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{'item': 'L501 2205881-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlL501 2205881-1 SpruchL501 2205881-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.05.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) eine Beschäftigung als Botendienstfahrerin bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Fa. P.) mit möglichen Arbeitsantritt 20.06.2018 verbindlich angeboten. Eine Bewerbung der bP erfolgte nicht. In der am 27.06.2018 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab die bP an, dass sie die angebotene Stelle als Botendienstfahrerin bei der Fa. P. wegen der konkret angebotenen Entlohnung nicht annehmen habe können, weil sie - ohne Kfz und Lebenserhaltungskoten - monatliche Fixkosten von EUR 1.200,00 habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.06.2018 bis 14.08.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das mögliche Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. P. vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.06.2018 bis 14.08.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP das mögliche Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. P. vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt zu haben. Das Stellenangebot vom 17.05.2018 weise nicht den gleichen Inhalt auf wie in der Niederschrift vom 27.06.2018 angegeben. Von der in der Niederschrift angegebenen Entlohnung "zuzüglich Unterkunft und Verpflegung" sei im Stellenangebot nicht die Rede gewesen und gehe die belangte Behörde daher im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit offenbar von anderen Voraussetzungen aus. Sie habe "keinerlei Intentionen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen" und es sei dies aus ihren Bewerbungsvorgängen ersichtlich. Sie habe in den letzten Jahren ca. fünfhundert Bewerbungen abgegeben, die leider zu keiner Anstellung geführt hätten. Sie lebe alleinstehend in einem Eigenheim, sei mit Kreditkosten und Wohnkosten in monatlicher Höhe von EUR 1.308,00 belastet und versuche seit Ende 2017, ihr Eigenheim zu veräußern. Bis zum Verkauf sei sie auf das Auffinden existenzsichernder Arbeitsverhältnisse angewiesen. Ihre existenzgefährdete Lage sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der bP mit Schreiben vom 06.08.2018 zu ergänzenden Ermittlungen das Parteiengehör eingeräumt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des in der Beschwerde aufscheinenden Satzes "Dass ich keinerlei Intentionen habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen,...." davon auszugehen sei, dass die bP keine zumutbare Beschäftigung annehmen wolle, mit der sie nicht den von ihr gewünschten Lebensstandard finanzieren könne. Die von ihr aufgezeigte Diskrepanz zwischen Stellenangebot und Formulierung in der Niederschrift resultiere daraus, dass zusätzlich zum Mindestlohn auch Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung etc. gebühre, wenn dies im Kollektivvertrag vorgesehen und entsprechend dem Arbeitseinsatz Bedarf gegeben sei. Das angebotene Entgelt liege über dem kollektivvertraglich festgelegten Mindestentgelt und entspreche daher den gesetzlichen Vorgaben; individuellen Fixkosten seien hingegen kein für die Zumutbarkeit zu berücksichtigendes Kriterium. In ihrer Stellungnahme vom 20.08.2018 berichtigte die bP zunächst ihre Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, als dass sie "keinerlei Intentionen habe, eine zumutbare Beschäftigung nicht aufzunehmen" und verwies erneut auf ihre bisherigen Anstrengungen, das Berufsleben fortzusetzen. Der Widerspruch zwischen Stellenangebot und Niederschrift hinsichtlich des Zusatzes "Unterkunft und Verpflegung" bleibe für sie weiterhin bestehen und seien die diesbezüglichen Erläuterungen der belangten Behörde für sie nicht nachvollziehbar. Auch würden die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der existenzsichernden Entlohnung der offiziellen Internetseite www.help.gv.at widersprechen, wonach bei der Beurteilung die wirtschaftliche und familiäre Situation der/des Arbeitssuchenden berücksichtigt werde. Mit Bescheid vom 22.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000733-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit ab dem Bezug der Notstandshilfe die Entlohnungshöhe entsprechend dem im Anlassfall anzuwendenden Kollektivvertrag maßgeblich sei. Im gegenständlichen Fall habe die Fa. P. für das angebotene Dauerdienstverhältnis auf Vollzeitbasis eine Bezahlung geringfügig über dem Kollektivvertrag angegeben. Die bP habe sich nicht bei der Fa. P. beworben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Da es sich im vorliegenden Fall bereits um eine weitere Vereitelung handle, betrage der Sanktionszeitraum 8 Wochen.Mit Bescheid vom 22.08.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000733-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit ab dem Bezug der Notstandshilfe die Entlohnungshöhe entsprechend dem im Anlassfall anzuwendenden Kollektivvertrag maßgeblich sei. Im gegenständlichen Fall habe die Fa. P. für das angebotene Dauerdienstverhältnis auf Vollzeitbasis eine Bezahlung geringfügig über dem Kollektivvertrag angegeben. Die bP habe sich nicht bei der Fa. P. beworben und dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Da es sich im vorliegenden Fall bereits um eine weitere Vereitelung handle, betrage der Sanktionszeitraum 8 Wochen. Mit Schreiben vom 31.08.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte eingangs um Berücksichtigung ihres bisherigen Bewerbungsverhaltens (rund 500 Bewerbungen in Eigeninitiative). Auch sei nicht auf ihre Ausführungen zum Inhalt der Internetseite auf www.help.gv.at, wonach bei der Beurteilung die wirtschaftliche und familiäre Situation der/des Arbeitssuchenden berücksichtigt werde, eingegangen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP, wh. in Eggendorf im Traunkreis, steht (mit Unterbrechungen) seit 30.07.2016 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie war zuletzt vom 03.03.2015 bis 29.07.2016 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. In dem bis 17.11.2018 gültig gewesenen Betreuungsplan wurde eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Projekt-Manager (EDV) bzw. Qualitäts-Manager oder etwaiger zumutbarer Tätigkeiten nach NH-Kriterien vereinbart. Mit Schreiben vom 17.05.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Botendienstfahrerin für das Zustellen von Postsendungen im Großraum Linz-Wels-Steyr-Perg bei der Fa. P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung zuzüglich Diäten verbindlich angeboten. Es handelte sich um Dauerdienstverhältnis auf Vollzeitbasis. Das angebotene Mindestentgelt betrug monatlich EUR 1.377,08 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung. Das Mindestentgelt bei Vollzeitbeschäftigung beträgt laut dem seit 01.01.2018 gültigen Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe bei Vollzeitbeschäftigung monatlich EUR 1.376,34 brutto. Die bP hat sich nicht beworben; das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wurde über die bP bereits eine Sanktion

§ 10Al

VG für die Dauer von 6 Wochen (06.11.2017 - 17.12.2017) verhängt.Die bP hat sich nicht beworben; das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wurde über die bP bereits eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG für die Dauer von 6 Wochen (06.11.2017 - 17.12.2017) verhängt. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. II.
  3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, ob das von der belangten Behörde verbindlich zugewiesene Arbeitsanbot bei der Firma P. zumutbar war bzw. ob ev. berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG vorlagen. Unbestritten ist, dass sich die bP nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat und dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, ob das von der belangten Behörde verbindlich zugewiesene Arbeitsanbot bei der Firma P. zumutbar war bzw. ob ev. berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorlagen. Unbestritten ist, dass sich die bP nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat und dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Die bP behauptet nun, die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung sei ihr bei dem angebotenen Gehalt wegen ihrer hohen Fixkosten (monatliche Kreditkosten von EUR 1.015, Wohnkosten monatlich von insgesamt EUR 1.308,--) unzumutbar; sie würde in eine existenzgefährdende Situation geraten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind jedoch ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend, die hinsichtlich der angemessenen Entlohnung durch das Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I NR. 77/2004) eine Verdeutlichung durch die Einfügung des Satzes "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." erfahren haben. Die bP kann mit ihrem Vorbringen sohin keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzeigen, da die von der Firma P. angegebene Entlohnung - wenn auch nur geringfügig - über dem anzuwendenden Kollektivvertrag gelegen ist und nach dem Gesetzeswortlaut individuelle Fixkosten, Kreditrückzahlungen, aber auch die zitierten wirtschaftlichen/familiäre Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Bezüglich des Hinweises der bP auf die

help.gv.at zu beachtende wirtschaftliche und familiäre Situation des Arbeitssuchenden ist festzuhalten, dass diese Aussage nicht auf die Entlohnung eines verbindlich zugewiesenen Stellenangebots abzielt, sondern auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches. Weitere gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechende Argumente wurden von der bP nicht vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht nicht ersichtlich.Die bP behauptet nun, die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung sei ihr bei dem angebotenen Gehalt wegen ihrer hohen Fixkosten (monatliche Kreditkosten von EUR 1.015, Wohnkosten monatlich von insgesamt EUR 1.308,--) unzumutbar; sie würde in eine existenzgefährdende Situation geraten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind jedoch ausschließlich die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG maßgebend, die hinsichtlich der angemessenen Entlohnung durch das Arbeitsmarktreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 77 aus 2004,) eine Verdeutlichung durch die Einfügung des Satzes "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." erfahren haben. Die bP kann mit ihrem Vorbringen sohin keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzeigen, da die von der Firma P. angegebene Entlohnung - wenn auch nur geringfügig - über dem anzuwendenden Kollektivvertrag gelegen ist und nach dem Gesetzeswortlaut individuelle Fixkosten, Kreditrückzahlungen, aber auch die zitierten wirtschaftlichen/familiäre Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Bezüglich des Hinweises der bP auf die

help.gv.at zu beachtende wirtschaftliche und familiäre Situation des Arbeitssuchenden ist festzuhalten, dass diese Aussage nicht auf die Entlohnung eines verbindlich zugewiesenen Stellenangebots abzielt, sondern auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches. Weitere gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechende Argumente wurden von der bP nicht vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht nicht ersichtlich. Nicht beachtlich für die gegenständliche Entscheidung ist die von der bP gewünschte Berücksichtigung ihres bisherigen Bewerbungsverhaltens (rund 500 Bewerbungen in Eigeninitiative). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234 mwN). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018). Mögen nun auch die Bewerbungsaktivitäten der bP vor bzw. auch nach dem verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsanbot sehr umfangreich gewesen sein bzw. noch sein, so führten diese bis dato zu keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit. Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt daher nach der Judikatur nicht vor; die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft durch die nicht erfolgte Bewerber der bP wurden nicht, auch nicht (teilweise) ausgeglichen.Nicht beachtlich für die gegenständliche Entscheidung ist die von der bP gewünschte Berücksichtigung ihres bisherigen Bewerbungsverhaltens (rund 500 Bewerbungen in Eigeninitiative). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234 mwN). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018). Mögen nun auch die Bewerbungsaktivitäten der bP vor bzw. auch nach dem verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsanbot sehr umfangreich gewesen sein bzw. noch sein, so führten diese bis dato zu keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit. Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt daher nach der Judikatur nicht vor; die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft durch die nicht erfolgte Bewerber der bP wurden nicht, auch nicht (teilweise) ausgeglichen. Aber auch die von der bP aufgezeigte Diskrepanz in der Formulierung des Stellenangebots (Schreiben vom 17.05.2018: "Entlohnung lt. Kollektivvertrag zuzüglich Diäten" und Niederschrift vom 27.06.2018: "zuzüglich Unterkunft und Verpflegung") führt nicht zum gewünschten Erfolg. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt es das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zu Tage treten, welche diese für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Das Beschäftigungsanbot war - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung bei Zuweisung angemessen; die von der bP monierte Diskrepanz war zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent; sie konnte daher auch keinen Anlass für eine Nichtbewerbung geben und wäre die bP verpflichtet gewesen, die näheren Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses durch Vorsprache bei der Firma P. einzuholen. Davon abgesehen, ist eine Unzumutbarkeit aber auch aufgrund des Wohnortes und des beabsichtigten Einsatzortes nicht ersichtlich. Der bP ist es vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung besteht kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Aus dem eigenen Vorbringen der bP ergibt sich zudem, dass sie sich - in Anbetracht ihrer hohen Lebenskosten - bewusst um die angebotene Stelle nicht beworben hat, sodass die Vereitelung vorsätzlich herbeigeführt worden ist.Der bP ist es vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen -Vereitelungshandlung besteht kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Aus dem eigenen Vorbringen der bP ergibt sich zudem, dass sie sich - in Anbetracht ihrer hohen Lebenskosten - bewusst um die angebotene Stelle nicht beworben hat, sodass die Vereitelung vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung in der geforderten Form durfte die belangte Behörde daher unter Berücksichtigung der weiteren Pflichtverletzung (Anspruchsverlust 06.11.2017 - 17.12.2017) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprechen.Im Hinblick auf die fehlende Bewerbung in der geforderten Form durfte die belangte Behörde daher unter Berücksichtigung der weiteren Pflichtverletzung (Anspruchsverlust 06.11.2017 - 17.12.2017) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2205881.1.00

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