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{'item': 'W191 2134562-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW191 2134562-2 SpruchW191 2134562-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al

§ 34Abs.

2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr minderjähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. Der ältere Sohn der BF1, XXXX, befand sich seit 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der ältere Sohn der BF1, römisch 40 , befand sich seit 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF stellten am 24.01.2014 im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) jeweils einen Antrag auf Familienzusammenführung. Nach Durchführung einer DNA-Untersuchung vom 06.05.2014 wurden die Anträge auf Familienzusammenführung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 20.01.2015 positiv entschieden. In der Folge reisten die BF am 22.03.2015 legal mit österreichischem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  4. Am 23.03.2016 stellten die BF - die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  5. Am 23.03.2016 stellten die BF - die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  6. In ihrer Erstbefragung am 25.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni, Afghanistan. Sie sei traditionell verheiratet, zu ihrem Mann habe sie aber seit vier Jahren keinen Kontakt. Sie sei Analphabetin und habe keine Ausbildung, in Afghanistan sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. In der Provinz Ghazni würden noch ihre Eltern und drei Schwestern und Brüder wohnen. Ein Sohn befinde sich als subsidiär Schutzberechtigter seit 2012 [richtig: 2011] in Österreich. Sie sei am 22.03.2015 gemeinsam mit ihren drei Kindern legal mit Reisepass und den erforderlichen Visa auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Ihr Sohn habe sie vom Flughafen abgeholt und in eine Wohnung gebracht. Am 23.03.2015 seien sie zur EAST gefahren, um einen Asylantrag zu stellen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in erster Linie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Sohn zu leben. Zweitens sei die Situation in Afghanistan ganz schlecht und es herrsche Krieg. Ihr Mann sei seit vier Jahren verschollen und sie habe keinen Kontakt mit ihm. Auch seien vor vier Jahren die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr ältester Sohn sei verletzt worden und im Iran verstorben. Ihre drei minderjährigen Kinder würden seit Geburt bei ihr leben, seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
  7. Bei ihrer Einvernahme am 06.06.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie psychisch angeschlagen und etwas vergesslich geworden sei. Sie sei jeweils einmal in der Ambulanz und beim Psychiater gewesen und nehme regelmäßig Schlaftabletten. Ihr seit 2012 [richtig: 2011] in Österreich aufhältiger Sohn sei verschwunden und sie sei deshalb sehr unruhig. Er sei psychisch krank und im Krankenhaus gewesen. Er sei aus der Grundversorgung hinausgeworfen worden und schlafe bei Freunden. Zu ihrer Wohnsituation im Herkunftsland gab sie an, in Afghanistan zuletzt im Distrikt Lashgar Gah (auch Lashkar Gah), Provinz Helmand gelebt zu haben. Zuerst habe sie bei ihren Schwiegereltern gewohnt und ihr Schwager sei auch dort gewesen. Dann sei sie mit ihrem Mann in ein anderes Haus gezogen und dort hätten sie alleine mit ihren Kindern gelebt. Aktuell halte sich in Afghanistan ein Bruder in Kabul auf, ihre anderen Geschwister und ihre Eltern würden in einem genannten Dorf in der Provinz Ghazni leben. Ihr Mann habe für die Familie gesorgt und als Dolmetscher gearbeitet. Sie hätten auch eine kleine Landwirtschaft mit Zwiebeln gehabt, diese hätte aber nur für sie alleine gereicht. Ihr Alltag im Herkunftsstaat habe so ausgesehen, dass sie in der Früh aufgestanden sei und gebetet habe. Sie habe das Frühstück vorbereitet und das Brot gebacken. Sie habe die Kinder zur Schule geschickt und den Haushalt erledigt, gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Ihr sei es leider nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen, und sie sei froh, dass sie hier die Sprache lernen könne. Sie schäme sich manchmal dafür, dass sie nicht Lesen und Schreiben könne. Sie habe keine richtige Berufsausbildung, in Afghanistan sei sie nicht erwerbstätig gewesen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass ihr Mann für die Amerikaner gearbeitet habe und sie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Sie hätten ihren Sohn verfolgt, seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Eines Abends sei ihr Haus von den Taliban bombardiert worden. Ihr Mann sei geflüchtet und zwei Söhne seien verletzt worden, ein Sohn sei in der Folge gestorben. In ihrem Dorf habe es viele Taliban gegeben und die Polizei hätte nichts gegen sie unternehmen können. Die Taliban seien am Abend immer zu den Häusern gegangen und hätten die Leute bedroht und getötet. Nach dem Vorfall sei sie mit ihren Kindern in den Iran geflohen, wo sie sich ca. zwei Jahre illegal aufgehalten hätten, dort sei auch die BF4 geboren. Sie habe in der Landwirtschaft und als Putzfrau gearbeitet, dafür habe sie eine Wohnmöglichkeit und Essen bekommen. Als ihr nunmehr in Österreich lebender Sohn nach Afghanistan abgeschoben worden sei, seien sie nach Pakistan gegangen, wo sie erneut als Putzfrau gearbeitet habe. Sie habe nicht im Iran bleiben können, weil sie dort keine Dokumente gehabt hätten, und in Pakistan sei es genau so gefährlich wie in Afghanistan. Es habe immer Unruhe gegeben und sie sei besorgt um ihre Kinder gewesen. In Österreich befinde sich nun auch ihr Gatte, sie seien unabhängig voneinander eingereist und er sei jetzt auch in Salzburg. Sein Asylverfahren sei noch anhängig. Aktuell besuche sie einen Alphabetisierungskurs. Sie würde die Sprache lernen und dann arbeiten wollen, so könne sie etwa als Putzfrau oder als Abwäscherin arbeiten. Der BF2 gehe zur Schule, die BF3 und BF4 würden den Kindergarten besuchen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban, da diese die Familie von jemandem, der bei den Amerikanern gearbeitet habe, umbringen würden. Kleine Kinder und Ehefrauen würden von den Taliban getötet, sie seien dort in Gefahr. Mit verfahrensleitender Verfügung wurden der BF1 in der Einvernahme Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. 1.
