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{'item': 'W198 2163321-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW198 2163321-1 SpruchW198 2163321-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) stattgegeben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 10.06.2016 bis 02.08.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 13,04 täglich und von 14.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandhilfe in der Höhe von € 13,01 täglich gebührt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 10.06.2016 bis 02.08.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 13,04 täglich und von 14.11.2016 bis 31.12.2016 Notstandhilfe in der Höhe von € 13,01 täglich gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.02.2017, GZ: XXXX, stellte das AMS fest, dass XXXX, im Folgenden Beschwerdeführer, Notstandshilfe

den im Bescheid genannten Bestimmungen vom 10.06.2016 bis 31.07.2016 im Ausmaß von täglich € 9,70, vom 01.08.2016 bis 02.08.2016 im Ausmaß von täglich € 11,14, vom 14.11.2016 bis 31.12.2016 im Ausmaß von täglich € 10,81 und ab 01.01.2017 im Ausmaß von täglich € 10,99 gebühre. In der Begründung des Bescheides wurde der Berechnung der Notstandshilfe näher dargelegt.1. Mit Bescheid vom 01.02.2017, GZ: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, Notstandshilfe

den im Bescheid genannten Bestimmungen vom 10.06.2016 bis 31.07.2016 im Ausmaß von täglich € 9,70, vom 01.08.2016 bis 02.08.2016 im Ausmaß von täglich € 11,14, vom 14.11.2016 bis 31.12.2016 im Ausmaß von täglich € 10,81 und ab 01.01.2017 im Ausmaß von täglich € 10,99 gebühre. In der Begründung des Bescheides wurde der Berechnung der Notstandshilfe näher dargelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe nicht korrekt berechnet worden sei. Vor ca. sechs Jahren sei bei ihm eine schwere Lungenerkrankung (COPD II) festgestellt worden, die ihm monatliche Mehrkosten für Rezeptgebühren von ca.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe nicht korrekt berechnet worden sei. Vor ca. sechs Jahren sei bei ihm eine schwere Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) festgestellt worden, die ihm monatliche Mehrkosten für Rezeptgebühren von ca. € 40,00 bis € 50,00 verursache. Im Juli 2015 habe er einen Herzinfarkt gehabt, wobei ihm für diese Erkrankung ab August 2016 ein Freibetrag gewährt worden sei. Für seine vorherige Erkrankung sei ihm aber nie ein Freibetrag gewährt worden. Daher sei die Partnereinkommensanrechnung bereits aus diesem Grund nicht korrekt. Ein weiterer Rechenfehler finde sich beim Vergleich des im Bescheid angegebenen Nettoeinkommens seiner Gattin mit jenem Nettoeinkommen, das auf ihren monatlichen Entgeltnachweisen ersichtlich sei. Der Lohnzettel März 2016 erhalte eine Sonderzahlung, die zur Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt werden dürfe. Es errechne sich sohin ein Betrag von € 1.435,93 und nicht von € 1.587,78 für den Zeitraum ab 10.06.2016 bis 02.08.
  3. Für die Berechnung ab dem 14.11.2016 werde das Nettoeinkommen seiner Frau mit € 1.597,89 angegeben. Bei der Berechnung sei der monatliche Sachbezug irrtümlich zweimal berücksichtigt worden. Es errechne sich sohin ein Betrag von € 1.531,22 und nicht von € 1.597,89 für den Zeitraum ab 14.11.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine mit 11.05.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 01.02.2017 dahingehend abgeändert wurde, dass vom 10.06.2016 bis 02.08.2016 die Notstandshilfe in der Höhe von € 11,66 täglich und von 14.11.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von € 13,01 täglich gebühre. Darin wurde das zugrunde gelegte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers den Ausführungen in der Beschwerde folgend abgeändert. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers detailliert dargestellt und wurde ausgeführt, dass eine Freigrenzenerhöhung bezüglich der vorgebrachten Lungenerkrankung COPD II nicht gewährt werden könne, zumal der Beschwerdeführer in allen Anträgen auf Notstandhilfe seit dem Jahr 2009 die Frage nach erhöhten Aufwendungen infolge Krankheit mit "Nein" beantwortet habe.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.05.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 01.02.2017 dahingehend abgeändert wurde, dass vom 10.06.2016 bis 02.08.2016 die Notstandshilfe in der Höhe von € 11,66 täglich und von 14.11.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von € 13,01 täglich gebühre. Darin wurde das zugrunde gelegte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers den Ausführungen in der Beschwerde folgend abgeändert. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers detailliert dargestellt und wurde ausgeführt, dass eine Freigrenzenerhöhung bezüglich der vorgebrachten Lungenerkrankung COPD römisch zwei nicht gewährt werden könne, zumal der Beschwerdeführer in allen Anträgen auf Notstandhilfe seit dem Jahr 2009 die Frage nach erhöhten Aufwendungen infolge Krankheit mit "Nein" beantwortet habe.

