GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
Abs 1 Z 1 BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nachGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach BSVG.[...] Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 2 Abs 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.Diese Pflichtversicherung besteht zufolge Paragraph 2, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.
Abs 1 BSVG unterliegen die in § 2 Abs 1 Z 1 BSVG erfassten Personen der Unfallversicherungspflicht nach BSVG.
Paragraph 3, Absatz eins, BSVG unterliegen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfassten Personen der Unfallversicherungspflicht nach BSVG. Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 3 Abs 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.Diese Pflichtversicherung besteht zufolge Paragraph 3, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt. Die verfahrensgegenständliche Parzelle XXXX in der Katastralgemeinde XXXX ist unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX mit einem Einheitswert von EUR 218,02 bewertet. Der Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Parzelle übersteigt somit € 150,--. Die belangte Behörde hatte die von den Finanzbehörden bewertete Grundstücksfläche heranzuziehen. Ob Teilflächen ungenutzt bleiben ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 82/08/0033 vom 18.12.1986).Die verfahrensgegenständliche Parzelle römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 ist unter dem Einheitswertaktenzeichen römisch 40 mit einem Einheitswert von EUR 218,02 bewertet. Der Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Parzelle übersteigt somit € 150,--. Die belangte Behörde hatte die von den Finanzbehörden bewertete Grundstücksfläche heranzuziehen. Ob Teilflächen ungenutzt bleiben ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 82/08/0033 vom 18.12.1986). Zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung ist folgende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden ("Naschbäume"). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (VwGH 99/08/0043 vom 07.08.2002). Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E 1. Februar 2007, 2004/08/0123). (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183, 2011/08/0085 vom 25.06.2013). Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit ist deren Nachhaltigkeit maßgeblich. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss daher auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. (vgl. VwGH 2011/08/0085 vom 25.06.2013).Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit ist deren Nachhaltigkeit maßgeblich. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss daher auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. vergleiche VwGH 2011/08/0085 vom 25.06.2013). Die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) - stellt unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. Entscheidend ist daher, ob tatsächlich vorgenommene Bewirtschaftungsmaßnahmen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten lassen (VwGH2017/08/0005 vom 16.5.2017) Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (VwGH 2017/08/0005 vom 16.5.2017). Im vorliegenden Fall wurden seit 2010 insgesamt 10 Obstbäumen gepflanzt und es werden diese gepflegt. Diese Tätigkeit ist objektiv auf eine nachfolgende Ernte von Obst in einer Menge gerichtet, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt. Die festgestellten Bewirtschaftungsmaßnahmen lassen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten. Sie stellen unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht an. Die Verwendung des Obstes für den Eigenbedarf schließt das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 3 BSVG somit nicht aus.Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht an. Die Verwendung des Obstes für den Eigenbedarf schließt das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 3, BSVG somit nicht aus. Soweit die BF behauptet, dass aktuell kaum Obst geerntet werden könne (die SVB erachtet diese Behauptung als nicht glaubwürdig und verweist auf dem widersprechende Angaben der BF laut dem von ihr ausgefüllten Formblatt vom 24.03.2015) so müssen diese einander widersprechenden Behauptungen nicht mehr geklärt werden, da die Tätigkeit der BF unter Berücksichtigung der obigen Judikatur jedenfalls als landwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd BSVG zu beurteilen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2127169.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.