RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlL504 2118342-1 SpruchL504 2118342-1/19E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX1983 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. R. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX1983 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. R. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, 46, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt". B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels und unter Mitwirkung einer kriminellen Schlepperorganisation begab sich die beschwerdeführende Partei [bP] in das österreichische Bundesgebiet. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Kocaeli stammt. Am 23.06.2015 wurde die bP im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizei bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und folglich vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie nach Dänemark wolle. Sie möchte in Österreich keinen Asylantrag stellten. Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gab die bP jedoch an:Nach Vorhalt und Erörterung des Paragraph 51, FPG gab die bP jedoch an: "Ich habe Probleme mit den Behörden, weil ich Kurde bin. Ich werde fallweise von der Polizei daheim abgeholt und wurde schon einmal zwei Monate lang aus politischen Gründen eingesperrt, weil ich Anhänger der Partei HDP bin. Ich kann in meiner Muttersprache nicht unterrichtet werden. In der Türkei werde ich vom islamischen Staat bedroht. Man verlangt von mir, dass ich mich dem IS anschließe. Wenn ich dies nicht tue, droht mir der Tod. Daher stelle ich nunmehr doch einen Asylantrag in Österreich." Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. § 19 AsylG am 24.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen (Auszug aus der Niederschrift):Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. Paragraph 19, AsylG am 24.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen (Auszug aus der Niederschrift): "Warum haben Sie Ihr Land verlassen? Als Kurdischstämmiger wurde ich in der Türkei immer wieder von türkischen Personen mit dem Tode bedroht und ich hatte Angst um mein Leben bzw. das meiner Frau und meines Sohnes. Deshalb musste ich die Türkei fluchtartig verlassen." Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass sie Morddrohungen erhalte und diese umgesetzt würden. Von staatlicher Seite erwarte sie keine Repressionen, jedoch von "türkischen Personen". In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP, nach erfolgter neuerlicher Erinnerung auf die Wahrheits- und Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren, am 04.09.2015 zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor (Auszug aus der Niederschrift): "[...] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. [...] LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin? VP: Mein Reisepass wurde in Serbien bzw. auf den Weg nach Ungarn gestohlen. Ein Visum war nicht darin. Ich habe mir den Reisepass neu ausstellen lassen. LA: Wann haben Sie ihn ausstellen lassen? VP: Es war keine Erstausstellung. Ich habe ihn nur erneuern lassen. Das war ungefähr ein Monat vor meiner Ausreise. [...] LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin türkischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Kurden und bin Moslem. LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland finanziert? VP: Ich bin als Kebab-Koch tätig. Ich war aber nicht selbstständig. LA: Wo befinden sich Ihre Frau und Ihr Kind? VP: Sie leben in der Türkei. [...] LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind in XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXX gelebt. Meine Frau und mein Sohn leben immer noch dort.VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gelebt. Meine Frau und mein Sohn leben immer noch dort. LA: Wer kümmert sich derzeit um Ihre Frau und Ihren Sohn. VP: Meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben derzeit bei Ihnen. LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen? VP: Am 19.06.2015 LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? VP: Ich habe mir das Geld für meine Ausreise von der Bank geliehen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Ich persönlich besitze nichts. Wir leben auch in Miete. Meine Mutter hat ein Haus in XXXX in XXXX. Wir können dort aber nicht hin, weil es im Jahr 2011 einen Bombenangriff gab. Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet.VP: Ich persönlich besitze nichts. Wir leben auch in Miete. Meine Mutter hat ein Haus in römisch 40 in römisch 40 . Wir können dort aber nicht hin, weil es im Jahr 2011 einen Bombenangriff gab. Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Wenn ich zurück geschickt werden würde, wäre dies mein Todesurteil LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Ich wurde in Istanbul für zwei Monate festgehalten. Das war im März 2015, im Mai 2015 wurde ich entlassen. LA: Von wem wurden Sie festgenommen? VP: Das war eine Geheimdienst-Einheit der Polizei LA: Wo waren Sie in Haft? VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht warum ich mitgenommen wurde, was mir vorgeworfen wurde. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Ja, ich bin Mitglied der HDP Partei. Ich bin kein aktives, sondern nur einfaches Mitglied. Ich hatte keine Funktionen. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich bin in XXXX an der Grenze zu Syrien geboren. Wir hatten zuerst in XXXX gewohnt. Dort befand sich das Familienhaus. Unser Leben verlief sehr schön. Ich habe maturiert. Ich wollte auch eine Studienberechtigungsprüfung ablegen. Dies war aber aufgrund der politischen Aktivitäten meines Vaters und dessen Brüder nicht möglich. Der Weg zum Studium versperrt. Ich durfte auch nicht in öffentlichen Dienst oder Militär. Dann brach der Krieg in Syrien aus. Wir haben Kriegsflüchtlinge aufgenommen. Damit meine ich, dass diese Flüchtlinge in XXXX willkommen waren. Aufgrund unseres Vorgehens wurden wir massiv bedroht von Seiten ASSAD, Angehörige von AL-KAIDA und der IS. Am
- September 2013 gab es zwei Explosionen. Eine Detonation fand im Stadtverwaltungsgebäude in Reyhandli statt. Meine Cousine XXXX XXXX und das Enkelkind meines Onkels XXXX XXXX kamen dabei ums Leben. Die zweite Explosion fand nach zwei Minuten der ersten Explosion statt. Diese war vor dem Postamt. Bei dieser Explosion starb die Tochter meines Onkels XXXX XXXX mütterlicherseits, gemeinsam mit Ihrer Tochter XXXX XXXX. Insgesamt gab es 52 Tote. Nach diesen Explosionen haben wir XXXX verlassen. Fast die gesamte Bevölkerung hat XXXX verlassen. Dort leben zurzeit nur Terroristen.VP: Ich bin in römisch 40 an der Grenze zu Syrien geboren. Wir hatten zuerst in römisch 40 gewohnt. Dort befand sich das Familienhaus. Unser Leben verlief sehr schön. Ich habe maturiert. Ich wollte auch eine Studienberechtigungsprüfung ablegen. Dies war aber aufgrund der politischen Aktivitäten meines Vaters und dessen Brüder nicht möglich. Der Weg zum Studium versperrt. Ich durfte auch nicht in öffentlichen Dienst oder Militär. Dann brach der Krieg in Syrien aus. Wir haben Kriegsflüchtlinge aufgenommen. Damit meine ich, dass diese Flüchtlinge in römisch 40 willkommen waren. Aufgrund unseres Vorgehens wurden wir massiv bedroht von Seiten ASSAD, Angehörige von AL-KAIDA und der IS. Am
- September 2013 gab es zwei Explosionen. Eine Detonation fand im Stadtverwaltungsgebäude in Reyhandli statt. Meine Cousine römisch 40 römisch 40 und das Enkelkind meines Onkels römisch 40 römisch 40 kamen dabei ums Leben. Die zweite Explosion fand nach zwei Minuten der ersten Explosion statt. Diese war vor dem Postamt. Bei dieser Explosion starb die Tochter meines Onkels römisch 40 römisch 40 mütterlicherseits, gemeinsam mit Ihrer Tochter römisch 40 römisch 40 . Insgesamt gab es 52 Tote. Nach diesen Explosionen haben wir römisch 40 verlassen. Fast die gesamte Bevölkerung hat römisch 40 verlassen. Dort leben zurzeit nur Terroristen. Viele Journalisten haben aufgrund dieser Ereignisse mit uns Interviews gemacht. Ich habe auch Interviews gegeben, sowie andere Familienmitglieder. Aufgrund dessen habe ich Drohungen erhalten. Die Drohungen fanden in verschiedenster Form. Entweder per Telefon oder auf der Straße. Ich war bei der Polizei um Schutz für meine Familie zu finden. Die Polizei hat nichts gemacht. Deshalb begaben wir uns nach Istanbul. Mein Vater starb im Jahre 2011 an einem Herzinfarkt. Nach seinem Tod war ich das männliche Familienoberhaupt und ich habe meine Familie eben nach den Explosionen in Sicherheit bringen müssen. Deshalb sind wir nach Istanbul gezogen. Man hat uns in Istanbul ausfindig gemacht. Dort erhielten wir auch wieder massive Bedrohungen. Mir war dann klar, dass diese Leute mit dem Geheimdienst kooperieren. 2-3 Tage nach diesen Bedrohungen wurde ich dann vom Geheimdienst mitgenommen und für zwei Monate festgehalten. Man hat mir keine Gründe genannt. Ich wurde ohne Erklärungen festgehalten. LA: Welche politischen Aktivitäten führten Ihr Vater und Ihre Onkeln aus? VP: Damals gab es linksgerichtete und rechtsgerichtete, die gegeneinander gekämpft haben. Ich war aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht auf der Welt. Ich weiß auch nicht wie aktiv mein Vater war. Es hat mir lediglich meinen Studium Weg blockiert. LA: Wer hat Sie bedroht? VP: Ich vermute dass es sich um IS-Anhänger handelte. Man drohte mir, meinen Sohn zu töten und meine Frau zu entführen. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Am 17.10.2014 im Standesamt XXXX. Wir waren zuerst nach moslemischem Brauch verheiratet, weil wir keine Dokumente meiner Frau aus Syrien bekamen. Als wir diese erhielten, haben wir auch standesamtlich geheiratet.VP: Am 17.10.2014 im Standesamt römisch 40 . Wir waren zuerst nach moslemischem Brauch verheiratet, weil wir keine Dokumente meiner Frau aus Syrien bekamen. Als wir diese erhielten, haben wir auch standesamtlich geheiratet. LA: Wie lange lebten Sie in Istanbul bis die Drohungen begannen? VP: Diese fanden bereits 10 Tage danach statt. Wir haben dann trotzdem vier Monate in Istanbul gelebt und sind dann in die Ortschaft namens XXXX in der Provinz XXXX gegangen. Wir konnten aber nur zwei Tage bleiben, weil wir dort massiv bedroht wurden.VP: Diese fanden bereits 10 Tage danach statt. Wir haben dann trotzdem vier Monate in Istanbul gelebt und sind dann in die Ortschaft namens römisch 40 in der Provinz römisch 40 gegangen. Wir konnten aber nur zwei Tage bleiben, weil wir dort massiv bedroht wurden. LA: Ich bekam telefonische Drohanrufe. Auch fuhren einmal zwei Autos mit verdunkelten Scheiben auf der Straße auf mich zu. Ich bin dann zu meinem Onkel, welcher uns einen LKW zur Verfügung stellte, für die Übersiedlung nach XXXX, wo mein Onkel auch lebte.LA: Ich bekam telefonische Drohanrufe. Auch fuhren einmal zwei Autos mit verdunkelten Scheiben auf der Straße auf mich zu. Ich bin dann zu meinem Onkel, welcher uns einen LKW zur Verfügung stellte, für die Übersiedlung nach römisch 40 , wo mein Onkel auch lebte. LA: Wann fuhren Sie von XXXX weg?LA: Wann fuhren Sie von römisch 40 weg? VP: Wir blieben nach den Explosionen am 11.09.2013 noch ungefähr ein Jahr lang in XXXX. Ich glaube im Juni oder Juli 2014 gingen wir nach Istanbul. Dort blieben wir vier Monate in Istanbul. Da wir nicht gleich eine Wohnung finden konnten, lebten wir bei meiner Schwester. Um meine syr. Frau standesamtlich zu ehelichen sind wir kurzfristig nach XXXX gefahren. Danach sind wir wieder zurück nach Istanbul. Nach diesen vier Monaten Aufenthalt in Istanbul sind wir nach XXXX in die Provinz Kocaeli um dort zu leben. Nach massiven Drohungen und dem Mordversuch an mich, mussten wir XXXX nach zwei Tagen verlassen und sind dann nach XXXX.VP: Wir blieben nach den Explosionen am 11.09.2013 noch ungefähr ein Jahr lang in römisch 40 . Ich glaube im Juni oder Juli 2014 gingen wir nach Istanbul. Dort blieben wir vier Monate in Istanbul. Da wir nicht gleich eine Wohnung finden konnten, lebten wir bei meiner Schwester. Um meine syr. Frau standesamtlich zu ehelichen sind wir kurzfristig nach römisch 40 gefahren. Danach sind wir wieder zurück nach Istanbul. Nach diesen vier Monaten Aufenthalt in Istanbul sind wir nach römisch 40 in die Provinz Kocaeli um dort zu leben. Nach massiven Drohungen und dem Mordversuch an mich, mussten wir römisch 40 nach zwei Tagen verlassen und sind dann nach römisch 40 . LA: Wie konnten Sie noch ein Jahr in XXXX leben, wo Sie doch selbst angaben, dort bereits bedroht worden zu sein?LA: Wie konnten Sie noch ein Jahr in römisch 40 leben, wo Sie doch selbst angaben, dort bereits bedroht worden zu sein? VP: Die Bedrohungen fanden nicht sofort nach den Explosionen statt LA: Wann fanden nun diese Bedrohungen statt? VP: Nach den Explosionen war es ungefähr für 5 Monate Ruhe. Zwei Stunden nach diesen Explosionen wurde ein Presseverbot eingeführt. Die Journalisten durften das Gebiet nicht betreten. Der Zugang wurde auch durch Polizisten und vom Militär blockiert. Erst danach konnten wir mit den Journalisten sprechen. Damit meine ich nach diesen 5 Monaten. Danach fingen die Drohungen an. LA: Wie wurden Sie in XXXX nun konkret bedroht?LA: Wie wurden Sie in römisch 40 nun konkret bedroht? VP: Alle meine Nachbarn in XXXX sind IS Anhänger. Sie sind Verbrecher, Waffenschmuggler, Spritschmuggler. Sie sind alle aus Syrien mit Vollbart. Sie haben mich auf offener Straße bedroht, auch haben sie meine Familie bedroht. Bedroht wurde ich allerdings auf Türkisch.VP: Alle meine Nachbarn in römisch 40 sind IS Anhänger. Sie sind Verbrecher, Waffenschmuggler, Spritschmuggler. Sie sind alle aus Syrien mit Vollbart. Sie haben mich auf offener Straße bedroht, auch haben sie meine Familie bedroht. Bedroht wurde ich allerdings auf Türkisch. LA: Was haben diese Männer gesagt? Welche Drohung wurde nun konkret gegen Sie und Ihre Familie ausgesprochen? VP: Sie fragten mich warum meine Familie und ich mit Journalisten gesprochen haben. Sie sagten, sie wüssten dass ich Kurde sei und sie werden meine Familie und mich töten. Sie haben auch auf das Presseverbot verwiesen. Wir konnten nicht gleich weg. Wir mussten zuerst Geld sammeln um nach Istanbul zu kommen. LA: Wie oft wurden Sie bedroht bis zu Ihrer Fahrt nach Istanbul? VP: Einmal. Aber ich fühlte mich verfolgt und nahm war, dass mein Haus unter Beobachtung stand. LA: Welche Drohungen erhielten Sie sodann in Istanbul? VP: In Istanbul wurde ich zweimal bedroht. Einmal am Telefon, einmal per Brief, welcher unter die Türe geschoben wurde. Ich habe das Papier der Polizei in Istanbul vorgelegt. Diese haben aber nicht unternommen. LA: Haben Sie dieses Schreiben mit? VP: Die Polizei hat dieses Schreiben LA: Wer hat Sie telefonisch bedroht? VP: Ich weiß es nicht. Er hat sich nicht vorgestellt. Er sagte mir, dass er mir den Kopf abschneiden wird und dass alle Kurden getötet werden. Diese Drohung wurde wieder in türkischer Sprache geäußert. LA: Was stand auf dem Brief? VP: " Egal wo du hingehen wirst, werden wir dich kriegen, wenn der Zeitpunkt gekommen ist". LA: Was haben Sie dann gemacht? VP: Wir sind dann nach XXXX. Dort hat man versucht mich zu töten, indem man mit zwei Fahrzeugen, welche verdunkelte Scheiben hatten, auf mich losfuhr. Ich konnte mich aber durch einen Sprung auf die Seite retten. Genauer gesagt, sprang ich in einen Garten. Danach übersiedelten wir nach XXXX, wo mein Onkel lebt und wo jetzt auch meine Frau und mein Kind, sowie meine Mutter und meine Geschwister leben.VP: Wir sind dann nach römisch 40 . Dort hat man versucht mich zu töten, indem man mit zwei Fahrzeugen, welche verdunkelte Scheiben hatten, auf mich losfuhr. Ich konnte mich aber durch einen Sprung auf die Seite retten. Genauer gesagt, sprang ich in einen Garten. Danach übersiedelten wir nach römisch 40 , wo mein Onkel lebt und wo jetzt auch meine Frau und mein Kind, sowie meine Mutter und meine Geschwister leben. LA: Wo kam Ihr Sohn auf die Welt? VP: Im Krankenhaus in XXXX ist er geboren, gelebt haben wir da noch in Istanbul. Die Familie meiner Frau lebte in einem Haus in XXXX. Wir waren zu Besuch dort, als meine Frauen Wehen bekamen. Sie wurde dann ins Krankenhaus in XXXX gebracht. Nach der Geburt meines Sohnes am XXXX11.2014 sind wir nach XXXX gezogen.VP: Im Krankenhaus in römisch 40 ist er geboren, gelebt haben wir da noch in Istanbul. Die Familie meiner Frau lebte in einem Haus in römisch 40 . Wir waren zu Besuch dort, als meine Frauen Wehen bekamen. Sie wurde dann ins Krankenhaus in römisch 40 gebracht. Nach der Geburt meines Sohnes am XXXX11.2014 sind wir nach römisch 40 gezogen. LA: Was passierte nun in XXXX? VP: Als wir nach XXXX gezogen sind, habe ich bereits beschlossen, dass Land zu verlassen. Ich habe also bei der Bank einen Kredit aufgenommen von 10.000 US-Dollar und hab das Land am 19.06.2015 legal verlassen.VP: Als wir nach römisch 40 gezogen sind, habe ich bereits beschlossen, dass Land zu verlassen. Ich habe also bei der Bank einen Kredit aufgenommen von 10.000 US-Dollar und hab das Land am 19.06.2015 legal verlassen. LA: Von November bis zur Ausreise haben Sie sozusagen alles für Ihre Ausreise vorbereitet? VP: Ja, das stimmt. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, das habe ich. LA: Wie kam es zum Schädelhirntrauma? VP: Ich bin privat mit meinem Moped gestürzt. Die Bremsen haben nicht funktioniert, weil das Bremsseil gerissen ist. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an: VP: Bewegungsfreiheit: Ich habe es doch versucht. Aber ich wurde ja gefunden. Der Geheimdienst arbeitet mit der IS zusammen. Sicherheitslage: Es existiert keine Sicherheit für Menschen. Medizinische Behandlung: Ich hatte keine Probleme. Für meine Frau muss ich immer privat bezahlen, da sie nur eine weiße Karte besitzt. Man hat vor zwischen Türkei und Syrien eine Zone einzurichten, wo alle, die keine türkische Staatsbürger, untergebracht werden sollen - egal ob diese mit Türken verheiratet sind. 3 Millionen warten schon, um aus der Türkei ausreisen zu können. Damit meine ich Syrer, Iraker, Afghanen usw. Unter diesen Leuten sind sehr viele Menschen von Al-Kaida, IS und Taliban. LA: Woher wissen Sie das? VP: Ich schaue Nachrichten, ich habe auch beobachtet. Auch habe ich viele Verwandte in Syrien, die zu Besuch kamen und die mir dies erzählt haben. Hinter der Maske als Flüchtling gibt es viele Terroristen, welche bereits in Europa sind. [...] LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Ja LA: Wenn sich die Drohungen gegen Ihre gesamte Familie richtet, warum sind Sie dann alleine geflüchtet? VP: Das Geld hat nicht gereicht. Meine Frau hat auch keinen Reisepass. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja. Ich sage ihr, dass sie ständig den Platz wechseln soll. LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Ich werde getötet, wenn ich zurück muss. Ich wollte auch nicht nach Österreich, ich wollte nach Dänemark. Österreich ist so nahe an der Türkei, weil die Terroristen bereits da sind bzw. noch kommen. Niemand will hier bleiben. Ich versuche Deutsch zu lernen, ich treibe ein wenig Sport, fahre mit dem Fahrrad. Es kommt dann jemand der in unserer Unterkunft die Sprache beibringen wird. [...] LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe alles vorbringen können. Ich habe auch keine Einwände und keine Beschwerden. [...]" Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat per se für Kurden keine generelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. In ihrer von der gewillkürten Vertretung, MigrantInnenverein St. Marx sowie RA Dr. Lennart Binder LL.M., am 03.12.2015 eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen das bisheriges Vorbringen wiederholt und auf die Drohungen hingewiesen sowie, dass sie nur knapp dem Tod entkommen sei. Die bP sei vor allem vor den IS-Extremisten geflohen und die türkische Regierung habe ihr keinen Schutz davor gewährt. Die bP sei "Jeside" und gelte als Staatsfeind. Die bP werde als kurdischer Volksgruppenangehöriger in der Türkei vom Staat verfolgt. Nach erfolgter Zustellung der Ladung zur Verhandlung beim BVwG Anfang November 2018, teilte die bP durch ihre Vertretung mit, dass inzwischen (Anm.: Antragstellung 19.04.2018) auch die syrische Ehegattin und das gemeinsame Kind in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Es liege ein Familienverfahren vor und wären diese Verfahren unter einem zu führen. Es werde beantragt den gegenständlichen Bescheid der bP aufzuheben.Nach erfolgter Zustellung der Ladung zur Verhandlung beim BVwG Anfang November 2018, teilte die bP durch ihre Vertretung mit, dass inzwischen Anmerkung, Antragstellung 19.04.2018) auch die syrische Ehegattin und das gemeinsame Kind in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Es liege ein Familienverfahren vor und wären diese Verfahren unter einem zu führen. Es werde beantragt den gegenständlichen Bescheid der bP aufzuheben. Am 10.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönliche Ausreisemotivation und sonstigen Rückkehrbefürchtungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Das BVwG hat am Ende der Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet. Am 18.12.