GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Arbeitsmarktservice Grieskirchen (im Folgenden belangte Behörde) hat der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) eine Beschäftigung als Abwäscherin bei einer näher bezeichneten Versicherungsanstalt angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. In der am 22.06.2016 aufgenommenen Niederschrift gab die bP an, sie habe sich hinsichtlich der mit Vermittlungsvorschlag vom 30.05.2018 angebotenen Stelle als Abwäscherin telefonisch beim Dienstgeber wegen der offenen Stelle erkundigt. An das Datum und den Gesprächsinhalt könne sie sich nicht mehr erinnern und die Verständigung des AMS habe sie vergessen. Die Niederschrift wurde der bP vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, die Unterschrift wurde von der bP jedoch verweigert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 18.07.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die von der belangten Behörde angebotene Beschäftigung als Abwäscherin abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2018 bis 18.07.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die von der belangten Behörde angebotene Beschäftigung als Abwäscherin abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte die bP um Aufhebung der Sperre. Sie habe sich als Abwäscherin beworben; da sie zwischenzeitlich krank gewesen sei, könne sie sich an das Ergebnis nicht mehr erinnern. Sie habe sich zudem als Kellnerin vorgestellt - dies habe sich überkreuzt. Sie ersuche daher um Fortzahlung der Notstandshilfe. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP mit Schreiben vom 19.07.2018 von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens informiert, insbesondere, dass seitens der Versicherungsanstalt auf Anfrage der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass keine Bewerbung der bP um die angebotene Stelle aufliege und dass bei telefonischen Anfragen wegen offener Stellen immer auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Bewerbung hingewiesen werde; die Stelle sei zudem noch nicht besetzt. In ihrer Stellungnahme vom 27.07.2018 führte die bP aus, sie sei von 28.05.2018 bis 01.06.2018 krank gewesen. Da es nicht sein könne, dass sie sich in ihrem Krankenstand bewerben müsse, ersuche sie um Aufhebung der Sperre. Dem Schreiben war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 28.05.2018 bis 01.06.2018 (Ausgehzeit von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr) beigeschlossen. Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000686-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP hinsichtlich ihrer Bewerbung unkonkret und nicht stimmig seien und wurden die diesbezüglichen Widersprüche der bP konkret aufgelistet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die bP um die angebotene Stelle bei der SVA nicht beworben habe, weshalb mangels Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe.Mit Bescheid vom 01.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000686-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP hinsichtlich ihrer Bewerbung unkonkret und nicht stimmig seien und wurden die diesbezüglichen Widersprüche der bP konkret aufgelistet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die bP um die angebotene Stelle bei der SVA nicht beworben habe, weshalb mangels Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehe. Mit Schreiben vom 09.08.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies begründend auf "unglückliche Missverständnisse". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde schlüssigen - mit Datums- und Namenangaben versehenen - Aktenvermerke durchaus geeignete Beweismittel, an deren Echtheit und Richtigkeit es - auch mangels stimmiger und nachvollziehbarer Aussagen der bP - keinen Grund zu zweifeln gibt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei diesen Aktenvermerken nicht um förmliche Zeugenaussagen mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt
Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die von der belangten Behörde schlüssigen - mit Datums- und Namenangaben versehenen - Aktenvermerke durchaus geeignete Beweismittel, an deren Echtheit und Richtigkeit es - auch mangels stimmiger und nachvollziehbarer Aussagen der bP - keinen Grund zu zweifeln gibt. Die von der bP des Weiteren für ihre Nichtbewerbung gebotene Begründung, sie sei - bestätigt und belegt - vom 28.05.2018 bis 01.06.2018 arbeitsunfähig gewesen, geht gleichfalls ins Leere, zumal der Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde am 30.05.2018 postalisch versendet worden war, somit die bP diesen frühestens am Freitag, 01.06.2018 (der 31.05.2018 war ein Feiertag) oder Montag, 04.06.2018, erhalten haben kann; eine Bewerbung wäre ihr sohin auch aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig möglich gewesen. Der Erhalt des Vermittlungsvorschlages - wenn auch unklar zu welchem genauen Datum - wurde von der bP jedenfalls nicht bestritten. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG vom 07.06.2018 bis 18.07.2018 aussprechen.Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung in der geforderten Form durfte die belangte Behörde den Anspruchsverlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vom 07.06.2018 bis 18.07.2018 aussprechen.
VG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237).
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237). Die bP hat angegeben, dass sie sich um eine Stelle als Kellnerin beworben hat und scheint beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die geringfügige Beschäftigung der bP als Kellnerin seit dem 01.07.2018 auf. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.Die bP hat angegeben, dass sie sich um eine Stelle als Kellnerin beworben hat und scheint beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die geringfügige Beschäftigung der bP als Kellnerin seit dem 01.07.2018 auf. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist des Weitern nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist des Weitern nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2203253.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.