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{'item': 'L515 1439092-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlL515 1439092-2 SpruchL515 1439090-2/11E L515 1439091-2/11E L515 1439093-2/9E L515 1439092-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesv

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 ; geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ;1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:römisch 40 ; geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 (im angefochtenen Bescheid alias römisch 40 ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.05.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.05.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und bP
  3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... ? Sie sind am 16.05.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und am 03.06.1978 geboren zu sein.? Sie sind am 16.05.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und am 03.06.1978 geboren zu sein. ? Im Rahmen der Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären am XXXX in XXXX geboren, Ihr Name wäre XXXX , Sie wären Staatsbürger Aserbaidschans, würden der aserbaidschanischen Volksgruppe und der armenischen Religion angehören. Ihre Heimatanschrift gaben Sie mit XXXX , in der Russischen Föderation an. Ihr Vater würde XXXX heißen, Ihre Mutter XXXX , diese wären XXXX und XXXX geboren. Ihre Lebensgefährtin, welche Sie nach Österreich begleitet hätte, würde XXXX heißen, Ihre Kinder, welche ebenso mitgereist wären, XXXX und XXXX (Anm.: AZ: 13 06.401, 13 06.403 und 13 06.402). Sie wären von Beruf Verkäufer. Sie hätten die Russische Föderation deswegen verlassen, weil Sie dort Probleme mit der Mafia gehabt hätten. In XXXX (Russische Föderation) hätten Sie einen Marktstand betrieben, zusätzlich zur Standgebühr hätten Sie Schutzgeld an die Mafia entrichten müssen. Zudem wäre Ihre Tochter krank, ihre Behandlung hätte auch Geld gekostet. Als Sie das Schutzgeld nicht mehr zahlen hätten können, wären Sie von der Mafia bedroht worden. Aus diesem Grunde hätten Sie die Russische Föderation verlassen und wären nach Österreich gereist.? Im Rahmen der Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären am römisch 40 in römisch 40 geboren, Ihr Name wäre römisch 40 , Sie wären Staatsbürger Aserbaidschans, würden der aserbaidschanischen Volksgruppe und der armenischen Religion angehören. Ihre Heimatanschrift gaben Sie mit römisch 40 , in der Russischen Föderation an. Ihr Vater würde römisch 40 heißen, Ihre Mutter römisch 40 , diese wären römisch 40 und römisch 40 geboren. Ihre Lebensgefährtin, welche Sie nach Österreich begleitet hätte, würde römisch 40 heißen, Ihre Kinder, welche ebenso mitgereist wären, römisch 40 und römisch 40 Anmerkung, AZ: 13 06.401, 13 06.403 und 13 06.402). Sie wären von Beruf Verkäufer. Sie hätten die Russische Föderation deswegen verlassen, weil Sie dort Probleme mit der Mafia gehabt hätten. In römisch 40 (Russische Föderation) hätten Sie einen Marktstand betrieben, zusätzlich zur Standgebühr hätten Sie Schutzgeld an die Mafia entrichten müssen. Zudem wäre Ihre Tochter krank, ihre Behandlung hätte auch Geld gekostet. Als Sie das Schutzgeld nicht mehr zahlen hätten können, wären Sie von der Mafia bedroht worden. Aus diesem Grunde hätten Sie die Russische Föderation verlassen und wären nach Österreich gereist. ? Am XXXX wurde Ihr Verfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.? Am römisch 40 wurde Ihr Verfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. ? Am XXXX erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die mit der bP aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:? Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die mit der bP aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: [Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge] [...] F.: Sind Ihre Kinder gesund. A.: Mein Sohn ist gesund, meine Tochter ist behindert. F.: Woran erkennen Sie die geistige Behinderung der Tochter. A.: Sie sieht schlecht. F.: Welche Behandlung hat diese bisher erfahren. A.: Wir waren mit ihr im Jahr 2012 bei einem Optiker in Moskau, der hat meiner Tochter eine Brille gegeben, diese Brille ist leider zerbrochen, eine weitere konnten wir uns nicht leisten. [...] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin ledig und habe zwei Kinder. Bei meiner Lebensgefährtin handelt es sich um XXXX , XXXX geboren (Anm.: XXXX ).Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin ledig und habe zwei Kinder. Bei meiner Lebensgefährtin handelt es sich um römisch 40 , römisch 40 geboren Anmerkung, römisch 40 ). Bei meinen Kindern handelt es sich um XXXX , XXXX geboren und XXXX , XXXX geboren.Bei meinen Kindern handelt es sich um römisch 40 , römisch 40 geboren und römisch 40 , römisch 40 geboren. F.: Haben Sie die Vaterschaft zu Ihren Kindern anerkannt. Wenn ja, gibt es darüber eine Urkunde. A.: Nein, ich habe die Vaterschaft nie anerkannt, denn ich hatte ja keine Papiere. F.: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Ihre Eltern. A.: Meine Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, mein Vater ist Staatsbürger von Aserbaidschan. F.: Waren Ihre Eltern verheiratet. A.: Nein, von meinem Vater kenne ich nur den Namen. Mein Vater hat die Vaterschaft zu mir auch nie anerkannt. Ich bin am 03.06.1978 geboren und lebte ab dem Jahre 1988 bis 2002 in Moskau bei meiner Tante XXXX . Zuvor lebte ich bei meiner Mutter.A.: Nein, von meinem Vater kenne ich nur den Namen. Mein Vater hat die Vaterschaft zu mir auch nie anerkannt. Ich bin am 03.06.1978 geboren und lebte ab dem Jahre 1988 bis 2002 in Moskau bei meiner Tante römisch 40 . Zuvor lebte ich bei meiner Mutter. F.: Ihre Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, wo lebte Ihre Mutter. A.: Meine Mutter hat mich 1988 verlassen und ließ mich bei meiner Tante XXXX zurück. Meine Mutter und meine Tante lebten in Armenien, aber wo, weiß ich nicht.A.: Meine Mutter hat mich 1988 verlassen und ließ mich bei meiner Tante römisch 40 zurück. Meine Mutter und meine Tante lebten in Armenien, aber wo, weiß ich nicht. F.: Sind sie mit XXXX nicht verheiratet.F.: Sind sie mit römisch 40 nicht verheiratet. A.: Wir sind Lebensgefährten, wir haben nie geheiratet. F.: Seit wann leben Sie mit XXXX zusammen.F.: Seit wann leben Sie mit römisch 40 zusammen. A.: Am 15.
  4. XXXX holte ich meine Frau in mein Haus in der XXXX , in Moskau. Dort lebte meine Tante XXXX . Diese ist allerdings am 13.07.2002 verstorben.A.: Am 15.
