, welche • die Geburtsurkunde des Viertantragstellers sowie • einen entsprechenden Auszug aus dem Geburtenregister, • diverse fremdsprachige Auszüge aus dem Internet, • einen persönlichen Lebenslauf, • ein AMS-Schreiben bezüglich eines Volontariats, • eine AMS-Arbeitsbestätigung, • einen Dienstvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben, • Verdienstnachweise für April und Mai 2017, • Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3 sowie A2/2, • ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson und schließlich • eine Vielzahl an Photos privater Natur zum Leben seiner Familie in Österreich umfasste. Nach Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren behaupteten Identitätsdaten bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine uneingeschränkte Gesundheit, sowie die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Nach Abschluss seiner Schulbildung habe er in seiner Heimat als Kfz-Schlosser gearbeitet. Frau und Kinder wären ebenfalls "alle gesund (Seite 117 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."Nach Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren behaupteten Identitätsdaten bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine uneingeschränkte Gesundheit, sowie die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Nach Abschluss seiner Schulbildung habe er in seiner Heimat als Kfz-Schlosser gearbeitet. Frau und Kinder wären ebenfalls "alle gesund (Seite 117 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )." Schon zu Beginn der Ausreisevorbereitungen sei Österreich als Zielstaat definiert worden, zumal eine Großcousine der BF2 bereits hier leben würde. Finanziell unterstützt wäre die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von selbiger Verwandten zwar nicht worden, aber hätte diese immerhin anlässlich der Geburt des BF4 gebrauchte Kleidung ihres eigenen Kindes zur Verfügung gestellt. Der BF1 selbst verfüge in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jenseits der mitgereisten Kernfamilienmitglieder. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester, sowie diverse Onkeln, Cousins und Cousinen würden nach wie vor in der Ukraine unter ihren ursprünglichen Wohnadressen leben. Mit nennenswerten Problemen wären sie jedoch nicht konfrontiert. Bis zur Ausreise habe sich die Familie ganz offiziell in ihrer Wohnung in XXXX aufgehalten und wäre dann auf die anlässlich der Antragstellung vor der XXXX dargelegte Weise am 03.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangt.Schon zu Beginn der Ausreisevorbereitungen sei Österreich als Zielstaat definiert worden, zumal eine Großcousine der BF2 bereits hier leben würde. Finanziell unterstützt wäre die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von selbiger Verwandten zwar nicht worden, aber hätte diese immerhin anlässlich der Geburt des BF4 gebrauchte Kleidung ihres eigenen Kindes zur Verfügung gestellt. Der BF1 selbst verfüge in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jenseits der mitgereisten Kernfamilienmitglieder. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester, sowie diverse Onkeln, Cousins und Cousinen würden nach wie vor in der Ukraine unter ihren ursprünglichen Wohnadressen leben. Mit nennenswerten Problemen wären sie jedoch nicht konfrontiert. Bis zur Ausreise habe sich die Familie ganz offiziell in ihrer Wohnung in römisch 40 aufgehalten und wäre dann auf die anlässlich der Antragstellung vor der römisch 40 dargelegte Weise am 03.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangt. Ausschlaggebend für den Entschluss, die Heimat dauerhaft zu verlassen, wären die Folgeereignisse rund um den politischen Umsturz in der Ukraine Ende 2013 gewesen. Der ehemalige Präsident hätte den Assoziierungsvertrag unterschreiben sollen, dies aber nicht gemacht. Daraufhin kam es zu Studentenprotesten. Anfänglich habe der BF1 die Studenten unterstützt, dann sei ihm klar geworden, dass sich die Lage zuspitzen würde. Ende Dezember 2013 wäre das Land in völligem Chaos versunken - eine Situation, die weder ihm noch einen zufällig getroffenen ehemaligen Arbeitskollegen aus der Vergangenheit behagt habe. Die beiden unterhielten sich über eine "Anti-MAIDAN Bewegung", welche nach Neujahr stattfinden werde. Der BF1 zeigte sich interessiert und beide tauschten Nummern. Am 10.01.2014 rief der Exkollege den BF1 an und informierte ihn, dass der Anti-Maidan am 14.01.2014 stattfinden werde. Man habe vereinbart, gemeinsam mit drei weiteren Freunden (namens Slava, Viktor und Sascha) des ehemaligen Arbeitskollegen, in die ukrainische Hauptstadt zu fahren. Vor Ort sei der Hauptbeschwerdeführer jedoch sehr schnell von der Vielzahl anwesender Alkoholiker und Drogensüchtiger schockiert gewesen, weshalb er bereits am vierten Tag abends heimfahren wollte. Erstmalig in Kiew befindlich, hätte er zuvor aber noch eine Stadtbesichtigung unternehmen wollen. Zu diesem Zwecke wäre er gemeinsam mit seinen vier Mitstreitern zu Fuß aufgebrochen, allerdings sei man schon nach wenigen Minuten einer Personengruppe des anti-russischen Lagers begegnet, welche ihre Einstellung durch das lautstarke Skandieren entsprechend tendenziöser Schimpfwörter öffentlichkeitswirksam kundgetan habe. Einer seiner Begleiter, welcher sich selbst als ethnischer Russe definiere, hätte sich daraufhin persönlich provoziert gefühlt und wäre sogleich in ein aggressives Wortgefecht eingetreten, welches sich sehr schnell aufgeschaukelt und letztendlich in einer Schlägerei zwischen den beiden Gruppen gegipfelt habe. Die zu diesem Zeitpunkt aus nachvollziehbaren Gründen omnipräsente Polizei sei sehr schnell auf die kämpfenden Parteien aufmerksam geworden und in weiterer Folge entschlossen eingeschritten. Nach einer Nacht am Polizeirevier, einer Befragung zum Tathergang sowie Überprüfung der angegebenen Identitäten sämtlicher Beteiligter wären am Folgetag alle wieder auf freien Fuß gesetzt worden und sei der Hauptantragsteller sodann gleich wieder nach Hause gefahren. Mitte Oktober 2014, nachdem sich die Unruhen im Land zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgewachsen hätten, habe ihn sein ehemaliger Arbeitskollege wieder fernmündlich kontaktiert und dem BF1 den Vorschlag unterbreitet, auf Seite von Donezk in den Kampf zu ziehen. Er habe Geld angeboten, wie auch die Möglichkeit, mit Frau und Kinder nach DONEZK zu übersiedeln. Die vom Anti-Maidan in Kiew bekannten gemeinsamen Freunde würden bereits seit Beginn auf Seiten der Separatisten kämpfen und hätten zum Teil schon Kommandofunktionen inne. Der BF1 habe es abgelehnt mitzukommen und auch Möglichkeit hier vorort im Hintergrund zu arbeiten. Am 26.01.2015 schließlich sei es zu einem unerwarteten Besuch von zwei uniformierten Männern gekommen. Selbige wären an der Wohnadresse der Familie erschienen, um mit dem BF1 persönlich zu sprechen. Angeblich von Slava entsandt, habe man den BF1 von einem bewaffneten Kampfeinsatz im Lager der Rebellen von Donezk zu überzeugen versucht. Frau und Kind seien in der Zwischenzeit aus dem Zimmer geschickt worden. Nachdem die zwei Personen dem BF1 das Angebot gemacht hätten auf der Seite Donezk zu kämpfen und der BF1 wiederholt ablehnte, kam es zuerst zum Geschrei, dann sei der BF1 am Hals gepackt und mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden. Aufgrund des Tumults wären Frau und Kind ins Zimmer gekommen und hätten von da an den weiteren Verlauf der Kontroverse persönlich mitverfolgen können. Dann habe nun einer der beiden Uniformierten eine Pistole gezogen und den BF1 bedroht. Unter diesen Gegebenheiten habe der Erstbeschwerdeführer nun nachgegeben und zugestimmt. Gegen das Versprechen nicht davonzulaufen wäre der Familie eine Frist bis zum nächsten Tag eingeräumt worden um zu packen. Die Pässe von BF1 und BF2 nahmen die Uniformierten mit. Im Falle eines Fluchtversuches würde man alle töten. Über Nacht sei man zwar noch zuhause geblieben, doch "dann fuhren wir zu den Pateneltern meiner Kinder und kehrten nicht mehr an unsere Adresse zurück (Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."Am 26.01.2015 schließlich sei es zu einem unerwarteten Besuch von zwei uniformierten Männern gekommen. Selbige wären an der Wohnadresse der Familie erschienen, um mit dem BF1 persönlich zu sprechen. Angeblich von Slava entsandt, habe man den BF1 von einem bewaffneten Kampfeinsatz im Lager der Rebellen von Donezk zu überzeugen versucht. Frau und Kind seien in der Zwischenzeit aus dem Zimmer geschickt worden. Nachdem die zwei Personen dem BF1 das Angebot gemacht hätten auf der Seite Donezk zu kämpfen und der BF1 wiederholt ablehnte, kam es zuerst zum Geschrei, dann sei der BF1 am Hals gepackt und mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden. Aufgrund des Tumults wären Frau und Kind ins Zimmer gekommen und hätten von da an den weiteren Verlauf der Kontroverse persönlich mitverfolgen können. Dann habe nun einer der beiden Uniformierten eine Pistole gezogen und den BF1 bedroht. Unter diesen Gegebenheiten habe der Erstbeschwerdeführer nun nachgegeben und zugestimmt. Gegen das Versprechen nicht davonzulaufen wäre der Familie eine Frist bis zum nächsten Tag eingeräumt worden um zu packen. Die Pässe von BF1 und BF2 nahmen die Uniformierten mit. Im Falle eines Fluchtversuches würde man alle töten. Über Nacht sei man zwar noch zuhause geblieben, doch "dann fuhren wir zu den Pateneltern meiner Kinder und kehrten nicht mehr an unsere Adresse zurück (Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )." Nähere Angaben zu den zwei russischsprachigen Männern könne er nicht machen, außer dass jener der beiden Unbekannten, welcher ihn am Hals gepackt und auf den Brustkorb geschlagen habe, ungefähr zwei Meter groß und dunkelhaarig gewesen sein müsse. Hinsichtlich dem zweiten würde er dessen Körpergröße auf etwa 170 cm schätzen. Zudem müsse es sich nach seiner Einschätzung bei den Uniformierten um Privatpersonen und nicht um Angehörige einer regulären militärischen Einheit gehandelt haben. Weder hätte der BF1 Anzeige bei der Polizei erstattet, noch ein Krankenhaus oder einen Arzt aufgesucht, um seine Verletzung behandeln zu lassen. Abgesehen von diesem Vorfall hätte sich auch einmal der ukrainische Sicherheitsdienst für den Hauptantragsteller interessiert. Konkret habe man ihn Ende Oktober 2014 durch SBU-Mitarbeiter von zuhause abholen lassen, um ihn in weiterer Folge gewaltsam zu seinem Verhältnis zu seinen Gesinnungsgenossen näher zu befragen. Wenngleich mehrfach mit Leberschlägen traktiert, hätte der Erstbeschwerdeführer letztlich glaubhaft den Eindruck vermitteln können, keine näheren Antworten zu den gestellten Fragen liefern zu können, zumal er in keinerlei näheren Kontakt zu seinen ehemaligen Reisebegleiten nach Kiew stehen würde. Zwar wäre er abschließend nochmals verwarnt worden, im Falle der Lüge ins Gefängnis zu kommen, aber sei danach der ukrainische Sicherheitsdienst nicht wieder in Erscheinung getreten. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Erstrechtsmittelwerber "nichts Gutes (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )." Zudem würden in der Ukraine noch immer instabile Verhältnisse vorherrschen. Im ganzen Staatsgebiet könne man Anhänger der beiden verfeindeten Lager finden, weshalb er eine innerstaatliche Fluchtalternative nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Erstrechtsmittelwerber "nichts Gutes (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )." Zudem würden in der Ukraine noch immer instabile Verhältnisse vorherrschen. Im ganzen Staatsgebiet könne man Anhänger der beiden verfeindeten Lager finden, weshalb er eine innerstaatliche Fluchtalternative nie ernsthaft in Betracht gezogen habe. Abgesehen von den beiden unbekannten Männern hätten weder er noch seine Familie jemals wirklich ernsthafte Probleme zu gewärtigen gehabt. Im Bundesgebiet verbringe der Hauptantragsteller seine Zeit primär mit dem Erlernen der deutschen Sprache, sowie dem Knüpfen sozialer Kontakte. Sollten in seinem Herkunftsland wieder Frieden und Stabilität herrschen, wären aus seiner Sicht die objektiven Voraussetzungen für eine Rückkehr gegeben. Die im Anschluss noch am selben Tag ebenfalls niederschriftlich einvernommene Zweitbeschwerdeführerin bestätigte zu Beginn ihrer Befragung vor der Erstinstanz zunächst den Realitätsgehalt ihrer bislang getätigten Aussagen. Des Weiteren präsentierte auch sie ein Konvolut aus diversen Unterlagen, konkret • einen persönlichen Lebenslauf, • Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3, • ein ÖSD - Zertifikat A2, ein ÖSD - Zertifikat B1, • zwei Teilnahmebestätigungen zur Prüfungsvorbereitung zum Erwerb der ÖSD-Sprachzertifikate der VHS LINZ, • ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson, • ein Schreiben der WKO, • eine schriftliche Konversation mit einem namentlich genannten italienischen Restaurants hinsichtlich einer letztlich fehlgeschlagenen Bewerbung als Küchenkraft und schließlich • diverse weitere Bewerbungsschreiben als Küchenkraft. Den gesetzlich vertretenen Dritt- und Viertbeschwerdeführern gehe es gesundheitlich gut und würden diese, ebenso wie sie selbst, über keine individuellen Fluchtgründe verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei abgesehen von ein paar stressbedingt noch in der Ukraine entstandenen und halbjährlich kontrollierten Knötchen in der Brust physisch ebenfalls vollständig gesund. Ansonsten leide sie psychisch unter temporär auftretenden Stimmungsschwankungen, welche in der Vergangenheit vermehrt zu Streit mit dem BF1 und beinahe zur Scheidung geführt hätte. Nach Konsultation eines Psychologen und darauf basierender regelmäßiger Einnahme von Schlafmitteln habe sich ihr Zustand spürbar gebessert respektive stabilisiert. Darüber hinaus gehende Behandlungsschritte wären von den behandelnden Ärzten nicht für erforderlich angesehen worden. Beruflich habe sie nach Abschluss ihrer Schulausbildung sowohl als Kellnerin, Reinigungskraft als auch Verkäuferin gearbeitet; zuletzt im Unternehmen ihres Gatten, welcher Turngeräte für Kinder aus Metall angefertigt hätte. Österreich sei deshalb als präferiertes Zielland auserwählt worden, "weil hier eine weitentfernte Verwandte von mir lebt, meine Cousine. Wir haben nicht so einen engen Kontakt (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX )." Genaugenommen handle es sich um eine Großcousine, die ihr gebrauchte Babykleidung geliehen hätte, welche sie später auch wieder zurückgeben habe müssen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt je bestanden. Zudem würde angeblich irgendwo im Bundesgebiet auch noch ihre Schwester leben, wo genau, entziehe sich aber ihrer Kenntnis, zumal bereits seit ungefähr 10 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser mehr bestehe.Österreich sei deshalb als präferiertes Zielland auserwählt worden, "weil hier eine weitentfernte Verwandte von mir lebt, meine Cousine. Wir haben nicht so einen engen Kontakt (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 )." Genaugenommen handle es sich um eine Großcousine, die ihr gebrauchte Babykleidung geliehen hätte, welche sie später auch wieder zurückgeben habe müssen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt je bestanden. Zudem würde angeblich irgendwo im Bundesgebiet auch noch ihre Schwester leben, wo genau, entziehe sich aber ihrer Kenntnis, zumal bereits seit ungefähr 10 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser mehr bestehe. Demgegenüber befänden sich noch immer ihre Mutter, diverse Onkeln, Cousinen, eine Tante und ein Halbbruder in der Ukraine - völlig unbehelligt von irgendwelchen Problemen. Nachfolgend schilderte die BF2 den Reiseweg bis zum illegalen Grenzübertritt nach Österreich inhaltlich gleichlautend wie anlässlich ihrer Ersteinvernahme und in Übereinstimmung mit dem Hauptasylwerber. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, am 26.01.2015 abends gegen 20.00h ein Klopfen an der Haustür vernommen und daraufhin geöffnet zu haben. Anstatt der erwarteten Nachbarin wären aber zwei uniformierte Männer gestanden, welche nach ihrem Ehemann verlangt hätten. Nachdem sie den Weg ins angrenzende Wohnzimmer gewiesen habe, sei sie aufgefordert worden, zusammen mit dem spielenden Drittrechtsmittelwerber in die Küche zu gehen. "Sie haben sich nicht sehr verdächtig verhalten, also bin ich in die Küche und habe mir einen Tee gemacht" (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX ). Erst als sie die Schreie ihres Gatten vernommen hätte, wäre sie wieder in das Wohnzimmer geeilt, um nach dem Rechten zu sehen. In diesem Moment sei sie Zeugin geworden, wie der größere der beiden Unbekannten ihren nach vorne gebeugten Mann, welcher sich seinen Brustkorb gehalten habe, gefragt hätte, ob er nun mitfahren wolle oder nicht. Hustend habe dieser verneint, was sein Gegenüber zum Ziehen seiner Pistole veranlasst hätte. Anschließend habe er die Waffe auf die Stirn des Hauptantragstellers gerichtet. In diesem Moment sei allgemeines Geschrei ausgebrochen und hätte auch das anwesende Kind große Angst bekommen. Barsch aufgefordert ruhig zu sein und mit dem Kind den Raum zu verlassen, wäre die BF2 im Türstock stehen geblieben. Der BF1 habe um ein paar Tage Zeit gebeten, um die Sachen der Familie zu packen. Dann wurde bis zum nächsten Tag Zeit gewährt. Die Männer würden die Familie mit dem Auto abholen. Nach Abnahme der Reisepässe durch die Uniformierten seien die Beschwerdeführer 1 bis 3 vor Verlassen der Wohnung nochmals mit dem Tode bedroht worden, falls sie auf dumme Gedanken kommen würden. Am nächsten Morgen hätten BF1 und BF2 die Pateneltern des BF3 angerufen und seien alle im Anschluss daran sofort zu diesen aufgebrochen. Die Polizei hätte man von diesem Vorfall ebensowenig informiert wie ein Krankenhaus oder einen Arzt wegen der Brustschmerzen ihres Ehemanns aufgesucht.Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, am 26.01.2015 abends gegen 20.00h ein Klopfen an der Haustür vernommen und daraufhin geöffnet zu haben. Anstatt der erwarteten Nachbarin wären aber zwei uniformierte Männer gestanden, welche nach ihrem Ehemann verlangt hätten. Nachdem sie den Weg ins angrenzende Wohnzimmer gewiesen habe, sei sie aufgefordert worden, zusammen mit dem spielenden Drittrechtsmittelwerber in die Küche zu gehen. "Sie haben sich nicht sehr verdächtig verhalten, also bin ich in die Küche und habe mir einen Tee gemacht" (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Erst als sie die Schreie ihres Gatten vernommen hätte, wäre sie wieder in das Wohnzimmer geeilt, um nach dem Rechten zu sehen. In diesem Moment sei sie Zeugin geworden, wie der größere der beiden Unbekannten ihren nach vorne gebeugten Mann, welcher sich seinen Brustkorb gehalten habe, gefragt hätte, ob er nun mitfahren wolle oder nicht. Hustend habe dieser verneint, was sein Gegenüber zum Ziehen seiner Pistole veranlasst hätte. Anschließend habe er die Waffe auf die Stirn des Hauptantragstellers gerichtet. In diesem Moment sei allgemeines Geschrei ausgebrochen und hätte auch das anwesende Kind große Angst bekommen. Barsch aufgefordert ruhig zu sein und mit dem Kind den Raum zu verlassen, wäre die BF2 im Türstock stehen geblieben. Der BF1 habe um ein paar Tage Zeit gebeten, um die Sachen der Familie zu packen. Dann wurde bis zum nächsten Tag Zeit gewährt. Die Männer würden die Familie mit dem Auto abholen. Nach Abnahme der Reisepässe durch die Uniformierten seien die Beschwerdeführer 1 bis 3 vor Verlassen der Wohnung nochmals mit dem Tode bedroht worden, falls sie auf dumme Gedanken kommen würden. Am nächsten Morgen hätten BF1 und BF2 die Pateneltern des BF3 angerufen und seien alle im Anschluss daran sofort zu diesen aufgebrochen. Die Polizei hätte man von diesem Vorfall ebensowenig informiert wie ein Krankenhaus oder einen Arzt wegen der Brustschmerzen ihres Ehemanns aufgesucht. Abgesehen von der Größe der ungebetenen Besucher, konkret 190 cm respektive 170 cm, könne sie zum Erscheinungsbild der beiden nur angeben, dass "beide keine dunklen und auch keine hellen Haare hatten (Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX )."Abgesehen von der Größe der ungebetenen Besucher, konkret 190 cm respektive 170 cm, könne sie zum Erscheinungsbild der beiden nur angeben, dass "beide keine dunklen und auch keine hellen Haare hatten (Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 )." Gesprochen hätten sie jedenfalls russisch und Tarnuniformen getragen. Unabhängig von diesem fluchtauslösenden Ereignis wäre der Hauptantragsteller schon einmal Ende Oktober 2014 von Angehörigen des SBU mitgenommen und auf die Nieren geschlagen worden. Die Behandlung der Beschwerden sei durch Salben und Kräuter erfolgt - ebenfalls ohne Einbindung eines Arztes oder Krankenhauses. Sonstige Probleme habe die Familie nicht in ihrem Heimatland erlebt. Seit ihrer Einreise hätte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse stark ausgebaut und bemühe sie sich um soziale Kontakte, etwa im Rahmen von Festen und freiwilligen Aktionen. Auch die beiden Kinder seien mittlerweile sprachlich, wie gesellschaftlich integriert. Als Voraussetzung für eine potentielle Rückkehr in ihr Herkunftsland bezeichnete die BF2 das Vorliegen einer Garantie, wonach es weder Krieg noch Separatisten mehr geben würde. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.12.2017 wurden die Anträge der Rechtsmittelwerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.12.2017 wurden die Anträge der Rechtsmittelwerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zur Lage im gemeinsamen Herkunftsstaat und führte aus, wonach die konkret ins Treffen geführte Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden hätte können. Die behaupteten Gründe für das Verlassen der Ukraine seien nicht vom Geltungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst und somit im Ergebnis nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Des Weiteren liege die Heimatadresse klar außerhalb des Bürgerkriegsgebietes und verfüge die Familie zudem über ein weitreichendes soziales Netzwerk. Im Falle ihrer Rückkehr wären die Beschwerdeführer keiner realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung respektive Gefahr der Folter ausgesetzt und sei auch ansonsten keinerlei allfällige Gefährdung der Leben der Antragsteller im Verfahren hervorgetreten. 5.
