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{'item': 'W198 2202486-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW198 2202486-1 SpruchW198 2202486-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 05.03.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 05.03.2018 als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm die Beschäftigung derzeit aus familiären Gründen nicht möglich sei. Seine Frau habe Pflegestufe 1 und für seine Schwiegermutter sei Pflegegeld beantragt worden.
  2. Bei der am 05.03.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 05.03.2018 als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm die Beschäftigung derzeit aus familiären Gründen nicht möglich sei. Seine Frau habe Pflegestufe 1 und für seine Schwiegermutter sei Pflegegeld beantragt worden.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 29.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.03.2018 bis 01.05.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot bei XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 29.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 07.03.2018 bis 01.05.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot bei römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass seine Frau Pflegestufe 1 habe und nun auch seine Schwiegermutter auf Pflege angewiesen sei und er daher den Kurs "Neue Wege" nicht antreten könne. Bei seiner Frau belaufe sich die Pflege auf zwei Stunden pro Tag und seine Schwiegermutter benötige für jeden auswärtigen Termin, den sie habe, eine Begleitperson. Weiters führte er aus, dass die zumutbare Wegzeit (max. 120 min) um 80 Min überschritten werde. Ein Platz im Wohnheim sei ihm aufgrund der Pflege seiner Frau und Schwiegermutter nicht möglich. Des Weiteren könne er nicht nachvollziehen, wie dieser Kurs seine Chancen erhöhen solle, tatsächlich Arbeit zu finden. In einer Nachricht vom 12.03.2018 habe der Beschwerdeführers das AMS gebeten, dass man ihm noch Zeit geben möge um Hilfe zu finden, damit seine Mutter und seine Schwiegermutter versorgt seien.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.06.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " angeboten worden sei. Die Beschäftigung wäre ihm zumutbar gewesen; er habe die Stelle jedoch abgelehnt und dadurch eine Vereitlungshandlung gesetzt.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.06.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " angeboten worden sei. Die Beschäftigung wäre ihm zumutbar gewesen; er habe die Stelle jedoch abgelehnt und dadurch eine Vereitlungshandlung gesetzt. 5. Mit Schreiben vom 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 2008 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben und bezog in der Folge mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 10.07.2008 bis 04.02.
  2. Er steht seit 10.03.2009 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, XXXX , Bezirk Oberpullendorf. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhält Pflegegeld der Pflegestufe 1 und erhöhte Familienbeihilfe.Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, römisch 40 , Bezirk Oberpullendorf. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhält Pflegegeld der Pflegestufe 1 und erhöhte Familienbeihilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.10.2015 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 aus, da der Beschwerdeführer die Maßnahme "Die Weiche" vorzeitig beendet hat. Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 28.01.2016 wurde erneut der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2016 bis 06.03.2016 wegen Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Die Weiche" ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 bestätigt. Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 19.01.2018 wurde erneut der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.01.2018 bis 04.03.2018 wegen Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Die Weiche" ausgesprochen. Dieser Bescheid wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bestätigt. Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 05.03.2018 wurde mit ihm die Zuweisung zu einer Stelle beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " in XXXX besprochen und auch in der Betreuungsvereinbarung vom 05.03.2018 festgehalten. Laut Einladungsschreiben, welches dem Beschwerdeführer ausgedruckt und ausgehändigt wurde, sollte das Arbeitsverhältnis am 07.03.2018 beginnen (Dauer 9 Wochen). Die Arbeitszeiten wären Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag frei. Bei Schlechtwetter wären die Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag 07:00 bis 15:30 Uhr und Freitag 07:00 bis 11:00 Uhr. Geringfügig abweichende Arbeitszeiten wegen Rücksichtnahme auf Busverbindungen sind möglich.Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 05.03.2018 wurde mit ihm die Zuweisung zu einer Stelle beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " in römisch 40 besprochen und auch in der Betreuungsvereinbarung vom 05.03.2018 festgehalten. Laut Einladungsschreiben, welches dem Beschwerdeführer ausgedruckt und ausgehändigt wurde, sollte das Arbeitsverhältnis am 07.03.2018 beginnen (Dauer 9 Wochen). Die Arbeitszeiten wären Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag frei. Bei Schlechtwetter wären die Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag 07:00 bis 15:30 Uhr und Freitag 07:00 bis 11:00 Uhr. Geringfügig abweichende Arbeitszeiten wegen Rücksichtnahme auf Busverbindungen sind möglich. Der Beschwerdeführer lehnte die Stelle sofort ab. Der Arbeitsort ist ca. 8 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und liegt im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer war auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um den Arbeitsort zu erreichen. Die Wegzeiten betragen von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zum Arbeitsort für die Hinfahrt 1 Stunde 41 Minuten und für die Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben keinen PKW; ein PKW ist auf die Schwiegermutter des Beschwerdeführers gemeldet. Die Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.Die Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Stelle das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung betreffend die Arbeitszeiten sowie betreffend den Umstand, dass geringfügig abweichende Arbeitszeiten wegen Rücksichtnahme auf Busverbindungen möglich seien, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat mit Herrn XXXX vom sozialökonomischen Betrieb " XXXX " vom 04.06.2018.Die Feststellung betreffend die Arbeitszeiten sowie betreffend den Umstand, dass geringfügig abweichende Arbeitszeiten wegen Rücksichtnahme auf Busverbindungen möglich seien, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat mit Herrn römisch 40 vom sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " vom 04.06.
  2. Die Feststellung betreffend die Wegzeit beruht auf einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichts im Internet, die sich mit der diesbezüglichen Feststellung des AMS deckt. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

§ 9Abs. 2 Al

VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Auf die Regionen des Mittel-und Südburgenland trifft zu, dass diese als Pendlerregionen gelten, weshalb es dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht seiner bereits längeren Arbeitslosigkeit zugemutet werden kann, einen deutlich über 2-stündigen Weg in Kauf zu nehmen. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde XXXX beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass es sich um eine Pendlerregion sowie um eine zeitlich begrenzte Stelle handelt, die gegebene Wegzeit zumutbar.Auf die Regionen des Mittel-und Südburgenland trifft zu, dass diese als Pendlerregionen gelten, weshalb es dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht seiner bereits längeren Arbeitslosigkeit zugemutet werden kann, einen deutlich über 2-stündigen Weg in Kauf zu nehmen. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde römisch 40 beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass es sich um eine Pendlerregion sowie um eine zeitlich begrenzte Stelle handelt, die gegebene Wegzeit zumutbar. Die vom AMS getroffene und unbekämpft gebliebene Feststellung, dass die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in einer Pendlerregion liege und das Auspendeln aus der Heimatgemeinde beinahe zwingend sei, wenn der Beschwerdeführer eine Integration in den Arbeitsmarkt anstrebe, wird auch durch die Pendlermatrix der Statistik Austria erhärtet. Hinsichtlich des angebotenen Arbeitsverhältnisses beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " liegen keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor. Das Arbeitsverhältnis beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " ist ein vollversichertes Dienstverhältnis und erfüllt die Anforderungen des § 9 Abs. 7 AlVG.Hinsichtlich des angebotenen Arbeitsverhältnisses beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " liegen keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG vor. Das Arbeitsverhältnis beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " ist ein vollversichertes Dienstverhältnis und erfüllt die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

§ 9Abs. 2 Al

VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im gegenständlichen Fall wäre dem Beschwerdeführer die Wegzeit zumutbar gewesen, auch wenn die Fahrzeit über zwei Stunden beträgt, da Überschreitungen zulässig sind, was sich bereits aus dem Ausdruck "jedenfalls" aus der gesetzlichen Bestimmung ableiten lässt. Selbst wenn man die Überschreitung als wesentlich ansieht, ist diese Überschreitung aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände, wie der Tatsache, dass es sich bei der Region um eine Pendlerregion handelt und es üblich ist, dass Personen bis Wien, Graz usw. pendeln, zumutbar. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde XXXX beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Der Kursort befindet sich nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt im selben Bezirk. Zu den im Vergleich zur Anreise mit dem Auto (11 Minuten ohne Verkehr) wesentlich längeren Fahrzeiten (3 Stunden 21 Minuten) kommt es aufgrund der Route und Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen muss, da er selbst über kein Auto verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Herr XXXX vom sozialökonomischen Betrieb " XXXX " angab, dass ein flexibler Arbeitsbeginn mit Rücksichtnahme auf öffentliche Verkehrsmittel möglich sei.Im gegenständlichen Fall wäre dem Beschwerdeführer die Wegzeit zumutbar gewesen, auch wenn die Fahrzeit über zwei Stunden beträgt, da Überschreitungen zulässig sind, was sich bereits aus dem Ausdruck "jedenfalls" aus der gesetzlichen Bestimmung ableiten lässt. Selbst wenn man die Überschreitung als wesentlich ansieht, ist diese Überschreitung aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände, wie der Tatsache, dass es sich bei der Region um eine Pendlerregion handelt und es üblich ist, dass Personen bis Wien, Graz usw. pendeln, zumutbar. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln aus der ca. 850 Einwohnergemeinde römisch 40 beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Der Kursort befindet sich nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt im selben Bezirk. Zu den im Vergleich zur Anreise mit dem Auto (11 Minuten ohne Verkehr) wesentlich längeren Fahrzeiten (3 Stunden 21 Minuten) kommt es aufgrund der Route und Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen muss, da er selbst über kein Auto verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Herr römisch 40 vom sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " angab, dass ein flexibler Arbeitsbeginn mit Rücksichtnahme auf öffentliche Verkehrsmittel möglich sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Betreuung seiner Frau bzw. Schwiegermutter ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweistündige Pflegeaufwand pro Tag betreffend seine Gattin der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass seine Schwiegermutter für jeden auswärtigen Termin eine Begleitperson benötigt, ist auszuführen, dass der Schwiegermutter gegenüber keine gesetzlichen Betreuungspflichten bestehen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 05.03.2018 festgehalten wurde, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Stelle beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " abgelehnt. Die Absage ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat der Beschwerdeführer dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Stelle beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " abgelehnt. Die Absage ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat der Beschwerdeführer dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Absage hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Absage hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Absage zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Absage zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, hat das AMS zu Recht eine Sperre von acht Wochen verhängt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2202486.1.00

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