4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 05.01.2018 widerrief das AMS XXXX
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von1a. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 05.01.2018 widerrief das AMS römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn
Vm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben. 1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das XXXX
VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von €1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben. 1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS XXXX dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017
Vm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2017 als Liquidator bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS römisch 40 dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2017 als Liquidator bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben. 2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des HG XXXX vom XXXX.2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des HG römisch 40 vom römisch 40 .2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl XXXX zum Nachtragsliquidator für die XXXX bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung gemacht. Die amtswegige Löschung erfolgte am 10.09.2015.römisch 40 zum Nachtragsliquidator für die römisch 40 bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung gemacht. Die amtswegige Löschung erfolgte am 10.09.2015. Der BF ist daher tatsächlich arbeitslos, bezieht kein Einkommen und stellte daher berechtigterweise den Antrag ihm Notstandshilfebezug zu gewähren. 2b. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2018 mit derselben Begründung wie in der zuvor genannten Beschwerde. 2c. Ebenso mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob er gegen den zweiten Bescheid des AMS vom 05.01.2018 fristgerecht Beschwerde, ebenfalls mit derselben Begründung. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator widerrufen.
VG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS XXXX niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma XXXX Bauträger GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma XXXX Bau GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator widerrufen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS römisch 40 niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma römisch 40 Bauträger GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma römisch 40 Bau GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden. In seinem Antrag vom 30.12.2014 auf Arbeitslosengeld gab er dabei an, derzeit nicht in Beschäftigung z.B. Geschäftsführer, zu stehen, nicht selbstständig erwerbstätig zu sein, aber selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, wird mit Ja beantwortet, ob er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes gemeldet habe, beantwortete er ebenfalls mit Ja. Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma XXXX GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
H handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöscht. Mit Beschluss des HG vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXX bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXX GmbH bestellt. Laut Auskunft des HG XXXX ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.Mit Beschluss des HG vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator der Firma römisch 40 bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma römisch 40 GmbH bestellt. Laut Auskunft des HG römisch 40 ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren. Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit
VG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Mit Beschluss des HG vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des HG XXXX bis dato.Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des HG vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des HG römisch 40 bis dato. Arbeitslosigkeit
VG liegt nicht vor.
VG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher hier mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
VG zurückgefordert.Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG liegt nicht vor.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher hier mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. 3b. Mit Bescheid, GZ AMS XXXX vom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte. Die Funktion zur Firma XXXX GmbH wurde immer wieder aufgenommen.3b. Mit Bescheid, GZ AMS römisch 40 vom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte. Die Funktion zur Firma römisch 40 GmbH wurde immer wieder aufgenommen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und deren Rückforderung, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde nach Tagen getrennt jeweils zwei getrennte Bescheide erlassen, die seitens der BF mit gleichlautenden Beschwerden angefochten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24 AlVG
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
Abs. 3 litera b leg. cit. gilt insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt
Absatz 3, litera b leg. cit. gilt insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. 3.
H-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung
Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -
HG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,
1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,
Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.
HG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.
Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Frage, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung hat.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Frage, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2192352.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.