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L501 2185055-1

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 33§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 36§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlL501 2185055-1 SpruchL501 2185055-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding (im Folgenden belangte Behörde) vom 13.11.2017 wurde dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Gewährung der Notstandshilfe vom 11.09.2017

§ 33Al

VG iVm § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der bP trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die ihr ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding (im Folgenden belangte Behörde) vom 13.11.2017 wurde dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Gewährung der Notstandshilfe vom 11.09.2017

Paragraph 33, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der bP trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die ihr ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige. In ihrer fristgerecht erhobenen - als Einspruch bezeichneten - Beschwerde vom 28.11.2017 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie kein Einkommen habe und sich in einer Notlage befinde; Herr XXXX (im Folgenden Herr T.) sei weder ihr Ehepartner noch ihr Lebensgefährte; sie müsse für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen.In ihrer fristgerecht erhobenen - als Einspruch bezeichneten - Beschwerde vom 28.11.2017 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie kein Einkommen habe und sich in einer Notlage befinde; Herr römisch 40 (im Folgenden Herr T.) sei weder ihr Ehepartner noch ihr Lebensgefährte; sie müsse für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2017 gab die bP im Beisein von Herrn T. im Wesentlichen an, dass die Miete, die Betriebskosten, die Strom- und sonstigen Kosten der ca. 75m2 großen Mietwohnung von Herrn T. bezahlt und die Lebensmittel aufgrund Geldmangels der bP zumeist von Herr T. gekauft würden. Einzig die Schlafbereiche seien getrennt - sie schlafe im Schlafzimmer, Herr T. im Wohnzimmer -, ansonsten werde alles gemeinsam benutzt. Meist koche sie und verrichte die Haushaltstätigkeiten. Die Mahlzeiten würden gemeinsam eingenommen, Herr T. esse meistens bei seinen Eltern. Mit Bescheid vom 28.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens, wobei der überwiegende Teil der Aufwendungen von Herrn T. getragen würden, von einer Lebensgemeinschaft der bP mit Herrn T. ausgehe. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Herrn T. sei von keiner Notlage der bP auszugehen. Mit Schreiben vom 04.01.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend verwies die bP darauf, dass ihre Muttersprache Ungarisch sei und sie das Wort "Lebensgemeinschaft" nicht richtig verstanden habe. Sie habe am 20.09.2017 im Beisein von Herrn T. klargestellt, dass keine Lebensgemeinschaft bestehe, wenngleich sie bei Herrn T. wohne und er die Kosten für Miete und Strom begleiche. In einer von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab Herr T. an, dass er seit etwa 2010 die Wohnung als Nebenwohnsitz gemietet habe und die bP seit ca. sechs Jahren kostenlos bei ihm wohne. Er selbst habe seinen Hauptwohnsitz in seinem Elternhaus. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.01.2018 wurde festgehalten, dass der von Herrn T. näher bezeichnete Vermieter auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt habe, dass er Herrn T. die Wohnung vermiete und er davon ausgehe, dass die bP die Lebensgefährtin von Herrn T. sei, weil sie schon längere Zeit gemeinsam in der Wohnung leben würden. Mit Beschwerdevorlage vom 02.02.2018 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L523 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L501 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 03.07.2017 gab die bP beim Personenstand "Lebensgemeinschaft" an und führte als im Haushalt lebenden Angehörigen Herrn T. an. Die bP beantragte am 11.09.2017 beim AMS Eferding die Gewährung von Notstandshilfe. Im Antragsformular verneinte sie die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Laut Abfrage im zentralen Melderegister ist die bP seit 17.05.2013 in der von Herrn T. gemieteten Wohnung gemeldet, Herr T. seit 26.04.2011 mit einem Nebenwohnsitz. Die Miete, die Betriebskosten, die Strom- und sonstigen Kosten der ca. 75m2 großen Mietwohnung werden von Herrn T. bezahlt, ebenso wie die in der Küche gemeinsam aufbewahrten Lebensmittel. Die Mahlzeiten werden teilweise gemeinsam eingenommen, meistens isst Herr T. bei seinen Eltern. Die Haushaltstätigkeiten erledigt überwiegend die bP. Es gibt keine versperrten Räume in der Wohnung, alles wird gemeinsam benutzt. Die bP schläft im Schlafzimmer, Herr T. im Wohnzimmer. In einer Notlage würde Herr T. die bP unterstützen. Das monatliche Netto-Durchschnittseinkommen von Herrn T. betrug in den Monaten Juni bis August 2017 EUR 2.568,58; es bestehen keine gemeinsamen Rückzahlungsverpflichtungen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur gemeinsamen Nutzung der von Herrn T. gemieteten Wohnung, der alleinigen Kostentragung durch Herrn T. sowie der näheren Ausgestaltung des Zusammenlebens ergeben sich unstrittig aus den übereinstimmenden Angaben der bP und Herrn T. vor der belangten Behörde. Die Feststellung zur Einkommenshöhe von Herrn T. beruht auf einer von der belangten Behörde angeforderten Lohnbescheinigung und wurde diese auch nicht bestritten. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Auszug aus den fallspezifisch anzuwendenden Rechtsvorschriften:

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Eine Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Eine Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Laut § 2 Abs. 1 der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

§ 36Al

VG erlassenen Verordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Laut Paragraph 2, Absatz eins, der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Paragraph 36, AlVG erlassenen Verordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. [...]

§ 6Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]

§ 6Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 [Anmerkung: aktuell für das Jahr 2017: 647] Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 [Anmerkung: aktuell für das Jahr 2017: 647] Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 6Abs.

8 NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen.

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen, wenn ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste und regelmäßige aber ungleiche Überstundenleistungen vorliegen. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Herrn T. um "Lebensgefährten" im Sinne von § 36 Abs. 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Herrn T. auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die mit der überwiegenden Kostentragung durch Herrn T. begründet wird.Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei der bP und Herrn T. um "Lebensgefährten" im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG und der Paragraphen 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt. Die belangte Behörde geht vom Bestehen eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne aus, weshalb das Einkommen von Herrn T. auf den Notstandshilfeanspruch der bP anzurechnen sei. Neben der zweifelsfrei bestehenden Wohngemeinschaft stützt sie sich hierbei auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die mit der überwiegenden Kostentragung durch Herrn T. begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom

  1. 01.2004, 2002/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH vom 0410.2001, 96/08/0312, mwN, und vom
  2. 01.2004, 2002/08/0038). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318).Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche das Erkenntnis vom 24.04.1990, 89/08/0318). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101).Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die bP entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 2001/08/0101). Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt daher für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft bereits die Mitfinanzierung der Miete. Mit Erkenntnis vom 17.05.2006, 2004/08/0263, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Fortführung dieser Judikatur aus, dass in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen liegt, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt. Ergänzend betonte der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, 2010/08/0118, dass bereits ein derartiger Sachverhalt die Annahme einer Lebensgemeinschaft rechtfertige, "ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme". Somit liegt gegenständlich zweifelsfrei eine Wirtschaftsgemeinschaft vor, zumal der nicht die Notstandshilfe beanspruchende Lebensgefährte Herr T. nicht nur die Mietkosten, sondern auch die Betriebskosten, die Strom- und sonstigen Kosten der ca. 75m2 großen Mietwohnung zur Gänze bezahlt, ebenso wie zumeist die in der Küche gemeinsam aufbewahrten Lebensmittel. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn T. bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

§ 36Al

VG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht eine Lebensgemeinschaft angenommen und eine Anrechnung des Einkommens von Herrn T. bei der Beurteilung des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe

Paragraph 36, AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der bP unter Einbeziehung des Partnereinkommens im Detail dargelegt. Die (rechnerische) Richtigkeit wird von der bP nicht bestritten und sind dem Akt auch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Berechnung zu entnehmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2185055.1.00

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