4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.10.2018, wurde der mit Bescheid vom 22.04.1999, Zahl: XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und gleichzeitig
G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.);
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.);
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.);
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.);
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.);
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.10.2018, wurde der mit Bescheid vom 22.04.1999, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.);
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 07.11.2018 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 05.11.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Status des Asylberechtigten nicht aberkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.12.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB unter Bedachtnahme auf BGXXXX RK XXXX2008Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BGXXXX RK XXXX2008 Vollzugsdatum XXXX2010 07) LG XXXX vom 28.04.2009 RK XXXX200907) LG römisch 40 vom 28.04.2009 RK XXXX2009 PAR 241 E/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum XXXX2010 zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009 zu LG XXXXRK XXXX2008 zu BG XXXX RK XXXX2008zu BG römisch 40 RK XXXX2008 zu BG XXXX RK XXXX2007zu BG römisch 40 RK XXXX2007 Aus der Freiheitsstrafe entlassen amXXXX2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung Bewährungshilfe LGXXXX vom 27.07.2010 zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009 zu LG XXXX RK XXXX2008zu LG römisch 40 RK XXXX2008 zu BGXXXX RK XXXX2008 zu BG XXXXRK XXXX2007 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2010, endgültig LG XXXX vom 28.10.2013LG römisch 40 vom 28.10.2013 08) BG XXXX vom 26.08.2016 RK XXXX201608) BG römisch 40 vom 26.08.2016 RK XXXX2016 §§ 27
GB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX2016Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK XXXX2016 VollzugsdatumXXXX2017 10) LG XXXX vom 05.04.2018 RK XXXX201810) LG römisch 40 vom 05.04.2018 RK XXXX2018 §§ 27
GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2018Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2018 Vollzugsdatum XXXX2018 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2018, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.04.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2018, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde auf S. 46 des Bescheides davon aus, dass der BF - wörtlich - "wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt" worden sei. Auf welche Verurteilung sich die belangte Behörde dabei bezog, wurde jedoch in der gesamten Begründung des Bescheides nicht dargelegt. In weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass neben der Voraussetzung des "besonders schweren Verbrechens" eben auch die Voraussetzung der "Gefahr für die Gemeinschaft" vorliege. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die hier für die Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden sei, unzutreffend ist. So lag der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG XXXX vom 05.04.2018 das Vergehen (nicht: Verbrechen) der Vorbereitung von Suchtgifthandel
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Paragraph 28, Absatz eins,
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen bereits im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt römisch eins. angeordneten Aberkennung des Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweist, muss dies auch für alle damit in weiterer Folge unmittelbar zusammenhängende Aussprüche in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. gelten, weshalb
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G301.2210521.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.