Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
B") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.""1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA als belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde." hat wie folgt zu lauten: "1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
B") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.""1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA als belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG ua. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Zu A)
dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im genannten Beschluss befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt.Im genannten Beschluss befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt. Da
der höchstgerichtlichen Judikatur der Spruch und die Begründung eine Einheit bilden, und im Lichte dieser Judikatur der normative Wille des ho. Gerichts im ho. Beschluss vom 29.11.2018, L515 1229484-3/22E klar hervortrat, wird durch den nunmehrigen Beschluss gem. § 62 Abs. 4 AVG der normative Gehalt des korrigierten Beschlusses nicht verändert und erfolgt die Berichtigung aus Gründen der Rechtssicherheit.Da
der höchstgerichtlichen Judikatur der Spruch und die Begründung eine Einheit bilden, und im Lichte dieser Judikatur der normative Wille des ho. Gerichts im ho. Beschluss vom 29.11.2018, L515 1229484-3/22E klar hervortrat, wird durch den nunmehrigen Beschluss gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG der normative Gehalt des korrigierten Beschlusses nicht verändert und erfolgt die Berichtigung aus Gründen der Rechtssicherheit. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.1229484.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.