- Beweiswürdigend führte die belangte Berhörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, wonach die Genannten keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätten, welcher sie in der Ukraine ausgesetzt gewesen wären. Die vom Erstbeschwerdeführer angeführte polizeiliche Festnahme und Anhaltung seiner Person für die Dauer einer Nacht resultierend aus einer vorangegangenen Schlägerei während seines Aufenthalts in Kiew Anfang 2014 würde eher auf ein sogar damals während der Unruhen bestehendes und funktionierendes rechtsstaatliches System hindeuten als auf ein gesondertes individuelles Interesse des Sicherheitsdienstes an seiner Person. Weder sei das Vorbringen des Hauptantragstellers hinsichtlich seiner Gesinnung pro oder contra MAIDAN-Demonstrationen in sich schlüssig oder klar hervorgetreten, noch könnten die darauf aufbauenden Behauptungen hinsichtlich eines späteren - angeblich fluchtauslösenden - gewaltsamen Rekrutierungsversuch durch unbekannte Separatisten rational nachvollzogen werden. So müsse zunächst generell die Zwangsrekrutierung von kampfunwilligen und bloß mäßig interessierten Personen als ausgesprochen kontraproduktiv gewertet werden, zumal diese nach allgemeiner Lebenserfahrung angesichts niedriger Kampfmoral und Loyalität weitaus eher ein massives Sicherheitsproblem anstatt eine tatsächlich relevante und verlässliche Verstärkung der Schlagkraft der eigenen Truppen darstellen würden. Erschwerend trete das Faktum hinzu, wonach aus den aktuellen Länderinformationen ganz klar die Einflussgebiete der prorussischen Separatisten hervorgehe; diese würden sich auf drei scharf abgegrenzte Regionen, namentlich DONEZK, LUGANSK und die Halbinsel KRIM beschränken und selbst dort nicht flächendeckend. Außerhalb dieser Territorien wäre die tatsächliche Möglichkeit zur Bedrohung oder gar Verfolgung von Privatpersonen nicht in hinreichendem Maße gegeben und sei auch aus diesem Blickwinkel heraus das diesbezügliche Vorbringen des Erstgenannten und dessen Gattin nicht einmal in Ansätzen glaubhaft. Sinngemäß das Gleiche gelte für die dritte Behauptung, derzufolge Mitglieder des ukrainischen Sicherheitsdienstes den Hauptantragsteller mitgenommen und verhört haben sollen. Worin der Sinn bestehen sollte, diesen gewaltsam zu befragen, erschließe sich nach dessen Schilderung seiner prinzipiellen Ablehnung von aktiver wie passiver Unterstützung einer der verfeindeten Parteien, sowie dessen nicht wirklich greifbaren ideologischen Solidarisierung in keinster Weise. Ebensowenig wären selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens keinerlei rational erklärbare Gründe ersichtlich, weshalb bei offenkundiger völliger Unkenntnis in Bezug auf die gewünschten Informationen und relevant erachteten Personen ein darüber hinausgehendes Interesse des Geheimdienstes, welche eine neuerliche Vernehmung des Erstbeschwerdeführers naheliegend erscheinen lassen würde, vorhanden sein sollte. Im Ergebnis hätten somit die Beschwerdeführer keinen höheren Grad individueller Betroffenheit, der sie im Vergleich zur übrigen Bevölkerung des Heimatlandes exponiert erscheinen lassen würde, geltend zu machen vermocht. 5.
- Aus jenen den Entscheidungen zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen gehe zudem deutlich und unzweifelhaft eine weitest gehende Stabilisierung und Verbesserung der Gesamtsituation in der Ukraine seit dem Verlassen durch die Familie hervor. Demnach stehe abgesehen von der DONBAS-Region und Halbinsel KRIM die gesamte Ukraine gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Daraus resultierend müsse aber auch keiner der Genannten im gemeinsamen Herkunftsstaat um sein Leben fürchten. Als junger gesunder Mann mit technischer Ausbildung verfüge der Hauptantragsteller zudem selbst bei angespannter Wirtschaftslage über die faktische Möglichkeit aus eigener Kraft in seinem Heimatland den Lebensunterhalt von sich sowie Frau und Kindern zu sichern. 5.
- Aus obigen Erwägungen heraus gelangte die belangte Behörde in weiterer Folge rechtlich zu dem Schluss, wonach die Rechtsmittelwerber keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Zudem bestehe für die Genannten generell die Option sich als Binnenvertriebene in einen anderen Landesteil niederzulassen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der Ukraine einer realen Gefahr die unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl subsumiert werden könnte, unterliegen würden, weshalb hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.5.
- Aus obigen Erwägungen heraus gelangte die belangte Behörde in weiterer Folge rechtlich zu dem Schluss, wonach die Rechtsmittelwerber keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Zudem bestehe für die Genannten generell die Option sich als Binnenvertriebene in einen anderen Landesteil niederzulassen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der Ukraine einer realen Gefahr die unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl subsumiert werden könnte, unterliegen würden, weshalb hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. 5.
- Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung begründend aus, demzufolge keinerlei Hinweise im Verlauf des Verfahrens zutage getreten seien, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. So wäre im Falle einer Rückführung des gesamten im Verfahren befindlichen Familienverbandes in die Ukraine keinerlei reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder aussichtslosen Situation erkennbar. Angesichts der mannigfaltigen engen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, der generellen Arbeitsfähigkeit des BF1 wie auch dessen einschlägige Arbeitserfahrung auf technischem Gebiet müsse eine Rückkehr in das Heimatland für sämtliche Betroffenen als prinzipiell zumutbar erachtet werden. Eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte könne im Gegenteil vor diesem Hintergrund in casu definitiv ausgeschlossen werden.5.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung begründend aus, demzufolge keinerlei Hinweise im Verlauf des Verfahrens zutage getreten seien, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. So wäre im Falle einer Rückführung des gesamten im Verfahren befindlichen Familienverbandes in die Ukraine keinerlei reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder aussichtslosen Situation erkennbar. Angesichts der mannigfaltigen engen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, der generellen Arbeitsfähigkeit des BF1 wie auch dessen einschlägige Arbeitserfahrung auf technischem Gebiet müsse eine Rückkehr in das Heimatland für sämtliche Betroffenen als prinzipiell zumutbar erachtet werden. Eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte könne im Gegenteil vor diesem Hintergrund in casu definitiv ausgeschlossen werden. 5.
- Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesamtes darauf verwiesen, demzufolge die in § 57 AsylG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den vorliegenden Fällen definitiv nicht vorlägen. Weder eine Duldung noch die Gewährleistung einer Strafverfolgung sei in einem der vier zu entscheidenden Fälle gegeben; ebensowenig wäre einer der vier Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden, weshalb auch diese Rechtfertigung für eine Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels nicht in Betracht käme.5.
- Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesamtes darauf verwiesen, demzufolge die in Paragraph 57, AsylG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den vorliegenden Fällen definitiv nicht vorlägen. Weder eine Duldung noch die Gewährleistung einer Strafverfolgung sei in einem der vier zu entscheidenden Fälle gegeben; ebensowenig wäre einer der vier Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden, weshalb auch diese Rechtfertigung für eine Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels nicht in Betracht käme. 5.
- Unter Zugrundelegung sämtlicher im Verfahren hervorgetretenen Beweismittel wäre zwar durchaus ein erkennbares Maß an Integrationswilligkeit des Hauptantragstellers wie auch seiner Gattin erkennbar, jedoch habe dieses noch nicht jenes Niveau an Verfestigung und Qualität erreicht, dass es einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegenstehen würde, wie auch der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entnehmbar sei. Vielmehr erweise sich die ausschließlich auf einen letztlich negativ beschiedenen Asylantrag fußende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als im Ergebnis zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Verankerung in Österreich ausgegangen werden könne. BF1 bis BF3 hätten zudem den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht, weshalb einer Wiedereingliederung in dessen Gesellschaftssystem und Werteordnung problemlos vollzogen werden könne. In einer Zusammenschau erweise sich daher Rückkehrentscheidung als zulässig und wäre Spruchpunkt IV. entsprechend negativ zu finalisieren.5.
- Unter Zugrundelegung sämtlicher im Verfahren hervorgetretenen Beweismittel wäre zwar durchaus ein erkennbares Maß an Integrationswilligkeit des Hauptantragstellers wie auch seiner Gattin erkennbar, jedoch habe dieses noch nicht jenes Niveau an Verfestigung und Qualität erreicht, dass es einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde, wie auch der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entnehmbar sei. Vielmehr erweise sich die ausschließlich auf einen letztlich negativ beschiedenen Asylantrag fußende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als im Ergebnis zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Verankerung in Österreich ausgegangen werden könne. BF1 bis BF3 hätten zudem den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht, weshalb einer Wiedereingliederung in dessen Gesellschaftssystem und Werteordnung problemlos vollzogen werden könne. In einer Zusammenschau erweise sich daher Rückkehrentscheidung als zulässig und wäre Spruchpunkt römisch vier. entsprechend negativ zu finalisieren. 5.
- Unter inhaltlicher und argumentativer Bezugnahme auf Spruchpunkt II. wurde in Spruchpunkt V. die Abschiebung sämtlicher Asylwerber in die Ukraine für zulässig erklärt.5.
- Unter inhaltlicher und argumentativer Bezugnahme auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung sämtlicher Asylwerber in die Ukraine für zulässig erklärt. 5.
- Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, wonach keine besonderen Umstände hinsichtlich der Regelung der persönlichen Verhältnisse in casu festgestellt werden hätten können, weshalb sich die Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise als ausreichend erweise.5.
- Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, wonach keine besonderen Umstände hinsichtlich der Regelung der persönlichen Verhältnisse in casu festgestellt werden hätten können, weshalb sich die Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise als ausreichend erweise.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit für alle Asylwerber gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 06.01.2018, bei der belangten Behörde am 08.01.2018 eingegangen, wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Antragsteller vollumfängliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte wegen "inhaltlich falscher Entscheidung (sic!)" und mangelhafter Verfahrensführung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, wonach der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, dass diese den Erstbeschwerdeführer "offenbar nicht verstanden (Seite 303 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )" habe. Vielmehr hätte sorgfältig ergründet werden müssen, was dieser tatsächlich erlebt habe und wovor er geflüchtet sei. Das Vorbringen wäre geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GfK zu begründen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt völlig, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzuführen.
- Mit für alle Asylwerber gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 06.01.2018, bei der belangten Behörde am 08.01.2018 eingegangen, wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Antragsteller vollumfängliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte wegen "inhaltlich falscher Entscheidung (sic!)" und mangelhafter Verfahrensführung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, wonach der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, dass diese den Erstbeschwerdeführer "offenbar nicht verstanden (Seite 303 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )" habe. Vielmehr hätte sorgfältig ergründet werden müssen, was dieser tatsächlich erlebt habe und wovor er geflüchtet sei. Das Vorbringen wäre geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GfK zu begründen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt völlig, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzuführen. Bei richtiger und sorgfältiger Verfahrensführung wäre nämlich eine völlig gegenteilige Schlussfolgerung zu ziehen gewesen, konkret, dass die Genannten im Falle ihrer Rückkehr mit asylrelevanter Bedrohung und unzumutbarer unmenschlicher Behandlung konfrontiert wären. Insgesamt habe das Bundesamt die Situation in der Ukraine "verniedlicht" und es darüber hinaus verabsäumt, einen nicht näher definierten "Experten" beizuziehen. Zum Zwecke einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens werde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Unabhängig davon hätten sich die Genannten in Österreich außergewöhnlich gut und schnell eingelebt, weshalb es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, "warum diese nette und beliebte Familie zwingend auszuweisen wäre (Seite 311 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."Unabhängig davon hätten sich die Genannten in Österreich außergewöhnlich gut und schnell eingelebt, weshalb es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, "warum diese nette und beliebte Familie zwingend auszuweisen wäre (Seite 311 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )." Es werde daher sinngemäß nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die bekämpfte Entscheidung beheben, 2.) feststellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig ist, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltes aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, 3.) feststellen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine unrichtig sei, 4.) die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anordnen, 5.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 5.) Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und feststellen, dass die Asuweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist.