  5. römisch 40 holte ich meine Frau in mein Haus in der römisch 40 , in Moskau. Dort lebte meine Tante römisch 40 . Diese ist allerdings am 13.07.2002 verstorben. F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren. A.: Das macht meine Frau. F.: Welche Ausbildung hat XXXX erhalten.F.: Welche Ausbildung hat römisch 40 erhalten. A.: Keine, wir lebten unangemeldet in der Russischen Föderation. Meine Tochter konnte dort keine Schule besuchen. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in Baku geboren. F.: Warum geben Sie XXXX an.F.: Warum geben Sie römisch 40 an. A.: Meine Tante erzählte mir viel über die Masaker in XXXX - in der Aufregung sagte ich dann zu meinem Geburtsort XXXX .A.: Meine Tante erzählte mir viel über die Masaker in römisch 40 - in der Aufregung sagte ich dann zu meinem Geburtsort römisch 40 . F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, mein Vater heißt Aslan und meine Mutter heißt XXXX . Meine Mutter ist Armenierin und mein Vater ist Aserbaidschaner. Ich bin Armenier, wie meine Mutter, fühle mich der armenischen Volksgruppe und dem armenischen Glauben zugehörig.A.: Ja, mein Vater heißt Aslan und meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Mutter ist Armenierin und mein Vater ist Aserbaidschaner. Ich bin Armenier, wie meine Mutter, fühle mich der armenischen Volksgruppe und dem armenischen Glauben zugehörig. V.: Sie geben an, Sie wären Staatsbürger von Aserbaidschan. Nun geben Sie aber gleichzeitig an, dass Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien wäre und dass Sie Ihren Vater (der übrigens die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt hätte und auch mit Ihrer Mutter nicht verheiratet gewesen ist) Staatsbürger von Armenien wäre. Zudem geben Sie an, dass Sie sich der armenischen Ethnie und der armenisch-apostolisch-gregorianischen Religion zugehörig fühlten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie geben an, Sie wären Staatsbürger von Aserbaidschan. Nun geben Sie aber gleichzeitig an, dass Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien wäre und dass Sie Ihren Vater (der übrigens die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt hätte und auch mit Ihrer Mutter nicht verheiratet gewesen ist) Staatsbürger von Armenien wäre. Zudem geben Sie an, dass Sie sich der armenischen Ethnie und der armenisch-apostolisch-gregorianischen Religion zugehörig fühlten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein, es stimmt so, wie Sie es sagen. F.: Wurde Ihnen je die Staatsbürgerschaft aberkennt (Dekret des Präsidenten). A.: Nein. F.: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft je zurückgelegt. A.: Nein. F.: Haben Sie je die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen. A.: Nein. V.: Die Behörde stellt fest, dass Sie Staatsbürger von Armenien sein müssen, nachdem Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien ist. Sie wurden 1978 als Sohn einer armenischen Staatsbürgerin geboren, Ihr Vater hat die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt, war zudem mit Ihrer Mutter nicht verheiratet. Sie fühlen sich auch der armenischen Ethnie zugehörig und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben.römisch fünf.: Die Behörde stellt fest, dass Sie Staatsbürger von Armenien sein müssen, nachdem Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien ist. Sie wurden 1978 als Sohn einer armenischen Staatsbürgerin geboren, Ihr Vater hat die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt, war zudem mit Ihrer Mutter nicht verheiratet. Sie fühlen sich auch der armenischen Ethnie zugehörig und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt. A.: An unserer Adresse in XXXX , in Moskau.A.: An unserer Adresse in römisch 40 , in Moskau. F.: Beschreiben Sie diese Unterkunft. A.: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Eingängen. Wir hatten dort ein Wohnzimmer, eine Küche, einen Vorraum, Toilette und Bad. Wir zahlten dafür im Monat 10.000 Rubel und hatten die Miete alle sechs Monate im Nachhinein zu entrichten, immer Jänner und Juni. F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern, kennen Sie deren Staatsangehörigkeit. A.: Meine Schwiegermutter heißt XXXX , diese ist armenische Staatsbürgerin. Weder meine Frau noch ich kennen den Vater meiner Frau, der ist aber auch armenischer Staatsbürger.A.: Meine Schwiegermutter heißt römisch 40 , diese ist armenische Staatsbürgerin. Weder meine Frau noch ich kennen den Vater meiner Frau, der ist aber auch armenischer Staatsbürger. F.: Haben Sie oder Ihre Gattin Geschwister. A.: Meine Gattin ist ein Einzelkind. Ich habe auch keine Geschwister. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 17.
  6. XXXX .A.: Seit dem 17.
  7. römisch 40 . F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Nein. F.: Warum haben Sie keine Dokumente. A.: Ich habe meine Dokumente. Meine Geburtsurkunde habe ich in meiner Heimat zurückgelassen. F.: Haben Sie einen Führerschein. A.: Ich kann nicht Autofahren. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht, das war in Armenien, ich weiß aber nicht wo. F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet. A.: Ich habe nie eine Einberufung erhalten. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben. A.: Ich habe 1994 bis 1999 als einfacher Arbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Ich arbeitete als Be- und Entlader am Markt. Dann 1999 habe ich mit meinen Ersparnissen bei dem Russen XXXX Textilien eingekauft und diese am Markt verkauft. XXXX kam regelmäßig mit Textilien zum Markt, ich kaufte Hosen, Jacken, Hemden bei ihm und verkaufte diese am Markt. Diese Tätigkeit übte ich bis 03.05.2013 aus, dann habe ich meine Ware dem XXXX zurückgegeben. Ich hatte meinen Stand nur montags geschlossen. Ansonsten habe ich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr meinen Marktstand offen gehalten. Ich musste an eine Person mit dem Spitznamen XXXX monatlich 200 US Dollar entrichten müssen, wenn das Geschäft schlecht ging, zahlte ich nur 150 Dollar. Ich zahlte diesen Betrag monatlich bis Jänner
  8. Dann musste meine Tochter XXXX ins Krankenhaus, das war am 25.01.2013, am 26.01.2013 wurde meine Tochter wieder entlassen. Meine Tochter litt an einer Nierenbeckenentzündung oder auch Blasenentzündung. Sie hat im Krankenhaus Infusionen bekommen und zuhause musste sie noch Medikamente einnehmen.A.: Ich habe 1994 bis 1999 als einfacher Arbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Ich arbeitete als Be- und Entlader am Markt. Dann 1999 habe ich mit meinen Ersparnissen bei dem Russen römisch 40 Textilien eingekauft und diese am Markt verkauft. römisch 40 kam regelmäßig mit Textilien zum Markt, ich kaufte Hosen, Jacken, Hemden bei ihm und verkaufte diese am Markt. Diese Tätigkeit übte ich bis 03.05.2013 aus, dann habe ich meine Ware dem römisch 40 zurückgegeben. Ich hatte meinen Stand nur montags geschlossen. Ansonsten habe ich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr meinen Marktstand offen gehalten. Ich musste an eine Person mit dem Spitznamen römisch 40 monatlich 200 US Dollar entrichten müssen, wenn das Geschäft schlecht ging, zahlte ich nur 150 Dollar. Ich zahlte diesen Betrag monatlich bis Jänner
  9. Dann musste meine Tochter römisch 40 ins Krankenhaus, das war am 25.01.2013, am 26.01.2013 wurde meine Tochter wieder entlassen. Meine Tochter litt an einer Nierenbeckenentzündung oder auch Blasenentzündung. Sie hat im Krankenhaus Infusionen bekommen und zuhause musste sie noch Medikamente einnehmen. F.: Was kostete das. A.: Ungefähr 1.000 Dollar. Ich kann es nicht genau sagen, denn ich leide an Depressionen. V.: Sie wissen ganz genau wie hoch das Schutzgeld ist, wissen ganz genau, wie hoch die Miete ist, können jedoch nicht angeben, wie hoch die Kosten für die Behandlung der Tochter waren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie wissen ganz genau wie hoch das Schutzgeld ist, wissen ganz genau, wie hoch die Miete ist, können jedoch nicht angeben, wie hoch die Kosten für die Behandlung der Tochter waren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Meine Tochter musste Medikamente nehmen und zwar noch einige Zeit nach der Erkrankung. Die Ärzte sagten, dass meine Tochter eine medikamentöse Behandlung benötigt. Auch kann es sein, dass meine Tochter eine Operation an der Blase benötigt. F.: Warum haben Sie die Operation nicht vornehmen lassen. A.: Sie muss nur dann operiert werden, wenn sich die Entzündung wiederholt. F.: Welchen Beruf übte Ihre Gattin aus. A.: Sie war Hausfrau F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meinen Vater seit 1988 nicht mehr gesehen.A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsjahr lautet römisch 40 . Ich habe meinen Vater seit 1988 nicht mehr gesehen. F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meine Mutter seit 1988 nicht mehr gesehen. Ich wuchs bei meiner Tante XXXX auf. Sie hatte einen Sohn mit Namen XXXX . Er starb im Kindesalter. Auf Nachfrage gebe ich an, der Gatte meiner Tante heißt XXXX . Er wurde im Winter 1988 ermordet.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsjahr lautet römisch 40 . Ich habe meine Mutter seit 1988 nicht mehr gesehen. Ich wuchs bei meiner Tante römisch 40 auf. Sie hatte einen Sohn mit Namen römisch 40 . Er starb im Kindesalter. Auf Nachfrage gebe ich an, der Gatte meiner Tante heißt römisch 40 . Er wurde im Winter 1988 ermordet. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Nein. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Nein. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens XXXX , XXXX geboren.A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens römisch 40 , römisch 40 geboren. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Tante XXXX .F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Tante römisch 40 . A.: Sie arbeitete als Reinigungskraft, erkrankte an Brustkrebs und starb am 13.07.