  8. Mit Stellungnahme vom 15.06.2016 wurde im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung der BF1 aufgrund der Dolmetschertätigkeit ihres Ehegatten für die US-Streitkräfte moniert, dass die Länderfeststellungen keine ausführlichen Informationen zu Mitarbeitern internationaler Organisationen enthalten würden. Für den Fall, dass die Behörde beabsichtige, der BF1n nicht den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, werde die Einholung von Informationen zur Situation von Dolmetschern für das im Verfahren relevante Jahr 2012 beantragt. Weiters legte die BF1 einen Entlassungsbericht sowie einen Verlegungsbericht vor, aus denen hervorging, dass sie sich am 03.11.2015 aufgrund einer psychogenen Hyperventilation mit respiratorischer Alkalose in ambulanter Behandlung befand. Im Entlassungsbericht wurde weiters eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Als Therapieempfehlung wurde der BF1 ein Medikament zur Schlafregulation verschrieben. 1.
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt III.).1.

  1. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hätten. Bei dem vorgebrachten Angriff der Taliban handle es sich um eine Straftat, die von Privatpersonen begangen worden sei, und nicht um staatliche Verfolgung, zudem habe sich der Angriff gegen den Ehemann der BF1 gerichtet. Weitere Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden.1.
  3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) angefochten wurden. Die BF hätten eigene Fluchtgründe vorgebracht. Der Ehemann der BF1 sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher verfolgt und bedroht worden und in weiterer Folge seien sie alle bedroht worden. Der Anschlag habe ihnen als Familie gegolten. 1.
  4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen vom 03.10.2016, W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E, wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte II. und III. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren und nicht dem Prüfungsumfang der vom BVwG zu entscheidenden "Rechtssache" im Sinne des § 27 VwGVG unterlägen.1.
  5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen vom 03.10.2016, W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E, wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren und nicht dem Prüfungsumfang der vom BVwG zu entscheidenden "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 27, VwGVG unterlägen. 1.
  6. Mit den hg. Beschlüssen vom 05.01.2017, W191 2134553-1/6E, W191 2134555-1/5E, W191 2134558-1/6E und W191 2134562-1/5E, wurden in Erledigung der Beschwerde der BF die Bescheide des BFA vom 12.08.2016 gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. an das BFA zurückverwiesen.1.
  8. Mit den hg. Beschlüssen vom 05.01.2017, W191 2134553-1/6E, W191 2134555-1/5E, W191 2134558-1/6E und W191 2134562-1/5E, wurden in Erledigung der Beschwerde der BF die Bescheide des BFA vom 12.08.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das BFA zurückverwiesen. In der Beschlussbegründung wurde u.a. ausgeführt (Auszug): "[...] 2.2.
  10. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre. Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch § 27 VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden.Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch Paragraph 27, VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden. Bezüglich Spruchpunkt I. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden: 2.2.3.
  11. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).2.2.3.
  12. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Im gegenständlichen Fall hat das BFA - wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt - nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen.Im gegenständlichen Fall hat das BFA - wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt - nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war vergleiche VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen. 2.2.3.
  13. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).2.2.3.
  14. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 18 AsylG, K4).Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 18, AsylG, K4). Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua):Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua): "Der Asylgerichtshof hat, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin (ein minderjähriges Mädchen) betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde." 2.2.3.
  1. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage gekommen ist, ob der BF1 asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, droht. Im Erkenntnis vom 12.06.2015 hat der VfGH ausgesprochen: "Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibeihaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen." 2.2.
  2. Das BFA ist somit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. [...]" 1.
  3. Laut "Sozialbericht" des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 26.05.2017 an das BFA kam die BF1 am 13.02.2017 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern nach einem Notruf durch eine Mitarbeiterin des Ute Bock Hauses in 1100 Wien ins Frauenhaus. Die BF1 hätte berichtet, dass sie von ihrem Sohn XXXX geschlagen und bedroht worden sei. Es sei berichtet worden, dass er offenbar auch drogensüchtig und aggressiv sei. Die BF1 habe das Verhalten ihres Sohnes auf eine psychische Krankheit zurückgeführt. Es sei an diesem Tag deswegen auch zu Polizeieinsätzen im Ute Bock Haus gekommen.1.
