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{'item': 'W203 2211604-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 24§ 1§ 2§ 3§ 33a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW203 2211604-1 SpruchW203 2211604-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried Sc

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (Vw

GVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 i. d.g.F. (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i. d.g.F. (SchPflG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der am XXXX.2008 geborene XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) ist der Sohn der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2018/19 die
  2. Klasse der Volksschule XXXX.
  3. Der am römisch 40 .2008 geborene römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) ist der Sohn der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2018/19 die
  4. Klasse der Volksschule römisch 40 .
  5. Am 22.10.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schulleitung der XXXX um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG für den Zweitbeschwerdeführer in der Zeit vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 und begründete das Ansuchen mit "Sprachreise Karibik".2. Am 22.10.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schulleitung der römisch 40 um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer in der Zeit vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 und begründete das Ansuchen mit "Sprachreise Karibik".

  1. Mit Stellungnahme der Schulleiterin der XXXX vom 22.10.2018 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin befürwortet und begründend ausgeführt, dass das Kind - nach Rücksprache mit der Mutter - die durch die Reise versäumten Inhalte zu Hause nachholen werde.
  2. Mit Stellungnahme der Schulleiterin der römisch 40 vom 22.10.2018 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin befürwortet und begründend ausgeführt, dass das Kind - nach Rücksprache mit der Mutter - die durch die Reise versäumten Inhalte zu Hause nachholen werde.
  3. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (seit 01.01.2019: Bildungsdirektion Oberösterreich; im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.12.2018, GZ. 416-20/347-2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Zweitbeschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Reise in die Karibik zweifelsfrei als Urlaubsreise anzusehen sei. Eine solche Reise stelle keinen begründeten Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht dar, weil grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit ausreichend Zeit dafür bleibe.
  4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Sie habe bereits im Frühjahr mündlich bei der Schulleiterin der XXXX um die "Freistellung" ihres Sohnes für die Bildungsreise vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 angesucht. Das Ansuchen sei von der Schulleitung auch "ohne Beanstandung" befürwortet worden, da der Zweitbeschwerdeführer ein sehr guter Schüler sei und auch nur wenige Fehlstunden aufweise. Dass der durch die Reise versäumte Lehrtsoff nachgeholt werden müsse, sei für sie selbstverständlich. Noch vor der am 07.06.2019 erfolgten Reisebuchung sei erneut die Zusage durch die Schulleiterin eingeholt worden. Die Erlaubnis zum Fernbleiben

§ 9Abs. 6 Sch

PflG für 7 Fehltage - was einer Woche entspreche - sei zeitgerecht bei der Schulleitung eingeholt und im Vertrauen darauf die Reise gebucht worden. Im Zusammenhang mit der Reise seien auch bereits "große finanzielle Aufwendungen" getätigt worden. Es sei "psychologisch unmöglich", ein zehnjähriges Kind von einer derartigen Reise auszuschließen und alleine zu Hause zu lassen. Auch die Möglichkeit einer durchgehenden Aufsicht auf das Kind wäre nicht gegeben. Es werde auch angemerkt, dass sich das Freistellungsansuchen auf die letzten Tage des Semesters beziehe und somit nur 4 Unterrichtstage davon betroffen wären, da am