  10. Sie ging nicht zur Therapie, wollte sich nicht behandeln lassen. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Meine Tante XXXX ging 1988 in die Russische Föderation und nahm mich mit.A.: Meine Tante römisch 40 ging 1988 in die Russische Föderation und nahm mich mit. F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst. A.: Ich lebte seit 1988 in der Russischen Föderation und den Entschluss die Russische Föderation zu verlassen fasste ich als mir meine finanziellen Probleme über den Kopf wuchsen, das war glaublich am 04.05.
  11. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Mein Heimatland habe ich am 14.05.2013 verlassen. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , in XXXX , Moskau.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , in römisch 40 , Moskau. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation. A.: Der Schlepperlohn betrug 6.000 US-Dollar. F.: Woher haben Sie das Geld. A.: Ich habe gearbeitet und alle meine Textilien zurückgegeben, dafür habe ich 4.000 US Dollar erhalten. 2.000 Dollar habe ich erspart. F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen. A.: Das war verschieden, manche Monate waren gut, manche schlecht; wenn ich schlecht verdiente zahlte ich nur 150 US Dollar Schutzgeld, wenn ich gut verdiente, dann 200 US Dollar. F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: XXXX sagte, er würde und in ein Land bringen lassen, in dem es meiner Tochter gut gehe. Das war dann Österreich.A.: römisch 40 sagte, er würde und in ein Land bringen lassen, in dem es meiner Tochter gut gehe. Das war dann Österreich. [...] F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Da mein Vater Aserbaidschaner ist und meine Mutter Armenierin, hatte ich Probleme. In der Russischen Föderation hat man uns nicht gemocht. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich habe wie gesagt, im Textilhandel gearbeitet und habe (da ich keine Papiere hatte) monatlich 150 bis 200 US Dollar Schutzgeld bezahlen müssen. Dann wurde meine Tochter krank, das war im Jänner
  12. Dann hatte ich nicht mehr das Geld die Miete zu bezahlen und konnte auch das Schutzgeld nicht mehr zahlen. Es hatten sich dann Schulden in der Höhe von 5.000 US Dollar (inklusive eines Mietrückstandes) angehäuft, die konnte ich nicht mehr bezahlen. F.: Sie konnten für die Ausreise 6.000 US Dollar aufbringen, warum haben Sie nicht mit diesem Geld, das Sie dem Schlepper gaben, Ihre Schulden bezahlt. A.: Ich hätte meine Familie nicht mehr ernähren können. Ich sah mir aufgrund meiner wirtschaftlichen Probleme in der Russischen Föderation keine Zukunft. F.: Möchten Sie eine Pause A.: Nein. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder. Ich habe einmal einen Selbstmordversuch unternommen. F.: Wann war das. A.: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Da war irgendwann im Jahr
  13. Dann kam ich zur Einsicht, dass meine Kinder einen Vater brauchen würden. F.: Wie haben Sie versucht sich das Leben zu nehmen. A.: Ich nahm 10 Blutdrucktabletten, die wirkten jedoch nicht. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Schulden, wirtschaftliche Probleme und Probleme mit der Mafia. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche keinen Kurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier arbeiten und ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: XXXX sagte zu mir, dass XXXX immer wieder Schutzgeld von mir verlangen würde. Ich wollte ursprünglich weitermachen und meine Schulden zahlen, dann aber wurde meine Frau bedroht und ich sah keinen anderen Ausweg mehr, als die Russische Föderation zu verlassen.Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: römisch 40 sagte zu mir, dass römisch 40 immer wieder Schutzgeld von mir verlangen würde. Ich wollte ursprünglich weitermachen und meine Schulden zahlen, dann aber wurde meine Frau bedroht und ich sah keinen anderen Ausweg mehr, als die Russische Föderation zu verlassen. [...] ? Am 24.05.2013 wurde eine Recherche im Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 09.10.2013 langte das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis war zusammengefasst zu entnehmen, dass die Identität bzw. Herkunft Ihrer Gattin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der mit der Recherche beauftragte Vertrauensanwalt hat versucht in dem behaupteten Herkunftsort eine Person namens XXXX zu finden - es gab jedoch niemanden dieses Namens in den Registern von Garni. Die Bevölkerung und die Lehrer wurden ohne Resultat befragt.? Am 24.05.2013 wurde eine Recherche im Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 09.10.2013 langte das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis war zusammengefasst zu entnehmen, dass die Identität bzw. Herkunft Ihrer Gattin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der mit der Recherche beauftragte Vertrauensanwalt hat versucht in dem behaupteten Herkunftsort eine Person namens römisch 40 zu finden - es gab jedoch niemanden dieses Namens in den Registern von Garni. Die Bevölkerung und die Lehrer wurden ohne Resultat befragt. ? Das Erhebungsergebnis wurde Ihrer Gattin mit Schriftsatz vom 27.09.