  4. Laut "Sozialbericht" des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 26.05.2017 an das BFA kam die BF1 am 13.02.2017 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern nach einem Notruf durch eine Mitarbeiterin des Ute Bock Hauses in 1100 Wien ins Frauenhaus. Die BF1 hätte berichtet, dass sie von ihrem Sohn römisch 40 geschlagen und bedroht worden sei. Es sei berichtet worden, dass er offenbar auch drogensüchtig und aggressiv sei. Die BF1 habe das Verhalten ihres Sohnes auf eine psychische Krankheit zurückgeführt. Es sei an diesem Tag deswegen auch zu Polizeieinsätzen im Ute Bock Haus gekommen. Die BF1 sei in schlechtem gesundheitlichen Zustand und in psychiatrischer Behandlung. Sie besuche einen Alphabetisierungskurs und nehme ihre Termine beim AMS wahr. Der BF2 wohne seit 24.03.2017 in einer Wohngemeinschaft für jugendliche Buben und strebe eine Ausbildung an, die beiden Mädchen (BF3 und BF4) besuchten Kindergarten bzw. Schule. 1.
  5. Bei ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 26.05.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gaben die BF1 und der BF2 im Wesentlichen Folgendes an: 1.10.
  6. Die BF1 beantwortete Fragen bezüglich ihrer Lebensumstände. Das Datum ihrer Eheschließung könne sie nicht nennen, eine Heiratsurkunde habe sie nicht und ihr Mann sei alleine zum Mullah gegangen, sie sei nicht anwesend gewesen. Ihre Eltern hätten sie "wie ein Schaf verkauft". Als sie in Wien größere gesundheitliche psychische Probleme bekommen habe, sei er nach Wien gekommen und ein Monat lang geblieben, dann habe ihm sein Betreuer gesagt, er müsse zurück nach Salzburg kommen. Sie schilderte die Probleme ihres Sohnes XXXX, der in Salzburg ein guter Mensch gewesen sei. Er habe eine Lehrstelle gehabt und sich in ein österreichisches Mädchen verliebt. Als diese ihn abgewiesen habe, habe er viel geweint, die Ausbildung abgebrochen, nichts mehr gearbeitet und gelernt, sei drogenabhängig geworden und habe von seiner Familie getrennt gelebt.Sie schilderte die Probleme ihres Sohnes römisch 40 , der in Salzburg ein guter Mensch gewesen sei. Er habe eine Lehrstelle gehabt und sich in ein österreichisches Mädchen verliebt. Als diese ihn abgewiesen habe, habe er viel geweint, die Ausbildung abgebrochen, nichts mehr gearbeitet und gelernt, sei drogenabhängig geworden und habe von seiner Familie getrennt gelebt. Die BF1 schilderte auf Befragung ihre Lebensumstände in Afghanistan. Sie habe jahrelang alleine ohne ihren Mann leben und alle Arbeit verrichten müssen. Ihr Mann habe auch andere Frauen gehabt, mit denen er zusammengelebt habe. Er habe sie mehrmals geschlagen (in Österreich aber nicht mehr), wegen der Kinder sei sie bei ihm geblieben. Sie machte auch Angaben zu dem Angriff der Taliban auf die Familie, ihr ältester Sohn XXXX sei dabei tödlich verletzt worden, er sei dann im Iran gestorben.Sie machte auch Angaben zu dem Angriff der Taliban auf die Familie, ihr ältester Sohn römisch 40 sei dabei tödlich verletzt worden, er sei dann im Iran gestorben. Befragt danach, wie sie zur Konversion von XXXX zum Christentum stehe, sagte die BF1, sie respektiere seine Entscheidung, er sei ein erwachsener Mensch und sie respektiere alle Religionen.Befragt danach, wie sie zur Konversion von römisch 40 zum Christentum stehe, sagte die BF1, sie respektiere seine Entscheidung, er sei ein erwachsener Mensch und sie respektiere alle Religionen. Die BF1 schilderte dann den Vorfall in 1100 Wien, als XXXX sie geschlagen habe. Sie lebe nun im Frauenhaus, wo sie ihr Sohn und ihr Mann laut den Polizisten nicht finden könnten.Die BF1 schilderte dann den Vorfall in 1100 Wien, als römisch 40 sie geschlagen habe. Sie lebe nun im Frauenhaus, wo sie ihr Sohn und ihr Mann laut den Polizisten nicht finden könnten. Sie wolle, dass ihre Kinder einmal nicht so wie sie leben müssten, dass sie in die Schule gehen und eine Ausbildung machen könnten. Sie selbst wolle Deutsch lernen und (etwa als Putzfrau) arbeiten. 1.10.