  1. und
  2. Februar 2019 der Schulschikurs und am
  3. Februar 2019 die Zeugnisvergabe stattfänden. Die Reise sei auch aus therapeutischer Sicht sehr zu empfehlen, weil der Zweitbeschwerdeführer seit längerer Zeit psychisch sehr instabil sei und große Veränderungen in seinem Leben nur schwer verarbeiten könne. Der Zweitbeschwerdeführer sei deswegen derzeit auch in psychotherapeutischer Behandlung. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der während der Reise gegebene möglichst enge Kontakt mit der Familie über einen längeren Zeitraum sehr wichtig. Das Fernbleiben sei daher gerechtfertigt, da es sich um ein "außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers bzw. seiner Familie" handle. Der Zweitbeschwerdeführer möchte am kommenden Schuljahr das Gymnasium besuchen und die geplante Reise biete ihm die Möglichkeit, internationale und sprachliche Vorkenntnisse - unter anderem in Englisch, Spanisch und Französisch - bereits frühzeitig zu erwerben. Der Reisezeitraum sei im Februar gewählt worden, weil es für die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen keine andere Möglichkeit gegeben habe und weil der Zweitbeschwerdeführer in der "Vorsemesterzeit" am wenigsten Lehrstoff verpassen würde.Sie habe bereits im Frühjahr mündlich bei der Schulleiterin der römisch 40 um die "Freistellung" ihres Sohnes für die Bildungsreise vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 angesucht. Das Ansuchen sei von der Schulleitung auch "ohne Beanstandung" befürwortet worden, da der Zweitbeschwerdeführer ein sehr guter Schüler sei und auch nur wenige Fehlstunden aufweise. Dass der durch die Reise versäumte Lehrtsoff nachgeholt werden müsse, sei für sie selbstverständlich. Noch vor der am 07.06.2019 erfolgten Reisebuchung sei erneut die Zusage durch die Schulleiterin eingeholt worden. Die Erlaubnis zum Fernbleiben

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG für 7 Fehltage - was einer Woche entspreche - sei zeitgerecht bei der Schulleitung eingeholt und im Vertrauen darauf die Reise gebucht worden. Im Zusammenhang mit der Reise seien auch bereits "große finanzielle Aufwendungen" getätigt worden. Es sei "psychologisch unmöglich", ein zehnjähriges Kind von einer derartigen Reise auszuschließen und alleine zu Hause zu lassen. Auch die Möglichkeit einer durchgehenden Aufsicht auf das Kind wäre nicht gegeben. Es werde auch angemerkt, dass sich das Freistellungsansuchen auf die letzten Tage des Semesters beziehe und somit nur 4 Unterrichtstage davon betroffen wären, da am

  1. und
  2. Februar 2019 der Schulschikurs und am
  3. Februar 2019 die Zeugnisvergabe stattfänden. Die Reise sei auch aus therapeutischer Sicht sehr zu empfehlen, weil der Zweitbeschwerdeführer seit längerer Zeit psychisch sehr instabil sei und große Veränderungen in seinem Leben nur schwer verarbeiten könne. Der Zweitbeschwerdeführer sei deswegen derzeit auch in psychotherapeutischer Behandlung. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der während der Reise gegebene möglichst enge Kontakt mit der Familie über einen längeren Zeitraum sehr wichtig. Das Fernbleiben sei daher gerechtfertigt, da es sich um ein "außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers bzw. seiner Familie" handle. Der Zweitbeschwerdeführer möchte am kommenden Schuljahr das Gymnasium besuchen und die geplante Reise biete ihm die Möglichkeit, internationale und sprachliche Vorkenntnisse - unter anderem in Englisch, Spanisch und Französisch - bereits frühzeitig zu erwerben. Der Reisezeitraum sei im Februar gewählt worden, weil es für die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen keine andere Möglichkeit gegeben habe und weil der Zweitbeschwerdeführer in der "Vorsemesterzeit" am wenigsten Lehrstoff verpassen würde.
  4. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Schreiben vom 17.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 20.12.2018 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Zu Spruchpunkt A: 2.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 9Abs. 1, 1. Teilsatz Sch

PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

Absatz 6, leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 24Abs.

1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 2.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung: Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht kommt

§ 9Abs. 6 Sch

PflG dem Klassenlehrer (Klassenvorstand), dem Schulleiter oder der zuständigen Schulbehörde zu, wobei die Zuständigkeit im Einzelfall von der Dauer des beantragten Fernbleibens abhängig ist. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einen Zeitraum von mehr als einer Woche ist die zuständige Schulbehörde, also der Landesschulrat (seit 01.01.2019: die Bildungsdirektion) zuständig.Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht kommt