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte am 10.10.2013 ein. Ihre Gattin beschrieb das nunmehrige Leben Ihrer Tochter und das nunmehrige Leben in XXXX und baten um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Was das Erhebungsergebnis betrifft, so äußerten Sie sich nicht. Sie legten der Behörde Befunde von Herrn Dr. Martin XXXX vor, denen zu entnehmen ist, dass bei Ihrer Tochter von einer Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten Entwicklungsstörung auszugehen ist.Ihre Gattin beschrieb das nunmehrige Leben Ihrer Tochter und das nunmehrige Leben in römisch 40 und baten um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Was das Erhebungsergebnis betrifft, so äußerten Sie sich nicht. Sie legten der Behörde Befunde von Herrn Dr. Martin römisch 40 vor, denen zu entnehmen ist, dass bei Ihrer Tochter von einer Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten Entwicklungsstörung auszugehen ist. ? Am 05.11.2013 langte eine Stellungnahme von Ihnen ein. Diese wurde übersetzt und zum Akt genommen. Sie schrieben: Sehr geehrte Regierung, bezüglich ihres Briefes kann ich keine konkrete Antwort geben, da ich keine grundlegenden Informationen über die Geschehnisse in Armenien habe. Da es keine Übersetzung gab, konnte ich den Sinn des Textes nicht gründlich prüfen. Ich kann aber die Meinung meiner Familie über die Geschehnisse in Armenien aus unserer subjektiven Sicht hinzufügen (damit meine ich mich, XXXX und meine Gattin, XXXX ). Während wir in Russland lebten, trafen wir viele Armenier, die das Land verlassen haben und manche illegal, manche anders lebten. Sie verdienten mit großer Mühe Geld und lebten in schweren Verhältnissen, ich kenne aber keinen, der in die Heimat zurückkehren wollte. Dabei erzählten sie viel Schlechtes über die Geschehnisse in ihrem Land. Ich glaube, das ist ein objektiver Hinweis, dass das Lebensniveau und die Korruption in Armenien auf dem kritischen Niveau sind. Das sind unsere Informationen über die Geschehnisse in Armenien.Sehr geehrte Regierung, bezüglich ihres Briefes kann ich keine konkrete Antwort geben, da ich keine grundlegenden Informationen über die Geschehnisse in Armenien habe. Da es keine Übersetzung gab, konnte ich den Sinn des Textes nicht gründlich prüfen. Ich kann aber die Meinung meiner Familie über die Geschehnisse in Armenien aus unserer subjektiven Sicht hinzufügen (damit meine ich mich, römisch 40 und meine Gattin, römisch 40 ). Während wir in Russland lebten, trafen wir viele Armenier, die das Land verlassen haben und manche illegal, manche anders lebten. Sie verdienten mit großer Mühe Geld und lebten in schweren Verhältnissen, ich kenne aber keinen, der in die Heimat zurückkehren wollte. Dabei erzählten sie viel Schlechtes über die Geschehnisse in ihrem Land. Ich glaube, das ist ein objektiver Hinweis, dass das Lebensniveau und die Korruption in Armenien auf dem kritischen Niveau sind. Das sind unsere Informationen über die Geschehnisse in Armenien. ? Ihr Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben als die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen wurde. Spruchpunkt II und III wurde behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Aktenzahlen: XXXX vom XXXX ). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesundheitszustand Ihrer Person und der Gesundheitszustand Ihrer Tochter XXXX vollständig zu ermitteln sei und die diesbezügliche Rückkehrsituation zu prüfen sei.? Ihr Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben als die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen wurde. Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurde behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Aktenzahlen: römisch 40 vom römisch 40 ). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesundheitszustand Ihrer Person und der Gesundheitszustand Ihrer Tochter römisch 40 vollständig zu ermitteln sei und die diesbezügliche Rückkehrsituation zu prüfen sei. ? Am 10.11.2014 langten Dokumente hinsichtlich einer mittlerweile behauptetermaßen erfolgten Integration ein. ? Am 15.07.2018 erfolgte eine Einvernahme im Asylverfahren im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Armenisch. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird in der Folge zur Gänze wiedergegeben: [Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge] [...] Sie haben am 16.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde nach Einvernahme am XXXX mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II und III behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurden (Zahl: XXXX vom XXXX ).Sie haben am 16.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde nach Einvernahme am römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurden (Zahl: römisch 40 vom römisch 40 ). F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. A.: Nein. F.: Wer ist Ihre Vertrauensperson. A.: Sie heißt Elfriede, der Familienname fällt mir nicht ein. Sie ist die Lehrerin meiner Tochter in der Sonderschule in XXXX .A.: Sie heißt Elfriede, der Familienname fällt mir nicht ein. Sie ist die Lehrerin meiner Tochter in der Sonderschule in römisch 40 . F.: Möchten Sie Frau Elfriede heute im Zuge der Einvernahme dabeihaben. A.: Ja, das wäre mir recht. F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX ausgestellt am 08.07.
  14. Ich lege diesen heute vor.A.: Ich verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 ausgestellt am 08.07.
  15. Ich lege diesen heute vor. F.: Möchten Sie weitere Beweismittel in Vorlage bringen. A.: Nachweis über die Beschäftigung im Rathaus in XXXX , Geburtsurkunden der Kinder und HeiratsurkundeA.: Nachweis über die Beschäftigung im Rathaus in römisch 40 , Geburtsurkunden der Kinder und Heiratsurkunde Anm.: Vaterschaftsanerkenntnis Nr. XXXX ausgestellt am XXXXAnmerkung, Vaterschaftsanerkenntnis Nr. römisch 40 ausgestellt am römisch 40 Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 14.
  16. XXXXGeburtsurkunde Nr. römisch 40 ausgestellt am 14.
  17. römisch 40 Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 23.
  18. XXXXGeburtsurkunde Nr. römisch 40 ausgestellt am 23.
  19. römisch 40 Heiratsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 29.
  20. XXXXHeiratsurkunde Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.
  21. römisch 40 Dienstausweis Nr. XXXX gültig von 22.
  22. XXXX bis 22.
  23. XXXXDienstausweis Nr. römisch 40 gültig von 22.
  24. römisch 40 bis 22.
  25. römisch 40 Nachweis über die Tätigkeit als Masseur Nr. XXXX vom 05.
