4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF
AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.)5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem seinerzeitigen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 25.06.2018, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.)
GB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels
GB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels in der Entwicklungsstufe des Versuches
Vm. 15 StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels
GB, der versuchten schweren Erpressung
GB sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung
GB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF rechtskräftig am römisch 40 .2012 zu Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges
Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels
Paragraphen 217, Absatz 2, StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels in der Entwicklungsstufe des Versuches
Paragraphen 217, Absatz 2, in Verbindung mit 15 StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels
Paragraph 217, Absatz eins, 1. Fall StGB, der versuchten schweren Erpressung
Paragraphen 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins,, teils 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden: * Mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder andere in einem insgesamt EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem der BF allein in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen: o in der Zeit von Frühjahr 2009 bis Oktober 2009 eine andere Person zu den zuvor genannten Tathandlungen bestimmt hat, indem er diese aufforderte die auserdachte Betrügerei durchzuführen, o durch die listige Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen, wobei er Einkünfte unter anderem aus Schwarzarbeit von zumindest EUR 2.000,- bis EUR 3.000,- monatlich verschwieg, in der Zeit von Jänner 2007 bis XXXX Dezember 2010 in mehrfachen Angriffen Mitarbeiter des XXXX zur Bewilligung der Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe im Betrag von EUR 18.907,11, in der Zeit Februar 2008 bis Dezember 2010 Bedienstete des XXXX zur Bewilligung der Auszahlung von Lohnbeihilfe im Betrag von EUR 5.816,56, sowie in zwei Angriffen im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008, durch die listige und wahrheitswidrige Vorgabe, ein redlicher rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, die Zuzählung von Darlehen in Gesamthöhe von EUR 50.500,- veranlasste, undo durch die listige Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen, wobei er Einkünfte unter anderem aus Schwarzarbeit von zumindest EUR 2.000,- bis EUR 3.000,- monatlich verschwieg, in der Zeit von Jänner 2007 bis römisch 40 Dezember 2010 in mehrfachen Angriffen Mitarbeiter des römisch 40 zur Bewilligung der Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe im Betrag von EUR 18.907,11, in der Zeit Februar 2008 bis Dezember 2010 Bedienstete des römisch 40 zur Bewilligung der Auszahlung von Lohnbeihilfe im Betrag von EUR 5.816,56, sowie in zwei Angriffen im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008, durch die listige und wahrheitswidrige Vorgabe, ein redlicher rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, die Zuzählung von Darlehen in Gesamthöhe von EUR 50.500,- veranlasste, und o Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehungen von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im November 2009 ein Opfer durch wahrheitswidrige Vorgaben, zur Übergabe von EUR 4.000,- veranlasst. * Alleine: o Im Jänner 2009 eine rumänische Staatsangehörige mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht durch Täuschung über Tatsachen über dieses Vorhaben verleitet zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich Österreich, zu begeben, indem er die Genannte durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werde in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigt, dazu veranlasst hat, von Rumänien nach Österreich zu reisen, wobei er sie in der Folge ab XXXX.2009 dazu zwang der Prostitution nachzugehen,o Im Jänner 2009 eine rumänische Staatsangehörige mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht durch Täuschung über Tatsachen über dieses Vorhaben verleitet zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich Österreich, zu begeben, indem er die Genannte durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werde in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigt, dazu veranlasst hat, von Rumänien nach Österreich zu reisen, wobei er sie in der Folge ab römisch 40 .2009 dazu zwang der Prostitution nachzugehen, o Im Juli 2010 dieselbe rumänische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, dass sie einen anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht, durch gefährliche Drohung mit dem Tode gegenüber Sympathiepersonen der Genannten genötigt zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er sie in Rumänien mehrfach telefonisch kontaktierte und ihr sinngemäß androhte, ihre Familie umzubringen, wobei er die Genannte nach ihrer aus diesem Grunde erfolgten Rückkehr nach Österreich neuerliche Zwang der Prostitution nachzugehen, o In der Zeit August 2010 bis Oktober 2010 in mehrfachen Angriffen dieselbe rumänische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht, durch mittelbare gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper, genötigt zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er gegenüber der Mutter der Genannten mit dem Vorsatz der Weiterleitung dieser Äußerung an sein Opfer äußerte, sie solle auf ihre Tochter einwirken, neuerlich nach Österreich zurückzukehren, widrigenfalls es schlecht um sie stehe, die Särge für sie alle seien bereits vorbereitet, er werde diese enthaupten, wobei er die Genannte nach ihrer Rückkehr nach Österreich neuerlich zwingen wollte, der Prostitution nachzugehen, wobei es insoweit mangels neuerlicher Willensbeugung beim Versuch blieb, und o Im Jänner 2009 eine weitere rumänische Staatsangehörige zur Ausübung der Prostitution in einem anderen Staat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt zu haben, indem er die Beförderung der Genannten nach Österreich veranlasste und organisierte, die amtsärztliche Untersuchung zur Ausübung der Prostitution organisierte, die Herstellung professioneller Fotos zu Werbezwecken veranlasste und sodann in XXXX aktiv auf ihre Lebensführung als Prostituierte Einfluss nahm, indem er ihr die Orte der Prostitutionsausübung vorgab und ihr einen Großteil des Schandlohns wegnahm.o Im Jänner 2009 eine weitere rumänische Staatsangehörige zur Ausübung der Prostitution in einem anderen Staat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt zu haben, indem er die Beförderung der Genannten nach Österreich veranlasste und organisierte, die amtsärztliche Untersuchung zur Ausübung der Prostitution organisierte, die Herstellung professioneller Fotos zu Werbezwecken veranlasste und sodann in römisch 40 aktiv auf ihre Lebensführung als Prostituierte Einfluss nahm, indem er ihr die Orte der Prostitutionsausübung vorgab und ihr einen Großteil des Schandlohns wegnahm. * Im Herbst 2009 sein Opfer durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung zu Handlungen, die diesen am Vermögen hätten schädigen sollen, mit dem Vorsatz zu nötigen versucht zu haben, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er sein Opfer wiederholt aufforderte, die Miete für das von ihm und seiner Familie benützte Haus zu bezahlen, widrigenfalls er sein Opfer durch Offenlegung seiner Beziehung mit einer Prostituierten ruinieren werden, und * Allein mehrere Personen durch gefährliche Drohungen mit zumindest Verletzungen am Körper zu Handlungen und Unterlassungen, konkret zur Abstandnahme von der Rückforderung des ihm gewährten Kredits in Höhe EUR 10.000,-, und zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes eines seiner Opfer, teils genötigt, teils zu nötigen versucht zu haben. Es steht fest, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat. Anlässlich dieser Verurteilung wurde mit Bescheid der LPD XXXX, Zl.:Anlässlich dieser Verurteilung wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 , Zl.: XXXX, vom XXXX.2012, gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Steiermark, GZ.: UVS 26.20-2/2013-25, vom 03.12.2013 abgewiesen.römisch 40 , vom römisch 40 .2012, gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Steiermark, GZ.: UVS 26.20-2/2013-25, vom 03.12.2013 abgewiesen. Der BF wurde von XXXX.2012 bis XXXX.2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, wurde
VG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen, und kehrte der BF in weitere Folge am XXXX.2015 in seinen Herkunftsstaat zurück.Der BF wurde von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wurde
Paragraph 133 a, StVG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen, und kehrte der BF in weitere Folge am römisch 40 .2015 in seinen Herkunftsstaat zurück. Während seines seinerzeitigen Aufenthaltes ehelichte der BF XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, und zeugte mit dieser drei Kinder, von denen zwei bei derselben weiterhin in Österreich leben. Die familiären Bezugspunkte des BF fanden bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eine Berücksichtigung.Während seines seinerzeitigen Aufenthaltes ehelichte der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rumänien, und zeugte mit dieser drei Kinder, von denen zwei bei derselben weiterhin in Österreich leben. Die familiären Bezugspunkte des BF fanden bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eine Berücksichtigung. Aktuell hält sich der BF in Deutschland auf, wo er selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Rahmen der vom BF gegründeten XXXX nachgeht. Ein Sohn des BF, XXXX, lebt seit Sommer 2015 beim BF in Deutschland. Der BF beabsichtigt aktuell eine Ausweitung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf das österreichische Staatsgebiet.Aktuell hält sich der BF in Deutschland auf, wo er selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Rahmen der vom BF gegründeten römisch 40 nachgeht. Ein Sohn des BF, römisch 40 , lebt seit Sommer 2015 beim BF in Deutschland. Der BF beabsichtigt aktuell eine Ausweitung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf das österreichische Staatsgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht möglich und/oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eingetreten ist.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.2.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
F. BGBl. I Nr. 38/2011 und BGBl. I Nr. 87/2012 beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete in Auszügen:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete in Auszügen: "§ 70.