  1. Mit Schreiben vom 24.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung des AMS angeführten durchschnittlichen Nettoeinkommen seiner Gattin nunmehr korrekt seien. Nicht korrekt sei allerdings, dass seine Lungenerkrankung nicht als freigrenzenerhöhend berücksichtigt worden sei. Das AMS begründe die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer Frage 14 des Antragsformulars "erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit" mit "Nein" beantwortet habe. Er habe diese Frage mit "Nein" beantwortet, weil er der Ansicht gewesen sei, dass in seinem Fall keine erhöhten Aufwendungen vorliegen würden. Er bezahle die Rezeptgebühren. Hätte das AMS danach gefragt, ob er an einer nachgewiesenen Krankheit leide, hätte er die Frage bejaht. Er sei daher der Ansicht, dass im Zeitraum 10.06.2016 bis 02.08.2016 sowie 14.11.2016 bis 31.12.2016 eine Erhöhung der Freigrenzen aufgrund seiner Lungenerkrankung vorzunehmen sei und das anrechenbare Partnereinkommen entsprechend zu reduzieren sei.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, geeignete Nachweise für erhöhte Aufwendungen aufgrund von Erkrankungen des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorzulegen.
  2. Am 13.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 13.11.2017 datierte Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, mit welcher ein Konvolut an Rechnungen sowie ein Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers, worin allein für das Jahr 20016 insgesamt 56 Medikationen angeführt seien, zur Darlegung seiner aus einer pulmologischen Erkrankung herrührenden Aufwendungen für die Rezeptgebühren vorgelegt wurden. Festzuhalten sei, dass die in der Kartei aufscheinende Rezeptgebührenbefreiung im Antragszeitraum noch nicht bestanden habe. Hierbei werde jedoch die in der Beschwerde genannte Schätzung von 40 bis 50 Euro monatlich korrigiert, sodass 56 x € 5,70 (Rezeptgebühr 2016) = € 319,20, folglich € 26,60 monatlich als nachgewiesen zu gelten hätten. Ausgeführt wurde weiters, dass aufgrund des § 36 Abs. 5 AlVG die "Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung" erlassen wurde. Diese führe in Art III Z 1 aus, dass bei nachgewiesener Krankheit die im EStG vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind. Damit werde referenziert auf § 35 Abs. 7 EStG sowie die auf dieser Grundlage erlassene "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen". Deren § 2 Abs. 1 lautet: "Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei [...] einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen." Es wäre daher im gegenständlichen Fall dieser Betrag von € 42 monatlich aufgrund des COPD als freigrenzenerhöhend dem Bescheid zugrunde zu legen gewesen.
  3. Am 13.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 13.11.2017 datierte Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, mit welcher ein Konvolut an Rechnungen sowie ein Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers, worin allein für das Jahr 20016 insgesamt 56 Medikationen angeführt seien, zur Darlegung seiner aus einer pulmologischen Erkrankung herrührenden Aufwendungen für die Rezeptgebühren vorgelegt wurden. Festzuhalten sei, dass die in der Kartei aufscheinende Rezeptgebührenbefreiung im Antragszeitraum noch nicht bestanden habe. Hierbei werde jedoch die in der Beschwerde genannte Schätzung von 40 bis 50 Euro monatlich korrigiert, sodass 56 x € 5,70 (Rezeptgebühr 2016) = € 319,20, folglich € 26,60 monatlich als nachgewiesen zu gelten hätten. Ausgeführt wurde weiters, dass aufgrund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG die "Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung" erlassen wurde. Diese führe in Artikel römisch drei, Ziffer eins, aus, dass bei nachgewiesener Krankheit die im EStG vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind. Damit werde referenziert auf Paragraph 35, Absatz 7, EStG sowie die auf dieser Grundlage erlassene "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen". Deren Paragraph 2, Absatz eins, lautet: "Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei [...] einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen." Es wäre daher im gegenständlichen Fall dieser Betrag von € 42 monatlich aufgrund des COPD als freigrenzenerhöhend dem Bescheid zugrunde zu legen gewesen.
  4. Mit Schreiben vom 22.11.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13.11.2017 dem AMS übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. Am 29.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.11.2017 datierte Stellungnahme des AMS ein, in welcher auf die Ausführungen in der Eingabe vom 13.11.2017 repliziert wurde.
  6. Mit Parteiengehör vom 08.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des AMS vom 29.11.2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  7. Am 19.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2018 datierte Replik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des AMS vom 29.11.2017 repliziert.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.06.2018, Zl. W198 2163321-1/11E, die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Zl. W198 2163321-1/11E, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Ra2018/08/0193-11, der Revision der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 Folge gegeben und das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 20.05.2008 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 14.11.2016 Notstandshilfe beantragt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, geboren 28.01.2001, im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte von März 2016 bis Mai 2016 ein Durchschnittseinkommen (Dreimonatsschnitt) in Höhe von € 1.527,76 und von August 2016 bis Oktober 2016 (Dreimonatsschnitt) in Höhe von € 1.537,
  3. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 die Krankheit COPD diagnostiziert und hat er dem AMS bereits damals diesen Umstand bekannt gegeben. Das AMS wusste daher seit 2011 über diese Erkrankung des Beschwerdeführers Bescheid und wurde ihm aus diesem Grund eine Umschulung zum Beruf eines Masseurs bewilligt. Zeitgleich mit der Antragstellung auf Notstandshilfe im November 2016 hat der Beschwerdeführer dem AMS bekanntgegeben, dass er weitere gesundheitliche Probleme habe (Herzinfarkt) und hat er eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Höhe der Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2011 an der Krankheit COPD leidet und dies dem AMS auch bekannt gegeben hat, ist unstrittig; ebenso unstrittig sind die getroffenen Feststellungen betreffend den Herzinfarkt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. W198 2163321-1/11E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0193-11, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes befunden hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 11.05.2017, GZ: XXXX, ist damit unerledigt.GZ: römisch 40 , ist damit unerledigt.