- Am 21.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX geboren Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX in der Ukraine geboren Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Adresse, wo ich zuletzt wohnhaft war, lautet XXXX , Straße Teplochodnaja 5.BF1: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in römisch 40 geboren Ich bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Ukraine geboren Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Adresse, wo ich zuletzt wohnhaft war, lautet römisch 40 , Straße Teplochodnaja
- RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Ukrainer und spreche aber auch perfekt Russisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Orthodox. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Ich habe alle Dokumente bereits vorgelegt, meinen Führerschein. RI: Haben Sie einen Reisepass oder einen Personalausweis? BF1: Nein. RI: Hatten Sie jemals solche Dokumente? Wenn ja, was ist mit diesen geschehen? BF1: Ich habe keinen Reisepass besessen und der ukrainische Personalausweis wurde mir abgenommen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe die Schule Nummer 53 in der Stadt XXXX von 1989 bis 1999 besucht und absolviert. Dann habe ich eine Berufsschule ein Jahr lang besucht. Dann hatte ich ein Fernstudium Technikum. In der Berufsschule, die ich absolviert habe, habe ich den Beruf des Automechanikers gelernt und diese Ausbildung im Fernstudium fortgesetzt.BF1: Ich habe die Schule Nummer 53 in der Stadt römisch 40 von 1989 bis 1999 besucht und absolviert. Dann habe ich eine Berufsschule ein Jahr lang besucht. Dann hatte ich ein Fernstudium Technikum. In der Berufsschule, die ich absolviert habe, habe ich den Beruf des Automechanikers gelernt und diese Ausbildung im Fernstudium fortgesetzt. RI: Welche Berufe haben Sie bisher ausgeübt? BF1: Vom Jahr 2001 bis 2004 habe ich als Lackierer von Eisenteilen für Yachten gearbeitet. In XXXX habe ich in dem Betrieb namens "TERA" gearbeitet. Im Jahr 2004 bis zu meiner Ausreise habe ich in der Firma "Poligon-Auto" gearbeitet.BF1: Vom Jahr 2001 bis 2004 habe ich als Lackierer von Eisenteilen für Yachten gearbeitet. In römisch 40 habe ich in dem Betrieb namens "TERA" gearbeitet. Im Jahr 2004 bis zu meiner Ausreise habe ich in der Firma "Poligon-Auto" gearbeitet. RI: Welche Tätigkeiten haben Sie in der Firma "TERA" und in der Firma "Poligon-Auto" ausgeführt? BF1: In der Firma "TERA" habe ich als Lackierer für Eisenteile gearbeitet. Diese Ersatzteile sind nach Deutschland geliefert worden. In der Firma "Poligon-Auto" hab ich in den ersten drei Jahren als Metallschneider und später als Betriebsmeister gearbeitet. Ich wurde allerdings alle Tätigkeiten ausführen obwohl ich als Betriebsmeister eingestuft wurde. RI: Sie sind ausgebildeter Automechaniker? BF1: Ja. RI: Haben Sie auch in Österreich bereits entgeltlich gearbeitet? Wenn ja, wo und wie lange? BF1: Ich habe als Hausmeister gearbeitet. RI: Von wann bis wann? BF1 auf Deutsch: Drei Monate lang. BF1: Ich habe drei Monate lang als Hausmeister von September bis Dezember 2016 gearbeitet. Ich habe auch eine Bestätigung dazu, die ich vorlegen kann, dass ich als Hausmeister gearbeitet habe. (Eine Kopie dieser Bestätigung wird an das Gericht geschickt.) RI: Üben Sie zur Zeit eine entgeltliche Tätigkeit in Österreich aus? BF1: Ab April habe ich vor eine saisonale Tätigkeit als Erntehelfer auszuüben. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Ukraine auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Ja. Von meiner Geburt an bis 2013 habe ich im Elternhaus unter der Adresse in XXXX in der Straße Temerjazevo 201 gewohnt.BF1: Ja. Von meiner Geburt an bis 2013 habe ich im Elternhaus unter der Adresse in römisch 40 in der Straße Temerjazevo 201 gewohnt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? BF1: Ich habe Verwandten, also meine Eltern und meine Schwester, in XXXX.BF1: Ich habe Verwandten, also meine Eltern und meine Schwester, in römisch 40 . RI: Leben noch andere Verwandte in XXXX? BF1: Ich habe auch noch einen Cousin und meine Tante und meinen Onkel dort. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF1: Mit meinen Eltern habe ich circa einmal in der Woche telefonischen Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: In Weißrussland. Ich habe ab und zu Kontakt zu ihnen. Mein Vater stammt eigentlich aus Weißrussland. Ich habe auch dort eine Tante und einen Onkel väterlicherseits. Es sind eigentliche mehrere Tanten und Onkeln in Weißrussland. RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF1: Wenn ich mich nicht irre, am 08.07.
- Es kann sein auch am 06.07.
- Ich habe aber, glaube ich, die Heiratsurkunde bereits vorgelegt. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF1: Am 03.02.
- RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine wieder einmal in Ukraine gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Meine Probleme haben mit Maidan begonnen, das war Ende
- Als der ehemalige ukrainische Präsident Janokowitsch ein staatliches Dokument über die Assoziierung mit der EU nicht unterschrieben hat. Es gab mehrere Proteste. Die Proteste haben die Studenten begonnen, damit er das Dokument unterschreibt. Ich habe diese Demonstranten auch unterstützt. Ich habe auch die gleiche Meinung gehabt, dass der Präsident diese Unterlagen unterschreiben sollte. Innerhalb der nächsten eineinhalb Monate sind diese Demonstrationen nicht mehr friedlich verlaufen. In weiterer Folge wurden die Gebäude von Demonstranten erobert und besetzt. Die Autos wurden verbrannt. Das hat heftige Unordnung verursacht, was mir nicht gefallen hat. Viele Leute, besonders in XXXX, waren schon gegen die Demonstrationen. Dann habe ich einen Freund getroffen, eigentliche war es kein Freund, sondern ein Kollege von der Firma "Poligon-Auto", mit dem ich sechs Jahre lang zusammengearbeitet habe. Als wir uns getroffen haben, hat dieser Exkollege nicht mehr in unserer Firma gearbeitet, sondern in einem großen Werk. Dieser Exkollege hat mir erzählt, dass viele Leute aus seinem Betrieb bzw. Werk nach Kiew fahren werden und die gegen diese Demonstrationen auftreten werden.BF1: Meine Probleme haben mit Maidan begonnen, das war Ende
- Als der ehemalige ukrainische Präsident Janokowitsch ein staatliches Dokument über die Assoziierung mit der EU nicht unterschrieben hat. Es gab mehrere Proteste. Die Proteste haben die Studenten begonnen, damit er das Dokument unterschreibt. Ich habe diese Demonstranten auch unterstützt. Ich habe auch die gleiche Meinung gehabt, dass der Präsident diese Unterlagen unterschreiben sollte. Innerhalb der nächsten eineinhalb Monate sind diese Demonstrationen nicht mehr friedlich verlaufen. In weiterer Folge wurden die Gebäude von Demonstranten erobert und besetzt. Die Autos wurden verbrannt. Das hat heftige Unordnung verursacht, was mir nicht gefallen hat. Viele Leute, besonders in römisch 40 , waren schon gegen die Demonstrationen. Dann habe ich einen Freund getroffen, eigentliche war es kein Freund, sondern ein Kollege von der Firma "Poligon-Auto", mit dem ich sechs Jahre lang zusammengearbeitet habe. Als wir uns getroffen haben, hat dieser Exkollege nicht mehr in unserer Firma gearbeitet, sondern in einem großen Werk. Dieser Exkollege hat mir erzählt, dass viele Leute aus seinem Betrieb bzw. Werk nach Kiew fahren werden und die gegen diese Demonstrationen auftreten werden. RI: Wie hieß der Exkollege von Ihnen? BF1: Er hieß Roman KOROBKA. RI: Wie ging es weiter? BF1: Wie ich verstanden habe, helfen diese Leute die Eskalation, die entstanden ist, zur Entspannung zu bringen. Dieses Treffen fand vor Silvester 2013 statt. Dann habe ich einen Anruf von Roman erhalten, bei dem er mich informierte, dass diese Gegendemonstration am 14.01.2014 stattfinden wird. RI: Hatten Sie Interesse daran teilzunehmen? BF1: Ja, das war für mich interessant. Es war sehr aktuell für alle Bürger. Es war sehr schrecklich, die Neuigkeiten im Fernsehen zu verfolgen. Mit dem Bus wollte ich nicht fahren und sagte, dass ich mit meinem Auto dorthin kommen werde. Die Gegendemonstration wurde für eine Woche geplant. So lange wollte ich nicht bleiben, daher bin ich mit dem eigenen Auto gefahren. Mein Exkollege hat mich gefragt, ob ich noch für ein paar Freunde Platz im Auto habe und ist mit drei anderen Personen mit meinem Auto mitgefahren. Insgesamt waren wir zu fünft. Dann sind wir zu dieser Demonstration gekommen. Am Beginn war nichts Besonderes. Ich habe nur später mitbekommen, dass auch ich fotografiert und gefilmt worden bin. Ich blieb dort von Montag bis Samstag. Ich wollte aber früher wegfahren. Nach zwei, drei Tagen wurde mir klar, dass nicht alle Leute dort aus Überzeugung teilnehmen, sondern viele dafür bezahlt wurden und einige sind einfach dorthin gekommen, um dort Wodka zu trinken. Auch auf der anderen Seite war das gleiche Bild. Ich habe dort nicht viele normale Leute gesehen. Ich möchte noch über einen Vorfall erzählen. Als ich mit meinem Exkollegen Roman und seinen drei Freunden namens Slava, Sascha und Viktor in die Stadt spazieren gegangen bin, da ich Kiew das erste Mal besucht habe. Wir waren noch nicht weit von der Demonstration entfernt, als wir eine Gruppe von Demonstranten vorbeigehen gesehen haben, diese Gruppe war nationalistisch gestimmt und haben sich laut geäußert. Mein Exkollege Roman war überzeugter Gegner von nationalistischer Bewegung und er hat das auch laut geäußert, dadurch kam es zu einer Auseinandersetzung. Es gab eine Rauferei. Es waren aber viele Polzisten in der Nähe, die die Rauferei beobachtet haben. Sie haben alle Beteiligten der Rauferei festgenommen und zum Polizeirevier mitgenommen. Eine Nacht haben wir bei der Polizei verbracht. Danach wurden wir befragt. Wir waren in einer Art Gefängnis. Wir waren getrennt von der Gegnergruppe. Unsere Befragung wurde protokolliert und danach wurden wir freigelassen. RI: Was geschah dann? BF1: Am nächsten Tag in der Früh, es war ein Samstag, bin ich nach Hause gefahren. Ich war alleine, meine Freunde sind dort geblieben. RI: Haben Sie für Ihre Woche in Kiew einen Urlaub genommen? BF1: Ich habe vier Tage in Kiew verbracht, da ich am Montag nach der Arbeit losgefahren bin und am Samstag wieder zurückgekehrt bin. Ich habe mir für diese Zeit frei genommen. Da viele Personen von XXXX nach Kiew gefahren sind, war es kein Problem für diese Tage frei zu bekommen. Viele Personen aus XXXX waren interessiert daran, dass alles schneller