  26. XXXXNachweis über die Tätigkeit als Masseur Nr. römisch 40 vom 05.
  27. römisch 40 Einstellungszusage vom 24.07.2018 Bestätigung über mögliche Einstellung XXXXBestätigung über mögliche Einstellung römisch 40 Bestätigung über mögliche Einstellung XXXXBestätigung über mögliche Einstellung römisch 40 Wohnungsbestätigung Elfriede XXXXWohnungsbestätigung Elfriede römisch 40 Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 18.07.2018Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 18.07.2018 Schreiben von Adolf XXXX und Christoph XXXX vom 18.07.2018Schreiben von Adolf römisch 40 und Christoph römisch 40 vom 18.07.2018 Schreiben von Frau Lucia XXXX vom 18.07.2018Schreiben von Frau Lucia römisch 40 vom 18.07.2018 Schreiben von Mag. Verena XXXX und DI Gernot XXXXSchreiben von Mag. Verena römisch 40 und DI Gernot römisch 40 Schreiben von Michael XXXX (undatiert)Schreiben von Michael römisch 40 (undatiert) Unterstützungerklärung von Irmi XXXX (undatiert)Unterstützungerklärung von Irmi römisch 40 (undatiert) Schreiben von Elfriede XXXX (undatiert)Schreiben von Elfriede römisch 40 (undatiert) Schreiben von Erika XXXX (undatiert)Schreiben von Erika römisch 40 (undatiert) Schreiben von Erika und Herta XXXX vom 23.03.2014Schreiben von Erika und Herta römisch 40 vom 23.03.2014 Unterstützungserklärung von Irmgard XXXX (undatiert)Unterstützungserklärung von Irmgard römisch 40 (undatiert) Schreiben von Franz XXXX vom 18.04.2014Schreiben von Franz römisch 40 vom 18.04.2014 Schreiben von Ernst XXXX vom 29.10.2013Schreiben von Ernst römisch 40 vom 29.10.2013 Schreiben von Eduard XXXX vom 11.04.2014Schreiben von Eduard römisch 40 vom 11.04.2014 Schreiben von Peter XXXX vom 24.04.2014Schreiben von Peter römisch 40 vom 24.04.2014 Schreiben von Renate XXXX und Theresa XXXX (undatiert)Schreiben von Renate römisch 40 und Theresa römisch 40 (undatiert) Schreiben von Rupert und Aloisia XXXX vom 07.04.2014Schreiben von Rupert und Aloisia römisch 40 vom 07.04.2014 Schreiben von Tobias und Beatrix XXXX vom 21.03.2014Schreiben von Tobias und Beatrix römisch 40 vom 21.03.2014 Schreiben von Stefan XXXX vom 03.04.2014Schreiben von Stefan römisch 40 vom 03.04.2014 Schreiben von Valentin XXXX vom 16.04.2018Schreiben von Valentin römisch 40 vom 16.04.2018 Schreiben von Regina XXXX vom 05.06.2018Schreiben von Regina römisch 40 vom 05.06.2018 Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 16.05.2014Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 16.05.2014 Schreiben von DDr. Wolfgang XXXX vom 07.04.2014Schreiben von DDr. Wolfgang römisch 40 vom 07.04.2014 Schreiben vom Maria XXXX (undatiert)Schreiben vom Maria römisch 40 (undatiert) Schreiben von Margit XXXX vom 03.05.2018Schreiben von Margit römisch 40 vom 03.05.2018 Schreiben der Volksschule XXXX vom 24.03.2014Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 24.03.2014 Schreiben von Unterstützern der röm.kath. Kirche (Namen nicht leserlich) vom 25.03.2014 Schreiben von Familie XXXX (undatiert)Schreiben von Familie römisch 40 (undatiert) Schreiben von Gabriele XXXX vom 27.05.2018Schreiben von Gabriele römisch 40 vom 27.05.2018 Schreiben von Maximilian XXXX vom 29.05.2018Schreiben von Maximilian römisch 40 vom 29.05.2018 Schreiben von Hermann XXXX vom 29.05.2018Schreiben von Hermann römisch 40 vom 29.05.2018 Schreiben von Elfriede XXXX vom 30.05 (ohne Jahreszahl)Schreiben von Elfriede römisch 40 vom 30.05 (ohne Jahreszahl) Schreiben von Michaela XXXX vom 18.07.2018Schreiben von Michaela römisch 40 vom 18.07.2018 Schreiben von Christoph XXXX vom 21.07.2014Schreiben von Christoph römisch 40 vom 21.07.2014 Scheiben von Beate XXXX vom 30.10.2013 und 02.04.2014Scheiben von Beate römisch 40 vom 30.10.2013 und 02.04.2014 Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 10.
  28. XXXX und 12.
  29. XXXX samt RechnungBescheinigung des Roten Kreuzes vom 10.
  30. römisch 40 und 12.
  31. römisch 40 samt Rechnung Bescheinigung über Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX , vom XXXX , Schnupperkurs vom XXXXBescheinigung über Erste-Hilfe-Grundkurs vom römisch 40 , vom römisch 40 , Schnupperkurs vom römisch 40 Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz vom XXXX /Herr XXXX und Frau XXXXTeilnahmebestätigung Rotes Kreuz vom römisch 40 /Herr römisch 40 und Frau römisch 40 Nachweis über Kursbesuch "Grundlagen der deutschen Sprache" - Juli 2014 für Herrn XXXX und Frau XXXXNachweis über Kursbesuch "Grundlagen der deutschen Sprache" - Juli 2014 für Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 Teilnahmebestätigung vom ÖIF vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und FrauTeilnahmebestätigung vom ÖIF vom 06.04.2017 für Herrn römisch 40 und Frau XXXXrömisch 40 Prüfungszeugnis 15.03.2016 (ÖIF Test) für für Herrn XXXX und Frau XXXX samt DetailergebnissePrüfungszeugnis 15.03.2016 (ÖIF Test) für für Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 samt Detailergebnisse Deutschkurs-Nachweis WIFI B1 Teil 1 und Teil 2 für Herrn XXXX und Frau XXXX samt ÜbermittlungsschreibenDeutschkurs-Nachweis WIFI B1 Teil 1 und Teil 2 für Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 samt Übermittlungsschreiben Zertifikat Deutsch B1 vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und Frau XXXXZertifikat Deutsch B1 vom 06.04.2017 für Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern gesundheitlich. A.: Diesen geht es gut. Meine Tochter XXXX ist behindert, benötigt aber zurzeit keinerlei Medikation oder Therapie.Meine Tochter römisch 40 ist behindert, benötigt aber zurzeit keinerlei Medikation oder Therapie. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Ich spreche Deutsch auf dem Niveau B
  32. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche armenisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer armenisch sprechen Sie noch. A.: Ich spreche auch russisch und mittlerweile deutsch. [...] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX alias XXXX auch XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien (auch Aserbaischan), IFA: XXXXrömisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien (auch Aserbaischan), IFA: römisch 40 XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXXrömisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geboren, IFA römisch 40 XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXXrömisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geboren, IFA römisch 40 XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXXrömisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geboren, IFA römisch 40 F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete am 15.12.2001 F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren. A.: Ja, ich vertrete diese und gebe gleichzeitig an, dass diese keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 17.05.
