4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), stellte durch seine steuerrechtliche Vertretung beim Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (im Folgenden: DLZ-AGH) einen Antrag auf Auszahlung von Guthaben (Haftungsbetragszahlung durch Auftraggeber/innen) in Höhe von EUR 4.589,62.Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), stellte durch seine steuerrechtliche Vertretung beim Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (im Folgenden: DLZ-AGH) einen Antrag auf Auszahlung von Guthaben (Haftungsbetragszahlung durch Auftraggeber/innen) in Höhe von EUR 4.589,62. Mit Schreiben vom 21.02.2017 der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Antrag vorerst nicht entsprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung
6 ASVG würden nicht vorliegen, da ein auffälliger Widerspruch hinsichtlich des Werklohnes zur Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer bestehe und er entsprechende Unterlagen vorzulegen habe.Mit Schreiben vom 21.02.2017 der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Antrag vorerst nicht entsprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung
Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG würden nicht vorliegen, da ein auffälliger Widerspruch hinsichtlich des Werklohnes zur Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer bestehe und er entsprechende Unterlagen vorzulegen habe. Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX, vom 06.09.2017, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto des BF ein Guthaben ua. aufgrund von AGH-Zahlungen vom 28.05.2013 und 19.12.2013 bestehe und zu diesen Zeitpunkten keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, keine Beträge belastet worden und keine Meldungen erstattet worden seien. Der BF sei aufgefordert worden, den Widerspruch zwischen Werklohn und Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer mittels entsprechender Unterlagen aufzuklären und sei dem nicht nachgekommen. Der BF sei seinen Pflichten nach § 67a Abs. 8a ASVG somit nicht nachgekommen.Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , vom 06.09.2017, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto des BF ein Guthaben ua. aufgrund von AGH-Zahlungen vom 28.05.2013 und 19.12.2013 bestehe und zu diesen Zeitpunkten keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, keine Beträge belastet worden und keine Meldungen erstattet worden seien. Der BF sei aufgefordert worden, den Widerspruch zwischen Werklohn und Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer mittels entsprechender Unterlagen aufzuklären und sei dem nicht nachgekommen. Der BF sei seinen Pflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8 a, ASVG somit nicht nachgekommen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Beitragskonto des BF beginnend mit 01.01.2013 hohe Guthabenstände, aufgrund von AGH-Zahlungen am 28.05.2013 und 19.12.2013 sowie von Zahlungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) aufgewiesen habe. Unverständlich sei nun, dass am 19.05.2017 "Umbuchungen" iHv EUR 10.024,75 erfolgt seien, welche das Guthaben auf EUR 4.589,27 reduziere. Zu diesen Umbuchungen seien keinerlei Erklärungen erfolgt. Es werde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, als dem Auszahlungsantrag stattgegeben werde und die belangte Behörde verpflichtet werde, EUR 14.614,37 auszuzahlen. Ebenso wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 16.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlagebericht und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Sache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass es bei der Überweisung von BUAK-Zahlungen zu einem Fehler gekommen sei und die Beträge einem anderen Konto gegolten hätten. Deswegen sei es zu den Umbuchungen gekommen. Das in der Beschwerdeschrift ausgedehnte Begehren, die BUAK-Zahlungen auszuzahlen, sei unzulässig. In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 teilte der BF mit, dass Rückbuchungen an die BUAK iHv EUR 7.820,66 nach wie vor strittig seien und es keine gesetzliche Grundlage für die Rückbuchung gegeben habe. Rückforderungsansprüche würden
Auf die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 teilte der BF mit, dass Rückbuchungen an die BUAK iHv EUR 7.820,66 nach wie vor strittig seien und es keine gesetzliche Grundlage für die Rückbuchung gegeben habe. Rückforderungsansprüche würden
Paragraph 29, BUAG binnen drei Jahren verjähren. Auf die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
7 ASVG hinzuweisen und insbesondere auf den Umstand, dass er bereits bei Antragstellung über den genauen Betrag seines Guthabens Kenntnis hatte.Hinsichtlich des Vorbringen des BF, dass er nicht wissen konnte, welche Baustellen und Auftraggeber die AGH-Zahlungen betreffen und er deswegen keine Unterlagen vorgelegt habe, ist auf die jederzeitige Möglichkeit der uneingeschränkten und kostenlosen Einsicht in sein Beitragskonto
Paragraph 67 a, Absatz 7, ASVG hinzuweisen und insbesondere auf den Umstand, dass er bereits bei Antragstellung über den genauen Betrag seines Guthabens Kenntnis hatte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67 a, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Spruchpunkt A) I.3.2. Spruchpunkt A) römisch eins. 3.2.1. Unter "Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen" wird in § 67a ASVG Folgendes bestimmt:3.2.1. Unter "Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen" wird in Paragraph 67 a, ASVG Folgendes bestimmt: "
6 ASVG somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Auszahlung
Paragraph 67 a, Absatz 6, ASVG somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 3.3. Spruchpunkt A) II.3.3. Spruchpunkt A) römisch zwei.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - "den angefochtenen Bescheid" auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - "den angefochtenen Bescheid" auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach der zu § 27 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und vgl. VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).Nach der zu Paragraph 27, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und vergleiche VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird daher durch den Bescheid und die Beschwerde begrenzt. Der BF stellte einen Antrag auf Auszahlung der AGH-Zahlungen iHv EUR 4.589,62, welcher mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde. In seiner Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 14.05.2017 erweiterte der BF sein Begehren, indem er zusätzlich die Auszahlung der zuvor irrtümlich auf sein Beitragskonto überwiesenen BUAK-Zahlungen iHv EUR 14.614,37 bzw. zumindest EUR 7.820,66 forderte. Da die Auszahlung der BUAK-Zahlungen ursprünglich nicht beantragt wurde und somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Begehrens als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zudem zog der BF seinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2183081.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.