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{'item': 'W136 2205471-2'}

Obsah (10)§§ 28Art 133§ 27Art. 131Art. 130Art. 102§ 117c§ 41§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW136 2205471-2 SpruchW136 2205471-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER

§§ 28Abs.

1, 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I.

  1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins.
  2. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt: Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.2018 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des § 117c Abs. 1 Z 6 AärzteG 1998 durchgeführten Verfahrens fest, dass XXXX (im folgenden: Beschwerdeführerein)

§ 27Abs. 10 Ärzte

G 1998 die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene gesundheitliche Eignung nicht erfülle, weshalb eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen könne.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.2018 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, AärzteG 1998 durchgeführten Verfahrens fest, dass römisch 40 (im folgenden: Beschwerdeführerein)

Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene gesundheitliche Eignung nicht erfülle, weshalb eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 wurde gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.11.2018 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 20.11.2018 einlangte. I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: Zu A) II.1.

Art. 131Abs.

2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden;

Art. 131Abs.

1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.römisch zwei.1.

Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden;

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass in Artikel 131, B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen, -Strichaufzählung wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei; -Strichaufzählung wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien; -Strichaufzählung wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien. II.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht.

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug

Art. 131Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (Vw

GH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Artikel 131, B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vorsieht.

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug

Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (Vw

GH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). II.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 131Abs.

2

  1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.römisch zwei.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131, Absatz 2, 1.

Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen. II.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren

§ 117cAbs. 1 Z 6 Ärzte

G; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.römisch zwei.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren

Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit handelt, die in der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur

  1. Ärztegesetz-Novelle, mit der § 117c ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur
  2. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit BGBl. 56/2015 kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A XXV. GP). Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur
  3. Ärztegesetz-Novelle, mit der Paragraph 117 c, ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur
  4. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit Bundesgesetzblatt 56 aus 2015, kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich. Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der

§ 41Vw

GG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher

Art. 131Abs.

1 B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der

Paragraph 41, VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts. II.

  1. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:römisch zwei.
  2. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage des ÄrzteG 1998 konnten Bescheide der Österreichischen Ärztekammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ergingen, im Instanzenzug beim jeweils örtlich zuständigen UVS des Landes bekämpft werden (vgl. §§ 13a, 35a iVm § 117c). Im ersten Ministerialentwurf des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (460/ME 14.GP) war hinsichtlich dieser Angelegenheiten diesbezüglich noch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das örtlich jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht vorgesehen, wobei in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf darauf hingewiesen wurde, dass das explizite Anführen einer solchen Beschwerdemöglichkeit aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeräumten generellen Beschwerdemöglichkeit zwar entfallen könne, jedoch diese auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer erhalten bliebe und die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte als Klarstellung dienten. In der nachfolgenden diesbezüglichen Regierungsvorlage zum
  3. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (RV 2166,
  4. GP) entfielen jedoch diese Bestimmungen mit dem bloßen Hinweis auf die generelle Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber von einem Rechtszug im Gegenstand an das Landesverwaltungsgericht ausging; in diesem Sinne sind in der genannten Regierungsvorlage als Ziele bzw. Maßnahmen ausdrücklich die "Einführung eines einheitlichen Instanzenzuges an die Verwaltungsgerichte der Länder" bzw. "Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte" genannt (vgl. RV 2166 Seite 2 und 3).Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage des ÄrzteG 1998 konnten Bescheide der Österreichischen Ärztekammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ergingen, im Instanzenzug beim jeweils örtlich zuständigen UVS des Landes bekämpft werden vergleiche Paragraphen 13 a, 35 a, in Verbindung mit Paragraph 117 c,). Im ersten Ministerialentwurf des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (460/ME 14.Gesetzgebungsperiode war hinsichtlich dieser Angelegenheiten diesbezüglich noch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das örtlich jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht vorgesehen, wobei in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf darauf hingewiesen wurde, dass das explizite Anführen einer solchen Beschwerdemöglichkeit aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeräumten generellen Beschwerdemöglichkeit zwar entfallen könne, jedoch diese auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer erhalten bliebe und die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte als Klarstellung dienten. In der nachfolgenden diesbezüglichen Regierungsvorlage zum
  5. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit Regierungsvorlage 2166,
  6. Gesetzgebungsperiode entfielen jedoch diese Bestimmungen mit dem bloßen Hinweis auf die generelle Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber von einem Rechtszug im Gegenstand an das Landesverwaltungsgericht ausging; in diesem Sinne sind in der genannten Regierungsvorlage als Ziele bzw. Maßnahmen ausdrücklich die "Einführung eines einheitlichen Instanzenzuges an die Verwaltungsgerichte der Länder" bzw. "Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte" genannt vergleiche Regierungsvorlage 2166 Seite 2 und 3). II.
  7. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbarem) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.
  8. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbarem) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals hinsichtlich anderer (ähnliche, aber nicht gleiche Verfahren betreffende) Bescheide des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an den Verfassungsgerichtshof Anträge gerichtet haben, §§ 195f Abs. 1, 59 Abs. 3 Z 1 bzw. 2 sowie 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Allerdings erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für unzuständig und somit - im Lichte der Unpräjudizialität der anzuwendenden Bestimmungen - auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen als verfassungswidrig als unzuständig.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals hinsichtlich anderer (ähnliche, aber nicht gleiche Verfahren betreffende) Bescheide des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an den Verfassungsgerichtshof Anträge gerichtet haben, Paragraphen 195 f, Absatz eins, 59, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. 2 sowie 117c Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Allerdings erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für unzuständig und somit - im Lichte der Unpräjudizialität der anzuwendenden Bestimmungen - auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen als verfassungswidrig als unzuständig. II.7.

§ 3Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.römisch zwei.7.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.

§ 3AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

Gemäß Paragraph 3, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier § 3 Z 3 AVG anzuwenden, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bezieht, weshalb nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts XXXX vorliegt.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier Paragraph 3, Ziffer 3, AVG anzuwenden, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bezieht, weshalb nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vorliegt. II.
  4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 6 AVG dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht ( XXXX ) übermitteln wird.römisch zwei.
  5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des Paragraph 6, AVG dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht ( römisch 40 ) übermitteln wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG fehlt und die Zuständigkeit zweifelhaft und nicht offenkundig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes in Verfahren nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG fehlt und die Zuständigkeit zweifelhaft und nicht offenkundig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2205471.2.00

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