  33. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe den eigenen authentischen armenischen Reisepass vorgelegt, mit dem ich legal mit einem Visum der litauischen Botschaft XXXX nach Österreich gelangte.A.: Ich habe den eigenen authentischen armenischen Reisepass vorgelegt, mit dem ich legal mit einem Visum der litauischen Botschaft römisch 40 nach Österreich gelangte. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe von 1984 bis 1994 die Grundschule und allgemein bildende mittlere Schule besucht, war dann beim Wehrdienst im Zeitraum Herbst 1996 bis Herbst
  34. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe meinen Lebensunterhalt als Masseur (selbständig) - ich habe von 1990 bis zu meiner Ausreise als selbständiger Masseur gearbeitet und habe im Jahr 1999 einen Kurs als Graphiker und Designer gemacht und habe auch im Zeitraum 1999 bis 2000 im Krankenhaus in XXXX als Masseur gearbeitet. Von XXXX habe ich offiziell für das Rathaus in XXXX als Grafiker und Designer gearbeitet. Ich habe im Zeitraum 2002 bis 2003 im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX gearbeitet (nicht offiziell angestellt).A.: Ich habe meinen Lebensunterhalt als Masseur (selbständig) - ich habe von 1990 bis zu meiner Ausreise als selbständiger Masseur gearbeitet und habe im Jahr 1999 einen Kurs als Graphiker und Designer gemacht und habe auch im Zeitraum 1999 bis 2000 im Krankenhaus in römisch 40 als Masseur gearbeitet. Von römisch 40 habe ich offiziell für das Rathaus in römisch 40 als Grafiker und Designer gearbeitet. Ich habe im Zeitraum 2002 bis 2003 im Allgemeinen Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet (nicht offiziell angestellt). Die letzten Jahre vor der Ausreise war ich selbständiger Masseur - ich habe aber auch bis zur Ausreise in XXXX im Rathaus gearbeitet.Die letzten Jahre vor der Ausreise war ich selbständiger Masseur - ich habe aber auch bis zur Ausreise in römisch 40 im Rathaus gearbeitet. F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Ich habe bis zu meiner Ausreise, welche am 14.05.2013 stattfand, gearbeitet - ich verdiente meinen Lebensunterhalt und den meiner Familie als Masseur. F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt. A.: Ich habe gekündigt. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX .A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsjahr lautet römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsjahr lautet römisch 40 . F.: Wovon leben die Eltern. A.: Diese leben in der Russischen Föderation und Armenien, sie fahren ab und zu meiner Schwester. Sie leben in XXXX , die Adresse dort ist mir nicht geläufig. Meine Eltern haben dort ein eigenes Haus. Es handelt sich um ebenerdiges Haus mit drei Zimmern, einen kleinen Garten.A.: Diese leben in der Russischen Föderation und Armenien, sie fahren ab und zu meiner Schwester. Sie leben in römisch 40 , die Adresse dort ist mir nicht geläufig. Meine Eltern haben dort ein eigenes Haus. Es handelt sich um ebenerdiges Haus mit drei Zimmern, einen kleinen Garten. Dieses Haus gehört den Eltern. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX ( XXXX ) und XXXX , die Geburtsdaten der beiden sind mir entfallen.A.: Ich habe zwei Schwestern namens römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 , die Geburtsdaten der beiden sind mir entfallen. Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist verheiratet mit XXXX , sie haben zwei Kinder mit den Namen XXXX und XXXX . XXXX ist von Beruf Gelegenheitsarbeiter. XXXX hat einen Schlaganfall erlitten und wird von meiner Mutter unterstützt.Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 , sie haben zwei Kinder mit den Namen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist von Beruf Gelegenheitsarbeiter. römisch 40 hat einen Schlaganfall erlitten und wird von meiner Mutter unterstützt. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Söhne namens XXXX und XXXX . XXXX ist derzeit arbeitslos, Svetlana ist Verkäuferin, XXXX und XXXX arbeiten auch. Sie leben in XXXX (Ostrussland).römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben zwei Söhne namens römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist derzeit arbeitslos, Svetlana ist Verkäuferin, römisch 40 und römisch 40 arbeiten auch. Sie leben in römisch 40 (Ostrussland). F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat zwei Schwestern und drei Brüder, diese heißen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .A.: Mein Vater hat zwei Schwestern und drei Brüder, diese heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat zwei Schwestern und zwei Brüder mit den Namen XXXX , XXXX ...römisch 40 , römisch 40 ... F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX lebt mit der Familie in XXXX . Sie hat einen Sohn und zwei Töchter. Wovon sie leben, ist mir nicht bekannt. Wir haben keinen Kontakt.A.: römisch 40 lebt mit der Familie in römisch 40 . Sie hat einen Sohn und zwei Töchter. Wovon sie leben, ist mir nicht bekannt. Wir haben keinen Kontakt. XXXX hat einen Sohn, er ist verstorben.römisch 40 hat einen Sohn, er ist verstorben. XXXX ist verheiratet, lebt in Georgien und hat drei Töchter undrömisch 40 ist verheiratet, lebt in Georgien und hat drei Töchter und einen Sohn. Sie heißen XXXX , .... (die anderen sind mir namentlicheinen Sohn. Sie heißen römisch 40 , .... (die anderen sind mir namentlich nicht geläufig). Sie leben im Dorf XXXX .nicht geläufig). Sie leben im Dorf römisch 40 . XXXX ist verstorben, er hat drei Söhne und eine Tochter. Sie heißenrömisch 40 ist verstorben, er hat drei Söhne und eine Tochter. Sie heißen XXXX ,... Sie leben in Abchasien. Die Ehefrau heißt XXXXrömisch 40 ,... Sie leben in Abchasien. Die Ehefrau heißt römisch 40 XXXX ist verstorben und hat zwei Kinder namens XXXX (verstorben), das zweite Kind ist mir namentlich nicht erinnerlich. Sie leben in XXXX .römisch 40 ist verstorben und hat zwei Kinder namens römisch 40 (verstorben), das zweite Kind ist mir namentlich nicht erinnerlich. Sie leben in römisch 40 . XXXX ist verheiratet, die Ehefau ist mir nicht bekannt, sie haben zwei Söhne, leben allesamt in XXXX .römisch 40 ist verheiratet, die Ehefau ist mir nicht bekannt, sie haben zwei Söhne, leben allesamt in römisch 40 . XXXX Mann ist seit langem verstorben, hat zwei Söhne namens XXXX und XXXX . Einer lebt in Russland, der andere irgendwo im Ausland.römisch 40 Mann ist seit langem verstorben, hat zwei Söhne namens römisch 40 und römisch 40 . Einer lebt in Russland, der andere irgendwo im Ausland. XXXX ist mir XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter mit den Namenrömisch 40 ist mir römisch 40 verheiratet, sie haben drei Töchter mit den Namen XXXX und XXXX . Sie leben in der Russischen Föderation, XXXX lebt in Ägypten mit dem armenischen Ehemann.römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in der Russischen Föderation, römisch 40 lebt in Ägypten mit dem armenischen Ehemann. F.: Sind alle Verwandten Armenier und Angehörige des armenisch-apostolischen Glaubens. A.: Ja, alle F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Das war kurz vor der tatsächlichen Ausreise, welche allein aufgrund der Erkrankung unserer Tochter XXXX erfolgte.A.: Das war kurz vor der tatsächlichen Ausreise, welche allein aufgrund der Erkrankung unserer Tochter römisch 40 erfolgte. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 14.
