4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.06.2016, Zl. G304 2123971-1/9E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.03.2016 aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original des Reifeprüfungszeugnisses sei auf deren Echtheit zu überprüfen und bei dessen Echtheit anzuerkennen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.06.2016, Zl. G304 2123971-1/9E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.03.2016 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
G sei mangels Vorliegens der erforderlichen Punkteeanzahl und der möglichen Ersatzkraftstellung nicht positiv zu behandeln gewesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend dafür wurde ausgeführt, mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 sei der Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft abgelehnt worden, weil insgesamt nur 20 Punkte für das Alter des BF 1 zu vergeben gewesen seien. Für die beantragte Tätigkeit als Koch sei die Kopie eines Diploms über den Besuch des Kurses "Ausbildung zum Koch" mit der Dauer von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) vorgelegt worden. Da diese Ausbildung bezüglich der Dauer nicht mit einer Kochausbildung in Österreich gleichgestellt werden könne, werde der Nachweis nicht anerkannt. Mangels Anerkennung seiner Berufsausbildung werde in weiterer Folge auch die Berufserfahrung, belegt mit einer Firmenbestätigung für die Zeit von 01.07.2010 bis 30.08.2011, in der der BF 1 als Restaurantmanager tätig gewesen sein soll, nicht anerkannt. Es sei dem Auftrag des BVwG, die zum Abschluss einer Mittelschule vorgelegten Unterlagen auf deren Echtheit prüfen zu lassen, nachgekommen und deren Echtheit festgestellt worden. Die Universitätsreife des BF1 könne jedoch nicht anerkannt werden, weil diese für einen Koch kein Erfordernis darstelle. Mangels erforderlichen Nachweises für eine Ausbildung zum Koch könne zudem auch die Erfahrung des BF 1 im betreffenden Betrieb als Vorwäscher nicht anerkannt werden. Obwohl der BF 1 fließend Deutsch spreche, seien dafür keine entsprechenden Nachweise erbracht worden. Es seien somit nur für das Alter des BF1 Punkte zu vergeben gewesen. Die Zulassung des BF als Schlüsselkraft
Paragraph 12, b Ziffer eins, AuslbG sei mangels Vorliegens der erforderlichen Punkteeanzahl und der möglichen Ersatzkraftstellung nicht positiv zu behandeln gewesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2016 zugestellt. 3. Mit Telefax des Rechtsvertreters der BF vom 24.10.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2016, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, für den BF 1 sei es nicht nachvollziehbar, warum seine absolvierte Kochausbildung in der Dauer von 480 Stunden, seine Tätigkeit als Restaurantmanager in der Zeit von 01.07.2010 bis 30.08.2011 und seine Tätigkeit bei der BF 2 seit 20.04.2012 nicht anerkannt worden sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben und dem BF1 die Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schüsselkraft
G zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Mit Telefax des Rechtsvertreters der BF vom 24.10.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2016, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, für den BF 1 sei es nicht nachvollziehbar, warum seine absolvierte Kochausbildung in der Dauer von 480 Stunden, seine Tätigkeit als Restaurantmanager in der Zeit von 01.07.2010 bis 30.08.2011 und seine Tätigkeit bei der BF 2 seit 20.04.2012 nicht anerkannt worden sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben und dem BF1 die Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
GVG das gegenständliche Erkeknntnis verkündet.Am Schluss der Verhandlung wurde nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkeknntnis verkündet.
G.1.1. Am 08.09.2015 beantragte die BF 2 die Zulassung des im Spruch angeführten kosovarischen Staatsangehörigen als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
BG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungGemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
BG, BGBl. I. Nr. BGBl. Nr. 218/1975 idFd. BGBl. I Nr. 25/2011, werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, BGBl. römisch eins. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idFd. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z. 1 wurde ebenso wie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslbG), BGBl Nr. 218/1975 idF BGB. I Nr. 25/2011, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2017, G 281/2017, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei festgesetzt wurde, dass die Aufhebung der angeführten Wortfolge mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft tritt.Die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, wurde ebenso wie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
BG, BGBl. I. Nr. BGBl. Nr. 218/1975 idFd. BGBl. I Nr. 25/2011, werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.""
