4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS hat anlässlich der Beschwerdevorlage eingeräumt, dass der Vorlageantrag fristgerecht erstattet wurde. Somit ist unstrittig, dass die Zurückweisung durch das AMS zu Unrecht erfolgte, und ist daher der Bescheid vom 31.10.2018, mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Aufgrund des fristgerecht erstatteten Vorlageantrages ist daher inhaltlich über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Nachsichtgewährung abzusprechen. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe sich im beschwerdegegenständliche Zeitraum von 24.07.2018 bis 29.07.2018 aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten, weswegen ihr eine Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes zu erteilen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG und insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 BlgNR
VG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht
VG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (VwGH 16.03.1999, Zl. 99/08/0009 mwH). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG führen würden.Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten (VwGH 16.03.1999, Zl. 99/08/0009 mwH). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden. Im Fall der Pflege und Betreuung eines Verlobten infolge einer im Ausland erfolgten Operation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen kann, als und solange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).Im Fall der Pflege und Betreuung eines Verlobten infolge einer im Ausland erfolgten Operation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen kann, als und solange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Darüber hinaus darf die Nachsicht des Ruhens des Leistungsbezuges
VG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges nur einmal gewährt werden (vgl. VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403).Darüber hinaus darf die Nachsicht des Ruhens des Leistungsbezuges
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges nur einmal gewährt werden vergleiche VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 jährlich für einen begrenzten Zeitraum von fünf bis neun Tagen die Nachsicht vom Ruhen ihres Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes beantragt. Während sie diesen Antrag im Jahr 2014 mit einer Augenoperation ihres Vaters und den diesbezüglich notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen, zu denen sie ihn begleiten hätte müssen, begründete, begründete sie die weiteren Anträge mit dem Alter des Vaters, der aufgrund seiner Augenerkrankung Unterstützung im Alltag sowie bei wichtigen Wegen und Arztterminen benötige. Die ebenfalls betagte Mutter könne ihn dabei nicht unterstützen. Hierbei handelt es sich somit um eine länger währende Pflegebedürftigkeit des Vaters. Wie sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist jedoch bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs, familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörige zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern (vgl. Auer-Mayer, AlV-Komm, § 16 AlVG Rz 37). Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation eines Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050).Wie sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist jedoch bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs, familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörige zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern vergleiche Auer-Mayer, AlV-Komm, Paragraph 16, AlVG Rz 37). Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation eines Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß vergleiche VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050). Im Ergebnis ist daher dem AMS darin zu folgen, dass bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten ist und dieser bei regelmäßigen Pflegeleistungen aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit nicht gesehen werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2211658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.