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten, eingetragenen Partners) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen der Ehegattin werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss. Die Freigrenze beträgt im Jahr 2016 für den Einkommen beziehenden Partner € 642,

  1. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 279,00 im Jahr 2016 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die oben angeführten Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen der Gattin im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. § 6 Abs. 8 Notstandshilfeverordnung regelt, dass wenn der Ehepartner (Lebensgefährte, eingetragene Partner) ein schwankendes Einkommen, wie zB: Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen hat, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.Paragraph 6, Absatz 8, Notstandshilfeverordnung regelt, dass wenn der Ehepartner (Lebensgefährte, eingetragene Partner) ein schwankendes Einkommen, wie zB: Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen hat, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ein schwankendes Einkommen. Es ist daher das durchschnittliche Einkommen der Ehefrau der Monate März bis Mai 2016 für die Beurteilung der Notlage von 10.6.2016 bis 2.8.2016 heranzuziehen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen für diese drei Monate beträgt € 1.527,
  2. Der Beschwerdeführer hat den Leistungsbezug aufgrund eines Krankenstandes im Ausmaß von mehr als drei Monaten unterbrochen. Er musste daher ab 14.11.2016 neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. Für die Beurteilung der Notstandshilfe ab 14.11.2016 ist daher das durchschnittliche Einkommen seiner Ehefrau der Monate August bis Oktober 2016 in der Höhe von € 1.537,89 heranzuziehen. Es ergibt sich sohin nachstehende Berechnung der Notstandshilfe vom 10.06.2016 bis 02.08.2016: Einkommen Gattin € 1.527,76 abzüglich Freigrenze für Gattin € 642,00 Freigrenze für Kind € 279,00 Freigrenze innere Krankheit € 42,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 554,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 18,16 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 31,20 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 13,04 täglich. Es ergibt sich nachstehende Berechnung der Notstandshilfe vom 14.11.2016 bis 31.12.2016: Einkommen Gattin € 1.537,89 abzüglich Freigrenze für Gattin € 647,00 Freigrenze für Kind € 281,00 Freigrenze Innere Krankheit € 44,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 555,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 18,19 täglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 31,20 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 13,01 täglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgebung der Beschwerde folgt der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14.11.2018, Ra2018/08/0193-11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2163321.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.