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, BGBl. römisch eins. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idFd. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind." Der mit "Beschäftigungsbewilligung" betitelte § 4 Abs. 1 AuslbG lautet wie folgt:Der mit "Beschäftigungsbewilligung" betitelte Paragraph 4, Absatz eins, AuslbG lautet wie folgt: "§ 4.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
G, BGBl. 218/1975 isF BGBl. I 25/2011, als verfassungswidrig aufgehoben."4.
Paragraph 12 b, Ziffer eins, des AUslbG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, isF Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, als verfassungswidrig aufgehoben. 4.2.
7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.4.2.
Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. (...)." In dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. G 281/2017, hingewiesen, mit welchem die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z. 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslbG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, als verfassungswidrig aufgehoben wurden, wobei diese Aufhebung mit Ablauf desIn dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. G 281 aus 2017,, hingewiesen, mit welchem die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
G, BGBl. Nr. 218/1975 idgF., abgewiesen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt:Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde der Antrag des BF 2 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den BF 1 als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF., abgewiesen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt: "Zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes wird festgehalten, dass dem für die Zeit vom 28.01.2016 bis 12.09.2016 laufenden Auftrag auf Zuweisung eines Koch/einer Köchin in Summe 25 Arbeitskräfte zugewiesen wurden, 10 davon sind noch ohne Rückmeldung, die letzte Zuweisung erfolgte am 06.09.2016. D.h. die Abdeckung mittels ausgebildeter Köche aus dem Potential der vorgemerkten Arbeitslosen müsste bzw. ist möglich. Da der Betrieb hat mittlerweile 2 Kochlehrlinge eingestellt hat, wird diese Annahme bestätigt." In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 gab der Rechtsvertreter des BF 2 an (im Folgenden für Name des Arbeitgebers BF 2, für Name der Arbeitskraft BF 1 und Vertreterin des BF 2 statt deren Name angeführt): "Unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen und zahlreich eingebrachten Stellungnahmen sowie die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden wurden sämtliche Beweise vorgebracht, die rechtfertigen, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF 1 den Aufenthaltstitel als sonstige Schlüsselkraft zu erteilen. Im Kosovo ist keine andere Ausbildung des Koches vorgesehen, die der BF 1 im Verfahren als Nachweise für seine Ausbildung vorgelegt hat. In Verbindung mit dem nunmehr im Verfahren vorgelegten Abiturzeugnis sowie die Sprachkenntnisse, die Berufserfahrung im Ausland, der Beschäftigung im Inland, ist die Mindestpunkteanzahl als Erfordernis der sonstigen Schlüsselkraft erreicht. Des Weiteren möchte ich darauf verweisen, dass der BF 1 für die BF 2 einen sehr wichtigen Mitarbeiter darstellen würde, wie sich aus dem unter einem vorgelegten E-Mail der Vertreterin des BF 2 vom 23.11.2016 ergibt. Demnach ist die fragliche Stelle nach wie vor nicht besetzt und ist es nicht möglich, einen Mitarbeiter zu finden, der den BF 1 ersetzen könnte." Die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z. 1 AuslbG und auch die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
G, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 25/2011, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. G 281/2017, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Eine zu erreichende Mindestpunkteanzahl ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant.Die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG und auch die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, des AuslbG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, Zl. G 281 aus 2017,, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Eine zu erreichende Mindestpunkteanzahl ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Aufhebung besagter Wortfolge in § 12b Z. 1 AuslbG und besagter Anlage C des AUslbG, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 25/2011, tritt zwar erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wird jedoch der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zl. E 2144/2017-14, zufolge