zu einem Ende kommt.BF1: Ich habe vier Tage in Kiew verbracht, da ich am Montag nach der Arbeit losgefahren bin und am Samstag wieder zurückgekehrt bin. Ich habe mir für diese Zeit frei genommen. Da viele Personen von römisch 40 nach Kiew gefahren sind, war es kein Problem für diese Tage frei zu bekommen. Viele Personen aus römisch 40 waren interessiert daran, dass alles schneller zu einem Ende kommt. RI: Was passierte weiter? BF1: Die Demonstrationen am Maidan sind weitergegangen. Ich habe weitergearbeitet bis unser ehemaliger Präsident Janokowitsch das Land verlassen hat. Dann ist der neue Präsident Poroschenko zur Macht gekommen und dann ist der Krieg im Osten ausgebrochen. RI: Wie ging es mit Ihnen weiter? BF1: Mitte Oktober wurde ich von Roman angerufen. Er hat mir angeboten, für den Donezk zu kämpfen. Er sagte auch, dass Sascha und Slava für Donezk kämpfen würden. Viktor war in XXXX. Es gab aber viele terroristische Aktionen zu diesem Zeitpunkt in XXXX. Er sagte mir, dass ich nicht zu lange überlegen soll und dass die neue Macht von Poroschenko nicht lange aufrecht bleibt, sondern es zu einem Machtwechsel kommt. Der Krieg kommt vom Osten in den Westen auch nach XXXX. XXXX befindet sich nicht so weit Donezk. Er hat mir auch Geld versprochen, das gut bezahlt werde. Damit ich mich danach nicht beschweren kann. Ich wollte nicht, aber Roman hat weiter Geld geboten und dann habe ich gesagt, dass ich es mir überlege. Eine Woche nach dem Anruf wurde ich von drei Mitarbeitern der SBU festgenommen. Mir wurden Handschellen angelegt. Mit dem Auto haben sie mich weggebracht. Ich weiß nicht wohin, ich war in einem Keller.BF1: Mitte Oktober wurde ich von Roman angerufen. Er hat mir angeboten, für den Donezk zu kämpfen. Er sagte auch, dass Sascha und Slava für Donezk kämpfen würden. Viktor war in römisch 40 . Es gab aber viele terroristische Aktionen zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 . Er sagte mir, dass ich nicht zu lange überlegen soll und dass die neue Macht von Poroschenko nicht lange aufrecht bleibt, sondern es zu einem Machtwechsel kommt. Der Krieg kommt vom Osten in den Westen auch nach römisch 40 . römisch 40 befindet sich nicht so weit Donezk. Er hat mir auch Geld versprochen, das gut bezahlt werde. Damit ich mich danach nicht beschweren kann. Ich wollte nicht, aber Roman hat weiter Geld geboten und dann habe ich gesagt, dass ich es mir überlege. Eine Woche nach dem Anruf wurde ich von drei Mitarbeitern der SBU festgenommen. Mir wurden Handschellen angelegt. Mit dem Auto haben sie mich weggebracht. Ich weiß nicht wohin, ich war in einem Keller. RI: Wurde Ihnen ein Sack über den Kopf gestülpt oder konnten Sie alles sehen? BF1: Nein, ich bekam keinen Sack über den Kopf. Ich wurde links und rechts von den Leuten begleitet, ich habe nicht gesehen, wohin sie mich gebracht haben. Es war dunkel. RI: Sie müssen ja gesehen haben, wo Sie ausgestiegen sind? War es ein Gebäude oder eine Garage, wo Sie hineingegangen sind? Sie müssen doch etwas gesehen haben? BF1: Es war ein Gebäude mit zwei, drei Stöcken. RI: War das ein Bürogebäude oder war es ein Familienhaus? Wie hat dieses Gebäude ausgesehen? BF1: Es war kein bewohntes Haus, es hat wie ein Bürohaus ausgesehen. RI: War es beleuchtet? BF1: Es war sehr schwach beleuchtet. Man hat nicht sehr viel gesehen. RI: Mussten Sie Treppen hinuntergehen oder sind Sie mit dem Lift gefahren? BF1: Nein, ich bin die Treppe hinuntergegangen mit diesen zwei Personen. Circa zehn Stufen bin ich hinuntergegangen. Ich weiß nicht, ob es ein Keller war oder ein Raum. RI: Hatte dieser Raum Fenster oder nicht? BF1: Nur ganz kleine Fenster oben. Es waren kleine Fensterschlitze. RI: Wie ging es weiter? BF1: Dann wurde ich befragt. Sie haben mich als Separatist genannt. Ich habe zuerst gar nicht verstanden, was sie wollen. Dann haben sie mich nach Roman KOROPKA gefragt. Sie haben mit mir so gesprochen, als ob sie alles über mich wüssten. Sie haben mir gesagt: "Deine Freunde haben Dich verraten und schon alles über Dich erzählt!" Sie sagten auch, dass sie meinen Exkollegen Roman verhaftet haben und er habe schon alles über mich erzählt. Sie sagten, dass es in meinem Interesse wäre, zu kooperieren. Diese Befragung dauerte länger als eine Stunde. Sie haben mich immer wieder gefragt, was ich über Viktor weiß. Sie wollten wissen, welche terroristischen Aktionen wir geplant haben, zum Beispiel Brückensprengung. Dabei haben sie mich oft geschlagen, nicht ins Gesicht, sondern am Körper. Ich habe ihnen alles erzählt, woher ich Viktor und Roman kenne. Sie haben verstanden, dass ich nicht mehr weiß. RI: Was geschah dann? BF1: Dann wurde ich entlassen. Sie sagten mir: "Lebe noch!", aber sie haben mir nicht wirklich geglaubt und haben mir gesagt, sie würden mich beschatten. RI: Wurden Sie von diesen Mitarbeitern der SBU wieder mit dem Auto nach Hause gebracht? BF1: Ja, ich bin mitgefahren, aber sie haben mich nicht bis zum Haus gebracht, sondern sie haben mich in der Nähe aussteigen lassen. Neben meinem Haus gibt es eine alte geschlossene Fabrik und bei dieser haben sie mich aussteigen lassen. RI: Wie lange war die Fahrt von Ihrem Haus bis zu dem Ort, wo Sie verhört worden sind? BF1: Circa 15 Minuten. RI: Wie ging es weiter? BF1: Ich konnte weiterarbeiten bis circa Ende Oktober
- Ich habe keine Probleme gehabt. Am
- Jänner ..... RI: Was ist zwischen Ende Oktober 2014 und
- Jänner 2015 passiert? BF1: Der Vorfall mit den SBU-Leuten war Ende Oktober
- Am
- Jänner 2015, nach der Arbeit um circa 20 Uhr nach dem Abendessen, als meine Frau das Geschirr gewaschen hat, sind zwei Personen zu uns ins Haus gekommen. Ich war mit meinem Kind in einem Zimmer. Ich habe es selbst nicht gesehen. Es wurde an die Tür geklopft. Meine Frau dachte, es wäre eine Nachbarin, die uns oft besuchte. Sie machte die Tür auf und sah zwei Männer. Sie haben nach mir gefragt und sie sind gleich ins Haus gegangen, ohne auf ihre Antwort zu warten. Ich habe nicht bemerkt, dass sie aggressiv gegen mich eingestellt waren. Sie haben normal geredet und haben gesagt, dass sie von Slava gekommen sind. Dann haben Sie mir erklärt, welchen Slava sie meinen. Sie haben diesen Slava gemeint, der in den Krieg gezogen ist und zu dieser Zeit schon in Debalzevo gegen den neuen Präsident gekämpft hat. Sie sagten, dass er dort höherrangig ist. Sie sagten, dass Slava noch neue Kämpfer suchen würde. Sie haben mir angeboten, zusammen mit der Familie, nach Donezk zu übersiedeln. Ich sagte: "Das interessiert mich nicht!" Als ich wieder dieses Angebot abgelehnt habe, haben sie aggressiv reagiert. Einer hat mich geschlagen. Dann hat er eine Pistole herausgenommen. Ich habe furchtbare Angst bekommen. Weil er diese Pistole auf mich gerichtet hat, habe ich gesagt, dass ich einverstanden bin. RI: Wie ging es weiter? BF1: Sie sagten mir, dass ich meine Sachen zusammenpacken soll. Ich habe sie gebeten, mir Zeit zu geben. Ich habe auch gesagt, dass ich Zeit brauchen würde, um mit der Familie nach Donezk zu fahren. RI: Um wieviel Zeit haben Sie gebeten? BF1: Ich habe um ein paar Tage gebeten. Sie sagten, dass sie mich um 17 Uhr am nächsten Tag abholen werden. Sie haben aber unsere Ausweise, also die von meiner Frau und von mir, weggenommen. Bevor sie das Haus verlassen haben, sagten sie, ich solle nicht auf die Idee kommen zu flüchten, sie würden mich finden. Dann haben sie das Haus verlassen. Meine Frau und ich überlegten, was wir tun sollen. Am nächsten Tag in der Früh, es war schon spät, haben wir den Taufpaten von meinem Sohn angerufen. Wir haben ihn ersucht, uns Unterkunft zu geben, da wir Angst hatten in unserem Haus weiter zu verbleiben. An diesem Tag am Vormittag sind wir zu diesem Taufpaten gefahren und blieben wir bis zur Ausreise. RI: Wie viele Tage waren sie dort? BF: Vom
- Jänner bis zum
- Februar. RI: Haben Sie sich vor den Vorfällen am 26.01.2015 in der Ukraine grundsätzlich sicher gefühlt? BF1: Nein, ich kann es nicht sagen, weil zuvor schon Vorfälle mit der SBU gab. RI: Sie haben vor dem BFA am 27.11.2017 auf Seite 8 des Protokolls zu ihren Fluchtgründen angegeben: "[...]Der ehemalige Präsident hätte den Assoziierungsvertrag unterschreiben sollen, dass er aber nicht gemacht hat. Daraufhin kamen die Studenten auf die Straße. Ich habe diese Studenten unterstützt[...]". Gleiches haben Sie auch heute vor Gericht gesagt. Wie sah diese Unterstützung konkret aus? Waren Sie zu dieser Zeit Vorort in Kiew? BF1: Konkret habe ich diese Studenten nicht unterstützt. Ich habe gemeint, dass ich mit diesen Studenten gleichgesinnt war. RI: Haben Sie irgendeine aktive Unterstützungsarbeit für diese Studenten geleistet? BF1: Die Studenten haben circa eine Woche demonstriert. Ich habe nichts Konkretes gemacht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.11.2017 auf Seite 8 des Protokolls ausgesagt, dass Sie die protestierenden Studenten unterstützt hätten. Auf Seite 9 des Protokolls meinten Sie, dass Sie sich für eine Anti-Maidan-Bewegung interessiert gezeigt hätten, von der Ihnen ein ehemaliger Mitarbeiter im Dezember 2013 erzählt hatte. Gleiches haben Sie auch heute vor Gericht wiederholt. Wie passen diese Aussagen zusammen? Waren Sie nun für oder gegen den Protest? BF1: Welche Bewegung meinen Sie? Zuerst sind die Studenten aufgetreten. Diese haben gefordert, dass Janokowitsch das Assoziierungsdokument unterschreibt. Diese friedliche Demonstration hat sich dann bis zum Aufstand ausgebreitet. Zuerst war ich gleichgesinnt, dass dieses Dokument auch unterschrieben wird. Aber später, als es zu einer heftigen Unordnung gekommen ist, war ich dagegen. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 27.11.2017 haben Sie auf Seite 12 des Protokolls erzählt, dass Sie bereits im November 2014, also vor dem fluchtauslösenden Besuch der Separatisten bei Ihnen zu Hause, von anderen Männer zu Hause aufgesucht, abgeholt und verhört worden sind. Es habe sich dabei nach Ihren Angaben um SBU-Mitarbeiter gehandelt. Gleiches haben Sie auch heute vor Gericht erzählt. Wieso haben Sie davon nicht bereits bei Ihrer Ersteinvernahme am 03.02.2015 berichtet, sondern erst über 2 3/4 Jahre später vor dem BFA? BF1: Welche Einvernahme meinen Sie? RI wiederholt die Frage. BF1: Als wir in Österreich angekommen sind, hatten wir nur eine kurze Einvernahme. Dort wurden wir nur kurz zum Fluchtgrund befragt. RI: Woher wussten Sie, dass diese Männer, die Sie im Oktober 2014 mitgenommen haben, von der SBU waren? BF1: Diese Leute haben sich so vorgestellt. RI: Wer waren die uniformierten Männer, die am 26.01.2015 zu Ihnen nach Hause gekommen sind? Kannten Sie sie? BF1: Nein, ich habe sie nicht gekannt. RI: Bitte beschreiben Sie mir die zwei Männer? BF1: Einer war ein sehr großer, korpulenter Mann, circa zwei Meter groß und 100 Kilo schwer. Der zweite Mann war circa 1,70 oder 1,75 groß, auch korpulent. Der große Mann war brünett und der kleine hatte hellbraune Haare. RI: Warum wollten die Männer gerade Sie rekrutieren? BF1: Sie haben mir gesagt, dass sie von Slava gekommen sind. Ich war mit Slava zusammen in Maidan. Vielleicht hat er es ihnen gesagt. RI: Verfügen Sie über eine militärische Ausbildung? Haben Sie Kampferfahrung in Kriegsgebieten? BF1: Nein. Ich wurde auch nicht einberufen. Ich habe den Militärdienst nicht abgeleistet. RI: Können Sie ein Gewehr oder eine Pistole bedienen? BF1: Ja, das schon, ich kann schon schießen. RI: Wo haben Sie das gelernt? BF1: In der Schule, nicht perfekt, aber ich habe geschossen. RI: Sind Sie nach dem Überfall am
