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{'item': 'L501 2203253-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2019 GeschäftszahlL501 2203253-1 SpruchL501 2203253-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Arbeitsmarktservice Grieskirchen (im Folgenden belangte Behörde) hat der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) eine Beschäftigung als Abwäscherin bei einer näher bezeichneten Versicherungsanstalt angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. In der am 22.06.2016 aufgenommenen Niederschrift gab die bP an, sie habe sich hinsichtlich der mit Vermittlungsvorschlag vom 30.05.2018 angebotenen Stelle als Abwäscherin telefonisch beim Dienstgeber wegen der offenen Stelle erkundigt. An das Datum und den Gesprächsinhalt könne sie sich nicht mehr erinnern und die Verständigung des AMS habe sie vergessen. Die Niederschrift wurde der bP vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, die Unterschrift wurde von der bP jedoch verweigert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 18.07.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die von der belangten Behörde angebotene Beschäftigung als Abwäscherin abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 18.07.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die von der belangten Behörde angebotene Beschäftigung als Abwäscherin abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte die bP um Aufhebung der Sperre. Sie habe sich als Abwäscherin beworben; da sie zwischenzeitlich krank gewesen sei, könne sie sich an das Ergebnis nicht mehr erinnern. Sie habe sich zudem als Kellnerin vorgestellt - dies habe sich überkreuzt. Sie ersuche daher um Fortzahlung der Notstandshilfe. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP mit Schreiben vom 19.07.2018 von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens informiert, insbesondere, dass seitens der Versicherungsanstalt auf Anfrage der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass keine Bewerbung der bP um die angebotene Stelle aufliege und dass bei telefonischen Anfragen wegen offener Stellen immer auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Bewerbung hingewiesen werde; die Stelle sei zudem noch nicht besetzt. In ihrer Stellungnahme vom 27.07.2018 führte die bP aus, sie sei von 28.05.2018 bis 01.06.2018 krank gewesen. Da es nicht sein könne, dass sie sich in ihrem Krankenstand bewerben müsse, ersuche sie um Aufhebung der Sperre. Dem Schreiben war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 28.05.2018 bis 01.06.2018 (Ausgehzeit von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr) beigeschlossen. Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000686-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP hinsichtlich ihrer Bewerbung unkonkret und nicht stimmig seien und wurden die diesbezüglichen Widersprüche der bP konkret aufgelistet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die bP um die angebotene Stelle bei der SVA nicht beworben habe, weshalb mangels Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe.Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000686-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP hinsichtlich ihrer Bewerbung unkonkret und nicht stimmig seien und wurden die diesbezüglichen Widersprüche der bP konkret aufgelistet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die bP um die angebotene Stelle bei der SVA nicht beworben habe, weshalb mangels Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe. Mit Schreiben vom 09.08.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies begründend auf "unglückliche Missverständnisse". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP war zuletzt im November 2015 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, seit 09.06.2016 bezieht sie (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Am 30.05.2018 wurde ihr eine Beschäftigung als Abwäscherin bei einer näher bezeichneten Versicherungsanstalt mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten. Es handelte sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung mit 5-Tage-Woche in einem Arbeitszeitrahmen von Mo bis So, 06.30 Uhr - 18.30 Uhr, 2 Sonntage im Monat wären frei gewesen. Das Mindestentgelt hätte EUR 1.709,50 brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung betragen. Das Schreiben wurde der bP am Postweg übermittelt. Die bP hat sich nicht in der vom potentiellen Dienstgebers geforderten Weise um die Stelle beworben, das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Seit 01.07.2018 ist die bP als Kellnerin geringfügig beschäftigt. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde die Gelegenheit wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten. Die Angaben der bP zu den von ihr gesetzten Bewerbungsschritten sind vielmehr - wie die belangte Behörde richtigerweise darlegte -widersprüchlich und nicht stringent. Während sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme noch ausführte, sie habe sich wegen der offenen Stelle bei der Versicherungsanstalt nur erkundigt, habe aber keinerlei Erinnerung mehr an das Gespräch - weder zum Datum, zum Gesprächspartner oder zum Gesprächsinhalt -, sprach sie in der Beschwerde bereits von einer Bewerbung, an deren Ergebnis sie sich wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankung (drei Tage) jedoch nicht mehr erinnern könne. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die bP nur nach (bzw. in) ihrem Krankenstand (28.05.2018 bis 01.06.2018) bewerben hätte können, zumal das Stellenangebot erst am 30.05.2018 postalisch versandt wurde und eine fehlende Erinnerung aufgrund einer zwischenzeitlich eigetretenen Erkrankung sohin schon aufgrund der zeitlichen Abfolge faktisch unmöglich ist. In ihrer Stellungnahme vom 27.07.2018 führte die bP wiederum aus, dass sie krank gewesen sei und es nicht sein könne, dass sich eine kranke Person bewerben müsse. Schon aus dieser - zuletzt angeführten - Aussage ist zu schließen, dass eine Bewerbung - entgegen den beiden vorangegangenen Aussagen - weder telefonisch noch schriftlich erfolgt ist. Auch im Vorlageantrag vom 09.08.2018 trat die bP den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, sondern berief sich bloß auf "unglückliche Missverständnisse". Aus den Aktenvermerken der belangten Behörde ist ersichtlich, dass ihr am 22.06.2018 seitens der Sozialversicherungsanstalt fernmündlich bestätigt worden ist, dass sich die bP nicht beworben hat. Ein zusätzliches Telefonat mit der im Stellenangebot genannten Kontaktperson ergab, dass ihr eine konkrete Bewerbung der bP nicht erinnerlich sei, sie aber auf telefonische Anfragen immer eine schriftliche Bewerbung anfordere. Die bP konnte sohin aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben weder die im Stellenangebot geforderte fernmündliche Kontaktaufnahme glaubhaft machen noch die - sollte sie doch telefonischen Kontakt aufgenommen haben - von ihr verlangte schriftliche Bewerbung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen Aktenvermerken nicht um förmliche Zeugenaussagen mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt

§ 46

AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde schlüssigen - mit Datums- und Namenangaben versehenen - Aktenvermerke durchaus geeignete Beweismittel, an deren Echtheit und Richtigkeit es - auch mangels stimmiger und nachvollziehbarer Aussagen der bP - keinen Grund zu zweifeln gibt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen Aktenvermerken nicht um förmliche Zeugenaussagen mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt

Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde schlüssigen - mit Datums- und Namenangaben versehenen - Aktenvermerke durchaus geeignete Beweismittel, an deren Echtheit und Richtigkeit es - auch mangels stimmiger und nachvollziehbarer Aussagen der bP - keinen Grund zu zweifeln gibt. Die von der bP des Weiteren für ihre Nichtbewerbung gebotene Begründung, sie sei - bestätigt und belegt - vom 28.05.2018 bis 01.06.2018 arbeitsunfähig gewesen, geht gleichfalls ins Leere, zumal der Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde am 30.05.2018 postalisch versendet worden war, somit die bP diesen frühestens am Freitag, 01.06.2018 (der 31.05.2018 war ein Feiertag) oder Montag, 04.06.2018, erhalten haben kann; eine Bewerbung wäre ihr sohin auch aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig möglich gewesen. Der Erhalt des Vermittlungsvorschlages - wenn auch unklar zu welchem genauen Datum - wurde von der bP jedenfalls nicht bestritten. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Mit Betreuungsvereinbarung vom 11.05.2018 wurde zwischen der belangten Behörde und der bP vereinbart, dass diese bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Abwäscherin, Zimmermädchen, Reinigungskraft oder Verkaufshelferin im Bezirk Grieskirchen auf Basis Vollzeit unterstützt wird. Die von der belangten Behörde angebotene Stelle als Abwäscherin bei der Sozialversicherungsanstalt auf Vollzeitbasis im Wohnort der bP entsprach genau diesem vereinbarten Betreuungsziel. Die bP wäre daher eindeutig verpflichtet gewesen, sich um die vermittelte Stelle zu bewerben, zumal Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle weder evident sind noch welche von der bP geäußert wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass, wenn dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, ihn zunächst die Verpflichtung trifft, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052).Mit Betreuungsvereinbarung vom 11.05.2018 wurde zwischen der belangten Behörde und der bP vereinbart, dass diese bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Abwäscherin, Zimmermädchen, Reinigungskraft oder Verkaufshelferin im Bezirk Grieskirchen auf Basis Vollzeit unterstützt wird. Die von der belangten Behörde angebotene Stelle als Abwäscherin bei der Sozialversicherungsanstalt auf Vollzeitbasis im Wohnort der bP entsprach genau diesem vereinbarten Betreuungsziel. Die bP wäre daher eindeutig verpflichtet gewesen, sich um die vermittelte Stelle zu bewerben, zumal Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle weder evident sind noch welche von der bP geäußert wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass, wenn dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, ihn zunächst die Verpflichtung trifft, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052). Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form - telefonische Kontaktaufnahme mit anschließender schriftlicher Bewerbung - für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form - telefonische Kontaktaufnahme mit anschließender schriftlicher Bewerbung - für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung in der geforderten Form durfte die belangte Behörde den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG vom 07.06.2018 bis 18.07.2018 aussprechen.Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung in der geforderten Form durfte die belangte Behörde den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vom 07.06.2018 bis 18.07.2018 aussprechen.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237).

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237). Die bP hat angegeben, dass sie sich um eine Stelle als Kellnerin beworben hat und scheint beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die geringfügige Beschäftigung der bP als Kellnerin seit dem 01.07.2018 auf. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.Die bP hat angegeben, dass sie sich um eine Stelle als Kellnerin beworben hat und scheint beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die geringfügige Beschäftigung der bP als Kellnerin seit dem 01.07.2018 auf. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist des Weitern nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist des Weitern nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2203253.1.00

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