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG dem Klassenlehrer (Klassenvorstand), dem Schulleiter oder der zuständigen Schulbehörde zu, wobei die Zuständigkeit im Einzelfall von der Dauer des beantragten Fernbleibens abhängig ist. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einen Zeitraum von mehr als einer Woche ist die zuständige Schulbehörde, also der Landesschulrat (seit 01.01.2019: die Bildungsdirektion) zuständig. Verfahrensgegenständlich umfasst der beantragte Zeitraum Freitag, 08.02.2019 bis Freitag, 15.02.2019 und somit jedenfalls mehr als eine Woche. Der Umstand, dass an einzelnen der in diesen Zeitraum fallenden Wochentagen Schulveranstaltungen (wie z.B. Schulskikurse) oder die Zeugnisvergabe stattfinden, vermag daran nichts zu ändern, da laut Schulzeitgesetz nur jene Tage des Unterrichtsjahres, die schulfrei sind, nicht als "Schultage" gelten. Tage, an denen Schulveranstaltungen stattfinden bzw. die Zeugnisvergabe erfolgt, gelten

dieser Definition nicht als "schulfreie Tage" (vgl. § 2 Abs. 4 SchZG).Verfahrensgegenständlich umfasst der beantragte Zeitraum Freitag, 08.02.2019 bis Freitag, 15.02.2019 und somit jedenfalls mehr als eine Woche. Der Umstand, dass an einzelnen der in diesen Zeitraum fallenden Wochentagen Schulveranstaltungen (wie z.B. Schulskikurse) oder die Zeugnisvergabe stattfinden, vermag daran nichts zu ändern, da laut Schulzeitgesetz nur jene Tage des Unterrichtsjahres, die schulfrei sind, nicht als "Schultage" gelten. Tage, an denen Schulveranstaltungen stattfinden bzw. die Zeugnisvergabe erfolgt, gelten

dieser Definition nicht als "schulfreie Tage" vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, SchZG). Da die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler

§ 9Abs. 1 Sch

PflG den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen haben und unter "Schulzeit" die Schultage im Rahmen der Einteilung des Schuljahrs zu verstehen sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 [S. 502] zu § 9 SchPflG), bezieht sich das beantragte Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche, weswegen

§ 9Abs. 6 Sch

PflG die jeweilige Schulbehörde - und nicht etwa der Schulleiter - für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zuständig ist. Einer etwaigen - vermeintlichen oder tatsächlich erfolgten - diesbezüglichen Erlaubnis durch ein schulisches Organ wie z.B. den Schulleiter kommt demnach im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Freibleibens vom Unterricht keine Relevanz zu.Da die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler

Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen haben und unter "Schulzeit" die Schultage im Rahmen der Einteilung des Schuljahrs zu verstehen sind vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 [S. 502] zu Paragraph 9, SchPflG), bezieht sich das beantragte Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 08.02.2019 bis zum 15.02.2019 auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche, weswegen