- Jänner bei Ihnen zu Hause zur Polizei gegangen? BF1: Nein. RI: Wieso nicht? Durch den von Ihnen angegebenen Besuch der SBU-Männer wussten Sie ja, dass diese nach Separatisten Ausschau halten würden. Warum also sind sie nicht zu den Behörden gegangen? BF1: Zuerst wollten wir zur Polizei gehen, aber später haben wir es uns anders überlegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es viele separatistisch gesinnte Leute in XXXX. Außerdem haben wir nicht wirklich einen Sinn gesehen, was die Polizei machen würde. Sie würden mich sicher nicht bewachen. Es gab auch keine Garantie, dass wir nicht zu einem separatistisch gesinnten Polizisten kommen.BF1: Zuerst wollten wir zur Polizei gehen, aber später haben wir es uns anders überlegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es viele separatistisch gesinnte Leute in römisch 40 . Außerdem haben wir nicht wirklich einen Sinn gesehen, was die Polizei machen würde. Sie würden mich sicher nicht bewachen. Es gab auch keine Garantie, dass wir nicht zu einem separatistisch gesinnten Polizisten kommen. RI: Wieso haben Sie die Nacht noch in jenem Haus verbracht, wo sie angeblich so brutal überfallen worden sind? Wieso sind Sie nicht sofort zum Taufpaten Ihres Sohnes geflohen? BF1: Sie haben gesagt, dass sie mich am nächsten Tag um 17 Uhr abholen werden, also dachten wir, dass wir bis dahin sicher sind. RI: Waren Sie jemals politisch aktiv? BF1: Eigentlich nicht, aber zu dieser Zeit waren alle politisch aktiv. Jeder hat eine eigene Meinung gehabt. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein. RI. Haben Ihre Frau und Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF1: Sie haben die gleichen Gründe, wie ich. RI: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: Nein, zuvor nicht, nur der Vorfall mit der SBU. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine? BF1: Ich habe Angst vor beiden Seiten. Ich habe Angst vor Separatisten und vor der heutigen Macht. RI: Nach den Länderberichten, welche Ihnen zur Stellungnahme mit der Ladung mitübermittelt worden sind, ist das ukrainische Staatsgebiet, bis auf Krim, Lugansk und Donezk unter staatlicher Kontrolle. Wieso meinen Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren bisherigen Wohnort dort nicht sicher zu sein? Dieser liegt in keinem Kriegsgebiet. BF1: Es gibt nach wie vor viele Opfer. Jeden zweiten Tag gibt es Tote. Die Krim gehört nun zu einem anderen Staat. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, die Ukraine in Richtung Europa zu verlassen? BF1: Am nächsten Tag nach dem Besuch. RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Ukraine geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen wäre? BF1: Ich kenne solche Teile der Ukraine nicht, wo ich mich sicher fühlen kann. Wir haben vor beiden Seiten Angst gehabt. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF1: Ja. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder eine Klub in Österreich? BF1: Nein. Ich habe ab und zu einen Feuerwehrverein besucht. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Natürlich. RI: Viele? BF1: Nicht viele, aber ich habe einige. Ich habe sie nicht gezählt, aber es sind einige. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: Vor zwei Jahren habe ich einen A2-Kurs besucht, aber die Prüfung nicht geschafft. RI: Haben Sie ein Sprachzeugnis für eine anderes Niveau? BF1: Ich habe die Bestätigung, dass ich den Sprachkurs besucht habe, aber keine Prüfung absolviert. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Jedenfalls viel ruhiger, als in der Ukraine. Ich würde gerne arbeiten gehen. RI: Als was? BF1: Egal. Meine Freunde haben mir schon angeboten, dass ich in einer Autowerkstatt arbeiten kann, aber das AMS lässt mich nicht. RI: Haben Sie schon eine schriftliche Einstellungszusage? BF1: Nein, habe ich nicht. Ich habe Bestätigung vom Arbeitgeber für die saisonale Arbeit (wird nachgereicht). Wenn ich gewusst hätte, dass es wichtig ist, dann kann ich sie besorgen. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? BF1: Es ist natürlich jeden Tag verschieden. Wir stehen also auf und bringen die Kinder in den Kindergarten. Ab April kann ich schon arbeiten. RI: Wieso haben Sie Ihren Hausmeisterjob nicht mehr? BF1: Sie haben sich bedankt und mir gesagt, dass sie mich nicht mehr länger brauchen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? BF1: Nein. RI: Besuchen Ihre Kinder die Schule und den Kindergarten? Wenn ja, seit wann und in welche Schule/ Kindergarten gehen sie? BF1: Ja. Das erste Kind besucht den Kindergarten schon das dritte Jahr. Im nächsten Jahr wird es schon die Schule besuchen. Das zweite Kind ist noch zu klein, um den Kindergarten zu besuchen. RI: Haben Ihr ältestes Kind bereits einen Sprachkurs in Österreich absolviert? BF1: Er hat im Kindergarten schon ohne Probleme Deutsch gesprochen. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Wie Sie geschildert haben, dass Sie in den Keller gebracht worden sind, habe ich Sie da richtig verstanden, dass Sie gewaltsam in den Keller gebracht worden sind und nicht nur begleitet wurden? BF1: Nein, Sie haben mich nur hinunterbegleitet. Ich habe Handschellen getragen und die Hände wurden mir am Rücken gehalten. Sie haben mich nur hinunterbegleitet, geschlagen wurde ich später. BFV: Wie würden Sie die Situation der Ukraine für die Zukunft einschätzen im Hinblick auf die Situation zwischen den Separatisten und den Streitkräften? BF1: Ich kann keine Prognose bekanntgeben. Ich kann nur hoffen, dass diese Streitkräfte und Separatisten verschwinden würden und wir wieder ein Land haben, wie früher, sondern nicht geteilt. BFV: Es wurde heute die polizeiliche Erstbefragung am 03.02.2015 angesprochen. Soweit aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich ist, sind am 03.02.2015 eingereist und haben am selben Tag die polizeiliche Erstbefragung gehabt. Ist das korrekt? BF1: Ja. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Befragung der BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX , mein Mädchenname war PUGATSCH und geboren bin ich am XXXX in XXXX . Mein letzte Wohnadresse war XXXX , Straße Teplochodnaja 5.BF2: Ich heiße römisch 40 , mein Mädchenname war PUGATSCH und geboren bin ich am römisch 40 in römisch 40 . Mein letzte Wohnadresse war römisch 40 , Straße Teplochodnaja
- RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2 auf Deutsch: Russisch orthodox. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Nein, ich habe keine. Mit Lichtbild habe ich keine Dokumente. RI: Haben Sie einen Reisepass oder einen Personalausweis? BF2: Nein, ich habe keinen Reisepass und auch keinen Personalausweis. RI: Hatten Sie jemals solche Dokumente? Wenn ja, was ist mit diesen geschehen? BF2: Ja, natürlich hatte ich einen Ausweis. Reisepass habe ich nicht besessen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe elf Jahre lang die Mittelschule von 1993 bis 2003 besucht. Später habe ich als Kellnerin gearbeitet, circa zwei Jahre lang. Circa zwei oder drei Jahre lang habe ich als Putzfrau in einer Fabrik gearbeitet. Circa zwei Jahre lang habe ich als Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. Vor meiner Karenz habe ich circa zwei Jahre lang habe ich als Accessoireverkäuferin gearbeitet. In der Karenz habe ich, gemeinsam mit meinem Mann ein Internethandel von Kindersportwaren geführt. Der Großhändler hatte uns eine Homepage zur Verfügung gestellt und darüber konnten wir unsere Waren vertreiben. RI: Haben Sie auch in Österreich bereits entgeltlich gearbeitet? Wenn ja, wo und wie lange? BF2: Ich habe freiwillig geholfen und bei verschiedenen Aktionen geholfen, aber entgeltlich gearbeitet habe ich nicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? BF2: In XXXX habe ich Verwandte. Meine Mutter, mein Stiefvater, Tanten, Onkeln und Cousins leben dort. Ich habe aber nicht wirklich Kontakt zu ihnen.BF2: In römisch 40 habe ich Verwandte. Meine Mutter, mein Stiefvater, Tanten, Onkeln und Cousins leben dort. Ich habe aber nicht wirklich Kontakt zu ihnen. RI: Wie viele Tanten, Onkeln und Cousins? BF2: Väterlicherseits habe ich zwei Cousinen und einen Onkel. Mütterlicherseits sind alle Verwandten in Russland. Es gibt noch eine Tante mütterlicherseits. Sie lebt in der Ukraine. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Mit meiner Mutter habe ich natürlich Kontakt, einmal in der Woche oder öfter. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Ich habe hier in Österreich eine Cousine. Eine Cousine zweiten Grades. Ein paar Mal in drei Jahren waren wir uns hier gesehen, aber so viel Kontakt haben wir nicht. RI: Wann haben Sie Ihre Mann geheiratet? BF2: Es war am 08.07.
- RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF2: Wir sind am 03.02.2015 nach Österreich eingereist. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine wieder einmal in Ukraine gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Unsere Probleme sind Ende 2013 ausgebrochen, als verschiedene politische Bewegungen, Maidan und Anti-Maidan, ausgebrochen sind. Mein Mann ist mit einem Bekannten zu diesem Anti-Maidan-Treffen gefahren. Er hat an den Demonstrationen der Anti-Maidan teilgenommen. Er hat mir dann später erzählt, dass er von der Polizei erwischt wurde. Ich habe mitbekommen, dass sie zu fünft waren und sie von der Polizei wegen einer Rauferei festgenommen wurden. Anti-Maidan-Sympathisanten haben an der Demonstration teilgenommen. Ich weiß nicht genau, die Polizei hat ihn registriert, wie einen Anti-Maidan-Aktivisten. Dann wurden sie entlassen. Ich weiß, dass er in der Nacht bei der Polzei verbracht hat. RI: Wo hat das Ganze stattgefunden? BF2: In Kiew. RI: Wie lange war Ihr Mann in Kiew? BF2: Kürzer als eine Woche. RI: Hat Ihr Mann Urlaub dafür genommen? BF2: So viel ich weiß, hat er sich für diese Zeit freigenommen. RI: Schildern Sie mir bitte weiter. BF2: Am Ende der Woche, am Wochenende, ist er nach Hause gekommen und hat erzählt, was passiert ist, die schrecklichen Ereignisse in Kiew. Über diese Anti-Maidan-Bewegung kann ich Fotos vorlegen, mehr Beweise habe ich nicht. Dies ist am 14.01.2014 passiert. BF2 zeigt Fotos, diese liegen dem Akt bereits bei. RI: Was ist dann passiert? BF2: Als mein Mann nach Hause zurückgekommen ist, hat er gesagt, dass er es bereut, dort teilgenommen zu haben. Es ist alles künstlich organisiert und hatte nicht viel mit der Wahrheit zu tun. Ende dieses Jahres hat der Bekannte meines Mannes, also Roman, meinen Mann angerufen. Es war Herbst. Roman wollte meinen Mann rekrutieren, damit dieser gemeinsam mit den Separatisten kämpft. Er meinte auch, dass die anderen Bekannten schon kämpfen würden und gutes Geld verdienen. Er hat meinem Mann auch gutes Geld versprochen, wenn er auch kämpfen wird. Mein Mann hat ihm gesagt, dass er Familie hat und wegen dieser nicht kämpfen werde und ihm das nicht interessieren würde. Circa eine Woche nach diesem Anruf ist mein Mann nach der Arbeit nach Hause gekommen. Er hat sein Auto bei dem Zaun abgestellt. Dort wurde er von irgendwelchen Leuten (zwei oder drei Personen) abgeholt und er wurde in einen Kellerraum gebracht. Er wurde dort am Körper geschlagen, aber nicht so stark. Er wurde nach seinen Bekannten gefragt, mit denen er in Kiew war. Zum Schluss hat sich herausgestellt, dass diese Leute, die ihn befragt haben, von der SBU waren und sie wollten ein Geständnis von ihm erzwingen, dass er auch zu den Separatisten gehören würde. RI: Wie hat sich das herausgestellt, dass diese Leute von der SBU waren? BF2: Ich kann Ihnen nur sagen, dass mein Mann gesagt hat, dass diese Leute von der SBU waren. Vielleicht haben sie sich vorgestellt, ich weiß es nicht genau. Zum Schluss wurde mein Mann entlassen. Sie haben ihm geglaubt, dass er damals nur bei dieser Demonstration anwesend war und nirgendwo anders beteiligt war. Sie sagten aber, falls sie es feststellen werden, dass es nicht die ganze Wahrheit war und nicht anderweitig beteiligt gewesen war, dann wird er sein Leben hinter Gitter verbringen. Nach der Entlassung haben sie ihn zu einer alten Fabrik gebracht, die circa fünf Minuten von uns entfernt war, und ihn aussteigen lassen. RI: Wie ging es dann weiter? BF2: Zum zweiten Mal hatten wir schon Probleme. Das erste Mal war in Kiew. Nach dem Kontakt mit der SBU hatten wir schon Angst gehabt, aber wir wussten, dass sie uns nicht vorwerfen können, dass mein Mann nur einmal beteiligt war. RI: Wie ging es weiter? BF2: Ein paar Monate konnten wir in Ruhe weiterleben. Am
- Jänner 2015 ist es zum nächsten Ereignis gekommen. Am
- Jänner 2015 nach dem Abendessen, ich war in der Küche, haben uns zwei separatistisch gesinnte Männer besucht. Sie haben an die Tür geklopft. Ich habe die Tür aufgemacht. Sie haben nach meinem Mann gefragt. Er war zu Hause und sie wollten mit ihm reden. Diese Leute sind ins Schlafzimmer gegangen, in dem mein Sohn auch anwesend war. Schlafzimmer und Wohnzimmer sind derselbe Raum. Die Männer haben mir befohlen mit meinem Kind in die Küche zu gehen. Sie wollten mit meinem Mann alleine reden. Die Tür zur Küche wurde geschlossen. Ich konnte nicht hören, worüber gesprochen wurde. Nach zehn Minuten hatte ich Schreie gehört. Ich bin daraufhin ins Zimmer gegangen. Ich habe meinen Mann sitzend im Sessel gesehen. Er hat gehustet und sich mit der Hand den Magen gehalten. Ich habe gefragt: "Was ist hier los?" Ich habe verstanden, dass mein Mann geschlagen wurde. Einer von den zwei Männern befahl mir den Raum zu verlassen und beschimpfte mich dabei. Ich bin zwischen dem Schlafzimmer und dem Vorraum gestanden, aber konnte aber alles sehen. Dann konnte ich sehen, dass einer von den Männern, eine Pistole herausgenommen hat, diese an die Stirn meines Mannes richtete und ihm befahl mit ihnen mitzukommen. Sie wollten, dass er sofort mit ihnen mitfährt. Mein Mann wollte mehr Zeit und sagte ihnen, dass sie ja wollten, dass er die Familie mitnimmt. Mein Mann wollte ein paar Tage Zeit, aber der Mann sagte, er müsse sofort mitkommen. Es wurde meinem Mann gesagt, dass alle am Tag darauf um 17 Uhr mit dem Auto abgeholt werden. Sie haben uns unsere Ausweise weggenommen. Sie haben uns vorgewarnt, auf keinem Fall zu flüchten, weil sie uns auf jeden Fall finden würden. RI: Was ist dann passiert? BF2: Das Haus haben sie dann verlassen. Wir sind zu Hause geblieben. Unser Kind hat geweint. Ich war unter Schock und musste Beruhigungsmittel einnehmen. Wir haben überlegt, was wir weiter tun sollen. Am nächsten Tag um sieben Uhr haben wir unseren Taufpaten informiert. Wir haben aber diesen Anruf von meinem Handy getätigt, damit wir nicht abgehört werden. Wir haben gesagt, dass wir Hilfe brauchen. RI: War Ihr Mann nach diesem Vorfall, dass er in seinem Haus durch die Separatisten geschlagen wurde, beim Arzt? BF2: Nein, vielleicht haben sie ihn nicht so stark geschlagen. Wir waren nicht beim Arzt. RI: Nach der Festnahme durch die SBU-Mitarbeiter, wo Ihr Mann auch geschlagen wurde, war Ihr Mann beim Arzt? BF2: Nein, es war nicht notwendig. RI: Haben Sie sich vor den Vorfällen am 26.01.2015 in der Ukraine grundsätzlich sicher gefühlt? BF2: Nein, kann ich nicht sagen, dass wir uns in Sicherheit gefühlt haben. In Sicherheit haben wir uns gefühlt bis Anfang 2014, als die Anti-Maidan-Sache passiert ist. RI: VORHALTUNG: Ihr Mann hat vor dem BFA am 27.11.2017 aus Seite 8 des Protokolls ausgesagt, dass er die protestierenden Studenten unterstützt hätten. Auf Seite 9 des Protokolls meinte er aber, dass er sich für eine Anti-Maidan-Bewegung interessiert gezeigt hätte, von der ihm ein ehemaliger Mitarbeiter im Dezember 2013 erzählt hatte. Wie passen, Ihrer Meinung nach, diese Aussagen zusammen. War Ihr Mann nun für oder gegen den Protest? BF2: Am Anfang haben mein Mann und ich mit der Maidan-Bewegung sympathisiert und wollten, dass Janokowitsch das Abkommen mit Europa unterschreibt. Diese Demonstrationen sind aber friedlich abgelaufen, daher waren wir damit einverstanden. Diese Studenten wurden dann sehr aggressiv, Autos wurden angezündet. Als zu diesen unkontrollierten Aufstand gekommen ist, waren wir gegen Maidan. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 27.11.2017 haben Sie auf Seite 10 des Protokolls erzählt, dass Ihr Mann bereits im November 2014, also vor dem fluchtauslösenden Besuch der Separatisten bei Ihnen zu Hause, von anderen Männer zu Hause aufgesucht, abgeholt und verhört worden sind. Es habe sich dabei nach Ihren Angaben um SBU-Mitarbeiter gehandelt. Wieso haben Sie davon nicht bereits bei Ihrer Ersteinvernahme am 03.02.2015 berichtet, sondern erst über 2 3/4 Jahre später vor dem BFA? BF2: Bei der Erstbefragung wurden wir ganz kurz nach unseren Fluchtgründen befragt. Wir haben über das letzte Ereignis erzählt, warum wir das Land verlassen haben. RI: Wer waren die uniformierten Männer, die am 26.01.2015 zu Ihnen nach Hause gekommen sind? Kannten Sie sie? BF2: Ich habe sie persönlich nicht gekannt. Ich habe sie zum ersten Mal gesehen. RI: Bi beschreiben Sie mir die zwei Männer? BF2: Einer war ein sehr großer Mann, circa zwei Meter groß und kräftig, der andere war klein, ein bisschen größer als ich und kräftig. RI: Warum wollten die Männer gerade Ihren Mann rekrutieren? BF2: Ich habe so verstanden, dass diese Leute nicht zufällig zu uns gekommen sind, sondern von den ehemaligen Bekannten, entweder von Slava oder Roman, geschickt wurden. RI: Verfügen Ihr Mann etwa über eine militärische Ausbildung? Hat er Kampferfahrung in Kriegsgebieten? BF2: Nein, mein Mann wurde nicht einberufen und hat keinen Militärdienst abgeleistet. Roman war meinem Mann untergeordnet und hat ihn gekannt, als zuverlässigen und verantwortungsvollen Kollegen. Roman hat immer betont, dass er solche Leute, so wie meinen Mann, gebrauchen würde. RI: Kann er ein Gewehr oder eine Pistole bedienen? BF2: Das weiß ich nicht. RI: Sind Sie nach dem Überfall bei Ihnen zu Hause zur Polizei gegangen? BF2: Außer diesem Kontakt in Kiew, die mein Mann damals bei der Polizei hatte, haben wir keinen Kontakt mehr zur Polizei gehabt. RI: Wieso nicht? Durch den von Ihnen angegebenen Besuch der SBU-Männer wussten Sie ja, dass diese nach Separatisten Ausschau halten würden. Warum also sind sie nicht zu den Behörden gegangen? BF2: Wir hatten Angst gehabt. Wir haben auch keinen Sinn darin gesehen. Die Polizei würde uns keinen Schutz geben. RI: Was haben Sie nach dem Überfall genau gemacht? Haben Sie sofort das Haus verlassen oder sind Sie noch Vorort geblieben? BF2: Am 27.
- in der Früh haben wir das Haus verlassen. RI: Wieso haben Sie die Nacht noch in jenem Haus verbracht, wo sie angeblich so brutal überfallen worden sind? Wieso sind Sie nicht sofort zum Taufpaten Ihres Sohnes geflohen? BF2: Wir haben zuerst nicht gewusst, was wir machen sollen. RI: Waren Sie jemals politisch aktiv? BF2: Politisch aktiv, ich weiß nicht, wie man das einschätzen kann, außer bei dem Mal, wo mein Mann teilgenommen hat, waren wir nicht politisch aktiv. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Nein. Der letzte Grund war dieses Ereignis am 26.
- RI: Haben Ihr Mann und Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF2: Nein, mein Mann hat den gleichen Grund, wie ich. RI: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF2: Ich hatte keine Probleme außer der Frage der politischen Gesinnung aufgrund dessen, was passiert ist. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine? BF2: Es hat sich nichts geändert und solange Poroschenko an der Macht ist, wird sich in der Ukraine nichts ändern. Ich habe meinem Rechtsanwalt einen Brief geschrieben über die Situation in der Ukraine. Haben Sie diesen nicht erhalten? Das ist ein Brief eines Juristen, der die Situation in der Ukraine beschreibt. Er wendet sich darin an Sebastian KURZ und bringt eine Reihe an Argumenten vor, warum die Ukraine nicht als sicherer Herkunftsstaat gelten kann. Das habe ich im Internet gefunden. Das ist die Information vom 04.02.
