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{'item': 'L501 2208856-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2019 GeschäftszahlL501 2208856-1 SpruchL501 2208856-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge belangte Behörde) vom 18.09.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.08.2018 bis 03.10.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Fa. W.) vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge belangte Behörde) vom 18.09.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.08.2018 bis 03.10.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Fa. W.) vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.09.2018, eingelangt am 24.09.2018, bestritt die bP, das Stellenangebot bei der Fa. W. vereitelt zu haben. Ihr sei in einem persönlichen Gespräch von ihrer Beraterin bei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass eine Bewerbung bei der Fa. W. nicht erforderlich sei, sie sich auf drei neue Stellen fristgerecht beworben habe und ihr bei Bestätigung dieser Bewerbungen durch die belangte Behörde nicht mitgeteilt worden sei, dass noch eine Bewerbung bei der Fa. W. offen sei. Mit Bescheid vom 10.10.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP nicht um die ihr von der belangten Behörde vermittelte Stelle als Telefonistin bei der Fa. W. beworben habe. In ihrer Stellungnahme habe die Beraterin ausgeführt, dass sie der bP am 31.07.2018 mitgeteilt habe, dass sie sich aufgrund der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Suche nach Vollzeitbeschäftigungen nicht auf zwei der drei am 27.07.2018 zugewiesenen Stellen wegen Teilzeitausschreibung bewerben müsse. Die Stelle bei der Fa. W. sei jedoch als Voll- oder Teilzeitstelle ausgeschrieben gewesen, eine Bewerbung daher unbedingt erforderlich und hätte dies der bP auch aufgrund der Stellenbeschreibung klar sein müssen. Mangels Bewerbung bei der Firma W. habe die bP das Nichtzustandekommen einer Einstellung in Kauf genommen und damit den Tatbestand der Vereitlung nach § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Mit Bescheid vom 10.10.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP nicht um die ihr von der belangten Behörde vermittelte Stelle als Telefonistin bei der Fa. W. beworben habe. In ihrer Stellungnahme habe die Beraterin ausgeführt, dass sie der bP am 31.07.2018 mitgeteilt habe, dass sie sich aufgrund der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Suche nach Vollzeitbeschäftigungen nicht auf zwei der drei am 27.07.2018 zugewiesenen Stellen wegen Teilzeitausschreibung bewerben müsse. Die Stelle bei der Fa. W. sei jedoch als Voll- oder Teilzeitstelle ausgeschrieben gewesen, eine Bewerbung daher unbedingt erforderlich und hätte dies der bP auch aufgrund der Stellenbeschreibung klar sein müssen. Mangels Bewerbung bei der Firma W. habe die bP das Nichtzustandekommen einer Einstellung in Kauf genommen und damit den Tatbestand der Vereitlung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Mit Schreiben vom 19.10.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie aufgrund einer nachgewiesenen Hörbeeinträchtigung von >40% nicht ausschließen könne, die Beraterin bei Störgeräuschen etc. falsch verstanden zu haben. Sie habe sich aber bis dato bei allen vorgeschlagenen Stellen fristgerecht beworben; ihr sei die Bewerbungsnotwendigkeit bei der Fa. W. durch das Hörproblem nicht klar gewesen, es habe keine schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs vom 31.07.2018 gegeben und fehle es an einer transparenten Übersicht über bewerbungsnotwendige Stellen im e-AMS System. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP war zuletzt vom 01.10.2008 bis Ende 2010 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, ist seither arbeitslos und bezieht seit 28.09.2011 Notstandshilfe. In der zwischen der bP und dem AMS Salzburg verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wird als Ziel der Betreuung die Erlangung einer Vollzeitstelle als Event-Manager bzw. Key-Account-Manager im Bereich Logistik und im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich lt. Bestimmungen der Notstandshilferichtlinie genannt. Von der bP werden selbständige Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen sowie deren Dokumentation verlangt, wobei festgehalten wird, dass über die Rechtsfolgen informiert wurde. Am 27.07.2018 wurde der bP von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Telefonistin bei der Fa. W. auf Vollzeitbasis und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag verbindlich zugewiesen. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt: " [...] Outbound-Telefonist/in in Voll- oder Teilzeit (Mindestens 20 Stunden/Woche) [...]" Beim Beratungstermin am 31.07.2018 wurde der Stellenvorschlag für die Fa. W. nicht als obsolet bezeichnet. Die bP hat sich nicht um diese ausgeschriebene Stelle beworben, das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangene Entscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2018 basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Im Vorlageantrag wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, den von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten. Die bP teilte vielmehr mit, dass sie aufgrund einer nachgewiesenen Hörbeeinträchtigung von >40% nicht ausschließen könne, die Beraterin bei Störgeräuschen etc. falsch verstanden zu haben; ihr sei die Bewerbungsnotwendigkeit bei der Firma W. durch das Hörproblem nicht klar gewesen. Wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2018 sowie ihrer Beschwerde vom 19.09.2018 unterlässt sie es jedoch darzulegen, warum die Beraterin ihr eine Bewerbung um eine zumutbare Vollzeitbeschäftigung erlassen hätte sollen, zumal sie seit 28.09.2011 beinahe durchgehend Notstandshilfe bezieht. Mit der Betreuungsvereinbarung in Einklang zu bringen und insofern als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen, ist hingegen die Aussage der Beraterin, sie habe beim Gespräch am 31.07.2018 sicherlich nur davon gesprochen, dass sich die bP nicht auf Teilzeitstellen bewerben müsse; dies traf eindeutig nur auf zwei der fraglichen Stellenangebote zu. Diese Aussage deckt sich zudem mit der Stellenausschreibung der Firma W., laut der eine Vollzeit- oder eine Teilzeitkraft gesucht wurde. Die bP bezieht seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass ihr die Zumutbarkeitsbestimmungen