  7. Der BF2 beantwortete im Beisein seiner Mutter (BF1) als gesetzlicher Vertreterin die an ihn gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen. Er besuche in Wien die Neue Mittelschule. Sein Vater lebe in Salzburg. Wo sein Bruder XXXX lebe, wisse er nicht, dieser sei psychisch krank, er habe seine Mutter geschlagen. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern die gleichen wie seine Familie.1.10.
  8. Der BF2 beantwortete im Beisein seiner Mutter (BF1) als gesetzlicher Vertreterin die an ihn gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen. Er besuche in Wien die Neue Mittelschule. Sein Vater lebe in Salzburg. Wo sein Bruder römisch 40 lebe, wisse er nicht, dieser sei psychisch krank, er habe seine Mutter geschlagen. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern die gleichen wie seine Familie. Der BF2 legte eine Bestätigung seines Obsorgeberechtigten, des Landes Wien, Magistratsabteilung 11 (Pflege und Erziehung) vor, wonach er im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Wohngemeinschaf) in 1040 Wien betreut werde. 1.
  9. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 20.06.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G erneut ab.1.

  1. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 20.06.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie aufgrund ihrer vorgelegten Urkunden glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hätten. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen betreffend den Angriff der Taliban, das wie eine einstudierte Geschichte gewirkt hätte, hätten sie nicht glaubhaft machen können. Das BFA bewertete die Verbindung zwischen der BF1 und dem Vater von BF2, BF3 und BF4 als keine vor österreichischen Behörden gültige Ehe, da sie bei Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen sei, es sich somit um eine Stellvertreterehe bzw. Kinderehe gehandelt habe, die Ehe nicht staatlich registriert worden sei und es zudem nach Angabe des Mannes vor dem BFA in dessen Asylverfahren noch eine zweite Ehefrau gäbe, mit der er noch verheiratet sei und mit der er in Österreich zusammenleben wolle. Die BF1 sei bei ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA traditionell mit Kopftuch erschienen, habe vor allem Kontakte mit Landsleuten und nicht glaubhaft vermitteln können, dass sie von ihren Aussagen hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau tatsächlich persönlich überzeugt sei. Sie führe keinen "westlichen", selbstbestimmten Lebensstil. Die BF2, BF3 und BF4 hätten keine eigenen weiteren Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
  2. Die BF erhoben gegen diese Bescheide mit Schreiben ihrer nunmehr zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin vom17.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem diese Bescheide wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angefochten wurden. In der knappen Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass die BF1 eine alleinstehende Frau sei und getrennt von ihrem Ehemann lebe. Die Lage für alleinstehende Frauen in Afghanistan sei äußerst prekär. Auch aufgrund der Tätigkeit des Vaters der minderjährigen BF als Dolmetscher für das amerikanische Militär seien die BF persönlich bedroht. Für die BF4 (aber nicht für die ältere BF3!?) wurden "eigene Fluchtgründe geltend" gemacht, ohne aber zu begründen, um welche es sich dabei handeln sollte. 1.
  3. Der Bescheid des BFA im Verfahren des Vaters bzw. Mannes der BF, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, ist am 29.06.2017 beim BvWG eingelangt. Das Beschwerdeverfahren ist in der Gerichtsabteilung W204 anhängig. 1.
  4. Auf Aufforderung des BVwG vom 04.08.2017 darzulegen, dass die BF ihre Beschwerde rechtzeitig eingebracht hätten, wiesen die BF mit Stellungnahme ihrer Vertreterin vom 16.08.2017 darauf hin, dass die in den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nicht gelten würde, es gelte die gesetzlich bestimmte Rechtsmittelfrist von richtig vier Wochen und die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden. 1.
  5. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 01.02.2018 mit, dass gegen die "Ankerperson" (für das Verfahren der BF) XXXX ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, er habe das Bundesgebiet am 22.01.2018 freiwillig verlassen.1.
  6. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 01.02.2018 mit, dass gegen die "Ankerperson" (für das Verfahren der BF) römisch 40 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, er habe das Bundesgebiet am 22.01.2018 freiwillig verlassen. 1.