- BF2 legt einen Stoß loser Blätter vor, genaue Seitenanzahl nicht erkennbar. Der Text ist auf kyrillisch geschrieben. BF2 nahm den Stoß wieder mit. RI: Nach den Länderberichten, welche Ihnen zur Stellungnahme übermittelt worden sind, ist das ukrainische Staatsgebiet, bis auf Krim, Lugansk und Donezk unter staatlicher Kontrolle. Wieso meinen Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren bisherigen Wohnort dort nicht sicher zu sein? Dieser liegt in keinem Kriegsgebiet. BF2: Ich bin sicher, dass auch dort, wo wir gewohnt haben, wie auch in der Restukraine nach wie vor nicht ruhig ist. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF2: Ja, kann man sagen. Zuerst wollten wir nur das Land verlassen. Aber in Österreich lebt eine Großcousine und später habe ich auch erfahren, dass meine Schwester hier lebt, aber wir haben keinen Kontakt zu ihr. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder eine Klub in Österreich? BF2: Fitnessclub. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja, viele. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF2: Das erste Jahr, ja. Ich habe zwei Prüfungen absolviert und die letzte Prüfung war B
- RI: Haben Sie in Österreich andere Kurse oder Fortbildungen abgeschlossen? BF2: Ich wollte eine Ausbildung als Pflegerin absolvieren, habe aber einen anderen Job gefunden. BF2 legt vor ein Schreiben von Beerenberg vom 20.03.2017 (gemeint 2018), worin informiert wird, dass XXXX und XXXX ab 15.04.2018 am Beerenberg eine fixe Anstellung haben werden. Nach Auskunft der BF2 als Erntehelfer.BF2 legt vor ein Schreiben von Beerenberg vom 20.03.2017 (gemeint 2018), worin informiert wird, dass römisch 40 und römisch 40 ab 15.04.2018 am Beerenberg eine fixe Anstellung haben werden. Nach Auskunft der BF2 als Erntehelfer. RI: Was werden Sie da verdienen? BF2: Ich weiß nur, dass ich geringfügig angemeldet bin, also so circa 400 Euro. Mein Mann kann bis von 1.000 bis 1.200 Euro verdienen. RI: Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 auf Deutsch: Alles. Mir gefällt die Leute, die Politik auch, alles, diese Sozialsystem, die in Österreich ist. Diese Schonheit und Ordnung, was ich sehe jeden Tag. RI: Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF2 auf Deutsch: Wie immer. Zu Hause, ich habe geputzt, habe gekocht. Wir sind spazieren gegangen draußen. Zusammen Abend gegessen. RI: Was tun Sie gerne in der Freizeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 auf Deutsch: Wissen Sie, ich hab viele Hobbies. Ich glaube, ich bin sicher, ich kann viele Sachen machen. Früher konnte ich nähen. Ich habe das fertiggemacht. Ich habe für meine Kinder gemacht. Ich bin im Fitnessclub. Einfach ich kann mit die Hände fast alles machen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF2: Ich denke, wir können in Österreich glücklich sein. (BF2 beginnt zu weinen.) Ich möchte, dass meine Kinder in Österreich glücklich sind. Wenn die Kinder glücklich sind, dann sind wir auch glücklich. Das wichtigste habe ich gesagt. Ich bin nicht im Stande zu reden. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? BF2: Ich stehe auf, wecke mein ältestes Kind, das den Kindergarten besucht, auf. Mein Mann macht die Brote für uns alle. Dann gehen wir zur Bushaltestelle und in Kürze sind wir mit dem Bus beim Kindergarten. Ich bin momentan nur Hausfrau. Ich führe den Haushalt. Wenn ich ein bisschen Zeit habe, gehe ich in den Fitnessclub. Ich habe sehr viele Interessen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Psychisch habe ich mich nie durchchecken lassen, physisch habe ich ein paar Probleme. RI: Welche Probleme? BF2: In der Ukraine habe ich eine leichte Mastopathie in der Brust gehabt. Sie hat sich leicht verändert und verdichtet, ist aber nicht bösartig. Wenn ich nervös bin, bekomme ich in der Brust Schmerzen. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Manchmal nehme ich Schlafmittel, wenn ich nicht schlafen kann. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein, ich nehme Kontrolltermine zweimal im Jahr wahr. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Natürlich. RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? BF2: Nein. RI: Besuchen Ihre Kinder die Schule und den Kindergarten? Wenn ja, seit wann und in welche Schule/ Kindergarten gehen sie? BF2: Der älteste Sohn geht im Moment in den Kindergarten und nächstes Jahr in die Schule. RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2? BFV: Nein. BF1 betritt den Saal. BF2 verlässt den Saal. RI: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse beschreiben? BF1: Ich verstehe Deutsch gut, aber sprechen kann ich nicht so gut. Ich habe kein Problem mit den Leuten zu reden. RI: Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 auf Deutsch: Alles. Das ist alles für wohnen. RI: Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF1 auf Deutsch: Letztes Wochenende? Ich spiele mit meine Kinder, bisschen spazieren. Ich weiß nicht. RI: Was machen Sie gerne in der Freizeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 auf Deutsch: Meine Hobby Tischtennis, ein bisschen spielen, Fußball auch. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung Länderfeststellungen zur Ukraine übermittelt. Sie haben bis dato keine Stellungnahme dazu abgegeben. Wollen Sie sich nun dazu äußern? Nachdem die übermittelten Länderfeststellungen bis dato nicht gesichtet werden konnten, wird eine Frist zu einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche ab Verhandlung abzugeben. RI zu BFV: Wollen Sie noch abschließend etwas sagen? BFV: Die Situation in der Ukraine ist unberechenbar, sodass kaum eine Prognose zu künftigen Verbesserungen gemacht werden können. In der Ukraine werden gemäß den letzten Report von Amnesty International Personen weiterhin als jeweils der anderen Seite zugehörig verdächtigt und immer wieder rechtswidrig inhaftiert. Die beiden Beschwerdeführer haben heute meines Erachtens sehr nachvollziehbar und authentisch gleichzeitig ohne irgendetwas aufzubauschen, ihre persönlichen Probleme geschildert. Die Integration der Beschwerdeführer übersteigt ein übliches Maß, ich würde diese als überdurchschnittlich gut und sogar außergewöhnlich bezeichnen. Die beiden Beschwerdeführer sind sehr engagiert hier in Österreich Fuß zu fassen, haben schon profunde Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln können. Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung könnten sie ohne Probleme und zeitnah finanziell auf eigenen Füßen stehen und Steuern in Österreich zahlen und für die beiden Kinder stellen die Jahre des Aufenthalts in Österreich einen sehr entscheidenden und im Verhältnis zum Lebensalter langen Aufenthalt dar. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Schluss der Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2018 ein mehrseitiges Konvolut an kopierten Unterlagen, von denen ein erheblicher Anteil eine dermaßen schlechte visuelle und technische Qualität aufweist, dass es schlichtweg unmöglich ist, Rückschlüsse über deren Inhalt oder Herkunft zu ziehen. Behaupteter maßen handle es sich hierbei um den Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers, sowie eine Bestätigung eines Voluntariats; erkennbar sind lediglich schwarze Flächen mit minimalen Grautönen. Daneben umfasst das Konvolut auch einen Abzug eines angeblichen Briefs an den österreichischen Bundeskanzler Sebastian KURZ, welches von einem Anwalt und "Doktor der Rechtswissenschaften" stammen soll, dessen Namen zwar angegeben, aber Kontaktdaten wie Email-Adresse und Telefonnummer geschwärzt worden sind. Inhaltlich wird in dem, laut Begleitschreiben behaupteter maßen aus dem Russischen ins Deutsche übersetzten, 27 Seiten umfassenden Schriftsatz wortreich die Aufnahme der Ukraine auf die Liste sicherer Drittstaaten kritisiert, unter gleichzeitigem Verweis auf diverse Internetlinks, welche das mangelnde Sicherheitsgefühl ukrainischer Bürger sowie die ins Treffen geführte Einschränkung rechtsstaatlicher Prinzipien belegen sollen. Darauf basierend wird die Forderung erhoben, die Aufnahme des Landes auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten bis März 2019 aufzuschieben.
- Am 12.04.2018 erfolgte eine fernmündliche Kontaktaufnahme seitens des Vertreters des MigrantInnenvereins St. Marx für den gegenständlichen Fall. Im Rahmen dieses Telefonats wurde die Übermittlung weiterer Unterlagen, welche für den gegenständlichen Fall relevant wären, angekündigt. Des Weiteren ließ er ausrichten, dass die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. fallen gelassen werden könnten, sollte es die Möglichkeit des humanitären Schutzes für die Beschwerdeführer geben. Der Anrufer wurde darüber informiert, dass über den Inhalt seines Anrufes ein Aktenvermerk erstellt wird (siehe Beilage 7Z).
- Am 12.04.2018 erfolgte eine fernmündliche Kontaktaufnahme seitens des Vertreters des MigrantInnenvereins St. Marx für den gegenständlichen Fall. Im Rahmen dieses Telefonats wurde die Übermittlung weiterer Unterlagen, welche für den gegenständlichen Fall relevant wären, angekündigt. Des Weiteren ließ er ausrichten, dass die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. fallen gelassen werden könnten, sollte es die Möglichkeit des humanitären Schutzes für die Beschwerdeführer geben. Der Anrufer wurde darüber informiert, dass über den Inhalt seines Anrufes ein Aktenvermerk erstellt wird (siehe Beilage 7Z).
- Mit Schreiben vom 11.04.2018, hg eingelangt am 13.04.2018, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer * Eine Bestätigung des Beschäftigung als Volontär, Höhere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vom 27.12.2016, betreffend den BF1; * Eine Bestätigung der fixen Anstellung (Saisonarbeit) betreffend BF1 und BF2, Beerenberg vom 20.03.2018; * Lebensläufe von BF1 und BF2; * Fotos, welche die Beschwerdeführer in ihrer Freizeit zeigen. Sinngemäß sollen diese Fotos die Bemühungen der Beschwerdeführer um Integration unterstreichen. Abschließend wird im Schreiben erwähnt, dass sich die Beschwerdeführer sehr darauf konzentrieren würden, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) respektive 07.04.2016 (nachgeborener Viertbeschwerdeführer), der Erstbefragung von BF1 und BF2 vor der Landespolizeidirektion XXXX am 03.02.2015, deren Einvernahmen am 27.11.2017 vor dem Bundesamt, der für alle Beschwerdeführer gleichlautend eingebrachte Beschwerde vom 06.01.2018 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 11.12.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, den am 04.04.2018 nachgereichten Beweismitteln sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) respektive 07.04.2016 (nachgeborener Viertbeschwerdeführer), der Erstbefragung von BF1 und BF2 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 03.02.2015, deren Einvernahmen am 27.11.2017 vor dem Bundesamt, der für alle Beschwerdeführer gleichlautend eingebrachte Beschwerde vom 06.01.2018 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 11.12.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, den am 04.04.2018 nachgereichten Beweismitteln sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Ukrainer an. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer wurden - ebenso wie der BF3 - in der Ukraine in der Stadt XXXX geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Dritt- sowie des in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin heirateten am 08.06.2011; die Familie lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich durchgehend in ihrer GeburtsstadtDie Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Ukrainer an. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer wurden - ebenso wie der BF3 - in der Ukraine in der Stadt römisch 40 geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Dritt- sowie des in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin heirateten am 08.06.2011; die Familie lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich durchgehend in ihrer Geburtsstadt XXXX .römisch 40 . Der BF1 verfügt über eine elfjährige Schulbildung und hat in der Ukraine als Kfz-Schlosser sowie als selbstständiger Unternehmer gearbeitet. Die BF2 hat zehn Jahre lang die Grund- und Mittelschule absolviert und anschließend als Kellnerin, Reinigungskraft sowie Verkäuferin - zuletzt im Unternehmen ihres Ehemanns - gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über ein engmaschiges soziales familiäres Netzwerk in Form diverser Elternteile, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Im Bundesgebiet sind demgegenüber seitens des BF1 - abgesehen von seinen ebenfalls im Verfahren befindlichen Kernfamilienmitgliedern - keinerlei verwandtschaftlichen Kontakte vorhanden, währenddessen seine Gattin eine im Inland lebende Großcousine sowie eine Schwester aufweist. Im Gegensatz zu letztgenannter Schwester, zu welcher seit über einem Jahrzehnt keinerlei Kontakt besteht und deren genauer Aufenthaltsort im Bundesgebiet ebenso ungeklärt ist wie auch deren aktueller rechtlicher Status, hat die eben erwähnte Großcousine in der Vergangenheit einmal nach der Geburt des BF4 mit geliehenen Kindersachen ausgeholfen. Ein potentiell darüber hinaus gehendes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wurde seitens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer explizit verneint. Der BF1 war von April bis Mai 2017 offiziell als Landarbeiter tätig. Das Dienstverhältnis wurde jedoch noch innerhalb des Probemonats von Dienstgeberseite aus gelöst (vgl. Seiten 85ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ). Seit 15.04.2018 haben der BF1 und die BF2 eine saisonale Fixanstellung als Erntehelfer am XXXX in Linz. Die Beschwerdeführer leiden allesamt an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF2 hat eine leichte Mastopathie in der Brust, welche aber nicht bösartig ist. Bis auf Kontrolltermin zweimal im Jahr ist die BF2 in keiner ärztlichen Behandlung. Sie nimmt gelegentlich Schlafmittel.Der BF1 war von April bis Mai 2017 offiziell als Landarbeiter tätig. Das Dienstverhältnis wurde jedoch noch innerhalb des Probemonats von Dienstgeberseite aus gelöst vergleiche Seiten 85ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Seit 15.04.2018 haben der BF1 und die BF2 eine saisonale Fixanstellung als Erntehelfer am römisch 40 in Linz. Die Beschwerdeführer leiden allesamt an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF2 hat eine leichte Mastopathie in der Brust, welche aber nicht bösartig ist. Bis auf Kontrolltermin zweimal im Jahr ist die BF2 in keiner ärztlichen Behandlung. Sie nimmt gelegentlich Schlafmittel. Der BF1 hat Deutschkurse auf dem Niveau Stufen 1 bis 3 sowie A2/2 besucht, aber in weiterer Folge keine Prüfung erfolgreich absolviert. Demgegenüber gelang es seiner Gattin erfolgreich zwei Sprachzertifikate auf dem Niveau ÖSD A2 und B1 zu erwerben. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer engagieren sich zudem aktiv bei lokalen Veranstaltungen, wie etwa dem "Tag der Begegnung mit den AsylwerberInnen" und Landschaftssäuberungsaktionen. Die übrige Tagesfreizeit verbringen die Genannten mit familiären Aktivitäten. Der BF3 besucht nun das dritte Jahr den Kindergarten und wird nächstes Jahr die Schule besuchen. Der BF4 ist noch nicht im Kindergarten. Die Antragsteller sind -soweit strafmündig- in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Furcht vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Bei BF1 bis BF4 handelt es um ukrainische Staatsangehörige, welche - ausgenommen dem im Bundesgebiet nachgeborenen BF4 - bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsland lebten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Die Rechtsmittelwerber konnten nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären und sind Hinweise für eine solche auch nicht während des Verfahrens hervorgetreten. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformatiionsblatt der Staatendokumentation vom 26.07.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2017): [...] Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. [...] Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). [...] Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektiert