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{'item': 'L501 2210001-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 46§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 15§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlL501 2210001-1 SpruchL501 2210001-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen (in der Folge belangte Behörde) vom 11.10.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) aufgrund ihrer Eingabe

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bereits am 20.09.2018 beendet und am 21.09.2018 eine elektronische Arbeitslosigkeitsmeldung an die belangte Behörde geschickt habe, den Antrag auf Arbeitslosengeld aber trotz Information über die Notwendigkeit einer sofortigen Antragstellung erst am 04.10.2018 eingebracht habe. Eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes sei nicht möglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen (in der Folge belangte Behörde) vom 11.10.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) aufgrund ihrer Eingabe

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihr Dienstverhältnis bereits am 20.09.2018 beendet und am 21.09.2018 eine elektronische Arbeitslosigkeitsmeldung an die belangte Behörde geschickt habe, den Antrag auf Arbeitslosengeld aber trotz Information über die Notwendigkeit einer sofortigen Antragstellung erst am 04.10.2018 eingebracht habe. Eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes sei nicht möglich. In ihrer mit Schreiben vom 30.10.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte die bP mangelndes Verschulden für die späte Antragstellung ein. Sie habe am 21.09.2018 über ihr persönliches eAMS-Konto der belangten Behörde ihre Arbeitslosigkeit gemeldet und anschließend - wie auch im April 2018 - den Antrag für die Geldleistung erstellt. Die ersten beiden Versuche seien - offenbar wegen Überlastung dieser Seite - abgebrochen worden, der dritte Anlauf habe funktioniert und sie habe keine Fehlermeldung erhalten. Am Nachmittag desselben Tages sei ihre komplette EDV und auch das Internet durch einen Stromausfall außer Kraft gesetzt worden, sodass sie sich am 03.10.2018 erstmals wieder einloggen habe können. Sie habe noch am gleichen Tag die belangte Behörde telefonisch kontaktiert, um den Grund für den ausgegebenen Besprechungstermin zu hinterfragen, sie sei dabei aber nicht informiert worden, dass die Geldleistungen erst ab dem 04.10.2018 gewährt werden würden. Sie sehe auch keinen Sinn darin, sich arbeitslos zu melden, ohne Geld zu beantragen. Sie sei auch nicht die Einzige, bei der es zu EDV-Problemen mit der belangten Behörde gekommen sei. Mit Bescheid vom 16.11.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde unter Verweis auf § 46 Abs. 1 AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre und die am 21.09.2018 erfolgte Arbeitslosmeldung nicht den Antrag auf die Geldleistungen ersetze. Bei einer Antragstellung im eAMS -Konto erhielte der/die Nutzer/in immer eine Bestätigung, dass der Antrag auch angekommen ist; eine solche Bestätigung habe die bP in ihrer Beschwerde aber nicht erwähnt. Gegenständlich habe die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 04.10.2018 gestellt und gebühre ab diesem Tag das Arbeitslosengeld.. Auf eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes ab Arbeitslosmeldung bestehe

§ 17Abs. 4 Al

VG kein Rechtsanspruch und wäre eine solche positive Ermessensentscheidung auch nur bei einem fehlerhaften Verhalten der belangten Behörde möglich; ein solches liege jedoch nicht vor. Auch hätte die bP wegen der Probleme mit ihrem Computer bei der belangten Behörde nachfragen können/müssen, ein Telefonanruf sei jedoch erst mit 03.10.2018 dokumentiert.Mit Bescheid vom 16.11.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 46, Absatz eins, AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre und die am 21.09.2018 erfolgte Arbeitslosmeldung nicht den Antrag auf die Geldleistungen ersetze. Bei einer Antragstellung im eAMS -Konto erhielte der/die Nutzer/in immer eine Bestätigung, dass der Antrag auch angekommen ist; eine solche Bestätigung habe die bP in ihrer Beschwerde aber nicht erwähnt. Gegenständlich habe die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 04.10.2018 gestellt und gebühre ab diesem Tag das Arbeitslosengeld.. Auf eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes ab Arbeitslosmeldung bestehe

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch und wäre eine solche positive Ermessensentscheidung auch nur bei einem fehlerhaften Verhalten der belangten Behörde möglich; ein solches liege jedoch nicht vor. Auch hätte die bP wegen der Probleme mit ihrem Computer bei der belangten Behörde nachfragen können/müssen, ein Telefonanruf sei jedoch erst mit 03.10.2018 dokumentiert. Mit Schreiben vom 20.11.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bestätigte darin, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2018, in dem sie auf die Erforderlichkeit eines sofortigen Antrages auf Arbeitslosengeld hingewiesen worden war, am 24.09.2018 erhalten und am 03.10.2018 gelesen habe und beklagte, dass die belangte Behörde sie anschließend zwölf Tage lang nicht kontaktiert habe. Am gleichen Tag übermittelte die bP der belangten Behörde noch eine Bestätigung vom 22.09.2018, wonach ihr Computer nach der Reparatur (Schadensursache Stromausfall vom 21.09.2018) ab 03.10.2018 abholbereit sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Arbeitsverhältnis der bP endete am 20.09.2018. Am 21.09.2018 brachte sie ihre Arbeitslosmeldung

§ 17Al

VG über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein. Dabei wird systembedingt bereits bei der Befüllung dieser Meldung auf die Notwendigkeit einer gesonderten Beantragung von Geldleistungen nach dem AlVG hingewiesen sowie betont, dass frühestens mit dem Tag der Antragstellung ein Anspruch auf eine Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) besteht. Die "Checkbox" zu diesem Hinweisfeld muss aktiv abgehakt werden, um mit der Antragstellung fortfahren zu können.Das Arbeitsverhältnis der bP endete am 20.09.2018. Am 21.09.2018 brachte sie ihre Arbeitslosmeldung

Paragraph 17, AlVG über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein. Dabei wird systembedingt bereits bei der Befüllung dieser Meldung auf die Notwendigkeit einer gesonderten Beantragung von Geldleistungen nach dem AlVG hingewiesen sowie betont, dass frühestens mit dem Tag der Antragstellung ein Anspruch auf eine Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) besteht. Die "Checkbox" zu diesem Hinweisfeld muss aktiv abgehakt werden, um mit der Antragstellung fortfahren zu können. Ein in diesem Zusammenhang von der bP über ihr eAMS-Konto eventuell ausgefüllter Antrag auf Geldleistungen (Arbeitslosengeld) ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch über das eAMS -Konto eingebracht, so erhält der Antragsteller/die Antragstellerin im Zuge der online-Antragstellung in einem Informationsfeld folgenden Hinweis: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens DATUM (Anmerkung: liegt 10 Tage nach dem jeweiligen Ausfülldatum) bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle ausdrücklich darauf verzichtet." Die Checkbox zu diesem Feld muss aktiv abgehakt werden, damit mit der Antragstellung fortgefahren werden kann. Die

§ 46Abs. 1 Al

VG bestimmte Frist zur persönlichen Vorsprache hätte bei Antragstellung am 21.09.2018 am 01.10.2018 geendet.Die

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bestimmte Frist zur persönlichen Vorsprache hätte bei Antragstellung am 21.09.2018 am 01.10.2018 geendet. Die bP kontaktierte die belangte Behörde erstmals am 03.10.2018 fernmündlich und stellte bei der persönlichen Vorsprache am 04.10.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde §§ 17 und 46 AlVG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:Paragraphen 17 und 46 AlVG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16Al

VG ruht. [...]

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, AlVG ruht. [...]

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. [...]

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. [...] Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres "eAMS-Konto" verfügt. Aber auch bei Geltendmachung des Anspruches im elektronischen Weg ist grundsätzlich zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres "eAMS-Konto" verfügt. Aber auch bei Geltendmachung des Anspruches im elektronischen Weg ist grundsätzlich zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). Die bP hat am 20.09.2018 ihr Dienstverhältnis beendet und sich am 21.09.2018 bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet. Strittig ist, ob die bP nach ihrer Arbeitslosmeldung am 21.09.2018 auch den Antrag auf Geldleistungen (Arbeitslosengeld) gestellt hat. Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob die bP es verabsäumt hat, am 21.09.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, oder ob dieser aufgrund von EDV-Problemen - sei es bei der belangten Behörde oder bei der bP - nicht bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist, zumal sie es zweifelsfrei unterlassen hat, innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung auf elektronischem Weg bei der belangten Behörde vorzusprechen. Im Zuge der erfolgten bzw. ev. erfolgten online-Antragstellung auf Geldleistungen am 21.09.2018 hat die bP nämlich in einem Informationsfeld folgenden Hinweis erhalten: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 01.10.2018 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle ausdrücklich darauf verzichtet." Die Checkbox zu diesem Feld muss aktiv abgehakt werden, um mit der Antragstellung fortfahren zu können. Im Zuge einer elektronischen Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 21.09.2018 hätte die bP sohin bereits systembedingt das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache bis zum 01.10.2018 zur Kenntnis nehmen müssen. Die bP hat jedoch unstrittig erst am 04.10.2018 vorgesprochen, sodass

§ 46Abs. 1 Al

VG auch im Falle einer bereits am 21.09.2018 erfolgten elektronischen Antragstellung das Arbeitslosengeld erst mit 04.10.2018 als eingebracht gelten würde.Im Zuge der erfolgten bzw. ev. erfolgten online-Antragstellung auf Geldleistungen am 21.09.2018 hat die bP nämlich in einem Informationsfeld folgenden Hinweis erhalten: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 01.10.2018 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle ausdrücklich darauf verzichtet." Die Checkbox zu diesem Feld muss aktiv abgehakt werden, um mit der Antragstellung fortfahren zu können. Im Zuge einer elektronischen Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 21.09.2018 hätte die bP sohin bereits systembedingt das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache bis zum 01.10.2018 zur Kenntnis nehmen müssen. Die bP hat jedoch unstrittig erst am 04.10.2018 vorgesprochen, sodass

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG auch im Falle einer bereits am 21.09.2018 erfolgten elektronischen Antragstellung das Arbeitslosengeld erst mit 04.10.2018 als eingebracht gelten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zwar am 21.09.2018 gestellt und dieser wegen verspäteter persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde erst mit 04.10.2018 als geltend gemacht gilt oder ob die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld überhaupt erst am 04.10.2018 bei der belangten Behörde stellte. Nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 liegt eine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in beiden Fällen erst mit 04.10.2018 vor.Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zwar am 21.09.2018 gestellt und dieser wegen verspäteter persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde erst mit 04.10.2018 als geltend gemacht gilt oder ob die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld überhaupt erst am 04.10.2018 bei der belangten Behörde stellte. Nach den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, liegt eine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in beiden Fällen erst mit 04.10.2018 vor. Wenn die bP moniert, die belangten Behörde habe 12 Tage lang nicht bei ihr urgiert, so ist einerseits festzuhalten, dass sich für eine solche Verpflichtung keine gesetzliche Grundlage findet, sowie andererseits auf die Bedingungen für die Nutzung des eAMS-Kontos zu verweisen, wonach es am Nutzer liegt, das eAMS-Konto regelmäßig zu nutzen. Im Falle von EDV-Problemen im eigenen Bereich wäre es der bP unbenommen gewesen, mit der regionalen Geschäftsstelle auf andere Weise in Kontakt zu treten bzw. die dort arbeitssuchenden Personen zur Verfügung stehenden Geräte zu benützen. Selbst wenn - wovon hier aber nicht auszugehen ist - die verspätete Antragstellung auf einen Fehler im EDV-System der belangten Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG zurückzuführen wäre, so wäre der Bescheid (den Zeitraum vom 21.09.2018 bis 03.10.2018 betreffend) dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn - wovon hier aber nicht auszugehen ist - die verspätete Antragstellung auf einen Fehler im EDV-System der belangten Behörde im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG zurückzuführen wäre, so wäre der Bescheid (den Zeitraum vom 21.09.2018 bis 03.10.2018 betreffend) dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs. 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.Zusammengefasst handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210001.1.00

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