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{'item': 'W198 2197978-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW198 2197978-1 SpruchW198 2197978-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 08.01.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der Maßnahme teilzunehmen, da es ihm derzeit aus familiären Gründen nicht möglich sei. Er legte eine Stellungnahme bei, in der ausgeführt wurde, dass seine Frau Pflegestufe 1 habe und nun auch seine Schwiegermutter auf Pflege angewiesen sei und er daher den Kurs nicht antreten könne. Bei seiner Frau belaufe sich die Pflege auf zwei Stunden pro Tag und seine Schwiegermutter benötige für jeden auswärtigen Termin, den sie habe, eine Begleitperson.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der Maßnahme teilzunehmen, da es ihm derzeit aus familiären Gründen nicht möglich sei. Er legte eine Stellungnahme bei, in der ausgeführt wurde, dass seine Frau Pflegestufe 1 habe und nun auch seine Schwiegermutter auf Pflege angewiesen sei und er daher den Kurs nicht antreten könne. Bei seiner Frau belaufe sich die Pflege auf zwei Stunden pro Tag und seine Schwiegermutter benötige für jeden auswärtigen Termin, den sie habe, eine Begleitperson.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 08.01.2018 bis 04.03.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Die Weiche" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 08.01.2018 bis 04.03.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Die Weiche" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er sein Vorbringen bezüglich der Pflege seiner Frau und Schwiegermutter, welches er am 08.01.2018 vor dem AMS erstattet hat. Weiters führte er aus, dass die zumutbare Wegzeit (max. 120 min) um 80 Min überschritten werde. Ein Platz im Wohnheim sei ihm aufgrund der Pflege seiner Frau und Schwiegermutter nicht möglich. Des Weiteren könne er nicht nachvollziehen, wie dieser Kurs seine Chancen erhöhen solle, tatsächlich Arbeit zu finden.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.04.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene, zumutbare Maßnahme "Die Weiche" nicht angetreten habe und daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für acht Wochen auszusprechen sei.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.04.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene, zumutbare Maßnahme "Die Weiche" nicht angetreten habe und daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für acht Wochen auszusprechen sei. 5. Mit Schreiben vom 07.05.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 2008 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben und bezog in der Folge mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 10.07.2008 bis 04.02.
  2. Er steht seit 10.03.2009 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, XXXX, Bezirk Oberpullendorf. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhält Pflegegeld der Pflegestufe 1 und erhöhte Familienbeihilfe.Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, römisch 40 , Bezirk Oberpullendorf. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhält Pflegegeld der Pflegestufe 1 und erhöhte Familienbeihilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.10.2015 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 aus, da der Beschwerdeführer die Maßnahme "Die Weiche" vorzeitig beendet hat. Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 28.01.2016 wurde erneut der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2016 bis 06.03.2016 wegen Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Die Weiche" ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 bestätigt. Am 16.11.2017 hat das AMS den Beschwerdeführer erneut der Maßnahme "Die Weiche" ab dem 08.01.2018 zugewiesen. Die Kurszeiten sind Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 10:50 Uhr. Kursort ist das Burgenländische Schulungszentrum in 7343 Neutal, Hans-Nießl-Platz
  3. Eine Unterkunftsmöglichkeit am Schulungsort ist gegeben. In der mit dem Beschwerdeführer am 16.11.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer an der Kursmaßnahme "Die Weiche" ab 08.01.2018 für fünf Wochen teilnimmt. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, dass eine Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Erwerbsleben und mangelnder Mobilität erschwert sei, die bisherigen Vermittlungsversuche des AMS gescheitert seien und der Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden habe. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtantritt der Maßnahme wurde der Beschwerdeführer hingewiesen; ebenso in einer gesonderten Vereinbarung ebenfalls vom 16.11.
  4. Am 04.01.2018 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er an dem Kurs "Die Weiche" nicht teilnehmen werde. Er hat die Maßnahme nicht angetreten. Der Kursort ist ca. 8 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und liegt im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer war auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um den Kursort zu erreichen. Die Wegzeiten betragen von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zur Bildungseinrichtung für die Hinfahrt 1 Stunde 41 Minuten und für die Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben keinen PKW; ein PKW ist auf die Schwiegermutter des Beschwerdeführers gemeldet. Die Teilnahme an der Maßnahme "Die Weiche" wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, die Maßnahme zu besuchen, die Teilnahme der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer hat am 02.05.2018 dem AMS im Zuge einer persönlichen Vorsprache seine für Mai/Juni 2018 geplanten Urlaube bekanntgegeben. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Da beim Beschwerdeführer bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es ihm zumutbar, dass er zu der Maßnahme "Die Weiche" zugebucht wurde. Die Feststellung betreffend die Wegzeit beruht auf einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichts im Internet, die sich mit der diesbezüglichen Feststellung des AMS deckt. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

§ 9Abs. 2 Al

VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Auf die Regionen des Mittel-und Südburgenland trifft zu, dass diese als Pendlerregionen gelten, weshalb es dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht seiner bereits längeren Arbeitslosigkeit zugemutet werden kann, einen deutlich über 2-stündigen Weg in Kauf zu nehmen. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde XXXX beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass es sich um eine Pendlerregion sowie um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, die gegebene Wegzeit zumutbar.Auf die Regionen des Mittel-und Südburgenland trifft zu, dass diese als Pendlerregionen gelten, weshalb es dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht seiner bereits längeren Arbeitslosigkeit zugemutet werden kann, einen deutlich über 2-stündigen Weg in Kauf zu nehmen. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde römisch 40 beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass es sich um eine Pendlerregion sowie um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, die gegebene Wegzeit zumutbar. Die vom AMS getroffene und unbekämpft gebliebene Feststellung, dass die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in einer Pendlerregion liege und das Auspendeln aus der Heimatgemeinde beinahe zwingend sei, wenn der Beschwerdeführer eine Integration in den Arbeitsmarkt anstrebe, wird auch durch die Pendlermatrix der Statistik Austria erhärtet. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme nicht angetreten hat. Es ist - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - der belangten Behörde daher zu folgen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes geweigert hat, an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

