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{'item': 'G308 2192351-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 38§ 24§ 33§ 14§ 25§ 40§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 39§ 7§ 89§ 92§ 93§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlG308 2192351-1 SpruchG308 2192351-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 05.01.2018 widerrief das AMS XXXX

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von1a. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 05.01.2018 widerrief das AMS römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn

§ 38i

Vm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben. 1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das XXXX

§ 24Abs. 2 Al

VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von €1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben. 1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS XXXX dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017

§ 33i

Vm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2017 als Liquidator bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS römisch 40 dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2017 als Liquidator bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben. 2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des HG XXXX vom XXXX.2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des HG römisch 40 vom römisch 40 .2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl XXXX zum Nachtragsliquidator für die XXXX bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung gemacht. Die amtswegige Löschung erfolgte am 10.09.2015.römisch 40 zum Nachtragsliquidator für die römisch 40 bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung gemacht. Die amtswegige Löschung erfolgte am 10.09.2015. Der BF ist daher tatsächlich arbeitslos, bezieht kein Einkommen und stellte daher berechtigterweise den Antrag ihm Notstandshilfebezug zu gewähren. 2b. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2018 mit derselben Begründung wie in der zuvor genannten Beschwerde. 2c. Ebenso mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob er gegen den zweiten Bescheid des AMS vom 05.01.2018 fristgerecht Beschwerde, ebenfalls mit derselben Begründung. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator widerrufen.

§ 25Abs 1 Al

VG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS XXXX niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma XXXX Bauträger GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma XXXX Bau GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator widerrufen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS römisch 40 niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma römisch 40 Bauträger GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma römisch 40 Bau GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden. In seinem Antrag vom 30.12.2014 auf Arbeitslosengeld gab er dabei an, derzeit nicht in Beschäftigung z.B. Geschäftsführer, zu stehen, nicht selbstständig erwerbstätig zu sein, aber selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, wird mit Ja beantwortet, ob er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes gemeldet habe, beantwortete er ebenfalls mit Ja. Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma XXXX GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht.Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma römisch 40 Gmb

H handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht. Mit Beschluss des HG vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXX bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXX GmbH bestellt. Laut Auskunft des HG XXXX ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.Mit Beschluss des HG vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator der Firma römisch 40 bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma römisch 40 GmbH bestellt. Laut Auskunft des HG römisch 40 ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren. Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet.

Mit Beschluss des HG vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des HG XXXX bis dato.Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des HG vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des HG römisch 40 bis dato. Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG liegt nicht vor.

§ 24Abs 2 Al

VG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher hier mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

§ 25Abs 1 Al

VG zurückgefordert.Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG liegt nicht vor.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher hier mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. 3b. Mit Bescheid, GZ AMS XXXX vom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte. Die Funktion zur Firma XXXX GmbH wurde immer wieder aufgenommen.3b. Mit Bescheid, GZ AMS römisch 40 vom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte. Die Funktion zur Firma römisch 40 GmbH wurde immer wieder aufgenommen.

  1. Mit Schreiben vom 21.03.2018 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag, mit dem Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.
  2. Am 14.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Vertreterin des AMS Kärnten teilnahmen. In dieser gab der Rechtsvertreter an, dass die GmbH nichts auszahlt und auch nichts auszahlen kann. Dies einerseits aus insolvenzrechtlichen Gründen, aber auch, da es keinerlei Vermögen gibt. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der XXXX als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG XXXX, glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma XXXX Bau und XXXX Bauträger GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma XXXX sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma XXXX sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher. Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht. Bezüglich der XXXX werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert.Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der römisch 40 als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG römisch 40 , glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma römisch 40 Bau und römisch 40 Bauträger GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma römisch 40 sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma römisch 40 sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher. Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht. Bezüglich der römisch 40 werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert. Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit anfalle. Seit Jänner ist er dort angestellt.Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit anfalle. Seit Jänner ist er dort angestellt. Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX vom 14.
  3. 2011 bis 01.08.2012 war.Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 vom 14.
  4. 2011 bis 01.08.2012 war. Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass der BF zum Nachtragsliquidator bestellt wurde, bei diesem besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht, wie im gegenständlichen Beschluss festgehalten. Im Judikat des VwGH 2007/08/0338 ist der spezielle Fall eines Nachtragsliquidators nicht erfasst. Dieser ist im Firmenbuch nicht veröffentlicht, es kommt diesem somit nicht die gleiche Rechtswirkung zu wie bei einer ordentlichen Liquidatorbestellung. Somit ist das Judikat des VwGH auf den Fall eines Nachtragsliquidators nicht anzuwenden. In einem der Prozesse werden keine weiteren Forderungen betrieben. Durch die Nichtveröffentlichung im Firmenbuch der Nachtragsliquidatorstellung besteht keine konstitutive Wirkung und hatte der Nachtragsliquidator keine Organstellung im Sinne des Gesetzes. Im Beschluss zur Bestellung des Liquidators wird auf § 93 Abs 5 GmbHG verwiesen.In einem der Prozesse werden keine weiteren Forderungen betrieben. Durch die Nichtveröffentlichung im Firmenbuch der Nachtragsliquidatorstellung besteht keine konstitutive Wirkung und hatte der Nachtragsliquidator keine Organstellung im Sinne des Gesetzes. Im Beschluss zur Bestellung des Liquidators wird auf Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF beantragte am 05.07.2017 Arbeitslosengeld. Am Antrag selbst vermerkte der BF, dass er nicht selbständig erwerbstätig ist (Pkt. 6), dass er nicht selbständig erwerbstätig war (Pkt. 7). Seit 22.02.2006 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma XXXX GmbH und XXXX Bauträger GmbH bestellt.Seit 22.02.2006 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma römisch 40 GmbH und römisch 40 Bauträger GmbH bestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und deren Rückforderung, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde nach Tagen getrennt jeweils zwei getrennte Bescheide erlassen, die seitens der BF mit gleichlautenden Beschwerden angefochten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 von Relevanz:3.
  2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, von Relevanz:

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24 AlVG

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, AlVG
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG anzusehen ist. Der BF wendet ein, dass er seiner selbständigen Tätigkeit kein Entgelt erhalte.Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG anzusehen ist. Der BF wendet ein, dass er seiner selbständigen Tätigkeit kein Entgelt erhalte. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

Abs. 3 litera b leg. cit. gilt insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Absatz 3, litera b leg. cit. gilt insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsführung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben (VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0195; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199). In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  2. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  3. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  4. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  5. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  6. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  7. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082). In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom
  8. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

§ 89Abs. 2 Gmb

H-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -

§ 89Abs. 2 erster Satz Gmb

HG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,

§ 92Abs.

1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,

Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.

§ 93Abs. 1 Gmb

HG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.

Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom

  1. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338;Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
  2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338; Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gekommen und daher läge Arbeitslosigkeit nicht vor, nicht entgegengetreten werden.Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gekommen und daher läge Arbeitslosigkeit nicht vor, nicht entgegengetreten werden. Es konnten keine Hinweise gefunden werden, dass Nachtragsliquidatoren rechtlich anders als Liquidatoren zu behandeln sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Frage, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Frage, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2192351.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.