sowie ihre Bewerbungs- und Nachweispflichten - u.a. auch im Zusammenhang mit der Betreuungsvereinbarung - bekannt sind. Es ist daher mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ihr im Falle eines tatsächlich stattgefundenen "falschen Verstehens" die Diskrepanz zu den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht aufgefallen wäre und sie angesichts der Sanktionsdrohung des § 10 AlVG diesfalls nicht nachgefragt hätte.Die bP bezieht seit Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass ihr die Zumutbarkeitsbestimmungen sowie ihre Bewerbungs- und Nachweispflichten - u.a. auch im Zusammenhang mit der Betreuungsvereinbarung - bekannt sind. Es ist daher mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ihr im Falle eines tatsächlich stattgefundenen "falschen Verstehens" die Diskrepanz zu den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht aufgefallen wäre und sie angesichts der Sanktionsdrohung des Paragraph 10, AlVG diesfalls nicht nachgefragt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der Stellungnahme der Beraterin nicht um eine förmliche Zeugenaussage mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt gemäß § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommen kann, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die von der Beraterin getätigte Aussage im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ist sohin in Verbindung mit den oben dargelegten unstrittigen Sachverhaltselementen jedenfalls als geeignetes Beweismittel anzusehen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der Stellungnahme der Beraterin nicht um eine förmliche Zeugenaussage mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt gemäß Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommen kann, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die von der Beraterin getätigte Aussage im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ist sohin in Verbindung mit den oben dargelegten unstrittigen Sachverhaltselementen jedenfalls als geeignetes Beweismittel anzusehen. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  7. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  8. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
  9. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  10. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  11. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  12. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  13. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  14. gegenständliches Verfahren Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich im Unterlassen einer Bewerbung bei der Fa. W. trotz verbindlich zugewiesenen und - wie unter Punkt II.
  15. beweiswürdigend ausgeführt - nicht ‚zurückgezogenen' Stellenvorschlags. Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind weder evident noch wurde von der bP etwas in dieser Richtung geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass, wenn dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, ihn zunächst die Verpflichtung trifft, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052).Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich im Unterlassen einer Bewerbung bei der Fa. W. trotz verbindlich zugewiesenen und - wie unter Punkt römisch zwei.
  16. beweiswürdigend ausgeführt - nicht ‚zurückgezogenen' Stellenvorschlags. Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind weder evident noch wurde von der bP etwas in dieser Richtung geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass, wenn dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, ihn zunächst die Verpflichtung trifft, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097, vom 11.09.2008, 2007/08/0187, vom 25.06.2013, 2011/08/0052). Einen triftigen Grund für die Nichtbewerbung brachte die bP nicht vor. Soweit sie behauptet, sie habe keinen Vereitelungstatbestand erfüllt, da ihr die Bewerbung bei der Fa. W. entweder von ihrer Beraterin erlassen worden sei oder sie dies aufgrund ihres beeinträchtigten Hörvermögens so verstanden habe, ist sie auf die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG hinzuweisen. Der Arbeitslose ist nämlich nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen".Einen triftigen Grund für die Nichtbewerbung brachte die bP nicht vor. Soweit sie behauptet, sie habe keinen Vereitelungstatbestand erfüllt, da ihr die Bewerbung bei der Fa. W. entweder von ihrer Beraterin erlassen worden sei oder sie dies aufgrund ihres beeinträchtigten Hörvermögens so verstanden habe, ist sie auf die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG hinzuweisen. Der Arbeitslose ist nämlich nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen". In § 10 AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen.In Paragraph 10, AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Entscheidungswesentlich ist somit, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bezugssperre gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Die bP wäre daher auch von sich aus verpflichtet gewesen, von der ihr unstrittig bekannten und zumutbaren Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und sich eigeninitiativ bei der Firma W. zu bewerben. Ob man dem Vorbringen der bP folgt, kann sohin letztlich dahingestellt bleiben, zumal es kein anderes rechtliches Ergebnis zeitigt.Entscheidungswesentlich ist somit, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bezugssperre gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Die bP wäre daher auch von sich aus verpflichtet gewesen, von der ihr unstrittig bekannten und zumutbaren Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und sich eigeninitiativ bei der Firma W. zu bewerben. Ob man dem Vorbringen der bP folgt, kann sohin letztlich dahingestellt bleiben, zumal es kein anderes rechtliches Ergebnis zeitigt. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegt nicht vor; eine vollversicherte Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt.Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegt nicht vor; eine vollversicherte Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt. Der Verlust der Notstandshilfe betreffend den Zeitraum 23.08.2018 bis 03.10.2018 wurde zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommenDas trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208856.1.00

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