  7. Das BVwG führte am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin und einer Vertrauensperson (sowie einer weiteren Bekannten) erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Dabei gaben die BF1 und der BF2 (der die Fragen großteils auf Deutsch beantwortete) auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF? D: Dari. RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF2, BF3 und BF4: Nein. BFV [Vertreterin der BF]: Die BF1 leidet laut Befunden an einer Anpassungsstörung ICD 10 F 43.2 und damit verbundenen psychosomatischen Beschwerden. Sie nimmt dagegen eine Vielzahl von Medikamenten. Die BF1 legt vor zwei Sackerl mit vielen Medikamenten, die sie täglich einnimmt (Trittico, Amoxistad, Sertralin, Ibuprofen, Ferretab, Anerobex, Pantoloc). RI an BF1: Sind Sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung? BF1: Anfangs war ich wöchentlich bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, seit ca. fünf bis sechs Monaten bin ich monatlich einmal bei ihm. RI an BF1: Können Sie schlafen? BF1: Seitdem ich Medikamente nehme, kann ich zwar schlafen, habe aber trotzdem viel Stress. RI erläutert kurz die Geschichte der Familie in Österreich. BF1: All meine gesundheitlichen Probleme habe ich aufgrund der Probleme meines älteren Sohnes. RI: Nicht wegen Ihrem Mann? BF1: Nein. RI an BF2: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Bruder? BF2: Gegen Ende
  8. [...] Die BF1 hat bisher eine Tazkira (afghanisches Personaldokument ihres Ehemannes, Belege bezüglich der Tätigkeit ihres Ehemannes als Dolmetscher für amerikanische Stellen in Afghanistan sowie Belege zu ihrer Gesundheit (ICD 10 F43.2 Anpassungsstörung) vorgelegt. Heute werden folgende weitere Bescheinigungsmittel vorgelegt: Ärztliche Belege bezüglich der BF1, Deutschkursbestätigungen, weitere Kursbestätigungen, Integrationserklärung der BF1, drei Empfehlungsschreiben einer Betreuerin bzw. von Bekannten. Diese Belege werden in Kopie zum Akt genommen. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF1: Die Geburtsdaten weiß ich von meinem Sohn XXXX, er hat sich darum gekümmert. Mein Geburtsdatum steht so in meinem afghanischen Reisepass, den ich vor der EAST Traiskirchen vorgelegt habe und der mir dort abgenommen wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich eventuell etwas älter bin.BF1: Die Geburtsdaten weiß ich von meinem Sohn römisch 40 , er hat sich darum gekümmert. Mein Geburtsdatum steht so in meinem afghanischen Reisepass, den ich vor der EAST Traiskirchen vorgelegt habe und der mir dort abgenommen wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich eventuell etwas älter bin. RI an BF2: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum? BF2: Seit meinem Verfahren in Österreich, seitdem ich die Karte erhalten habe. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF1: Schiitische Moslems. RI: Sind Sie noch verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1: Ich bin verheiratet. RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten? BF2: Nein. RI: Haben Sie Kinder? BF1: Ich habe vier Kinder. Mein ältester Sohn XXXX, vier Jahre älter als XXXX, ist im Alter von ca. 17 Jahren gestorben. Ich kann mich aufgrund meiner Medikamente nicht gut erinnern.BF1: Ich habe vier Kinder. Mein ältester Sohn römisch 40 , vier Jahre älter als römisch 40 , ist im Alter von ca. 17 Jahren gestorben. Ich kann mich aufgrund meiner Medikamente nicht gut erinnern. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Nein. RI: Hätten Sie gerne eine Schule besucht? BF1: Hier besuche ich jetzt gerne die Schule, damit ich Deutsch lernen kann. RI wiederholt die Frage. BF1: Ja, das war mein Traum, aber ich konnte nicht. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Mein Ehemann arbeitete als Dolmetscher für eine amerikanische Einrichtung, und ich machte handwerkliche Sachen (Nähen, Sticken). RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten? BF1: Meine Mutter lebt in Afghanistan in Jaghuri, Ghazni. Ich habe drei Schwestern und drei Brüder. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in Kabul, die anderen leben in Jaghuri. Die Lage dort ist derzeit sehr schlecht. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF1: Ungefähr vor drei Jahren, das genaue Datum weiß ich nicht. Angemerkt wird, dass die BF1 sehr nervös und unruhig ist und offensichtlich von den Medikamenten beeinträchtigt ist. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF1: Nein. RI: Der Ehemann? BF1: Er ist in Salzburg. Mit meinem Sohn XXXX habe ich seit elf Monaten keinen Kontakt mehr.BF1: Er ist in Salzburg. Mit meinem Sohn römisch 40 habe ich seit elf Monaten keinen Kontakt mehr. Angemerkt wird, dass, wenn sich die BF1 an XXXX erinnert, sie stark berührt ist.Angemerkt wird, dass, wenn sich die BF1 an römisch 40 erinnert, sie stark berührt ist. BF1: Ich nehme Medikamente, damit ich für meine Kinder aufrecht bleibe. RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese? BF1: Ja, ich bin mit mehreren Österreichern befreundet. Ich nehme am Sonntag immer an einem Treffen teil, wo wir kochen und Deutsch sprechen. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF2, BF3 und BF4: Wir verstehen Sie. Angemerkt wird, dass alle drei den RI offensichtlich gut verstehen. BF1: Ich verstehe Sie teilweise, kann aber nicht gut sprechen. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf? BF2: Ich habe soeben das neunte Schuljahr abgeschlossen und werde jetzt eine Arbeit suchen. BF1: Die BF3 und BF4 gehen in die Schule. Ich besuche täglich den Deutschkurs. Zusätzlich habe ich im Sommer zeitweise weitere Bildungseinrichtungen besucht. Die anwesende Betreuungsperson teilt mit, dass die beiden Töchter an Veranstaltungen im Betreuungszentrum (Tanzen, Singen, Theater) teilnehmen, wo auch die BF1 mitkommt. RI: Wo und seit wann wohnen Sie drei dort? BF1: Wir wohnen seit ca. einem Jahr im Ute-Bock-Haus in 1100 Wien. BF2 (auf Deutsch): Ich habe dort auch ein halbes Jahr gewohnt und wohne seit 23.05.2017 in einer Wohngemeinschaft der MA 11 in 1040 Wien. RI an BF1: Finden Sie es gut, dass er in einer Wohngemeinschaft wohnt? Laut Mitteilung der anwesenden Betreuungsperson war Anlass dafür ein Vorfall (Ehemann, Sohn XXXX). Die BF1 kam damals ins Frauenhaus, und für den BF2 wurde eine Wohnmöglichkeit bei der Stadt Wien gefunden.Laut Mitteilung der anwesenden Betreuungsperson war Anlass dafür ein Vorfall (Ehemann, Sohn römisch 40 ). Die BF1 kam damals ins Frauenhaus, und für den BF2 wurde eine Wohnmöglichkeit bei der Stadt Wien gefunden. RI: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Mutter und wie und wie oft? BF2: Ich komme sie am Wochenende besuchen. Angemerkt wird, dass der BF2 offenbar ein sehr gutes Verhältnis mit der BF4 hat. RI: Sind Sie froh darüber, dass es wenigstens Ihrem dritten Sohn gut geht? BF1: Am Anfang ist es auch meinem dritten Sohn wegen seines Bruders schlecht gegangen. Jetzt geht es ihm gut, und ich bin froh darüber. RI an BF2: Was werden Sie arbeiten wollen? BF2: Bürokaufmann. RI an BF1: Mit Ihrem Mann wollen Sie nicht mehr zusammenleben? BF1: Derzeit will ich alleine bleiben, damit ich mich beruhige. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF1: Alle vier bis fünf Monate telefoniere ich mit meiner Mutter, mit meinem Bruder und mit meiner Schwester. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Warum wollen Sie Asyl erhalten? BF1: Mein Ehemann war als Dolmetscher bei einer amerikanischen Einrichtung tätig. Das Leben der ganzen Familie war in Gefahr, und wir konnten dort nicht mehr leben. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte, sie werden vergewaltigt, und es gibt auch keine Sicherheit für Frauen. Ich möchte, dass meine zwei Töchter hier in die Schule gehen und frei leben können. In Afghanistan haben die Kinder keine Zukunft. RI: Wieso genügt Ihnen da kein subsidiärer Schutz? BF1: Weil dieser Schutz nur befristet ist. Die Frage der Verlängerung macht viel Stress. Man kann nicht reisen. BFV: Es ist zu lesen, dass Sie jetzt im Frauenhaus leben. Anscheinend wurden Sie ein Gewaltopfer. Wurden Sie auch in Afghanistan jemals tätlich angegriffen? BF1: Ja. Mein Mann hat mich geschlagen. BFV: Konnten Sie sich hilfesuchend an Einrichtungen wenden? BF1: Es gibt dort keine Hilfe. BFV: Also. Sie mussten die Gewalt ertragen, ist das richtig? BF1: Ja. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Mann? BF1: Mein Mann ruft mich ca. alle zwei bis drei Monate einmal an. RI: Erkundigt er sich da nach den Kindern? BF1: Ja. RI: Hat er Kontakt zu den Kindern? BF1: Nein. RI an BF2: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater? BF1: Vor vier Monaten hat er mich zuletzt angerufen. RI an BF2: War es Ihnen recht, dass er Sie angerufen hat? BF2: Ja. RI: Will er wieder mit der Familie wohnen? BF2: Nein, er will nicht mehr mit der Familie wohnen und wir auch nicht. BFV merkt an, dass die BF1 dem Ehemann womöglich zu sehr "westlich orientiert" ist. Die anwesende Betreuungsperson gibt in Übereinstimmung mit dem BF2 an, dass der Ehemann zuletzt sehr konservativ/traditionalistisch ist und die BF1 nur dann zum Deutschkurs gehen lassen wollte, wenn nur Frauen anwesend waren. RI an BF2: Und da hat er für die Amerikaner gedolmetscht? BF2: Er ist erst so geworden. Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben der BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Die BF1 konnte ihre westliche Orientierung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Ihr Sohn ist zum Christentum konvertiert, und sie hat dazu eine tolerante Einstellung. Ihre Töchter will sie nach westlichen Werten erziehen, das heißt ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen betreffend Schulbildung, Partnerwahl und Religion. Sie ist selbst in Österreich zum Gewaltopfer geworden. Dieser tätliche Angriff wurde bei der Polizei angezeigt, und die BF1 entschied sich, von ihrem Ehemann getrennt im Frauenhaus zu leben. Sie versteht sich mit ihren minderjährigen Kindern. Dies sind genug Anhaltspunkte, um die westliche Orientierung zu begründen. Weiters war ihr Ehemann als Dolmetscher für die US-Streitkräfte tätig, und wurde die Familie von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bedroht und verfolgt. Hinweisen möchte ich auf die Anfragebeantwortung zur Gefährdungslage für Dolmetscher, die das BFA in Auftrag gegeben hat. Nach dieser umfasst das Risikoprofil auch vermeintlich für die US-Streitkräfte tätige Dolmetscher und deren Familienmitglieder. Ich ersuche um Stattgabe der Beschwerde. RI an BF1: Was sagen Sie dazu? BF1: In Afghanistan sind wir von den Taliban bedroht worden und waren in Gefahr. Wenn ich Asyl bekomme, so finde es gerecht, wenn auch mein Mann Asyl bekommt. Angemerkt, dass die BF1 