4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
G abgewiesen.
G wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.3. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.4. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und
GVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.1.4. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und
Paragraph 28, Absatz 3,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe als Beweismittel eine afghanische Tazkira mit einer in Kabul durchgeführten Übersetzung in englischer Sprache vorgelegt. Die Tazkira sei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das BKA unterzogen worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Das Formular selbst wäre authentisch, wobei die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich wäre. Das Ausstellungsdatum wurde verfälscht. Der BF habe auch eine Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Auffällig dabei sei, dass mehrere Angaben offenbar bewusst abgeändert und nicht dem Original entsprechen. Bei diesem Dokument handle es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsausstellung. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders. Dem BF sei in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten offensichtlich verfälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus XXXX , wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach XXXX wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus römisch 40 , wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach römisch 40 wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. 3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der belangten Behörde detailliert aufgelisteten Widersprüchen um solche handle, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens betreffen würden. Aus diesen könne somit nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vorbingen gänzlich unglaubwürdig sei. Dem BF wären die Widersprüche nicht detailliert vorgehalten worden, sodass er dazu nicht Stellung nehmen konnte. Der BF trat auch den Feststellungen der belangten Behörde zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Aus diversen länderkundigen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt XXXX und der Provinz Nangarhar eine Rückkehr des BF in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch einer Fluchtalternative in Kabul sei nicht gegeben, da er nichts über den Verbleib dortiger Angehöriger wisse und dort keine Bleibe habe.Der BF trat auch den Feststellungen der belangten Behörde zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Aus diversen länderkundigen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 und der Provinz Nangarhar eine Rückkehr des BF in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch einer Fluchtalternative in Kabul sei nicht gegeben, da er nichts über den Verbleib dortiger Angehöriger wisse und dort keine Bleibe habe. Zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vorgebracht, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG insoweit verfassungswidrig sei, als er sich ausschließlich an der Strafdrohung für eine mit Strafe bedrohte Handlung orientiere und keine Würdigung des Unrechtsgehalts der konkreten verwirklichten strafbaren Handlung zulasse. Der BF stellte sohin den Antrag, das BVwG wolle § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, in eventu § 8 Abs. 3a AsylG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.Zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vorgebracht, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG insoweit verfassungswidrig sei, als er sich ausschließlich an der Strafdrohung für eine mit Strafe bedrohte Handlung orientiere und keine Würdigung des Unrechtsgehalts der konkreten verwirklichten strafbaren Handlung zulasse. Der BF stellte sohin den Antrag, das BVwG wolle Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, in eventu Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten. 4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. bezieht, zurückgezogen hat.5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bezieht, zurückgezogen hat. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu A) Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. römisch 40 , zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422737.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.