GVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2018 bis 27.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Angebot als Telefonverkäuferin für einen näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden Fa. W.) zu arbeiten, vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2018 bis 27.09.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das Angebot als Telefonverkäuferin für einen näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden Fa. W.) zu arbeiten, vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP eine Rechtswidrigkeit des Bescheides in Form von ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Sie müsse die Beschwerde nicht näher begründen, da das Parteibuch nicht selber denken könne und die Behörde sich das sowieso nicht merken könne, geschweige denn begreifen. Sie beantrage die sofortige Aufhebung der Sperre, weil diese völlig aus der Luft gegriffen und somit absolut nichtig sei sowie die Dalli-Auszahlung der ihr zustehenden Beträge. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.09.2018 von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere, dass bei der Fa. W keine Bewerbung um die angebotene Stelle als Outbound-Telefonistin aufliege, informiert. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. Mit Bescheid vom 12.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab (Spruchpunkt A) und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
GVG aus (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A zusammengefasst ausgeführt, dass die bP weder den Erhalt des Stellenvorschlages als Outbound-Telefonistin noch die Unterlassung der Bewerbung bestritten habe. Da über sie bereits zweimal eine Ausschlussfrist
VG verhängt worden sei, betrage die nunmehrige Dauer acht Wochen.Mit Bescheid vom 12.09.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (Spruchpunkt A) und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A zusammengefasst ausgeführt, dass die bP weder den Erhalt des Stellenvorschlages als Outbound-Telefonistin noch die Unterlassung der Bewerbung bestritten habe. Da über sie bereits zweimal eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei, betrage die nunmehrige Dauer acht Wochen. Mit Schreiben vom 28.09.2018 monierte die bP die "falsche Anwendung der betr. Gesetze und natürlich eine völlig unzutreffende Beweiswürdigung" und beantragte die Vorlage dieser Beschwerde "an eine kompetente Stelle" sowie die sofortige Aufhebung des Bescheides, die Aufhebung jeglicher gegen sie bestehender Sperren und die Anweisung der bis dato aufgelaufenen Beträge. Mit Schreiben vom 23.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2018, L501 2208228-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)
GVG als unbegründet abgewiesen. Angemerkt wurde, dass mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde und es den Parteien des Verfahrens unbenommen sei, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen organisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.Mit Schreiben vom 23.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2018, L501 2208228-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)
Paragraph 13, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Angemerkt wurde, dass mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde und es den Parteien des Verfahrens unbenommen sei, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen organisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 11.04.2018 rechtskräftig ausgesprochen. Des Weiteren wurde über die bP eine Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Vm § 38 AlVG betreffend den Zeitraum 20.04.2018 - 14.06.2018 verhängt.Die bP - eine ausgebildete Juristin - steht seit 01.12.2013 mit Unterbrechungen (u.a. vom 28.05.2014 bis 20.08.2014 und vom 27.10.2016 bis 05.12.2016 bedingt durch Kontrollmeldeterminversäumnisse) im Bezug von Notstandshilfe. Das letzte die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis endete am 26.10.2012. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, L511 2196830-1/5E, wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 11.04.2018 rechtskräftig ausgesprochen. Des Weiteren wurde über die bP eine Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG betreffend den Zeitraum 20.04.2018 - 14.06.2018 verhängt. In der mit der bP verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.07.2018 wurde eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle im Bürohilfsbereich oder als Telefonistin zugesagt. Ebenfalls am 26.07.2018 wurde mit der bP daher ein Stellenangebot als Outbound-Telefonistin bei der Fa. W. persönlich besprochen und dieses zusätzlich an ihr eAMS-Konto verschickt. Dem Sendeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Stellenvorschlag von der bP am 08.08.2018 gelesen wurde. In der Betreuungsvereinbarung ist des Weiteren festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die ihr von der belangten Behörde übermittelt werden, bewerben und eine Rückmeldung über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen geben muss. Die Fa. W. hat für ihre Niederlassung in Salzburg einen/eine Outbound-Telefonisten/Telefonistin in Voll- oder Teilzeit (mind. 20 Stunden/Woche) gesucht, die Arbeitszeit wäre nach Vereinbarung zwischen 08:00 Uhr und 19:30 Uhr gewesen. Das Mindestentgelt wäre bei EUR 1.391,00 pro Monat zuzüglich leistungsorientierter Prämie auf Basis Vollzeitbeschäftigung gelegen. Der Arbeitsort ist vom Wohnort der bP mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer halben Stunde zu erreichen. Am 23.08.2018 wurde das Service für Unternehmen des AMS Salzburg von der Firma W. über das Nichteinlangen einer Bewerbung von der bP informiert. Die bP hat sich um die Stelle nicht beworben, das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig, insbesondere wurden weder der Erhalt des Stellenangebotes der Fa. W noch die Nichtbewerbung bestritten. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG vom 03.08.2018 bis 27.09.2018 aussprechen.Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung durfte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Pflichtverletzungen den erweiterten Anspruchsverlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vom 03.08.2018 bis 27.09.2018 aussprechen.
VG ist der Verlust des Anspruches in beru¿cksichtigungswu¿rdigen Fa¿llen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Bescha¿ftigung nach Anho¿rung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237). Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in beru¿cksichtigungswu¿rdigen Fa¿llen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Bescha¿ftigung nach Anho¿rung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237). Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind gegenständlich nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.