mit einer glitzernden Leggingjeans bekleidet ist, sie trägt ein gemustertes (Blumen) schwarz-weißes, ärmelloses Kleid. Sie trägt darunter eine drei-viertel-ärmelige Bluse. Sie trägt über dem Kopf ein weißes Tuch, locker geschwungen und nicht zusammengebunden. Der Hals und das Haar sind frei. Sie ist dezent geschminkt. BF1 trägt eine Uhr, Ohrringe. Auch die zwei Mädchen tragen die gleiche Jeanshose. BFV zu BF2: Hat sich das Verhalten Ihrer Mutter in Österreich gegenüber Afghanistan verändert? BF2: Ja, sie ist selbstbewusster geworden. RI befragt BF1, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will BF1: Ich will, dass meine drei Kinder hier in die Schule gehen können und selbständig leben können. In Afghanistan ist die Lage, insbesondere für Mädchen, nicht so gut. Ich konnte in Afghanistan keine Schule besuchen, ich bin froh, dass ich hier Lesen und Schreiben lernen kann. Ich möchte die deutsche Sprache schnell lernen, damit ich eine Arbeit suchen kann, eventuell als Reinigungskraft oder in einer Küche. RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI befragt BF1, ob sie D gut verstanden habe; dies wird bejaht. Der BF2 hat die Befragung auf Deutsch durchgeführt. [...]" Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
  9. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 25.03.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 06.06.2016 und 26.05.2017, die Kopie der Tazkira des Vaters von BF2, BF3 und BF4, Belege bezüglich dessen Tätigkeit als Dolmetscher für amerikanische Stellen in Afghanistan und ärztliche Belege bezüglich BF1 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 17.07.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 613 bis 718 im Verwaltungsakt der BF1) * Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.11.2018 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegten Belege: ? Ärztliche Belege bezüglich BF1 ? Deutsch- und andere Kursbestätigungen ? Integrationserklärung der bF1 ? Empfehlungsschreiben * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrache Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Helmand (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 29.10.2018) o Auszug aus einer Auskunft der SFH-Länderanalsyse vom 05.04.2017, zum Thema: "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" o Auszug aus einer gutachtlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009 zum Vorbringen der BF, der Ehemann habe für die Amerikaner als Dolmetsch gearbeitet, sowie o ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen, insbesondere in der Provinz Nangarhar (Personengruppen, die von der Sippenhaft betroffen bzw. ausgeschlossen sind; Ausnahmen für Kinder (ggf. Altersgrenze) und geistig bzw. körperlich behinderte männliche Personen) [a-10266-v2] vom 30.08.2017
  10. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  11. Zur Person der BF: 3.1.
  12. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr minderjähriger Sohn XXXX, geboren amXXXX (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter XXXX, geboren amXXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4). Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.3.1.
  13. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , geboren amXXXX (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter römisch 40 , geboren amXXXX (BF3), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4). Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. 3.1.
  14. Lebensumstände: Der BF lebten ca. bis zum Jahr 2011 in einem Dorf im Distrikt Lashkar Gah, Provinz Helmand. Der Mann bzw. Vater der BF, XXXX, war als Dolmetscher für amerikanische Einrichtungen tätig.Der BF lebten ca. bis zum Jahr 2011 in einem Dorf im Distrikt Lashkar Gah, Provinz Helmand. Der Mann bzw. Vater der BF, römisch 40 , war als Dolmetscher für amerikanische Einrichtungen tätig. Etwa im Jahr 2011 verließen die BF aus angegebenen Gründen (Angriff der Taliban auf ihr Haus) ihren Herkunftsstaat und zogen in den Iran. Der noch lebende ältere Sohn der BF1, XXXX, gelangte bis nach Österreich und bekam hier mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011 den Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt.Etwa im Jahr 2011 verließen die BF aus angegebenen Gründen (Angriff der Taliban auf ihr Haus) ihren Herkunftsstaat und zogen in den Iran. Der noch lebende ältere Sohn der BF1, römisch 40 , gelangte bis nach Österreich und bekam hier mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011 den Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF stellten am 24.01.2014 im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) jeweils einen Antrag auf Familienzusammenführung. Nach Durchführung einer DNA-Untersuchung vom 06.05.2014 wurden die Anträge auf Familienzusammenführung vom BFA positiv entschieden, und reisten die BF am 22.03.2015 legal mit österreichischem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie jeweils - die minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter - Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF1 habe ihren Mann vier Jahre lang nicht gesehen. Im Laufe des Jahres 2016 gelangte auch der Mann bzw. Vater der BF nach Österreich und stellte hier ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA beurteilte die angegebene Ehe zwischen ihm und der BF1 als vor österreichischen Behörden nicht gültig. 3.1.
  15. Die BF1 leidet an gesundheitlichen Problemen (ICD 10 F43.2 Anpassungsstörung) und steht in ärztlicher Behandlung. Sie nimmt täglich eine Vielzahl an Medikamenten. 3.1.
  16. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind irregulär in das Bundesgebiet eingereist. 3.
  17. Zu den Fluchtgründen der BF: 3.2.
  18. Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist. In Österreich kleidet, frisiert und schminkt sich die BF1 nach westlicher Mode und versucht, ihrer Familie (drei minderjährige Kinder, von denen sie gemeinsam mit ihren zwei unmündigen minderjährigen Mädchen - nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Frauenhaus - wieder im Ute Bock Haus wohnt) ein gutes Leben zu ermöglichen. Gleichzeitig ist sie bemüht, ihre gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, lernt Deutsch, besucht vormittags ein College für Mütter und nimmt am Wochenende an interkulturellen Veranstaltungen teil. Ihre Streben nach Selbständigkeit zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie seinerzeit -- gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern und ohne ihren Mann - alleine nach Österreich gereist ist. Sie nahm ihren Mann im Interesse des Wohles ihrer Kinder zurück und zog nach einem gewalttätigen Vorfall mit ihrem älteren Sohn XXXX (welcher ihr psychisch sehr zu schaffen macht) zu ihrem Schutz sowohl vor diesem als auch vor ihrem Mann gemeinsam mit ihren Töchtern für mehrere Monate ins Frauenhaus.Sie nahm ihren Mann im Interesse des Wohles ihrer Kinder zurück und zog nach einem gewalttätigen Vorfall mit ihrem älteren Sohn römisch 40 (welcher ihr psychisch sehr zu schaffen macht) zu ihrem Schutz sowohl vor diesem als auch vor ihrem Mann gemeinsam mit ihren Töchtern für mehrere Monate ins Frauenhaus. Die BF1 will in der Zukunft selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, wieder nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden. 3.2.
  19. Der BF konnten nicht glaubhaft vermittelt, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus weiteren asylrelevanten Gründen - etwa wegen der Tätigkeit ihres Mannes bzw. Vaters als Dolmetscher für amerikanische Stellen - ausgesetzt wären. Sie haben weitere, eigene Fluchtgründe nicht konkret geltend bzw. glaubhaft gemacht. 3.2.
  20. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wären oder nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hätte. 3.
  21. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.3.
  22. zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 23.11.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert): "[...]
  23. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  24. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  25. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vergleiche USDOS 15.08.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vergleiche AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 06.05.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.05.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 151.2016; vergleiche Ausschussbericht 295.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 21.08.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  26. "Sicherheitslage").Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  27. "Sicherheitslage"). Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018). Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.
  28. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.
  29. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vergleiche Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vergleiche TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018). [...]
  30. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  31. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.) [...] Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016). [...] Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018). [...] Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.
  32. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vgl. Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.
  33. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vergleiche Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.01.2018; vgl. BBC 29.01.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.01.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.01.2018; vergleiche BBC 29.01.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.01.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.05.2018; AD 20.05.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.02.2018), [...] Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei zwölf Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 07.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei zwölf Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 07.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). [...] Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.05.2018; vgl. DW 06.05.2018, AJ 06.05.2018, Tolonews 06.05.2018, Tolonews 29.04.2018, Tolonews 220.4.2018).Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.05.2018; vergleiche DW 06.05.2018, AJ 06.05.2018, Tolonews 06.05.2018, Tolonews 29.04.2018, Tolonews 220.4.2018). [...] Zivilist/innen [...] Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 01.01.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 01.01.2018 - 31.03.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  34. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.04.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.04.2018). [...] Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.01.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 Verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.01.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 Verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u.a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  35. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräften zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  36. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräften zurückzuführen (UNAMA 2.2018). [...] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.08.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.03.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.03.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.04.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.04.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt werden, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vgl. LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vgl. Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.04.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.03.2018; vergleiche LWJ 20.04.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.03.2018; vergleiche Reuters 30.03.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.03.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.03.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 05.02.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.03.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 05.02.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch, die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.03.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.01.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 09.03.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten, die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.01.2018; vgl. AJ 30.04.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten, die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.01.2018; vergleiche AJ 30.04.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  37. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 05.02.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 05.02.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 05.02.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  38. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 05.02.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 05.02.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 05.02.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 06.03.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 01.07.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk, seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern, und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt, finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 01.07.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban hat das Netzwerk [Verbindungen] mit mehreren anderen aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansäßigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.03.2018; vgl. AJ 08.03.2018, UNGASC 27.02.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.03.2018; vergleiche AJ 08.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen, sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 01.06. - 20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Drogenanbau In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017). Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin

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