Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.800,00 sowie eines Beitragszuschlages
Vm Abs. 3 ASVG in Höhe von € 183,40 wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Rudolf SCHALLER, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2013, GZ: II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von € 2.800,00 sowie eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in Höhe von € 183,40 wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,00 sowie
Vm Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von €2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2013 schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Kasse) dem Beschwerdeführer
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,00 sowie
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 183,40 vor. Begründend führte die Kasse aus, dass im Rahmen einer am 09.05.2012 um 15:05 Uhr auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt am 08.05.2012 keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet worden sei. Der
Vm Abs. 2 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500,00 für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.
Vm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
1 Z 1 ASVG die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
1 Z 2 ASVG nicht ausschließe, sei auch ein Beitragszuschlag in Höhe des der belangten Kasse entstandenen Mehraufwandes für die nicht binnen sieben Tagen erfolgte vollständige Anmeldung der Betretenen vorzuschreiben. Der Mehraufwand setze sich aus dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Anmeldungen in Höhe von € 38,58 und den Kosten für den Versand des Bescheides in Höhe von € 7,27, in Summe also € 45,85 pro Betretenen, sohin insgesamt in Höhe von € 183,40 zusammen.183,40 vor. Begründend führte die Kasse aus, dass im Rahmen einer am 09.05.2012 um 15:05 Uhr auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt am 08.05.2012 keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet worden sei. Der
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500,00 für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht ausschließe, sei auch ein Beitragszuschlag in Höhe des der belangten Kasse entstandenen Mehraufwandes für die nicht binnen sieben Tagen erfolgte vollständige Anmeldung der Betretenen vorzuschreiben. Der Mehraufwand setze sich aus dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Anmeldungen in Höhe von € 38,58 und den Kosten für den Versand des Bescheides in Höhe von € 7,27, in Summe also € 45,85 pro Betretenen, sohin insgesamt in Höhe von € 183,40 zusammen.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (§ 113 Abs. 3 leg.cit).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer wurde mittels gesonderten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt. Feststeht auch, dass vor Arbeitsantritt keine Meldung erstattet wurde und diese bis dato auch nicht nachgeholt wurde. Der Beschwerdeführer hat es somit als Dienstgeber unterlassen, die beschwerdegegenständlichen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Vm Abs. 2 ASVG daher dem Grunde nach zu Recht.Der Beschwerdeführer hat es somit als Dienstgeber unterlassen, die beschwerdegegenständlichen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Er wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verwirklicht und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG daher dem Grunde nach zu Recht.
2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann
2 letzter Satz ASVG auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann
Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz ASVG auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Gegenständlich liegt zwar eine erstmalige verspätete Anmeldung vor. Im Hinblick auf die Beschäftigung von vier Dienstnehmern und den Umstand, dass die Meldung bis dato nicht nachgeholt wurde, ist jedoch nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; 03.04.2017, Ra 2016/08/0098), weswegen die Vorschreibung auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
1 Z 2 ASVG wegen nicht erstatteter bzw. nicht fristgerechter vollständiger Anmeldung wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorschreibung nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist die Beschwerde somit
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG wegen nicht erstatteter bzw. nicht fristgerechter vollständiger Anmeldung wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorschreibung nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist die Beschwerde somit
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2004431.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.