F. BGBl. I. 87/2012 werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen, wobei der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen, wobei der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3.2 Der BF hielt sich beginnend im Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, wurde zuletzt in Österreich rechtskräftig am XXXX.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt, derentwegen ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde. Der BF wurde von XXXX.2012 bis XXXX.2015 diesbezüglich in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten, reiste am XXXX.2015 aus dem Bundegebiet aus und hält sich aktuell in Deutschland auf, wo er selbstständig erwerbstätig ist.3.2.3.2 Der BF hielt sich beginnend im Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, wurde zuletzt in Österreich rechtskräftig am römisch 40 .2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt, derentwegen ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde. Der BF wurde von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2015 diesbezüglich in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten, reiste am römisch 40 .2015 aus dem Bundegebiet aus und hält sich aktuell in Deutschland auf, wo er selbstständig erwerbstätig ist. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot begann, unter Berücksichtigung der Anhaltung des BF in Strafhaft, mit seiner erfolgten - bedingten - Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe und gleichzeitigen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu laufen. Demzufolge ist dieses aktuell noch aufrecht. Die seinerzeitige massive Delinquenz des BF (siehe dazu auch VwGH 30.12.2013, AW 2013/21/0084) stellt eine maßgebliche Gefährdung für öffentliche Interessen, insbesondere der Sicherheit und Ordnung dar. So hat der VwGH zum großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung schwerer gewerbsmäßiger Betrugsdelikte (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) sowie grenzüberschreitendem Prostitutionshandels (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353: wonach das Delikt des § 217 Abs. 1 StGB ein besonders gefährliches und schamloses Verbrechen darstellt, das in einem Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt) Stellungen genommen und diesen ein beachtliches Gefährdungspotential im Hinblick auf öffentliche Interesse attestiert.Die seinerzeitige massive Delinquenz des BF (siehe dazu auch VwGH 30.12.2013, AW 2013/21/0084) stellt eine maßgebliche Gefährdung für öffentliche Interessen, insbesondere der Sicherheit und Ordnung dar. So hat der VwGH zum großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung schwerer gewerbsmäßiger Betrugsdelikte vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) sowie grenzüberschreitendem Prostitutionshandels vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353: wonach das Delikt des Paragraph 217, Absatz eins, StGB ein besonders gefährliches und schamloses Verbrechen darstellt, das in einem Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt) Stellungen genommen und diesen ein beachtliches Gefährdungspotential im Hinblick auf öffentliche Interesse attestiert. Der vom BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft zugerbrachte Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169: wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat), kann vor dem Hintergrund der massiven Rechtsübertretungen des BF nicht als hinreichend lange eingestuft werden, um daraus auf dessen Rechtstreue in Zukunft schließen zu können. Daran vermag auch die wiederholt betonte Reue des BF und das erfolgte Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe iSd. § 133a StGB, angesichts der Schwere der Delinquenz des BF nichts zu ändern. Das vom BF gezeigte, teilweise über einen langen Zeitraum aufrechterhaltene und eine Vielzahl von Angriffen beinhaltende Verhalten, welches sich gegen das Vermögen, die physische und psychische Unversehrtheit und den freien Willen anderer richtete, zum Teil Gewalt miteinschloss, und zudem teils mit gewerblicher Absicht, sohin mit Nachhaltigkeit, vom BF betrieben wurde, erweist sich als zu