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung ein. In der Beschwerdeverhandlung brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "[...] Am 18.07.2018 gab Ihre Ehegattin beim Bundesamt an, dass sie sich von ihrem Ehegatten, also von Ihnen, scheiden lassen will. Ja, das ist richtig. Wir werden uns nicht scheiden lassen. Da wir früher nicht so oft kommuniziert haben, deshalb war sie fern von mir. Wir hatten keine Verbindung zueinander, aber derzeit haben wir miteinander gesprochen, es gibt keine Probleme mehr. Wie haben Sie in der Zeit der Trennung zu diesen Kontakt gehalten? Ich kommunizierte mit meinen Eltern. Meine Eltern und mein Onkel hatten Kontakt zu ihr. Durch sie hatte ich Kontakt zu meiner Frau und meinem Sohn. Sie leben derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin und dem Kind. Auf welche Art und Weise erhalten Sie Kontakt zu diesen? Ich hatte Kontakt zu meinem Schwager. Derzeit pflege ich telefonischen Kontakt und ich besuche sie alle 4 bis 5 Monate. Seitdem sie hier sind, bin ich das zweite Mal bei ihnen, gestern war ich bei ihnen. Nachgefragt gebe ich an, es gab ein Gesetz, dass ich als Asylwerber die Steiermark nicht verlassen durfte, deshalb wohnen meine Frau und ich nicht zusammen. Wir haben nicht die Mittel, eine eigene Wohnung zu besorgen. [...] Wollen Sie hier in der Verhandlung von sich aus noch weitere Angaben zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz machen? Ich habe zwar angeführt, dass ich bei der HDP ein Mitglied bin, in der Türkei wird gegen die HDP Druck ausgeübt und sie werden eingesperrt, z.B. der Vorsitzende oder Vorstandsmitglieder werden festgenommen. [...] Wo leben derzeit Ihre Mutter und Ihre Geschwister? In Istanbul. Nachgefragt gebe ich an, in einer Mietwohnung. Nachgefragt gebe ich an, dass sie arbeiten. Mein Bruder und meine Schwester arbeiten, auch in Istanbul. Warum haben Ihre Ehegattin und Ihr Sohn 2018 die Türkei verlassen? Das hat meine Frau bereits erwähnt. Sie wurden in der Türkei unterdrückt, so hat sie mir das erzählt. Ihre Eltern und Geschwister und ich leben in Österreich und sie wollte auch in Österreich leben. Was meinen Sie mit "sie wurde unterdrückt"? Es ist eine strafbare Handlung, ein syrischer Staatsbürger zu sein, noch dazu eine Kurdin. Wenn sie sich in einem Geschäft aufhält, dann kommt man sofort darauf, dass sie eine Syrerin, syrische Staatsbürgerin ist und sie redet Kurdisch. Sie ist der türkischen Sprache sehr schlecht mächtig. Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen in Istanbul? Gut. Sie leben auch unter schwierigsten Umständen dort. Die Mieten sind sehr hoch. Sie bekommen wenig Lohn. [...] Sie gaben beim Bundesamt an, dass sie am 19.06.2015 die Türkei von Istanbul aus die Türkei per Flugzeug legal verlassen haben. Geben Sie bitte chronologisch ab Anfang 2015 bis zum Tag Ihrer Ausreise ihre Wohnorte an. Im Kreis XXXX, Provinz XXXX. Durchgehend. Nachgefragt gebe ich an, in der XXXX-Straße XXXXGasse in derselben Wohnung. Nachgefragt gebe ich an, dass es keinen Mietvertrag gegeben hat, aber die Wohnung wurde von mir angemietet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort registriert war. Mir wurde dort auch Post zugestellt an dieser Adresse. Nachgefragt gebe ich an, 2 meiner Schwager, welche derzeit in Dänemark leben haben noch dort gewohnt. Sie sind syrische Staatsbürger.Im Kreis römisch 40 , Provinz römisch 40 . Durchgehend. Nachgefragt gebe ich an, in der XXXX-Straße XXXXGasse in derselben Wohnung. Nachgefragt gebe ich an, dass es keinen Mietvertrag gegeben hat, aber die Wohnung wurde von mir angemietet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort registriert war. Mir wurde dort auch Post zugestellt an dieser Adresse. Nachgefragt gebe ich an, 2 meiner Schwager, welche derzeit in Dänemark leben haben noch dort gewohnt. Sie sind syrische Staatsbürger. Wie haben sie in diesem Zeitraum (Anfang 2015 bis zur Ausreise) Ihr Leben finanziert? Ich war berufstätig. Ich habe als Kebab-Koch gearbeitet. Ich hatte nur am Sonntag frei. Von der früh bis am Abend, von 6 bis 20 Uhr habe ich gearbeitet, 12-14 Stunden. Ca. bis ein Monat davor, ich habe selbst gekündigt. Warum wollten Sie lieber in Dänemark einen Asylantrag stellen? Mein Zielland war Dänemark. Mein Schwager und Schwägerin lebten dort und ich hatte keinen Kontakt zu Österreich, deshalb wollte ich nach Dänemark. Ich wollte weiter weg von der Türkei sein. Österreich ist zu Nahe zur Türkei. Ich habe Österreich lieben gelernt. Haben Sie bei Ihrer Ausreise Ihrer Ehegattin gesagt, warum Sie die Türkei verlassen? Nein. Nachgefragt gebe ich an, ich habe ihr nichts gesagt, weil ich nicht wollte, dass sie Angst bekam. Ich flüchtete aus der Türkei. Da ich Drohungen gehabt habe, musste ich die Türkei verlassen. Haben Sie selbst das Flugticket besorgt? Ja. Nachgefragt gebe ich an, ich habe über Internet eine Agentur gesucht, anschließend habe ich das Geld über meine Bank überwiesen. Das Flugticket habe ich an meine Anschrift per Post bekommen. Was war das gravierendste, persönliche Erlebnis das letztlich für Ihren Ausreiseentschluss maßgeblich war? Über die Bombenvorfälle 2013, in XXXX, habe ich bereits erzählt. Den Verwandten aus Syrien habe ich geholfen aus Syrien in die Türkei einzureisen. Die Nachbarn, die Terrororganisation angehören, haben das erfahren. Die Hälfte der Bevölkerung von XXXX gehört zu verschiedenen Terrororganisationen, deshalb mussten wir XXXX verlassen und zogen nach Istanbul um. Auch dort haben sie uns gefunden, deshalb habe ich bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Die Polizei hat das nicht ernstgenommen. In Istanbul habe ich einige Aufenthaltsorte geändert. Einmal wurde ich per Telefon bedroht und einmal schriftlich an der Tür. Später zog ich nach XXXX / XXXX. Dort wurde ich auch belästigt. Mein Onkel wollte mich nach XXXX. Wir lebten eine Weile dort. Auch dort wurde ich bedroht. Deshalb habe ich mich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Ich habe das letzte halbe Jahr in XXXX gewohnt. Die Hälfte der Bevölkerung von XXXX ist vom IS.Über die Bombenvorfälle 2013, in römisch 40 , habe ich bereits erzählt. Den Verwandten aus Syrien habe ich geholfen aus Syrien in die Türkei einzureisen. Die Nachbarn, die Terrororganisation angehören, haben das erfahren. Die Hälfte der Bevölkerung von römisch 40 gehört zu verschiedenen Terrororganisationen, deshalb mussten wir römisch 40 verlassen und zogen nach Istanbul um. Auch dort haben sie uns gefunden, deshalb habe ich bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Die Polizei hat das nicht ernstgenommen. In Istanbul habe ich einige Aufenthaltsorte geändert. Einmal wurde ich per Telefon bedroht und einmal schriftlich an der Tür. Später zog ich nach römisch 40 / römisch 40 . Dort wurde ich auch belästigt. Mein Onkel wollte mich nach römisch 40 . Wir lebten eine Weile dort. Auch dort wurde ich bedroht. Deshalb habe ich mich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Ich habe das letzte halbe Jahr in römisch 40 gewohnt. Die Hälfte der Bevölkerung von römisch 40 ist vom IS. Erzählen Sie von dieser Bedrohung, was ist konkret passiert? Telefonisch wurde ich bedroht. Man sagte mir, dass sie mich abköpfen werden, denn sie wussten, dass wir Kurden sind. Sie wussten auch, dass wir nicht so islamisch sind. Wie oft war die telefonische Drohung in XXXX? 3 Mal. Nachgefragt gebe ich an, ca. mit 1 1/2-Monatsabständen. Ich bin geflüchtet, weil sie mich umbringen wollten. Sie sagten mir, dass sie mir den Kopf abschneiden werden. Sie haben mich sehr schlimm bedroht und beleidigt, mich und meine Familie. Haben Sie sich in XXXX an die Polizei gewandt?Haben Sie sich in römisch 40 an die Polizei gewandt? In XXXX war ich nicht bei der Polizei, sondern in Istanbul. Damals wurde ich schriftlich bedroht. Man hat ein Schreiben vor die Tür gelegt. Mit diesem Schreiben ging ich zur Polizei. Der Polizist wusste, dass ich ein Kurde bin, weil er die letzte Nummer meiner ID-Nummer gesehen hat. Er half mir nicht dabei. Deshalb war es für mich nicht notwendig, zur Polizei zu gehen. Ich habe das Ganze geplant und die Türkei verlassen.In römisch 40 war ich nicht bei der Polizei, sondern in Istanbul. Damals wurde ich schriftlich bedroht. Man hat ein Schreiben vor die Tür gelegt. Mit diesem Schreiben ging ich zur Polizei. Der Polizist wusste, dass ich ein Kurde bin, weil er die letzte Nummer meiner ID-Nummer gesehen hat. Er half mir nicht dabei. Deshalb war es für mich nicht notwendig, zur Polizei zu gehen. Ich habe das Ganze geplant und die Türkei verlassen. Trotz der wiederholten telefonischen Drohungen in XXXX ist aber offenkundig weder Ihnen noch Ihrer Ehegattin etwas passiert. Den Aussagen Ihrer Ehegattin ist zu entnehmen, dass Sie noch bis zu Ihrer Ausreise 2018 in diesem Ort gewohnt hatten und sie unbehelligt blieb.Trotz der wiederholten telefonischen Drohungen in römisch 40 ist aber offenkundig weder Ihnen noch Ihrer Ehegattin etwas passiert. Den Aussagen Ihrer Ehegattin ist zu entnehmen, dass Sie noch bis zu Ihrer Ausreise 2018 in diesem Ort gewohnt hatten und sie unbehelligt blieb. Sie war nicht ständig dort wohnhaft. Sie war die ganze Zeit unterwegs, unter anderem auch in XXXX. Ich möchte ganz offen reden, türkischer Geheimdienst und IS arbeiten zusammen. Sie haben einen gemeinsamen Kontakt. Da meine Frau eine syrische Staatsbürgerin ist, gibt es keine staatliche Anmeldung für sie. Deshalb kann man sie nicht finden und ausfindig machen. Mich als türkischer Staatsbürger kann man sofort finden.Sie war nicht ständig dort wohnhaft. Sie war die ganze Zeit unterwegs, unter anderem auch in römisch 40 . Ich möchte ganz offen reden, türkischer Geheimdienst und IS arbeiten zusammen. Sie haben einen gemeinsamen Kontakt. Da meine Frau eine syrische Staatsbürgerin ist, gibt es keine staatliche Anmeldung für sie. Deshalb kann man sie nicht finden und ausfindig machen. Mich als türkischer Staatsbürger kann man sofort finden. Ihre Ehegattin gab an, dass sie selbst nach Ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in derselben Ortschaft eine Gasse weiter gewohnt hat. Als die Mutter im Jänner 2017 dann zwecks Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist, ist sie dann zu einem Onkel gezogen und sie hat manchmal bei Freundinnen gewohnt. Aus den Angaben meines Onkels und meiner Mutter habe ich das gleiche entnommen. Nun sind seither schon einige Jahre vergangen. Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? Ich habe Angst vor dem türkischen Staat. Es kann sein, dass es in Istanbul derzeit keine Probleme mehr gibt, aber in meiner Heimat sind die Probleme noch aktuell. Sie könnten auch nach Istanbul wiederkommen (die Probleme). Spricht etwas dagegen, dass Sie in Istanbul leben? Derzeit ist es nicht möglich. Ich will nicht mehr in der Türkei weiterleben. Warum soll ich in einem Land leben, für das ich ein Feind bin? Warum sind Ihre Ehegattin und ihr Sohn nicht schon mit Ihnen ausgereist, wo sie doch Ihren Angaben nach ebenso gefährdet waren wie Sie? Ich hatte die finanziellen Möglichkeiten damals nicht. Ich durfte ohne Visum nach Serbien einreisen, die Syrer brauchen ein Visum für dieses Land. Einige Male habe ich versucht, sie über Seeweg nach Griechenland bringen zu lassen. Alle haben gesehen, was mit diesen Leuten passiert. Sie ertränken die Kinder und Erwachsenen. Ich glaube, dass mein größter Fehler war, sie nicht hierher gebracht zu haben. War es der Entschluss Ihrer Gattin nun 2018 zu Ihnen nach Österreich nachzureisen oder Ihre Entscheidung? Das war die Entscheidung meiner Frau und deren Familie. Ich war finanziell nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Ich glaube, dass ihr Onkel ihr dabei geholfen hat. [...] Ich beabsichtige die Beweisaufnahme zu schließen. Möchten Sie noch zur Sache etwas vorbringen was Ihnen wichtig erscheint und Sie bisher noch nicht vorbringen konnten? Ich bin derzeit ein Christ. Ich möchte mit meiner Familie in Österreich weiterleben. Ich glaube, dass Österreich ein demokratisches Land ist. Ich habe hier viele Österreicher kennen gelernt, viele haben mich auch unterstützt. Ich bedanke mich dafür. Sind Sie getauft? Am Freitag habe ich einen Termin dafür. Wegen Weihnachten hat man nicht so schnell einen Dolmetsch gefunden. Ich glaube, dass sie jetzt doch einen Dolmetsch gefunden haben, deshalb habe ich einen Termin für Freitag bekommen. Ich überlege mir den Namen Paulus zu geben. Er stammt nämlich aus meiner Heimat Antakya. In der St. Pierre Kirche bekam er den Titel Apostel. Haben Sie einen Vorbereitungskurs für die Konversion gemacht? Ich habe nämlich mit einem Freund darüber gesprochen, weil ich diesbezüglich Vieles wissen wollte und er hat mir alles erklärt. Mir gefällt diese Religion, weil die Kurden von Moslems umgebracht worden sind und nicht von Christen. Ich glaube, dass es meine Religion ist. Welche christliche Religionsgemeinschaft möchten Sie? Katholisch. Warum katholisch und nicht eine andere? Ich habe nur vom Katholizismus eine Ahnung, weil mir mein Freund von dieser Glaubensrichtung erzählt hat, weiters habe ich eine kath. Kirche besucht. Die Kirche ist nicht weit weg von meiner Wohnung. [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Das BVwG hat auch die Niederschriften der Ehegattin in deren Verfahren beim Bundesamt in das Verfahren miteinbezogen und wurden diese in der Verhandlung erörtert. Bei den im Verfahren aufgenommenen Niederschriften handelt es sich um das zentrale Beweismittel. Die bP bezieht hier auf Basis von Fragestellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und Erlebnissen im Herkunftsstaat Stellung. Gerade die als ausreisekausal geschilderten persönlichen Ereignisse entziehen sich im Wesentlichen zumeist auf Grund faktischer und rechtlicher Ermittlungsschranken einer Überprüfbarkeit durch die Asylinstanzen. Zur Verdeutlichung des maßgeblichen, konkreten Aussageverhaltens der bP zur persönlichen Situation im Herkunftsstaat werden die Aussagen in den aufgenommenen Niederschriften zu ihrer Situation in ihren wesentlichen Teilen hier dargestellt.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität steht lt. Bundesamt fest. Dem BVwG wurden - trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Zustellung der Ladung - keine mit Lichtbild versehenen türkischen Identitätsdokumenten vorgelegt, weshalb das Gericht diesbezüglich keine eigenständige Beurteilung treffen kann. Die bP legte beim Bundesamt nachfolgende Dokumente vor, aus der sich für das Bundesamt ihre Identität ergibt: NÜFUS, ausg. am XXXX05.2015 in XXXXNÜFUS, ausg. am XXXX05.2015 in römisch 40 Führerschein ausgestellt am XXXX06.2013 in Nordzypern, gültig bis XXXX06.2014 Kopie des Auszuges vom türk. Standesamt, ausg. am XXXX05.2015 in XXXXKopie des Auszuges vom türk. Standesamt, ausg. am XXXX05.2015 in römisch 40 Kopie der Heiratsurkunde, ausg. XXXX05.2015 in XXXX, Eheschließung XXXX10.2014Kopie der Heiratsurkunde, ausg. XXXX05.2015 in römisch 40 , Eheschließung XXXX10.2014 Aus den beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die bP Staatsangehörige der Türkei, die Ehegattin syrische Staatsangehörige und das gemeinsame minderjährige Kind türkischer Staatsangehöriger ist. Die bP gehört, ihren gleichbleibenden persönlichen Angaben in den Niederschriften nach, der Volksgruppe der Kurden an und betrachtete sich im Verfahren vor dem Bundesamt der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig. Es ergaben sich aus den persönlichen Aussagen keine Hinweise darauf, dass die bP den Jesiden angehörig ist, wie im Beschwerdeschriftsatz des Vertreters MigrantInnenverein St. Marx steht. Die bP hat in Österreich im Zuge des Beschwerdeverfahrens Interesse am röm. kath. Glauben bekundet und beabsichtigt die Taufvorbereitung zu absolvieren. Die bP brachte in der Beschwerde nicht vor, dass sie deshalb im Falle der Rückkehr in die Türkei Probleme erwartet. Ihren Angaben in der Erstbefragung nach spricht sie Türkisch und Kurdisch gleich gut, für die Verhandlung wurde ein Dolmetscher für Türkisch beantragt. Sie verfügt über 11 Jahre türkische Schulbildung und war zuletzt in der Gastronomie unselbständig erwerbstätig. Das Dienstverhältnis hat sie kurz vor der geordneten Ausreise selbst gekündigt. Sie hat nicht behauptet, dass sie vor der Ausreise nicht in der Lage war für sich und die Familie das zum Leben Notwendige zu erlangen oder, dass dies im Falle der Rückkehr nicht möglich wäre. Kurz vor ihrer Ausreise wurden ihr auch auf legalem Weg nationale, behördliche Dokumente ausgestellt. Die bP verließ auf legalem Weg, unter Verwendung ihres türkischen Reisepasses, am 19.06.2015 per Flugzeug die Türkei und landete in Serbien. Es kam nicht hervor, dass sie bei der legalen Ausreise aus der Türkei Probleme gehabt hätte. Auf ihrem weiteren Weg durchreiste sie weitere, als sicher geltende Staaten, wo sie jedoch trotz Möglichkeit keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hatte bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet auch nicht die Absicht in Österreich um Schutz vor behaupteter Verfolgung in der Türkei anzusuchen, sondern wollte nach Dänemark reisen. Zum Privat- und Familienleben in Österreich sowie zur Integration: Die bP reiste ohne Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich ein und wollte Österreich auf dem Weg in das Wunschland Dänemark bloß durchreisen. Sie verfügt über Deutschkenntnisse in etwa auf Stufe A
- Aus den Aussagen der bP und dem Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank sowie einem Sozialversicherungsauszug ergibt sich, dass sie seit Antragstellung von staatlichen Zuwendung zur Finanzierung ihres Lebens in Österreich abhängig ist. Es kam nicht hervor, dass sie einer für Asylwerber erlaubten Erwerbstätigkeit (vgl. https://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) zur Erlangung einer gänzlichen oder zumindest teilweisen finanziellen Selbsterhaltung nachging oder nachweislich derartige Bemühungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit setzte.Aus den Aussagen der bP und dem Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank sowie einem Sozialversicherungsauszug ergibt sich, dass sie seit Antragstellung von staatlichen Zuwendung zur Finanzierung ihres Lebens in Österreich abhängig ist. Es kam nicht hervor, dass sie einer für Asylwerber erlaubten Erwerbstätigkeit vergleiche https://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) zur Erlangung einer gänzlichen oder zumindest teilweisen finanziellen Selbsterhaltung nachging oder nachweislich derartige Bemühungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit setzte. Die Ehegattin der bP und deren gemeinsames Kind haben ihren eigenen Angaben nach im Jänner 2018 die Türkei verlassen und waren bis April 2018 in Griechenland aufhältig. Da sie zu ihrer Familie (Eltern und Geschwister) nach Österreich wollte, reiste sie weiter und stellte für sich und das Kind am 18.04.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehegattin ist ihren Angaben nach syrische Staatsangehörige, das Kind ist durch die Vaterschaft der bP ex lege türkischer Staatsangehöriger. Sie haben in der Türkei sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Sie gab beim Bundesamt in der Einvernahme an nicht zu wissen warum ihr Ehegatte die Türkei verlassen hat und wo sich dieser aufhält. Vor der Ausreise hat die bP die Ehegattin mit der Obsorge in der Türkei für das gemeinsame Kind bevollmächtigt. Die Ehegattin hat die Antragstellung für das gemeinsame Kind mit ihren eigenen Fluchtgründen begründet. In der Einvernahme beim Bundesamt gab die Ehegattin am 18.07.2018 an, dass sie sich von der bP ehestmöglich scheiden lassen möchte. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung waren die Verfahren der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes noch beim Bundesamt anhängig. Nach Angaben der bP in der Verhandlung besteht dieser Wunsch nach Scheidung nicht mehr. Nach der Ausreise hatte die bP kaum Kontakt mit dieser aufgenommen und war dadurch das Verhältnis zerrüttet. Seit dem sie in Österreich aufhältig sind (April 2018) hat die bP sie zwei Mal besucht. Ansonsten telefonieren sie gelegentlich miteinander. Die bP gibt an, dass sie auf Grund der gesetzlichen Wohnsitzbeschränkung nicht in gemeinsamen Haushalt leben. Aus amtswegig getätigten Anfragen betreffend gerichtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ergibt sich, dass solche nicht aufliegen. Vereinsmäßig ist die bP nicht aktiv. Abgesehen von der Ehegattin und deren Familie sowie dem gemeinsamen Kind hat die bP keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Familienangehörige der Ehegattin leben in Österreich. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP die Türkei wegen einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden asyl- oder refoulementrelevanten Gefährdungslage verlassen hat oder, dass ihr eine solche Gefahr im Falle einer Rückkehr drohen würde. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat (Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei v. 18.10.2018): Sicherheitslage Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen. Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes. 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom
- bis
- Juli 2015 und
- Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen "neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren. Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten "Gülen-Bewegung", die nur in der Türkei unter der Bezeichnung "FETÖ" als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 95 auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen. Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) spricht sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation. Die DHKP-C hat ihre terroristischen Aktivitäten in der Türkei im Jahr 2017 zwar fortgesetzt, jedoch ging das Ausmaß im Vergleich zum Vorjahr erneut zurück. Die seit dem Putschversuch am
- Juli 2016 weiterhin verschärfte Sicherheitslage in der Türkei und die damit verbundenen umfangreichen staatlichen Maßnahmen hatten unmittelbare Auswirkungen auf die DHKP-C, etwa durch die Festnahme von Mitgliedern (BMIBH 7.2018). So wurden im Jänner 2018 sieben mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C in Istanbul verhaftet (Anadolu 9.1.2018). Zudem wurde Anfang 2017 bekannt, dass Mitglieder der DHKP-C bei einem Luftangriff des türkischen Militärs getötet wurden. Sicherheitsbehörden Die Polizei übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Auch das traditionelle Selbstverständnis der türkischen Armee als Hüterin der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus), ist in Frage gestellt. Am 9.7.2018 erließ Staatspräsident Erdogan ein Dekret, das die Kompetenzen der Armee neu ordnet. Der türkische Generalstab wurde dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Oberste Militärrat wurde aufgelöst. Erdogan hat auch den Nationalen Sicherheitsrat und das Sekretariat für nationale Sicherheit der Türkei abgeschafft. Ihre Aufgaben werden vom Komitee für Sicherheit und Außenpolitik (Board of Security and Foreign Policy) übernommen, einem von neun beratenden Gremien, die dem Staatspräsidenten unterstehen. Ebenfalls per Dekret wird der Verteidigungsminister nun zum wichtigsten Entscheidungsträger für die Sicherheit. Landstreitkräfte, Marine- und Luftwaffenkommandos wurden dem Verteidigungsminister unterstellt. Der Präsident kann bei Bedarf direkt mit den Kommandeuren der Streitkräfte verhandeln und Befehle erteilen, die ohne weitere Genehmigung durch ein anderes Büro umgesetzt werden sollen. Hiermit soll die Schwäche der Sicherheitskommando-Kontrolle während des Putschversuchs in Zukunft vermieden werden. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MIT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MIT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen (z.B. Journalist Can Dündar). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MIT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle April 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten. Seit September 2017 untersteht der türkische Nachrichtendienst MIT direkt dem Staatspräsidenten und nicht mehr dem Amt des Premierministers. Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015). Vor dem Putschversuch im Juli 2016 hatte die Türkei 271.564 Polizisten und 166.002 Gendarmerie-Offiziere (einschließlich Wehrpflichtige). Nach dem Putschversuch wurden mehr als 18.000 Polizei- und Gendarmerieoffiziere suspendiert und mehr als 11.500 entlassen, während mehr als 9.000 inhaftiert blieben (EC 9.11.2016). Anfang Jänner 2017 wurden weitere 2.687 Polizisten entlassen (Independent 7.1.2017). Die Regierung ordnete am 8.7.2018 im letzten Notstandsdekret vor der Aufhebung des Ausnahmezustandes die Entlassung von 18.632 Staatsangestellten an, darunter fast 9.000 Polizisten wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen und Gruppen, die "gegen die nationale Sicherheit vorgehen", 3.077 Armeesoldaten, 1.949 Angehörige der Luftwaffe und 1.126 Angehörige der Seestreitkräfte (HDN 8.7.2018). Dorfschützer/Sicherheitswachen Die 1985 gegründeten Dorfschützer wurden ursprünglich als "Wald- oder Landwache" bezeichnet. Es handelt sich dabei um kurdisch-stämmige Zivilisten, welche die türkischen Sicherheitskräften auf dem Land unterstützen. Bald jedoch wurden sie benutzt, um den Streitkräften mit ihrem lokalen Wissen zu helfen, die PKK in den Bergen zu bekämpfen. Es gab zahlreiche Missbräuche, da viele ihre Macht nutzten, um persönliche Rechnungen zu begleichen. Nachdem der zweieinhalbjährige Waffenstillstand zwischen dem Staat und der PKK im Juli 2015 gescheitert war, hat die Regierung die Struktur der Dorfschützer grundlegend verändert. und die Rekrutierung für die Miliz und ihre Verbindungen zum Militär mit strukturellen Veränderungen in der Organisation verstärkt. Der Name wurde in "Sicherheitswachen" geändert und das Pensionsalter auf 45 Jahre herabgesetzt, um ältere Kämpfer durch jüngere zu ersetzen. Mehr als 18.000 Dorfschützer wurden pensioniert und 21.000 neue Sicherheitskräfte eingestellt. Das Generalkommando der Gendarmerie übernahm die Lieferung von Uniformen, Bewaffnung und Ausrüstung. Die Dorfschützer erhalten Tagegelder und ihre Gehälter wurden an die der Beamten gekoppelt. Sie erhielten zudem die Erlaubnis, auch außerhalb des Dienstes Waffen zu tragen. Das Innenministerium stellte neue Hochsicherheitsausweise aus und verteilte mehr als 1.500 Mobiltelefone. Die Wachposten sind auf dem neuesten Stand der Technik. Eine der kritischsten Änderungen ist jedoch die Gewährleistung des staatlichen Schutzes vor Strafverfolgung. Wenn es eine Strafanzeige gegen ein Mitglied der Dorfschützer gibt, zahlt das Büro des Provinzgouverneurs die Anwaltskosten. Das neue Gesetz eröffnet den Weg für die Dorfschützer, zur Berufsarmee befördert oder sogar Offiziere zu werden. Die in den letzten zwei Jahren neu geschaffene Organisation hat sich zu einer kurdischen regierungsfreundlichen paramilitärischen Einheit entwickelt, die neben dem türkischen Militär in den Städten sogar über die Grenzen hinweg in Syrien und im Irak operiert. In der Vergangenheit wurden die Dorfschützer für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, wie Entführungen, Folter und der Konfiszierung von Eigentum. Allein zwischen August 2016 und März 2017 wurden zehn dieser Milizionäre von der PKK wegen "Verrat und Kollaboration mit dem Feind" hingerichtet (bpb 10.4.2018). Zwischen April und Juli 2017 wurden weitere 15 Dorfschützer getötet (ICG 20.7.2017). Bei einem Angriff der PKK in der Nähe einer Militärbasis in der Provinz Siirt wurden Ende März 2018 sechs Dorfschützer getötet (DW 30.3.2018). Ombudsmann und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Die Institution arbeitet unter dem Parlament, aber als unabhängiger Beschwerdemechanismus für Bürger, um Untersuchungen zu Regierungspraktiken und -maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsprobleme und Personalfragen, zu beantragen, obwohl Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 20.4.2018). Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen. Im Jahr 2017 erhielt die Ombudsmannstelle 17.131 neue Anträge, fast dreimal so viele wie im Durchschnitt der letzten vier Jahre. Da der Ombudsmann jedoch nicht befugt ist, Ermittlungen einzuleiten und keine Rechtsmittel zur Intervention besitzt, schwieg er zu bestimmten Menschenrechtsbelangen, insbesondere zu Menschenrechtsverletzungen im Südosten des Landes. Die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Türkiye Insan Haklari Kurumu, TIHK) fungiert auch als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter und hat den Auftrag, Misshandlung und Folter auf Antrag oder von Amts wegen zu untersuchen. Sie hat auch die Befugnis, von sich aus Untersuchungen zu möglichen Menschenrechtsverletzungen einzuleiten. Weder die TIHK noch die Ombudsmannstelle sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder werden nicht in Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen ernannt. Allgemeine Menschenrechtslage Vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Abweichende Meinungen wurden rigoros unterdrückt, davon waren u. a. Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Es wurden weiterhin Fälle von Folter bekannt, doch in geringerer Zahl als in den Wochen nach dem Putschversuch vom Juli
- Die weitverbreitete Straflosigkeit verhindert die wirksame Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die von Angehörigen der Behörden verübt wurden. Es kam auch 2017 zu Menschenrechtsverstößen durch bewaffnete Gruppen; im Januar wurden zwei Anschläge verübt. Doch Bombenanschläge gegen die Bevölkerung, die in den Vorjahren regelmäßig stattfanden, gab es im Jahr 2017 nicht. Für die Lage der im Südosten des Landes vertriebenen Menschen wurde keine Lösung gefunden (AI 22.2.2018). Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen (OHCHR) erhielt weiterhin Informationen über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche, die im Berichtszeitraum in der Südosttürkei im Rahmen der Sicherheitsoperationen seitens türkischer Organe begangen wurden. Die NGO "Human Rights Association" veröffentlichte Statistiken über solche Verletzungen, die angeblich im ersten Quartal 2017 in der ost- und südöstlichen Region Anatoliens stattgefunden haben. Demnach belief sich die Gesamtzahl der Verstöße auf 7.907, darunter 263 Vorfälle von Folterungen in Haft, und über 100 Vorfälle von Kriminalisierung von Personen für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung (OHCHR 3.2018). Die Notverordnungen haben insbesondere bestimmte bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Verfahrensrechte eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft ist zunehmend unter Druck geraten, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten. Auch in den Bereichen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verfahrens- und Eigentumsrechte gab es gravierende Rückschläge. Die Situation in Bezug auf die Verhütung von Folter und Misshandlung gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Seit September 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in 163 (von 168) Fällen festgestellt, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Freiheit und Sicherheit bezogen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit im April 2018 dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen (Zeit 25.4.2017). Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist (PACE 25.4.2017). Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie. In einer Resolution Anfang Februar 2018 zur Menschenrechtslage erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei verschlechtert sich stetig und es mangelt der Justiz an Unabhängigkeit. Justiz und Verwaltung machen Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen, um Zehntausende zu verfolgen. Deshalb fordert das EP die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen. Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Opposition Die meisten politisch Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Die links-kurdische Partei HDP steht im Zuge von Anklagen gegen 57 ihrer 59 Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtas. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate (AA 3.8.2018; vgl. EC 17.4.2018). Neun HDP-Parlamentarier befanden sich Ende 2017 im Gefängnis. 278 Verfahren wurden gegen 41 HDP-Abgeordnete eingeleitet (SCF 1.2018). Selahattin Demirtas wurde Anfang September 2018 wegen seiner Äußerungen während der kurdischen Neujahrsfeiern im März 2013 zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ein Gericht befand ihn der Terrorpropaganda schuldig. Im Hauptverfahren drohen ihm bis zu 142 Jahre Haft. Zusammen mit ihm wurde der frühere HDP-Abgeordnete Sirri Sürreya Önder zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die meisten politisch Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Die links-kurdische Partei HDP steht im Zuge von Anklagen gegen 57 ihrer 59 Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtas. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate (AA 3.8.2018; vergleiche EC 17.4.2018). Neun HDP-Parlamentarier befanden sich Ende 2017 im Gefängnis. 278 Verfahren wurden gegen 41 HDP-Abgeordnete eingeleitet (SCF 1.2018). Selahattin Demirtas wurde Anfang September 2018 wegen seiner Äußerungen während der kurdischen Neujahrsfeiern im März 2013 zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ein Gericht befand ihn der Terrorpropaganda schuldig. Im Hauptverfahren drohen ihm bis zu 142 Jahre Haft. Zusammen mit ihm wurde der frühere HDP-Abgeordnete Sirri Sürreya Önder zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nebst der Verhaftung von hochrangigen Politikern, wurden auch mindestens 5.000 Mitglieder der HDP - darunter 80 Bürgermeister - inhaftiert (TM 1.5.2018). Zwischen November 2014 und November 2017 wurden 93 Bürgermeister und Vizebürgermeister ihrer Ämter enthoben und verhaftet, von denen 22 nach einem Verfahren wieder freigelassen wurden und 71 noch im Gefängnis sind. Elf lokale Verwalter wurden wegen terroristischer Anschuldigungen zu insgesamt 89 Jahren und drei Monaten Haft verurteilt (EC 17.4.2018). Das harte Vorgehen der letzten Jahre hat die HDP gelähmt, zumal sich die restriktiven Maßnahmen auf lokale HDP-Niederlassungen, kommunale Behörden, die von ihrer Schwester-Partei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), bestellt werden, und Medien sowie NGOs, die mit ihnen sympathisieren, ausgeweitet haben (ICG 13.6.2018). Die Regierung versucht, den Einfluss der HDP bzw. ihrer regionalen Schwesterpartei DBP zu verringern. Die DBP stellt 97 Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Genauso wie vielen der HDP-Abgeordneten wird zahlreichen DBP-Mitgliedern die Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind insgesamt 51 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 3.8.2018). Während des Wahlkampfes 2018 haben die türkischen Behörden einige der Wahlhelfer der HDP verhaftet oder einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darüber hinaus hat die Partei physische Angriffe von Unbekannten während einiger ihrer Kampagnen erlitten. Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Das Europäische Parlament verurteilt im Februar 2018 den Beschluss des türkischen Parlaments aufs Schärfste, die Immunität zahlreicher Abgeordneter auf verfassungswidrige Weise aufzuheben. Der Parlamentsabgeordnete und Vize-Parteichef der sekularen, kemalistischen CHP, Enis Berberoglu, erhielt im Juni 2017 vor einem Gericht in Istanbul wegen angeblicher Spionage eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren. Er soll der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zugearbeitet haben (SO 14.6.2017). Das Berufungsgericht ordnete zwar im Oktober 2017 einen neuen Prozess an, lehnte jedoch die Freilassung Berberoglus ab (DS 10.10.2017). Am 20.9.2018 bestätigte das Kassationsgericht in seinem Urteil die im Februar 2018 auf fünf Jahre und zehn Monate reduzierte Haftstrafe, verfügte jedoch gleichzeitig seine Freilassung bis zum Ende der parlamentarischen Legislaturperiode, denn Berberoglu konnte bei den Parlamentswahlen im Juni 2018 sein Abgeordnetenmandat wiedererlangen (HDN 20.9.2018). Im Juni 2018 ist Eren Erdem, ein früherer CHP-Abgeordneter, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in Istanbul wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" festgenommen worden. Erdem drohen bis zu 22 Jahre Haft (ZO 29.6.2018, vgl. BBC 29.6.2018). Im Juli hat Staatspräsident Erdogan eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der CHP, Kemal Kiliçdaroglu, und 72 weitere CHP-Parlamentarier wegen Beleidigung durch die Verbreitung eines Cartoons auf Twitter eingereicht.Der Parlamentsabgeordnete und Vize-Parteichef der sekularen, kemalistischen CHP, Enis Berberoglu, erhielt im Juni 2017 vor einem Gericht in Istanbul wegen angeblicher Spionage eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren. Er soll der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zugearbeitet haben (SO 14.6.2017). Das Berufungsgericht ordnete zwar im Oktober 2017 einen neuen Prozess an, lehnte jedoch die Freilassung Berberoglus ab (DS 10.10.2017). Am 20.9.2018 bestätigte das Kassationsgericht in seinem Urteil die im Februar 2018 auf fünf Jahre und zehn Monate reduzierte Haftstrafe, verfügte jedoch gleichzeitig seine Freilassung bis zum Ende der parlamentarischen Legislaturperiode, denn Berberoglu konnte bei den Parlamentswahlen im Juni 2018 sein Abgeordnetenmandat wiedererlangen (HDN 20.9.2018). Im Juni 2018 ist Eren Erdem, ein früherer CHP-Abgeordneter, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in Istanbul wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" festgenommen worden. Erdem drohen bis zu 22 Jahre Haft (ZO 29.6.2018, vergleiche BBC 29.6.2018). Im Juli hat Staatspräsident Erdogan eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der CHP, Kemal Kiliçdaroglu, und 72 weitere CHP-Parlamentarier wegen Beleidigung durch die Verbreitung eines Cartoons auf Twitter eingereicht. Während des polarisierenden Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 bezeichnete der amtierende Staatspräsident Erdogan immer wieder andere Kandidaten und Parteien als Unterstützer des Terrorismus. Während der Kampagne kam es zu einer Reihe von Zwischenfällen, die teilweise gewalttätig waren. Eine beträchtliche Anzahl von Übergriffen auf Partei- und Wahlkampfeinrichtungen betraf vor allem die pro-kurdische HDP, aber auch die CHP, Saadet-Partei und die IYI-Partei, alles Oppositionsparteien. Religionsfreiheit In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Aleviten-Stiftung geht von 25 bis 31% der Bevölkerung aus. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 29.5.2018). Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Es wird berichtet, dass die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven rückläufig ist; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Die Regierung ist bemüht, den Religionsdialog zu fördern; zu einer Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt (ÖB 10.2017). Das türkische Zivilrecht kennt keine explizite Anerkennung von Minderheiten. Begrenzte (Schutz-, nicht Freiheits-)Rechte religiöser Minderheiten gehen auf die "Stiftungen" (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, welches durch den Vertrag von Lausanne
(1923)und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) gestützt wurde. Derzeit gibt es insgesamt 161 solcher Stiftungen, das sind 75 griechische, 52 armenische, 18 jüdische, zehn syrisch-orthodoxe, drei chaldäische, zwei bulgarische, eine georgische und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2017). Die Türkei erkennt (nicht-muslimische) Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags an, der türkischen Staatsangehörigen, die nicht-muslimischen Minderheiten angehören, die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen garantiert. Weiterhin sichert er den nicht-muslimischen Minderheiten das Recht zur Gründung, Verwaltung und Kontrolle karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung zu. Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe, die armenisch-apostolische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Am 18.6.2013 entschied erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können (AA 3.8.2018). Die Regierung bildet weiterhin sunnitische Geistliche aus, während sie andere religiöse Gruppen daran hindert, Geistliche innerhalb des Landes auszubilden. Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) und Logen (Cemaats), obwohl die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht anwendet (USDOS 29.5.2018). Religiöse Fragen werden vom Direktorat für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) koordiniert und bestimmt. Das Mandat von Diyanet ist, den Glauben, die Ausübung und die moralischen Grundsätze des Islams zu fördern, mit dem primären Fokus auf den sunnitischen Islam (USDOS 29.5.2018). Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u. a. die Vergrößerung der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und für regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 1.2018). Nicht-muslimische Minderheiten, auch die offiziell anerkannten, sehen sich mit erheblichen Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit konfrontiert. Eines der wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang besteht darin, dass aufgrund eines Mangels an theologischen Schulen kein Klerus ausgebildet werden kann (EC/DGJC 2016). Positiv ist allerdings die zunehmende Renovierung bzw. Neueröffnung von Kirchen (ÖB 10.2017). Christen Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb und der Abschluss von Verträgen ist nur in den genannten Rechtsformen möglich (AA 3.8.2018). Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdogan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdogan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vergleiche SCF 21.8.2017). Das grundlegendste Problem der Christen in der Türkei ist, dass sie nicht als wesentlicher Bestandteil des Landes betrachtet werden und in der Praxis nicht die gleichen Staatsbürgerrechte haben (SCF 21.8.2017). Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018). Inhaltlich wurde kein Bezug auf konkrete Aussagen oder Behauptungen genommen, doch wird eine ursächliche Verbindung zum Bericht des US-amerikanischen Außenamts über die religiösen Freiheiten in der Türkei hergestellt, welcher von der Regierung kritisiert wurde, sowie als Folge des bilateralen Konflikts um den inhaftierten US-Pastor, Andrew Brunson (DS 31.7.2018; vgl. NT 2.8.2018). Andere Mitglieder der jeweiligen religiösen Minderheiten sind gegenteiliger Auffassung und behaupten, dass die Deklaration auf Druck der Regierung verfasst worden ist (AM 10.8.2018).Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018). Inhaltlich wurde kein Bezug auf konkrete Aussagen oder Behauptungen genommen, doch wird eine ursächliche Verbindung zum Bericht des US-amerikanischen Außenamts über die religiösen Freiheiten in der Türkei hergestellt, welcher von der Regierung kritisiert wurde, sowie als Folge des bilateralen Konflikts um den inhaftierten US-Pastor, Andrew Brunson (DS 31.7.2018; vergleiche NT 2.8.2018). Andere Mitglieder der jeweiligen religiösen Minderheiten sind gegenteiliger Auffassung und behaupten, dass die Deklaration auf Druck der Regierung verfasst worden ist (AM 10.8.2018). Ethnische Minderheiten Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 20.4.2018). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 3.8.2018). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018). Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 65 von 95 Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis war dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 20.4.2018). Was die kulturellen Rechte betrifft, so ist die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch im öffentlichen Dienst nicht gestattet (EC 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Zum Beispiel hat der von der Regierung ernannte Treuhänder [nach Ablöse des gewählten Bürgermeisters] des Edremit-Distrikts in der Provinz Van die Verwendung des Armenischen und Kurdischen abgeschafft. Die Behörden haben auch die Entfernung arabischer Aufschriften in bestimmten Gebieten angeordnet. Im April 2017 ordnete die Stadtverwaltung in Adana die Entfernung arabischsprachiger Schilder von Geschäftslokalen an, um "die türkische Sprache zu schützen". Obwohl Kurdisch offiziell in der privaten Bildung und im öffentlichen Diskurs erlaubt ist, hat die Regierung die Erlaubnis zum kurdischen Sprachunterricht nicht auf die öffentliche Bildung ausgeweitet (USDOS 20.4.2018).Was die kulturellen Rechte betrifft, so ist die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch im öffentlichen Dienst nicht gestattet (EC 17.4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zum Beispiel hat der von der Regierung ernannte Treuhänder [nach Ablöse des gewählten Bürgermeisters] des Edremit-Distrikts in der Provinz Van die Verwendung des Armenischen und Kurdischen abgeschafft. Die Behörden haben auch die Entfernung arabischer Aufschriften in bestimmten Gebieten angeordnet. Im April 2017 ordnete die Stadtverwaltung in Adana die Entfernung arabischsprachiger Schilder von Geschäftslokalen an, um "die türkische Sprache zu schützen". Obwohl Kurdisch offiziell in der privaten Bildung und im öffentlichen Diskurs erlaubt ist, hat die Regierung die Erlaubnis zum kurdischen Sprachunterricht nicht auf die öffentliche Bildung ausgeweitet (USDOS 20.4.2018). Die gesetzlichen Einschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe blieben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch wurden in öffentlichen staatlichen Schulen und Universitäten in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki weiterhin angeboten. Einige Universitätsdozenten der kurdischen Sprache und Literatur wurden im Januar 2017 durch eine Notverordnung entlassen, was den Mangel an qualifizierten Dozenten auf Kurdisch noch verstärkte. Nach Angaben zivilgesellschaftlicher Organisationen wurden zahlreiche Theater, Bibliotheken, Kultur- und Kunstzentren aufgrund dieses Dekrets geschlossen (EC 17.4.2018). Andere nationale oder ethnische Minderheiten, darunter Assyrer, Caferis, Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen, durften ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (ARC 21.11.2017). Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 3.8.2018). Das gesamte Bildungssystem basiert auf dem Türkentum. Auf nicht-türkische Gruppen wird entweder kein Bezug genommen oder sie werden auf eine negative Weise dargestellt (MRGI 27.10.2015). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azinlik") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter" und "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018). Zwar werden Gespräche zwischen der Regierung und Vertretern von Minderheiten fortgesetzt. Trotzdem bleiben Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten ein ernstes Problem. Eine zivilgesellschaftliche Umfrage zu Hassreden in den Medien ergab, dass Artikel/Nachrichten, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten, im Berichtszeitraum zugenommen haben. Antisemitische Rhetorik in den Medien und von Beamten besteht weiterhin (EC 17.4.2018). Die türkische Regierung hat mehrere Male gegenüber dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung wiederholt, dass sie keine quantitativen oder qualitativen Daten in Bezug auf den ethnischen Hintergrund ihrer Bürger sammelt, speichert oder verwendet. Allerdings sammeln die Behörden in der Tat Daten zur ethnischen Herkunft der Bürger, zwar nicht für Rechtsverfahren oder zu Studienzwecken, aber zwecks Profilerstellung und Überwachung, insbesondere von Kurden und Roma (EC/DGJC 2016). Die nationale Strategie (2016-2021) und der Aktionsplan (2016-2018) für Roma-Bürger werden umgesetzt, aber der zuständige Ausschuss zur Überwachung und Bewertung der Strategie trat nur einmal zusammen. Es bedarf insbesondere der Zuteilung budgetärer Mittel zur Unterstützung des Aktionsplanes. Laut einer umfassenden Umfrage steigt das Bildungsniveau unter jungen Roma. Davon abgesehen, ist das allgemeine Bildungsniveau unter den Roma niedrig. Extreme Armut und ein Mangel an Gütern des täglichen Bedarfs sind in den Haushalten der Roma nach wie vor weit verbreitet. Die Gesamtbeschäftigungsquote ist mit 31% niedrig. Die Roma leben im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen, oft ohne Grundversorgung und mit Segregation konfrontiert. Das Stadterneuerungsprojekt führte häufig dazu, dass Roma-Siedlungen abgerissen und Familien vertrieben wurden. Der Zugang zu öffentlichen Diensten ist für Roma, die keinen ständigen Wohnsitz haben, eine große Herausforderung (EC 17.4.2018). Kurden Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep) (ÖB 10.2017). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.8.2018). Einige Universitäten bieten Kurdisch-Kurse an, und zwei Universitäten haben Abteilungen für die Kurdische Sprache (USDOS 20.4.2018). Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. EC 17.4.2018). Durch eine sehr weite Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus wurden die Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der Kurdenfrage auseinandersetzen, zunehmend eingeschränkt (EC 17.4.2018). Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender. Am 16.08.16 wurde z. B. die Tageszeitung "Özgür Gündem" per Gerichtsbeschluss geschlossen. Der Zeitung wird vorgeworfen, "Sprachrohr der PKK" zu sein (AA 3.8.2018; vgl. EFJ 30.10.2016). Im Jahr 2017 wurden kurdische Journalisten wegen Verbindungen zur bewaffneten kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen ihrer Berichterstattung verfolgt und inhaftiert. Dutzende von Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich an einer Solidaritätskampagne mit der inzwischen geschlossenen pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem beteiligten, wurden wegen terroristischer Propaganda verfolgt (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seit dem Zusammenbruch des Friedensprozesses im Jahr 2015 setzte sich fort und betraf im Jahr 2017 die städtischen Gebiete in geringerem Maße. Stattdessen waren ländliche Gebiete zusehends betroffen. Es gab keine Entwicklungen in Richtung der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses, der für eine friedliche und nachhaltige Lösung notwendig ist. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Im Osten und Südosten gab es zahlreiche neue Festnahmen und Verhaftungen von gewählten Vertretern und Gemeindevertretern auf der Basis von Vorwürfen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. An deren Stelle wurden Regierungstreuhänder ernannt (EC 17.4.2018; vgl. AM 12.3.2018, USDOS 20.4.2018).Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.4.2018; vergleiche EC 17.4.2018). Durch eine sehr weite Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus wurden die Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der Kurdenfrage auseinandersetzen, zunehmend eingeschränkt (EC 17.4.2018). Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender. Am 16.08.16 wurde z. B. die Tageszeitung "Özgür Gündem" per Gerichtsbeschluss geschlossen. Der Zeitung wird vorgeworfen, "Sprachrohr der PKK" zu sein (AA 3.8.2018; vergleiche EFJ 30.10.2016). Im Jahr 2017 wurden kurdische Journalisten wegen Verbindungen zur bewaffneten kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen ihrer Berichterstattung verfolgt und inhaftiert. Dutzende von Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich an einer Solidaritätskampagne mit der inzwischen geschlossenen pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem beteiligten, wurden wegen terroristischer Propaganda verfolgt (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seit dem Zusammenbruch des Friedensprozesses im Jahr 2015 setzte sich fort und betraf im Jahr 2017 die städtischen Gebiete in geringerem Maße. Stattdessen waren ländliche Gebiete zusehends betroffen. Es gab keine Entwicklungen in Richtung der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses, der für eine friedliche und nachhaltige Lösung notwendig ist. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Im Osten und Südosten gab es zahlreiche neue Festnahmen und Verhaftungen von gewählten Vertretern und Gemeindevertretern auf der Basis von Vorwürfen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. An deren Stelle wurden Regierungstreuhänder ernannt (EC 17.4.2018; vergleiche AM 12.3.2018, USDOS 20.4.2018). Mehr als 90 Bürgermeister wurden durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 70 von ihnen befinden sich in Haft. Insgesamt wurden mehr als 10.000 Funktionäre und Mitglieder der pro-kurdischen HDP verhaftet (AM 12.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). [siehe auch Kapitel 13.
- Opposition]Mehr als 90 Bürgermeister wurden durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 70 von ihnen befinden sich in Haft. Insgesamt wurden mehr als 10.000 Funktionäre und Mitglieder der pro-kurdischen HDP verhaftet (AM 12.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). [siehe auch Kapitel 13.