  35. XXXX .A.: Am 14.
  36. römisch 40 . F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX (die neue Nummer lautet seit dem Jahr 1997 - 81/14)A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 (die neue Nummer lautet seit dem Jahr 1997 - 81/14) F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ich kam legal. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Die Schwiegereltern lebten hier, der Schwiegervater ist verstorben, der Schwager lebt auch in Österreich. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX . Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft.A.: Immer in römisch 40 . Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Meine Tochter hätte in der Heimat nicht die gleichen Möglichkeiten, wie hier in Österreich. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen in einem Asylwerberheim, seit zwei Monaten lebe ich von meiner Frau getrennt. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Meine Frau hat Verwandte in Österreich, ich habe keine Verwandten in Österreich. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, ich habe bereits die Deutschprüfung B1 abgelegt. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. Ich betätige mich ehrenamtlich und unentgeltlich als Künstler und als Masseur. Als Beweis für meine künstlerische Tätigkeit in Österreich lege ich verschiedene Bilder (Einladungen und Plakate) vor. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. [...] F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben und als Grafikdesigner und als Masseur arbeiten, wenn es möglich wäre. Darüberhinaus bin ich bereit für jede Arbeit. V.: Sie sind nach wie vor in der überwiegenden Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen und Sprachzeugissen mit dem falschen Namen erfasst. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie sind nach wie vor in der überwiegenden Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen und Sprachzeugissen mit dem falschen Namen erfasst. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich bin mir dessen bewusst, aber davon abgesehen, weiß meine Umgebung, wer ich bin. Ich hatte Angst in meine Heimat abgeschoben zu werden und dachte dabei nur an meine Tochter. Ich ersuche Sie dennoch meinen Asylantrag wohlwollend zur prüfen und mir in Österreich eine Chance zu geben. [...] F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. [...] ? Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.? Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. ..." bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. bP3 berief sich darüber hinaus auf ihren Gesundheitszustand. I.
  37. Mit Bescheiden der bB wurde den bP gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Mit Bescheiden der bB wurde den bP gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt ist unglaubhaft und steht mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass nach wie vor in Armenien Verwandte leben. Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie sowohl in Ihrer bisherigen Unterkunft aber auch bei Verwandten Unterkunft finden. Ihre in der Heimat lebenden Verwandten sowohl von der Seite der Mutter als auch von der Seite des Vaters könnten als soziales Auffangnetz fungieren. Da das Bankenwesen in Ihrer Heimat funktioniert, steht einer Unterstützungsleistung aus dem Ausland nichts entgegen. In der Heimat haben Sie Anspruch auf eine staatliche Unterstützung. Entwicklungsstörungen sind auch in Armenien behandelbar und es werden auch dort verschiedene entwicklungsfördernde Therapien und auch die Ergotherapie angeboten. Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben im Rahmen der letzten Einvernahme und aus den Angaben im gegenständlichen Asylverfahren. Sie selbst führen aus, dass Ihre Tochter XXXX keine Medikamente zu sich zu nehmen würde und auch keiner Therapie bedürfe, lediglich die Ergotherapie erhalte.Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben im Rahmen der letzten Einvernahme und aus den Angaben im gegenständlichen Asylverfahren. Sie selbst führen aus, dass Ihre Tochter römisch 40 keine Medikamente zu sich zu nehmen würde und auch keiner Therapie bedürfe, lediglich die Ergotherapie erhalte. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine arbeitsfähige und selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft und Verwandte in der Heimat. Sie haben sich dort die letzte Zeit vor der Ausreise aufgehalten. Ihre Verwandten kommen selbst für ihren Lebensunterhalt auf und könnten zumindest anfänglich als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):
  5. Grundversorgung Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016). Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c). Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017 1.
  1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  3. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016). Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015). Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014). Pensionen Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  4. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  5. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  6. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  7. Januar
  8. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit, http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung Repat Armenia
(2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017
  2. Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AC - Armenian Caritas
(2017): Migration and Development III (MD III),AC - Armenian Caritas
(2017): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei), http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung AN - Armenia News - NEWS.am (31.1.2017): EU launching project to support returning Armenian migrants, https://news.am/eng/print/news/370395.html, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung Tundarc (o.D.): Tundarc, https://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 7.4.2017 I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit einem weiteren Schriftsatz ergänzt wurde.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit einem weiteren Schriftsatz ergänzt wurde. Eingangs wurde auf die im angefochtenen Bescheid immanenten Schreibfehler hingewiesen und sodann unter Vorlage eines "Fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischen Gutachten vom 01.10.2018 von Prof. Dr. Gerstl" im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand der bP3 befasst habe. Die bB habe die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand verabsäumt. Darüber hinaus würden die Länderfeststellungen keinerlei spezifische Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten der bP3 in Armenien enthalten. Entgegen den Ausführungen der bB, wonach bP3 keine Medikamente benötige, würde bP3 alle drei Monate eine Infusion verabreicht. Moniert wird die lange Verfahrensdauer; die bP seien integriert; die Mutter und der Bruder von bP2 würden legal in Wien leben. Die bP würden seit August 2018 keine Grundversorgung mehr beziehen, sondern verdinge sich bP1 als Gärtner und selbstständig als Grafiker und bP2 als Putzfrau mittels Dienstleistungsscheck. Im ergänzenden Schriftsatz wurde ua. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ebenso wurde auf die sozialen Anknüpfungspunkte der bP in deren Lebensumfeld verwiesen und weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die bP lebten bis 17.08.2018 an einer gemeinsamen Adresse; seit 17.08.2018 leben bP1 und bP 2 getrennt. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Mutter (subsidiär Schutzberechtigte) und der Bruder (Rot-Weiß-Rot-Karte) von bP2 leben in Wien; eine qualifizierte Bindung wurde nicht vorgebracht; ansonsten haben die bP in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. bP1 hat seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis 17.08.2018 Grundversorgung bezogen. Sie hat ehrenamtlich als Grafiker gearbeitet, ist seit August 2018 selbstständiger Grafiker und bezieht seit dem keine Grundversorgung mehr. bP2 bis bP4 leben nach wie vor in der Grundversorgung. bP2 arbeitet zusätzlich mittels Dienstleistungsscheck als Putzfrau. Die bP verfügen über eine Einstellungszusage und über eine Wohnungsbestätigung. Den bP wird eine weitgehende Integration in Österreich und diesbezügliche Bemühungen bescheinigt. bP1 und bP2 haben einen Deutschkurs besucht; bP3 besucht die Sonderschule und bP4 besucht die Volksschule. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. bP3 hat in XXXX im Zeitraum vom September 2010 bis Mai 2011 die Schule besucht, hat aber dort keine Förderung erhalten. Den Schulweg legte bP3 mit Hilfe von bP2 zu Fuß zurück. Danach war bP3 zu Hause und hat bP2 versucht, ihr das Lesen beizubringen, was aber nicht funktioniert hat.bP3 hat in römisch 40 im Zeitraum vom September 2010 bis Mai 2011 die Schule besucht, hat aber dort keine Förderung erhalten. Den Schulweg legte bP3 mit Hilfe von bP2 zu Fuß zurück. Danach war bP3 zu Hause und hat bP2 versucht, ihr das Lesen beizubringen, was aber nicht funktioniert hat. Bei bP3 wurde in Österreich ein seit der Geburt schwerer Entwicklungsrückstand unklarer Genese diagnostiziert. Die Beeinträchtigungen und der Verlauf werden durch schwere Schädigungen wesentlicher Hirnareale mit Hör- und Sprachstörungen und autistischer Entwicklungshemmung kombiniert. bP3 hatte ein starkes Schielen mit Doppelbildern, welches im AKH erfolgreich operiert wurde. Um vom Sitzen in den Stand zu kommen braucht sie Hilfe. Der Entwicklungsrückstand der 15 jährigen bP3 entspricht der eines 4 bis 5 jährigen Kindes. Sie erhält zum Aufbau von Knorpel und Stützapparat das Medikament Cartesan als Infusion alle 3 Monate. In Österreich erhält bP3 ein sozialpädagogisches Kommunikationstraining, Ergo- und Logotherapie. Die Sprachentwicklung zeigt rezeptiv gute Ansätze, es gehen 2 bis 3 Wortsätze aktiv. II.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Soweit sich in Armenien durch die als für die bB als Spezialbehörde und den bP als armenische Staatsbürger notorisch bekannt anzusehende Wahl von Nikol Pashinyan zum Premierminister und dem überwältigenden Sieg der von ihm angeführten Bewegung bei den jüngsten Parlamentswahlen Änderungen in der allgemeinen Lage in Armenien ergaben, ist davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die individuelle Lage der bP in Armenien keine relevante Änderung, jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil, ergab. II.1.2.
  12. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  13. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  14. Behandlung von Entwicklungsrückstand in Armenienrömisch zwei.1.2.
  15. Behandlung von Entwicklungsrückstand in Armenien Die medizinische Grundversorgung ist zwar flächendeckend gewährleistet, jedoch ist der öffentliche Sozialpflegedienst in Armenien sehr begrenzt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetz. Es gibt jedoch sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten. Importierte Medikamente sind überall erhältlich und billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. II.1.
  16. Behauptete Ausreisegründe aus bzw. Rückkehrhindernisse nach Armenienrömisch zwei.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus bzw. Rückkehrhindernisse nach Armenien Die bP verließen Armenien, um bP3 in Österreich einer Behandlung der diagnostizierten kombinierten Entwicklungsstörung zuzuführen, welche sich nach ihrem Dafürhalten qualitativ hochwertiger als in Armenien darstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass bP3 im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung findet bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde.
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  21. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  22. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  23. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  25. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  26. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. deren Ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. deren Ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Hinsichtlich der in der Beschwerde taxativ angeführten Fehler "seit 2014 nicht mehr im Herkunftsstaat", "kein Nachweis der Identität", bP3 benötige keine Medikamente und Therapien" ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um Schreibfehler handelt, welche keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Es ist richtig, dass die bP am 14.05.2013 Armenien verlassen haben. Es ist weiters richtig, dass die bP als Identitätsdokumente Reisepässe vorlegten. Sofern die Beschwerde moniert, dass es unrichtig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass bP3 weder Medikamente noch Therapien benötige, ist dies aktenwidrig. Wie aus der Niederschrift von bP1 vom 15.07.2018 hervorgeht, hat bP1 auf die Frage nach dem Gesundheitszustand von bP2 bis bP4 geantwortet: "Diesen geht es gut. Meine Tochter XXXX (bP3) ist behindert, benötigt aber zur Zeit keinerlei Medikation oder Therapie". Auch bP2 hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausgeführt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge in der Beschwerde, wonach die Länderfeststellungen keine spezifischen Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten enthalten, die bP3 in Armenien zur Verfügung stehen, ins Leere, zumal die bB auf Grund der Angaben von bP1 und bP2 davon ausgehen musste, dass bP3 keinerlei Therapien bzw. Medikation bedarf. Dass bP3 auf Grund ihrer Krankheit Therapien und alle drei Monate eine Infusion mit dem Medikament Cartesan zum Aufbau von Knorpel und Stützapparat erhält, geht erst aus dem fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischen Gutachten vom 01.10.2018 hervor, welches erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Ungeachtet des Neuerungsverbotes ist hinsichtlich der Therapien und Medikation auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.Sofern die Beschwerde moniert, dass es unrichtig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass bP3 weder Medikamente noch Therapien benötige, ist dies aktenwidrig. Wie aus der Niederschrift von bP1 vom 15.07.2018 hervorgeht, hat bP1 auf die Frage nach dem Gesundheitszustand von bP2 bis bP4 geantwortet: "Diesen geht es gut. Meine Tochter römisch 40 (bP3) ist behindert, benötigt aber zur Zeit keinerlei Medikation oder Therapie". Auch bP2 hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausgeführt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge in der Beschwerde, wonach die Länderfeststellungen keine spezifischen Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten enthalten, die bP3 in Armenien zur Verfügung stehen, ins Leere, zumal die bB auf Grund der Angaben von bP1 und bP2 davon ausgehen musste, dass bP3 keinerlei Therapien bzw. Medikation bedarf. Dass bP3 auf Grund ihrer Krankheit Therapien und alle drei Monate eine Infusion mit dem Medikament Cartesan zum Aufbau von Knorpel und Stützapparat erhält, geht erst aus dem fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischen Gutachten vom 01.10.2018 hervor, welches erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Ungeachtet des Neuerungsverbotes ist hinsichtlich der Therapien und Medikation auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Darüber hinaus hat die bB in ihrer Beweiswürdigung auf die vorhandenen Therapien in Armenien hingewiesen. Es ist sowohl für die bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen, dass und welche Therapien es in Armenien für die Krankheit der bP existieren. Auch wenn in den Feststellungen zur Lage in Armenien keine konkreten Therapiemöglichkeiten expressis verbis genannt werden, kann im Umkehrschluss nicht davon ausgegangen werden, dass keine Therapiemöglichkeiten bestehen, zumal aus einer Gesamtschau in Bezug auf das armenische Gesundheitssystem davon auszugehen ist, dass -wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau als in Österreich-Therapiemöglichkeiten für behinderte Menschen existieren. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) aus der Begründung des Antrages ergibt. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  27. 12 1987, 87/01/0299;
  28. 1988, 87/01/0332;
  29. 1990, 90/01/0133;
  30. 1990, 90/01/0171;
  31. 1990, 89/01/0446;
  32. 1991, 90/01/0196;Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) aus der Begründung des Antrages ergibt. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  33. 12 1987, 87/01/0299;
  34. 1988, 87/01/0332;
  35. 1990, 90/01/0133;
  36. 1990, 90/01/0171;
  37. 1990, 89/01/0446;
  38. 1991, 90/01/0196;
  39. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  40. 1987, 87/01/0299;
  41. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  42. 1987, 87/01/0299;
  43. 1988, 86/01/0187;
  44. 1988, 87/01/0332;
  45. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  46. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  47. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Im Lichte der im Vorabsatz angeführten Überlegungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelte. Weitergehende Ermittlungen würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Wenn die Beschwerde moniert, dass die bB kein entsprechendes ärztliches Gutachten betreffend des Gesundheitszustandes von bP3 eingeholt hat, ist festzuhalten, dass aufgrund des geklärten Sachverhalts - die Krankheit wurde festgestellt - und den daraus zu ziehenden rechtlichen Beurteilungen die Einholung eines Gutachtens unterbleiben konnte. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen lebensbedrohlicher oder einen qualvollen zustand verursachende Erkrankungen ersichtlich. BP 3 leidet an einem Entwicklungsrückstand, was zwar eine nicht zu unterschätzende Erkrankung und Beeinträchtigung darstellt, welche aber letztlich keinerlei lebensbedrohende Aspekte aufweisen. Auch blieb die Beschwerde schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.
  48. Rechtliche Beurteilung II.3.
  49. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  50. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
  51. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  52. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  53. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  54. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  55. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  56. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahr

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