7 B-VG als auf den Anlassfall zurückwirkend angesehen und im gegenständlichen Fall so vorgegangen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Verwirklichung des der vorangegangenen Entscheidung des BVwG vom 23.03.2017 zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.Die Aufhebung besagter Wortfolge in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG und besagter Anlage C des AUslbG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, tritt zwar erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wird jedoch der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zl. E 2144/2017-14, zufolge
, Absatz 7, B-VG als auf den Anlassfall zurückwirkend angesehen und im gegenständlichen Fall so vorgegangen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Verwirklichung des der vorangegangenen Entscheidung des BVwG vom 23.03.2017 zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. In mündlicher Verhandlung vom 23.03.2017 gab der Behördenvertreter an, dass er die 480 Stunden-Ausbildung des BF 1 im Kosovo nicht akzeptiere, und führte der Rechtsvertreter der BF an, dass im Kosovo keine andere Kochausbildung vorgesehen sei und diese Ausbildung des BF 1 einer Zulassung als Schlüsselkraft nicht entgegenstehe. In gegenständlich angefochtenem Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass für die vom BF 2 beantragte Stelle nicht die erforderliche Ausbildung als Koch vorliege. Der BF 1 hat in seinem Herkunftsstaat eine Kochausbildung im Ausmaß von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) absolviert. Wie auch das BVwG in seiner Entscheidung vom 22.05.2017, Zl. L516 2142293-1, ausführt, ist für die Zulassung einer Schlüsselkraft keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. In § 12b Z 1 AuslBG waren ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zl. E 21414/2017-14, bereits als verfassungswidrig aufgehobenen - Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).Wie auch das BVwG in seiner Entscheidung vom 22.05.2017, Zl. L516 2142293-1, ausführt, ist für die Zulassung einer Schlüsselkraft keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. In Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG waren ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zl. E 21414/2017-14, bereits als verfassungswidrig aufgehobenen - Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Im gegenständlichen Fall ist somit entgegen der Auffassung der belangten Behörde die im Herkunftsstaat des BF 1 von ihm absolvierte Kochausbildung für die beantragte Stelle jedenfalls ausreichend. Der im Verwaltungsakt einliegende "Texteintrag" der belangten Behörde vom 04.01.2017, "zum heutigen Tag sind insgesamt im Raum (...) 123 Personen arbeitslos vorgemerkt, die eine Lehre als Koch absolviert haben, also besser ausgebildet sind als der BF 1, (...)", ist im gegenständlichen Fall somit ebenso wenig berücksichtigungswürdig wie der im Verwaltungsakt einliegende "Texteintrag" vom 12.09.2016: "(..) für den Beruf Koch wurde nur ein Kursbesuch im Ausmaß von 480 Stunden belegt, der aber nicht mit einer österreichischen Lehrausbildung gleichzusetzen ist." 3.2.4. Der BF 2 hatte hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Antrages auf Zulassung des BF 1 als sonstige Schlüsselkraft ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, hat der Arbeitgeber doch ausländischen Arbeitskräften vorgemerkte Arbeitslose als Ersatzarbeitskräfte vorzuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, im Rahmen einer nach den Bestimmungen des § 4b Abs. 1 AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen (vgl. u.a. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für den beantragten Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen, im Rahmen einer nach den Bestimmungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG durchzuführen Arbeitsmarktprüfung zu prüfen vergleiche u.a. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041).Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). § 4b Abs. 1 AuslbG sieht vor, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslbG sieht vor, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Die Bestimmung des § 4b Abs 1 AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E 22. 04. 1993, 93/09/0118, E 19. 05. 1993, 93/09/0130), (VwGH, 28.06.2007, Zl 2005/09/0186).Die Bestimmung des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E 22. 04. 1993, 93/09/0118, E 19. 05. 1993, 93/09/0130), (VwGH, 28.06.2007, Zl 2005/09/0186). Ein Ersatzkräfteverfahren nach § 4b Abs. 1 AuslBG ist vom Arbeitsmarktservice nur dann durchzuführen, wenn die Stellung einer Ersatzkraft vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt wird (Hinweis E 6. März 1997, 94/09/0387). Es sind in einem solchen Fall demnach keine Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte der Antragsteller ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(
G nicht erteilt werden" könne, "da das Potenzial an Ersatzkräften einfach zu groß ist."In einem "Texteintrag" der belangten Behörde vom 04.01.2017 wurde festgehalten, dass aufgrund im Raum (...) insgesamt über 100 arbeitslos vorgemerkter Personen mit absolvierter Kochlehre dem BF 1 "die RWR-Karte
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AUslbG nicht erteilt werden" könne, "da das Potenzial an Ersatzkräften einfach zu groß ist." Dem angefochtenen Bescheid zufolge waren zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung mittlerweile zwei Kochlehrlinge beim BF 2 eingestellt worden. Die an der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2018 teilnehmende Vertreterin des BF 2 sprach von einem zum Verhandlungszeitpunkt insgesamt neunköpfigen Küchenpersonal, bestehend aus vier Köchen, einen Hilfskoch und vier Lehrlingen. Daraus ist ersichtlich, dass der BF 2 nach Bekanntgabe des BF 2 mit E-Mail vom 23.11.2016, alle dem BF 2 zugewiesenen und bei ihm den Dienst angetretenen Arbeitskräfte hätten innerhalb kürzester Zeit wieder aufgehört, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 - unabhängig davon, ob da die zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 23.09.2016 beim BF 2 neu eingestellten zwei Kochlehrlinge miteingerechnet sind oder nicht, zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.07.2018 vier Lehrlinge in seinem Betrieb hatte. In einem Schreiben des BF 2 an das BVwG vom 13.03.2017 betonte der BF 2, dass der BF 1 während den dreieinhalb Beschäftigungsjahren beim BF 2 "ein wertvoller Mitarbeiter" geworden sei und "die Arbeitsabläufe im Betrieb kenne und somit vielseitig einsetzbar sei. "Er bringt die erforderliche Flexibilität und Belastbarkeit für die Gastronomie mit und könnte sofort nach positivem Bescheid hier seinen Dienst als Abteilungskoch im Betrieb aufnehmen". In mündlicher Verhandlung vom 24.07.2018 wurde von der an der Verhandlung teilnehmenden Vertreterin der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner langzeitigen Beschäftigung beim BF 2 als Abwäscher Kenntnisse über die Abläufe im Betrieb erworben habe. Die Vertreterin des BF 2 betonte, der BF 1 habe sich im Betrieb des BF 2 "wirklich schnell integriert" und sei "zu einer sehr wertvollen Arbeitskraft" geworden. In mündlicher Verhandlung vom 23.03.2017 wurde der BF 1 vom Rechtsvertreter als wertvoller Mitarbeiter bezeichnet, für welchen kein geeigneter Ersatz gefunden werden könne. Inwieweit der BF 1, der dreieinhalb Jahre lang beim BF 2 als "Abwäscher" beschäftigt war und infolge seiner langzeitigen Tätigkeit beim BF 2 arbeitsbedingt gute Kenntnisse über die Betriebsabläufe erworben hat, gegenüber anderen gleichqualifizierten am Arbeitsmarkt verfügbaren Ersatzkräften, die den Betriebsablauf ebenso kennenlernen können, einen Mehrwert hat, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die eine für den BF 1 vorgesehene Stelle wurde vom BF 2 offensichtlich bewusst für den BF 1 freigehalten, worauf auch die Angabe des Rechtsvertreters in mündlicher Verhandlung vom 23.03.2017, dass es nicht möglich sei, eine für den BF 1 mögliche Ersatzkraft zu finden, hindeutet. In Gesamtbetrachtung ist von keinem tatsächlichen Interesse des BF 2 an einer Ersatzarbeitskraft auszugehen, weshalb gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G304.2123971.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.