  1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  6. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  7. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall liegt die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits fast zehn Jahre zurück. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Vermittlungsversuche des AMS als auch die eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers nicht dazu geführt haben, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Unterstützungsbedarf gegeben ist und seine Fertigkeiten nicht ausreichend sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist daher im gegenständlichen Fall offenkundig. Genau der Umstand, dass die Gründe für die Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund der vorliegenden Umstände als bekannt angenommen werden können, trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs nicht angetreten hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs nicht angetreten hat. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, dies aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte im Erkenntnis vom 12.09.2012, 2012/08/0185, aus, "[...] dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten

§ 9Abs. 2 Al

VG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulung - und Umschulung - sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nachDer Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte im Erkenntnis vom 12.09.2012, 2012/08/0185, aus, "[...] dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulung - und Umschulung - sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt. Die belangte Behörde hat unter sinngemäßer Heranziehung des § 9 Abs. 2 AlVG dargelegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben und dies im Rahmen der Prüfung, ob die erforderliche Wegzeit einen wichtigen Grund darstellt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zu verweigern, berücksichtigt. [...]" Im Anlassfall hat der VwGH die Wegzeit von drei Stunden täglich für jeweils vier Tage pro Woche bei einer täglichen Kurszeit von jeweils drei Stunden für zumutbar erachtet.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt. Die belangte Behörde hat unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG dargelegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben und dies im Rahmen der Prüfung, ob die erforderliche Wegzeit einen wichtigen Grund darstellt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zu verweigern, berücksichtigt. [...]" Im Anlassfall hat der VwGH die Wegzeit von drei Stunden täglich für jeweils vier Tage pro Woche bei einer täglichen Kurszeit von jeweils drei Stunden für zumutbar erachtet. Nach der oben angeführten Judikatur des VwGH gilt § 9 Absatz 2 AlVG nicht für die Zumutbarkeit der Wegzeit bei Wiedereingliederungsmaßnahmen. Vielmehr ist die Zumutbarkeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte zu beurteilen.Nach der oben angeführten Judikatur des VwGH gilt Paragraph 9, Absatz 2 AlVG nicht für die Zumutbarkeit der Wegzeit bei Wiedereingliederungsmaßnahmen. Vielmehr ist die Zumutbarkeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Wiedereingliederungsmaßnahme war für 5 Wochen vorgesehen. Der Beschwerdeführer lebt in einer Pendlerregion. Da er selbst kein Auto hat, ist er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Der Kursort befindet sich nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt im selben Bezirk. Zu den im Vergleich zur Anreise mit dem Auto (11 Minuten ohne Verkehr) wesentlich längeren Fahrzeiten (3 Stunden 21 Minuten) kommt es aufgrund der Route und Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen muss, da er selbst über kein Auto verfügt. In der Betreuungsvereinbarung vom 16.11.2017 hat der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk darüber hinaus als einen der gewünschten Arbeitsorte angegeben. In Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, der zeitlichen Befristung der Wiedereingliederungsmaßnahme, der Situation in der Pendlerregion sowie der Tatsache, dass der Kursort im Heimatbezirk des Beschwerdeführers liegt und der Beschwerdeführer den Heimatbezirk als einen der gewünschten Arbeitsorte angegeben hat, erscheint die Wegzeit von insgesamt 3 Stunden und 20 Minuten im Beschwerdefall zumutbar. Das AMS hat daher im Beschwerdefall zutreffend die Zumutbarkeit der Wegzeiten angenommen und dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegzeit keinen wichtigen Grund darstellt, der ihn berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Hinsichtlich der vorgebrachten Betreuung seiner Frau bzw. Schwiegermutter ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweistündige Pflegeaufwand pro Tag betreffend seine Gattin der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass seine Schwiegermutter für jeden auswärtigen Termin eine Begleitperson benötigt, ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die Termine so einzuteilen, dass diese Termine der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht entgegenstehen bzw. ist es ihm zumutbar, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und die Betreuung anders zu organisieren. Dem Beschwerdeführer wurde die Maßnahme am 16.11.2017 zugewiesen und hätte er bis zum Kursbeginn am 08.01.2018 fast zwei Monate lang dafür Zeit gehabt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 16.11.2017 festgehalten wurde, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die behaupteten Betreuungspflichten im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer dem AMS am 02.05.2018 für Mai/Juni 2018 bekanntgegebenen Urlauben (06.05-18.

  1. Salzburg; 26.05.-09.
  2. Teneriffa) stehen. Diese Urlaube betreffen zwar spätere Zeiträume als jenen, in dem die Maßnahme stattgefunden hätte; es ist jedoch dennoch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Maßnahme ab 08.01.2018 für fünf Wochen aufgrund der Betreuungspflichten nicht antreten habe könne; er jedoch dann wochenlang auf Urlaub fahren kann. Die behaupteten Betreuungspflichten bestanden mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu den eben genannten Urlaubszeiten, weil angenommen werden darf, dass sich der bescheidmäßig festgestellte Pflegebedarf der Gattin und auch die behauptete Pflege der Schwiegermutter nicht nach so kurzer Zeit - nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum - geändert haben werden. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, hat das AMS zu Recht eine Sperre von acht Wochen verhängt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2197978.1.00

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