schwer, als dass die bloße Beteuerung des BF sich von nun an Wohl zu verhalten ein wirkliches Umdenken nahezulegen vermag.Der vom BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft zugerbrachte Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169: wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat), kann vor dem Hintergrund der massiven Rechtsübertretungen des BF nicht als hinreichend lange eingestuft werden, um daraus auf dessen Rechtstreue in Zukunft schließen zu können. Daran vermag auch die wiederholt betonte Reue des BF und das erfolgte Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe iSd. Paragraph 133 a, StGB, angesichts der Schwere der Delinquenz des BF nichts zu ändern. Das vom BF gezeigte, teilweise über einen langen Zeitraum aufrechterhaltene und eine Vielzahl von Angriffen beinhaltende Verhalten, welches sich gegen das Vermögen, die physische und psychische Unversehrtheit und den freien Willen anderer richtete, zum Teil Gewalt miteinschloss, und zudem teils mit gewerblicher Absicht, sohin mit Nachhaltigkeit, vom BF betrieben wurde, erweist sich als zu schwer, als dass die bloße Beteuerung des BF sich von nun an Wohl zu verhalten ein wirkliches Umdenken nahezulegen vermag. Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Vielmehr lagen diese bereits im Zeitpunkt der Aufnahme und Fortführung der strafbaren Handlungen sowie der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vor. Insofern haben die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470; 16.01.2007, 2006/18/0353). Darüber hinaus hat es sich gezeigt, dass schon damals weder familiäre Bezugspunkte und väterliche Verpflichtungen noch die Möglichkeit eine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort weiterhin pflegen zu können, nicht Grund genug für den BF gewesen waren, sich rechtstreu zu verhalten.Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Vielmehr lagen diese bereits im Zeitpunkt der Aufnahme und Fortführung der strafbaren Handlungen sowie der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vor. Insofern haben die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470; 16.01.2007, 2006/18/0353). Darüber hinaus hat es sich gezeigt, dass schon damals weder familiäre Bezugspunkte und väterliche Verpflichtungen noch die Möglichkeit eine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort weiterhin pflegen zu können, nicht Grund genug für den BF gewesen waren, sich rechtstreu zu verhalten. Die nunmehrige Aufnahme von selbstständigen Erwerbstätigkeiten lässt für sich auch noch keine nachhaltige Änderung der Einstellung des BF zu gültigen Rechtsnormen erkennen. Zudem vermag der Wille des BF seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Österreich auszuweiten, eingedenk des Wissens des BF um das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes, keine zum Vorteil des BF bewirkende wesentliche Änderung des berücksichtigungswürdigen Sachverhaltes darlegen, zumal der BF im Zeitpunkt des gebildeten Willens nicht ernsthaft damit rechnen konnte, bei einem aufrechten Aufenthaltsverbot Erwerbstätigkeiten in Österreich auszuüben. Letztlich ist im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. § 9 BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF und Überwiegen der öffentlichen Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots ausgeht.Letztlich ist im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. Paragraph 9, BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF und Überwiegen der öffentlichen Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots ausgeht. Darüber hinaus wird es dem BF und seinen Angehörigen - weiterhin - möglich sein, durch Besuchsfahrten nach Deutschland oder Rumänien oder Nutzung moderner Kommunikationsmittel Kontakt zueinander zu halten. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der § 78 AVG lautet:Der Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot, ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot, ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Sohin ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2201785.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.