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG die jeweilige Schulbehörde - und nicht etwa der Schulleiter - für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zuständig ist. Einer etwaigen - vermeintlichen oder tatsächlich erfolgten - diesbezüglichen Erlaubnis durch ein schulisches Organ wie z.B. den Schulleiter kommt demnach im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Freibleibens vom Unterricht keine Relevanz zu. Die belangte Behörde war somit gegenständlich zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zuständig. 2.4. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass der am XXXX.2008 geborene Zweitbeschwerdeführer im Februar 2019 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.Unstrittig ist, dass der am römisch 40 .2008 geborene Zweitbeschwerdeführer im Februar 2019 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG unterliegt. Zu prüfen ist, ob im Falle des Zweitbeschwerdeführers ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dabei ist - wie sich etwa auch aus dem Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998 ergibt - von der zuständigen Schulbehörde ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Der im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte psychische Zustand des Zweitbeschwerdeführers stellt kein aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers gerechtfertigtes Fernbleiben und somit auch keinen begründeten Anlass für ein Fernbleiben im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG dar, und zwar aus folgenden Erwägungen: zum einen liegt eine das Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigende Krankheit nur dann vor, wenn durch die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Schülers seine Teilnahme am Unterricht unzumutbar wäre (vgl. VwGH 19.10.1987, 87/10/0135). Zum anderen könnte ein Fernbleiben vom Unterricht zum Zweck der gesundheitlichen Erholung oder Regeneration angesichts des Regelungszweckes der Bestimmungen über das Fernbleiben dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezeigt ist (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012). Weder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf, dass es dem Zweitbeschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Probleme nicht zumutbar wäre, am Unterricht teilzunehmen, noch darauf, dass der mit einem Fernbleibenden beabsichtigte Zweck aus psychotherapeutischer Hinsicht, nämlich der durch eine gemeinsame Reise bewirkte möglichst enge Kontakt des Zweitbeschwerdeführers zu seiner Familie über einen längeren Zeitraum hinweg, nicht auch durch eine Verschiebung der Reise in die Semesterferien oder in die Hauptferien erzielt werden könnte. Immerhin wurde - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - der Entschluss zur Reise bereits vor fast einem Jahr, nämlich im Frühjahr 2018, gefasst, sodass es aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen wesentlichen Unterschied macht, ob diese Reise tatsächlich bereits am 08.02.2019 angetreten wird oder ob die Reise um eine Woche bis zum Beginn der Semesterferien bzw. - bei längerer Dauer derselben - um einige Monate bis zum Beginn der Hauptferien verschoben wird.Der im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte psychische Zustand des Zweitbeschwerdeführers stellt kein aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers gerechtfertigtes Fernbleiben und somit auch keinen begründeten Anlass für ein Fernbleiben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG dar, und zwar aus folgenden Erwägungen: zum einen liegt eine das Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigende Krankheit nur dann vor, wenn durch die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Schülers seine Teilnahme am Unterricht unzumutbar wäre vergleiche VwGH 19.10.1987, 87/10/0135). Zum anderen könnte ein Fernbleiben vom Unterricht zum Zweck der gesundheitlichen Erholung oder Regeneration angesichts des Regelungszweckes der Bestimmungen über das Fernbleiben dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezeigt ist vergleiche VwGH 09.03.1998, 98/10/0012). Weder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf, dass es dem Zweitbeschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Probleme nicht zumutbar wäre, am Unterricht teilzunehmen, noch darauf, dass der mit einem Fernbleibenden beabsichtigte Zweck aus psychotherapeutischer Hinsicht, nämlich der durch eine gemeinsame Reise bewirkte möglichst enge Kontakt des Zweitbeschwerdeführers zu seiner Familie über einen längeren Zeitraum hinweg, nicht auch durch eine Verschiebung der Reise in die Semesterferien oder in die Hauptferien erzielt werden könnte. Immerhin wurde - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - der Entschluss zur Reise bereits vor fast einem Jahr, nämlich im Frühjahr 2018, gefasst, sodass es aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen wesentlichen Unterschied macht, ob diese Reise tatsächlich bereits am 08.02.2019 angetreten wird oder ob die Reise um eine Woche bis zum Beginn der Semesterferien bzw. - bei längerer Dauer derselben - um einige Monate bis zum Beginn der Hauptferien verschoben wird. Da somit verfahrensgegenständlich das Fernbleiben nicht aus Rücksicht auf die psychische Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich des Schülers oder der Familie des Schülers eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Da somit verfahrensgegenständlich das Fernbleiben nicht aus Rücksicht auf die psychische Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich des Schülers oder der Familie des Schülers eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen. Auch aus dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig sehr gute schulische Leistungen erbringt und im nächsten Schuljahr den Übertritt von der Volksschule an das Gymnasium anstrebt, und dass der Auslandsaufenthalt von der Schulleiterin befürwortet wird, lässt sich für das Ansinnen der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben, und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch die beabsichtigte weitere schulische Karriere oder etwaige Befürwortungsschreiben von Lehrkräften diesbezüglich von Relevanz sind. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Gesetz für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht nicht auf die Schulleistungen des betreffenden Schülers abstellt (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).Auch aus dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig sehr gute schulische Leistungen erbringt und im nächsten Schuljahr den Übertritt von der Volksschule an das Gymnasium anstrebt, und dass der Auslandsaufenthalt von der Schulleiterin befürwortet wird, lässt sich für das Ansinnen der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus Paragraph 9, SchPflG ergeben, und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch die beabsichtigte weitere schulische Karriere oder etwaige Befürwortungsschreiben von Lehrkräften diesbezüglich von Relevanz sind. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Gesetz für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht nicht auf die Schulleistungen des betreffenden Schülers abstellt vergleiche VwGH 09.03.1998, 98/10/0012). Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat. 2.5. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B: 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2211604.1.00

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