- Opposition] Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP schikaniert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen, Erdogan den HDP-Kandidaten Demirtas bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018). Bereits im Vorfeld des Verfassungsreferendums 2017 bezeichnete auch der damalige Regierungschef Yildirim die HDP als Terrorunterstützerin (HDN 7.2.2017). Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret 11.285 kurdische Lehrer unter dem Vorwurf Unterstützer der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, Egitim Sen (AM 12.9.2016). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme wegen einer bloßen Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen ergeben sich unstreitig aus den genannten Quellen. Darunter insbesondere ihre eigenen, in diesen Punkten im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Soweit im vom Vertreter eingebrachten Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die bP Jeside sei, wird hier den persönlichen Angaben der bP mehr gefolgt, zumal sich aus ihren bisherigen Aussagen dahin gehend keinerlei Anhaltspunkte ergaben und sie persönlich in der Verhandlung - insbesondere auch zu ihren Rückkehrbefürchtungen - dazu auch keine Äußerungen machte. Ad 1.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der zu erwartenden Rückkehrsituation Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Schon die belangte Behörde kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die bP keine entscheidungsrelevante Gefährdung glaubhaft machen konnte. Das BVwG gelangt nach Durchführung der Verhandlung zum gleichen Resultat. Glaubhaft ist, dass es im Jahr 2013 im Herkunftsort der bP in R., nahe der syrischen Grenze, im Jahr 2013 zum besagten Anschlag mit Autobomben kam. Dies ist durch im Internet verfolgbare Berichte (zB Wikipedia mwN) über diesen Vorfall bescheinigt. Im Zuge dessen kamen - je nach Quelle - zwischen 51 und 300 Menschen ums Leben. Die türkische Regierung beschuldigte vorerst die DHKP-C die Attentate ausgeübt zu haben, zudem soll der syrische Geheimdienst Drahtzieher gewesen sein. Die öffentliche Berichterstattung wurde damals eingeschränkt. Weiteren Quellen nach soll die Al-Qaida-nahe Nusra-Fron, die in Syrien kämpfte, darin verwickelt sein. Einem jüngsten Bericht zur Folge hat der türkische Geheimdienst auf syrischem Staatsgebiet den Drahtzieher des Anschlages nunmehr verhafte. Er soll demnach gestanden haben diesen Anschlag im Auftrag des syrischen Geheimdienstes durchgeführt zu haben (zB. Tiroler Tageszeitung v. 12.09.2018). Glaubhaft ist es auch, dass die bP letztlich - ihren Angaben nach ca. im Juli 2014 - R. verlassen hat und in einen anderen, ruhigeren Teil der Türkei zog. Dies ist schon auf Grund der Grenznähe zum Konfliktherd Syrien durchaus plausibel bzw. nachvollziehbar und das Vorbringen der bP auch in diesem Punkt im Zuge mehrerer Aussagen stets gleichbleibend. Hinsichtlich ihrer danach als Ausreisemotivation geschilderten Bedrohungslage bzw. der diesen zugrunde liegenden persönlichen Erlebnisse, welche unbescheinigt blieben, vermochte die bP das BVwG nicht zu überzeugen. Gerade dem Verhalten der bP in den letzten Monaten vor der Ausreise bemisst das Gericht besondere Bedeutung zu. Hier ist das Aussageverhalten der bP widersprüchlich. Nicht stimmig sind etwa ihren Angaben zu ihrem Aufenthaltsort das letzte halbe Jahr vor der Ausreise. Einerseits habe sie sich behauptetermaßen und unbescheinigt geblieben im Zeitraum von März bis Mai 2015 über rund 2 Monate in Istanbul im Gefängnis aufgehalten, andererseits habe sie aber das letzte halbe Jahr vor der Ausreise durchgehend in XXXX gewohnt und ist dort - abgesehen vom Sonntag - täglich der Beschäftigung als Kebab-Koch nachgegangen. Erst einen Monat vor der Ausreise am 19.06.2016 habe sie gekündigt.Gerade dem Verhalten der bP in den letzten Monaten vor der Ausreise bemisst das Gericht besondere Bedeutung zu. Hier ist das Aussageverhalten der bP widersprüchlich. Nicht stimmig sind etwa ihren Angaben zu ihrem Aufenthaltsort das letzte halbe Jahr vor der Ausreise. Einerseits habe sie sich behauptetermaßen und unbescheinigt geblieben im Zeitraum von März bis Mai 2015 über rund 2 Monate in Istanbul im Gefängnis aufgehalten, andererseits habe sie aber das letzte halbe Jahr vor der Ausreise durchgehend in römisch 40 gewohnt und ist dort - abgesehen vom Sonntag - täglich der Beschäftigung als Kebab-Koch nachgegangen. Erst einen Monat vor der Ausreise am 19.06.2016 habe sie gekündigt. Soweit sie im Verfahren vereinzelt eine staatliche Verfolgung vorbringt, vermag sie dies auf Grund dieses Widerspruches nicht glaubhaft machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die bP sich tatsächlich im angegebenen Zeitraum in Istanbul in Haft befunden hätte, so brachte sie nicht vor, dass dies in weiterer Folge irgendwelche relevanten Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Vielmehr ergeben sich aus ihren vorgelegten Dokumenten, dass sie nach dem Entlassungszeitpunkt, offenbar ohne Probleme, neue behördliche Dokumente erlangen konnte und sie auch bei der Grenzkontrolle im Zuge ihrer legalen Ausreise keine Nachteile hatte. Ein staatliches Verfolgungsinteresse wäre daher so nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Gegen die behauptete Festnahme spricht auch, dass die bP auf konkrete Fragestellung behauptet, dass sie nicht wisse, wo sie inhaftiert war, warum sie die zwei Monate im Gefängnis gesessen sei und, dass man ihr den Grund nicht gesagt habe. Dies erscheint nicht lebensnah und damit nicht plausibel zu sein. Abgesehen davon, kann nicht per se davon gesprochen werden, dass jegliche Festnahme in der Türkei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, es sich also - im Falle der Wahrunterstellung -auch durchaus um gerechtfertigte rechtsstaatliche Verfolgung, fernab von einem asylrelevanten Motiv, gehandelt haben könnte. Die Freilassung ohne weitere staatliche Verfolgungsmaßnahmen könnte zudem auch auf einen Wegfall eines ursprünglichen Anfangsverdachtes hinweisen und damit durchaus auch für ein rechtstaatliches Vorgehen sprechen. Abgesehen davon, gibt sie in einer anderen Einvernahme in Widerspruch dazu dann doch wieder ein Festnahmemotiv angibt. Es sei wegen ihrer HDP-Mitgliedschaft gewesen. Ihre behauptete Gefährdung bzw. Verfolgung vor der Ausreise, weil sie Kurde sei, kann ebenso nicht gefolgt werden. Aus ihren eigenen Aussagen ergibt sich unstreitig, dass sie als Kurde vor ihrer Ausreise in der Türkei über Reise- und Niederlassungsfreiheit verfügte, sie die Schule besuchte, sie konnte legal eine Ehe mit einer syrischen Staatsangehörigen schließen und hat mit dieser ein gemeinsames Kind. Sie vermochte rechtswirksam die syrische Ehegattin in der Türkei mit der Obsorge für das gemeinsame Kind bevollmächtigen, es wurden ihr ohne behauptete Probleme verschiedene Dokumente vor der Ausreise, darunter ein Reisepass, ausgestellt, sie konnte legal das Land verlassen, sie erlangte vielerorts Unterkunft und hatte bis zuletzt einen Arbeitsplatz in der Gastronomie mit der sie für den Lebensunterhalt sorgen konnte. Es kann somit weder auf Grund ihrer persönlichen Angaben, noch in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr oder sonstige, hier maßgebliche Gefährdungslage, konkret für die bP als Kurden, erkannt werden. Die bP behauptete weiters, dass sie etwa ab November 2014 bis zu ihrer Ausreise am 19.06.2015 durchgehend in D. gewohnt hat. Nachgefragt, ob sie auch dort einer Gefährdung ausgesetzt war, brachte sie vor, dass es 3 Mal, ca. alle eineinhalb Monate, telefonische Drohungen gegeben habe. Unbekannte hätten ihr und ihrer Familie, also der Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, mit dem "Kopfabschneiden" gedroht. Die von der bP geschilderten Bedrohungen sind für das BVwG nicht glaubhaft. Ihren Angaben nach verweilte sie trotz der behaupteten Bedrohung weiterhin am selben Ort ohne sich zB zu verstecken oder den Wohnort zu wechseln. Die bP ging vielmehr dessen ungeachtet weiterhin ihrem geregelten Alltag nach und war erwerbstätig. Nebenbei führte sie Behördengänge durch, um sich neue Dokumente zu beschaffen. Trotz der wiederholten Drohungen ist weder der bP noch der vor Ort weiterhin wohnhaft gebliebenen Ehegattin oder dem Kind das angedrohte Übel oder Ähnliches widerfahren. Die Ehegattin lebte sogar noch über zwei Jahre in der gleichen Region bei Verwandten. Gegen die behauptete Bedrohung in D. spricht auch der Umstand, dass nur die bP "geflohen" ist, wo ihren Angaben nach doch die Ehegattin und das Kind gleichermaßen von der Bedrohung und damit dem "Kopfabschneiden" mitumfasst war. Dass letztlich nur die bP zu diesem Zeitpunkt das Land verlassen hat, spricht gegen die Glaubhaftmachung dieser Bedrohungslage. Weiters spricht dagegen, dass die bP in der Verhandlung angab, dass die Ehegattin wegen der ihr widerfahrenen Unterdrückung als Kurdin und syrische Staatsangehörige aus der Türkei ausgereist sei und nicht auf Grund der lt. bP auch sie betreffenden Bedrohung mit dem "Kopfabschneiden". Würde man somit die behauptete Bedrohungslage zum Zeitpunkt der Ausreise der bP für wahr erachten, spräche dies nunmehr dafür, dass diese jedenfalls weggefallen ist, ansonsten die Ehegattin dies wohl erwähnt hätte. Ebenso spricht gegen die behauptete Bedrohung der Umstand, dass die bP behauptete, dass sie die Ehegattin nicht über den Ausreisegrund informiert habe, weil die Ehegattin keine Angst bekommen sollte. Dies ist nicht lebensnah und nicht schlüssig. Folgt man der ursprünglichen Behauptung der bP, so war die Ehegattin gleichermaßen mit dem Tode bedroht und wäre als Ehegatte und Familienvater vielmehr ein Verhalten zu erwarten, dass der im Land verbleibenden Familie bestmöglichen Schutz bietet, dies vor allem durch allumfassende Information über die drohenden Gefahren. Sie uninformiert zurückzulassen wäre dem aber kontraproduktiv. Es kam auch nicht konkret hervor, dass das Familienleben zum Zeitpunkt des Verlassens der bP zerrütteten gewesen wäre. Das gezeigte Reiseverhalten der bP spricht auch gegen Schutzsuche als Ausreisemotiv. Die bP durchreiste eine Vielzahl von als sicher geltenden Staaten ohne dort trotz gegebener allgemeiner Möglichkeit bereits um internationalen Schutz anzusuchen. Selbst in Österreich wollte sie zu Beginn keinen Antrag stellen. Vielmehr war Dänemark das Wunschland, das die bP für ihren weiteren Aufenthalt in Europa auserkoren hat. Ein solches Verhalten spricht wenig für eine Schutzsuche sondern vielmehr für eine Auswanderung im herkömmlichen Sinn unter Umgehung der für die legale Zuwanderung vorgesehenen gesetzlichen Regelungen und unter Missbrauch des Asylrechtes für die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes samt Zugang zu staatlichen Sozialleistungen. Soweit die bP in der Verhandlung erstmals ihre Sympathie mit dem katholischen Glauben erwähnte und dass sie beabsichtige als Sunnit zum Christentum zu konvertieren, so hat sie selbst diesbezüglich im Falle der Rückkehr in die Türkei keine Problemlage behauptet. Auch amtswegig lässt sich per se auf Grund der Berichtslage konkret für die bP keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdungslage erkennen. Zu ihrer behaupteten HDP Mitgliedschaft ist Folgendes auszuführen: In ihrer ersten Aussage gab sie zu einer Rückkehrgefährdung an, dass sie "fallweise von der Polizei abgeholt wurde und schon einmal zwei Monate lang aus politischen Gründen eingesperrt war, weil sie HDP Anhänger sei". In der folgenden Erstbefragung erwähnte sie keine Problemlage wegen dieser Mitgliedschaft als "Fluchtgrund" und sie erwarte auch keine staatlichen Sanktionen im Falle einer Rückkehr. Bei der Einvernahme beim Bundesamt verneinte sie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Zur zweimonatigen Haft in Istanbul gab sie im Gegensatz zu ihren ersten Angaben nunmehr an, dass sie nicht wisse weshalb dies geschehen sei, man habe es ihr auch nicht gesagt. In der Verhandlung gab die bP an, dass sie Mitglied dieser Partei sei und diese eingesperrt würden. Aus den bisherigen Aussagen der bP kommt auf Grund der divergenten Angaben nicht glaubhaft hervor, dass die bP sich vor ihrer Ausreise als einfaches Mitglied exponiert oder sie deshalb persönlich Repressalien erlitten hatte. Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass einfache Mitglieder wie die bP, die bisher nicht aufgefallen sind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Der bP ist es somit, unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen und verfahrensgegenständlichen Fakten, nicht gelungen eine hier entscheidungsrelevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat den Parteien das zitierte und aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Stellungnahme übermittelt. Diesem wurde nicht konkret entgegen getreten. Das BVwG hat keinen vernünftigen Grund daran Zweifel zu hegen und steht das sich dadurch ergebende Lagebild somit unstreitig fest.
- Rechtliche Beurteilung Zum Zeitpunkt der Verkündung vom gegenständlichen Erkenntnis waren die Verfahren der syrischen Ehegattin und des gemeinsamen minderjährigen Kindes zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz noch beim Bundesamt anhängig. Die Beschwerde der bP langte beim BVwG bereits im Dezember 2015 ein. Die bP begehrte die Verfahren zu verbinden bzw die gegenständliche Entscheidung zu beheben, damit das Bundesamt in einem verbundenen Verfahren über die gesamte Familie entscheiden könne. § 34 AsylGParagraph 34, AsylG
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkenne