RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlW262 2171530-1 SpruchW262 2171530-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis inklusive 01.07.2016 vollversichert beschäftigt und bezieht mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.02.2017 bezieht sie Notstandshilfe bei einem Tagsatz von zuletzt € 32,
- Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter eines 2013 geborenen Sohnes, der seit 06.03.2017 20 Stunden im Monat im Kindergarten betreut wird.
- Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Heimhelferin bzw. Kellnerin im Bezirk XXXX und XXXX . Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Stunden einer Arbeit nachgehen könne, die gewünschte Arbeitszeit 08.00 Uhr bis 15:00 sei und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. Vereinbart wurde u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei eine Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu erfolgen habe.
- Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Heimhelferin bzw. Kellnerin im Bezirk römisch 40 und römisch 40 . Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Stunden einer Arbeit nachgehen könne, die gewünschte Arbeitszeit 08.00 Uhr bis 15:00 sei und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. Vereinbart wurde u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei eine Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu erfolgen habe.
- Am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Kellnerin in einem Gasthaus mit Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages im Teilzeitausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden übermittelt.
- Am 26.05.2017 gab der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar bei Ihm gemeldet, aber aufgrund der zu geringen Bezahlung eine Beschäftigung abgelehnt habe. Am 31.05.2017 meldete sich der potentielle Dienstgeber erneut beim AMS und gab an, dass die Beschwerdeführerin sie am Telefon angeschrien habe, da sie nun mit einer Einstellung des Leistungsbezuges rechnen müsse.
- Am 06.06.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, bzw. hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten Einwendungen habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Verdienst für 20 Wochenstunden für sie und ihren Sohn zu wenig seien. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, der potentielle Dienstgeber habe ihr nicht garantieren können, dass sie jedes zweite Wochenende nicht arbeiten müsse. Grundsätzlich könne ihre Mutter als Betreuerin ihres Sohnes einspringen, jedes Wochenende sei aber nicht gut für ihr Kind. Darüber hinaus sei Montag und Mittwoch Ruhetag; genau an diesen Tagen bestehe aber die Nachmittagsbetreuung im Kindergarten. Zu den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mitgeteilt habe, gerne 25 bis 30 Stunden arbeiten zu wollen, da der Verdienst mit 20 Wochenstunden zu gering sei; dies sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, beim zweiten Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber gefragt zu haben, was er über sie beim AMS erzählt habe.
- Am 06.06.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärte, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, bzw. hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten Einwendungen habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Verdienst für 20 Wochenstunden für sie und ihren Sohn zu wenig seien. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, der potentielle Dienstgeber habe ihr nicht garantieren können, dass sie jedes zweite Wochenende nicht arbeiten müsse. Grundsätzlich könne ihre Mutter als Betreuerin ihres Sohnes einspringen, jedes Wochenende sei aber nicht gut für ihr Kind. Darüber hinaus sei Montag und Mittwoch Ruhetag; genau an diesen Tagen bestehe aber die Nachmittagsbetreuung im Kindergarten. Zu den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mitgeteilt habe, gerne 25 bis 30 Stunden arbeiten zu wollen, da der Verdienst mit 20 Wochenstunden zu gering sei; dies sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, beim zweiten Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber gefragt zu haben, was er über sie beim AMS erzählt habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.05.2017 bis 04.07.2017 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme im Gasthaus XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid des AMS vom 26.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.05.2017 bis 04.07.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme im Gasthaus römisch 40 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.07.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass sie den potentiellen Dienstgeber nie angeschrien habe. Darüber hinaus gab sie an, dass sie ein Schreiben der NGKK erhalten habe, aus dem hervorginge, dass sie seit 23.05.2017 aufgrund fehlender Pflichtversicherung keinen Anspruch auf Leistungen aus der NGKK habe.
- Das AMS erließ am 12.09.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe, da das angebotene Gehalt für sie und ihren Sohn zu gering gewesen und ca. € 162 unter dem Notstandshilfebezug gelegen sei.
- Das AMS erließ am 12.09.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe, da das angebotene Gehalt für sie und ihren Sohn zu gering gewesen und ca. € 162 unter dem Notstandshilfebezug gelegen sei.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die den potentiellen Dienstgeber nicht angeschrien habe, das Gehalt zu gering gewesen sei und sie angegeben habe, 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Darüber hinaus gab sie an, ab 25.09.2017 30 Wochenstunden als XXXX zu arbeiten und wiederholte ihr Vorbringen, nicht pflichtversichert bei der XXXX GKK zu sein.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die den potentiellen Dienstgeber nicht angeschrien habe, das Gehalt zu gering gewesen sei und sie angegeben habe, 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Darüber hinaus gab sie an, ab 25.09.2017 30 Wochenstunden als römisch 40 zu arbeiten und wiederholte ihr Vorbringen, nicht pflichtversichert bei der römisch 40 GKK zu sein.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin steht seit 02.07.2016 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.02.2017 bezieht sie Notstandshilfe bei einem Tagsatz von zuletzt € 32,
- In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 11.04.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Heimhelferin bzw. Kellnerin im Bezirk XXXX und XXXX sei. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Stunden einer Arbeit nachgehen könne, die gewünschte Arbeitszeit 08.00 Uhr bis 15:00 sei und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien.In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 11.04.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Heimhelferin bzw. Kellnerin im Bezirk römisch 40 und römisch 40 sei. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Stunden einer Arbeit nachgehen könne, die gewünschte Arbeitszeit 08.00 Uhr bis 15:00 sei und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. Am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Kellnerin in einem Gasthaus mit Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages im Teilzeitausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden übermittelt. Eine Beschäftigung kam aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Bezahlung zu gering sei, nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Im Zuge einer Vorsprache beim AMS am 06.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Vorsprache an, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung insoweit Einwendungen habe, als die Entlohnung für 20 Wochenstunden für sie und ihren Sohn "zu wenig" sei. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr nicht garantiert werden konnte, dass sie jedes zweite Wochenende frei haben könne. Ansonsten wurden keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vorgebracht. Aus dem Stellenangebot geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kollektivvertraglich entlohnt worden wäre, dh. 8,09 € brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Datenauszug zu den Hauptverband-Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin. Die Details zur Stellensuche der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung 11.04.
- Der Vermittlungsvorschlag liegt in Form eines Eintrages in der EDV des AMS im Akt ein und sein Inhalt ist unstrittig. Den Erhalt des Stellenangebotes hat die Beschwerdeführerin nie bestritten und bestätigte diesen auch in der Niederschrift vom 06.06.
- Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, die angebotene Entlohnung für 20 Wochenstunden sei ihr zu wenig, nicht zustande kam, beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme am 06.06.2017 und den entsprechenden Angaben des potentiellen Dienstgebers. Auch im Vorlageantrag bestätigte die Beschwerdeführerin, dass "es zu wenig Geld sei." Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ein Gehalt von ca. € 818 monatlich zugestanden wäre und der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin bei ca. € 980 gelegen hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Auszug der Hauptverband-Versicherungszeiten, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine weitere Beschäftigung in der Ausschlussfrist aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der konkret geforderten Arbeitszeit und der täglichen Wegzeit erhoben hat. Zur konkret angebotenen Entlohnung brachte sie hingegen vor, dass ihr die angebotene Entlohnung für 20 Wochenstunden zu wenig seien. Darüber hinaus brachte sie als "sonstige Einwendung" vor, dass ihr nicht garantiert werden konnte, dass sie jedes zweite Wochenende frei haben könnte und die Ruhetage des Unternehmens Tage seien, an denen ihr Nachmittagsbetreuung für ihren Sohn zur Verfügung stehe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Entlohnung für 20 Wochenstunden zu wenig sei, ist auszuführen, dass die Betreuungspflichten berücksichtigt wurden und die Beschwerdeführerin schon in der Betreuungsvereinbarung angegeben hat, für das vereinbarte Arbeitsausmaß (zumindest 20 Wochenstunden) die Betreuungspflichten geregelt zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, 25 bis 30 Stunden arbeiten zu wollen, da sie andererseits aufgrund ihrer Betreuungspflichten angegeben hat, Teilzeit arbeiten zu wollen und für ein Arbeitsausmaß von zumindest 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen. Insbesondere besteht kein Recht darauf, bei Teilzeitarbeit 30 Wochenstunden zu arbeiten; selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass mit der Entlohnung von 20 Wochenstunden kein Auslangen gefunden werden kann. Ein Recht auf Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Öffnungszeiten des potentiellen Dienstgebers und die Betreuungszeiten im Kindergarten bzw. durch die Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht optimal kompatibel ist nicht geeignet, die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der Betreuungsvereinbarung angegeben hat, dass die Betreuungspflichten für das vereinbarte Arbeitsausmaß (20 Wochenstunden) geregelt seien. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr die angebotene Entlohnung zu gering sei. Dies stellt eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber am Telefon angeschrien hat oder nicht. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu geringen Bezahlung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich vermindert bzw. zunichte gemacht haben, ist evident. 3.5.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2011, 2010/08/0243, zu verweisen, wonach schon durch das Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 25.09.2017 begründet aus folgenden Erwägungen keinen Nachsichtsgrund: Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Ausschlagung einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag der Beschwerdeführerin - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung der angebotenen Beschäftigung für 20 Wochenstunden zu gering war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung der angebotenen Beschäftigung für 20 Wochenstunden zu gering war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2171530.1.00