Obsah (9)
Art. 133§ 57§ 18§ 55§ 53§ 10§ 24§ 21§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2019 GeschäftszahlW234 1434166-3 SpruchW234 1434166-3/3E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Unter einem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VII).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter einem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 19.12.2012 und am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gefoltert worden sei und zwar im Juni oder Juli 2004, im Jänner 2008 und im März
- Der Beschwerdeführer sei dabei am Ellenbogen, am Kopf und an den Knien verletzt worden. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich an psychischen Erkrankungen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt I) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Am 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2014 wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.1.3.
- Am 17.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung zu diesem Antrag gab er am 19.08.2014 an, massive Probleme mit den tschetschenischen Behörden wie mit seinen Verwandten zu haben. Der Beschwerdeführer sei religiös geworden und fürchte daher eine Verfolgung in Russland. Außerdem habe der Beschwerdeführer sehr große Probleme, die er nicht einmal erzählen könne; sein ganzes Leben lang hätte er diese Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Russland keine Existenzgrundlage; er habe sein Haus und weiteren Besitz verkauft. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er den Tod sowie unterdrückt und erniedrigt zu werden. 1.1.3.
- Mit Aktenvermerk vom 08.10.2014 stellte das Bundesamt das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein; denn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei ohne seine Einvernahme nicht möglich.1.1.3.2. Mit Aktenvermerk vom 08.10.2014 stellte das Bundesamt das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein; denn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei ohne seine Einvernahme nicht möglich. 1.1.3.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer
§ 21St
GB iVm § 107 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 29.09.2014 nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sei keine Strafe, sondern die genannte Maßnahme auszusprechen.1.1.3.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 21, StGB in Verbindung mit Paragraph 107, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 29.09.2014 nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sei keine Strafe, sondern die genannte Maßnahme auszusprechen. Dieser Maßnahmenvollzug dauert nach wie vor an. 1.1.3.4. Nach Fortsetzung desselben wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen.1.1.3.4. Nach Fortsetzung desselben wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen. 1.1.3.
- Mit Schreiben vom 03.10.2018 erstattete eine namentlich bezeichnete klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin für die Justizanstalt XXXX eine psychologische Stellungnahme. Demnach stehe der Beschwerdeführer in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung in der Justizanstalt. Er leide an paranoider Schizophrenie, einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit einer unspezifischen Angst- und depressiven Symptomatik sowie an einem als fraglich angesehenen Schädel-Hirn-Trauma. Die letztgenannten Symptome würden auf traumatische Erfahrungen im Herkunftsstaat sowie auf psychische Belastungen wegen seiner homosexuellen Orientierung zurückgehen. Die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe in psychologischen Gesprächen exploriert werden können. Diese sexuelle Thematik sei für den Beschwerdeführer sehr scham- und angstbesetzt. Wegen drohender Repressalien im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung lange Zeit in Richtung der Heterosexualität ändern wollen. Das späte Coming-out des Beschwerdeführers sei mit Verleugnung und Verdrängung seiner nicht-heterosexuellen Neigung vor sich selbst erklärbar. In der Justizanstalt lebe der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung mit Mitpatienten aus. Seine Angst vor einer Abschiebung, welche für ihn Folter und Tod nach sich ziehen würde, sowie seine Homosexualität wäre für den Beschwerdeführer extrem belastend, würde zu einer Chronifizierung seiner psychischen Symptomatik beitragen und eine erfolgreiche psychologische Behandlung erschweren. Noch für sehr lange Zeit werde der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde eine Verschlimmerung seiner psychischen Symptome sowie eine Zunahme seiner Gefährlichkeit wegen erhöhten psychischen Stresses nach sich ziehen.1.1.3.
- Mit Schreiben vom 03.10.2018 erstattete eine namentlich bezeichnete klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin für die Justizanstalt römisch 40 eine psychologische Stellungnahme. Demnach stehe der Beschwerdeführer in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung in der Justizanstalt. Er leide an paranoider Schizophrenie, einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit einer unspezifischen Angst- und depressiven Symptomatik sowie an einem als fraglich angesehenen Schädel-Hirn-Trauma. Die letztgenannten Symptome würden auf traumatische Erfahrungen im Herkunftsstaat sowie auf psychische Belastungen wegen seiner homosexuellen Orientierung zurückgehen. Die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe in psychologischen Gesprächen exploriert werden können. Diese sexuelle Thematik sei für den Beschwerdeführer sehr scham- und angstbesetzt. Wegen drohender Repressalien im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung lange Zeit in Richtung der Heterosexualität ändern wollen. Das späte Coming-out des Beschwerdeführers sei mit Verleugnung und Verdrängung seiner nicht-heterosexuellen Neigung vor sich selbst erklärbar. In der Justizanstalt lebe der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung mit Mitpatienten aus. Seine Angst vor einer Abschiebung, welche für ihn Folter und Tod nach sich ziehen würde, sowie seine Homosexualität wäre für den Beschwerdeführer extrem belastend, würde zu einer Chronifizierung seiner psychischen Symptomatik beitragen und eine erfolgreiche psychologische Behandlung erschweren. Noch für sehr lange Zeit werde der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde eine Verschlimmerung seiner psychischen Symptome sowie eine Zunahme seiner Gefährlichkeit wegen erhöhten psychischen Stresses nach sich ziehen. 1.1.3.
- Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, an Hepatitis C und Schizophrenie zu leiden. Erstmals sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 Schizophrenie diagnostiziert worden; die betreffenden Symptome habe er jedoch bereits im Herkunftsstaat aufgewiesen. Die Unterlagen zur Erkrankung des Beschwerdeführers würden bei dessen Vertreterin aufliegen; der Beschwerdeführer selbst verfüge über keinerlei Unterlagen, weil kein Tschetschene davon erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und bedürfe mehrmals pro Woche psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt XXXX in Russland geboren worden und habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in XXXX gelebt. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer bewohnte, habe seiner Schwester gehört; er selbst hätte dort mit seiner Mutter gelebt. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familien leben. Eine Schwester lebe im Bezirk XXXX , eine weitere im Dorf XXXX und eine Schwester in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter sowie zu seinen Schwestern im Herkunftsstaat in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in XXXX ; diese besuche den Beschwerdeführer in der Justizanstalt einmal pro Monat. Vor seiner Ausreise hätten die Schwestern den Beschwerdeführer unterstützt; dieser habe kein anderes Einkommen gehabt und keinen eigenen Wohnsitz. Er habe nur ein wenig auf einer Baustelle gearbeitet. Fünf Jahre lang habe der Beschwerdeführer die Schule besucht. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei vor seiner Ausreise sehr schlecht gewesen. Er habe im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Er würde dort auch keine Pension bekommen; für seine Diagnose gebe es dort keine Unterstützung. Im Herkunftsstaat werde der Beschwerdeführer zwar nicht von Behörden gesucht, sei aber mehrmals gefoltert worden. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer, weil er in Tschetschenien und in den sonstigen Teilen der Russischen Föderation eine ausgeschlossene Person sei. Er würde dort erniedrigt werden und könne nicht mehr dort leben. Oft sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bewusstlos gewesen. Früher sei es ihm peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Er habe sich geschämt; dies sei kulturell bedingt. Das Problem des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestehe darin, dass er homosexuell sei. Schon seit seiner Kindheit weise er diese Ausrichtung auf. Nunmehr schäme er sich nicht mehr und könne davon berichten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht schon früher angegeben, weil er sich geschämt und nicht gewusst hätte, ob er davon berichten dürfe. Auch habe er sich an anderen Tschetschenen orientiert, welche im Asylverfahren allesamt Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat behauptet hätten; daher habe der Beschwerdeführer angenommen, auch er müsste solch einen Fluchtgrund vorbringen. Erst 2014 habe ihm eine Therapeutin mit tschetschenischem Hintergrund geraten, die Wahrheit zu sagen und seine Homosexualität den Behörden gegenüber offenzulegen. In Tschetschenien dürfe man nicht homosexuell sein. Homosexuelle würden von ihren eigenen Verwandten umgebracht; auch die Leute von Kadirov würden Homosexuelle verschwinden lassen. Auch würden Personen, welche unter Psychosen leiden, in Tschetschenien umgebracht werden.1.1.3.
- Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, an Hepatitis C und Schizophrenie zu leiden. Erstmals sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 Schizophrenie diagnostiziert worden; die betreffenden Symptome habe er jedoch bereits im Herkunftsstaat aufgewiesen. Die Unterlagen zur Erkrankung des Beschwerdeführers würden bei dessen Vertreterin aufliegen; der Beschwerdeführer selbst verfüge über keinerlei Unterlagen, weil kein Tschetschene davon erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und bedürfe mehrmals pro Woche psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt römisch 40 in Russland geboren worden und habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in römisch 40 gelebt. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer bewohnte, habe seiner Schwester gehört; er selbst hätte dort mit seiner Mutter gelebt. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familien leben. Eine Schwester lebe im Bezirk römisch 40 , eine weitere im Dorf römisch 40 und eine Schwester in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter sowie zu seinen Schwestern im Herkunftsstaat in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in römisch 40 ; diese besuche den Beschwerdeführer in der Justizanstalt einmal pro Monat. Vor seiner Ausreise hätten die Schwestern den Beschwerdeführer unterstützt; dieser habe kein anderes Einkommen gehabt und keinen eigenen Wohnsitz. Er habe nur ein wenig auf einer Baustelle gearbeitet. Fünf Jahre lang habe der Beschwerdeführer die Schule besucht. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei vor seiner Ausreise sehr schlecht gewesen. Er habe im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Er würde dort auch keine Pension bekommen; für seine Diagnose gebe es dort keine Unterstützung. Im Herkunftsstaat werde der Beschwerdeführer zwar nicht von Behörden gesucht, sei aber mehrmals gefoltert worden. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer, weil er in Tschetschenien und in den sonstigen Teilen der Russischen Föderation eine ausgeschlossene Person sei. Er würde dort erniedrigt werden und könne nicht mehr dort leben. Oft sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bewusstlos gewesen. Früher sei es ihm peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Er habe sich geschämt; dies sei kulturell bedingt. Das Problem des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestehe darin, dass er homosexuell sei. Schon seit seiner Kindheit weise er diese Ausrichtung auf. Nunmehr schäme er sich nicht mehr und könne davon berichten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht schon früher angegeben, weil er sich geschämt und nicht gewusst hätte, ob er davon berichten dürfe. Auch habe er sich an anderen Tschetschenen orientiert, welche im Asylverfahren allesamt Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat behauptet hätten; daher habe der Beschwerdeführer angenommen, auch er müsste solch einen Fluchtgrund vorbringen. Erst 2014 habe ihm eine Therapeutin mit tschetschenischem Hintergrund geraten, die Wahrheit zu sagen und seine Homosexualität den Behörden gegenüber offenzulegen. In Tschetschenien dürfe man nicht homosexuell sein. Homosexuelle würden von ihren eigenen Verwandten umgebracht; auch die Leute von Kadirov würden Homosexuelle verschwinden lassen. Auch würden Personen, welche unter Psychosen leiden, in Tschetschenien umgebracht werden. Von der homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden neben Unterstützern, Ärzten und einem früheren wie einem aktuellen Partner auch die Tschetschenen in der Justizanstalt wissen. Ferner würde der Nachbar seiner Schwester in Österreich von seiner Homosexualität wissen. Auch Einwohnern von XXXX , wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei seine Homosexualität bekannt. Ferner würden auch die Mutter und die in Österreich lebende Schwester von seiner Homosexualität wissen; er habe ihnen vor ein paar Monaten davon erzählt. Ob sie es schon zuvor gewusst hätten, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Schon vor seiner Erzählung hätte jedoch der Gatte seiner in XXXX lebenden Schwester den Beschwerdeführer geschlagen und gefragt, ob er schwul wäre. In der Justizanstalt führe der Beschwerdeführer eine Partnerschaft mit einem namentlich bezeichneten Mitpatienten; mit diesem sei er seit 2016 zusammen. Zuvor habe er mit einem anderen Mithäftling eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Leider halte der Partner des Beschwerdeführers ihre Partnerschaft nicht geheim, sondern erzähle davon. Aus Angst vor den Tschetschenen in der Justizanstalt hätte der Beschwerdeführer die Beziehung nämlich geheim halten wollen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität seit seiner Kindheit nicht mehr ausgelebt, weil man dies nicht dürfe. Er habe dann Drogen genommen, um von der Homosexualität loszukommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer erstmals 2015 seine Homosexualität ausgelebt. Zuvor habe er mit seiner Schwester gelebt und Drogen genommen; er habe von homosexuellen Betätigungen abgesehen, um ihren Ruf nicht zu schädigen, weil auch er Tschetschene sei. Im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich anderswo niederzulassen, um seinen Problemen in Tschetschenien zu entgehen. Denn die Behörden der anderen Landesteile würden Personen an die tschetschenischen Behörden übergeben, wenn sie von deren Homosexualität erfahren würden.Von der homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden neben Unterstützern, Ärzten und einem früheren wie einem aktuellen Partner auch die Tschetschenen in der Justizanstalt wissen. Ferner würde der Nachbar seiner Schwester in Österreich von seiner Homosexualität wissen. Auch Einwohnern von römisch 40 , wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei seine Homosexualität bekannt. Ferner würden auch die Mutter und die in Österreich lebende Schwester von seiner Homosexualität wissen; er habe ihnen vor ein paar Monaten davon erzählt. Ob sie es schon zuvor gewusst hätten, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Schon vor seiner Erzählung hätte jedoch der Gatte seiner in römisch 40 lebenden Schwester den Beschwerdeführer geschlagen und gefragt, ob er schwul wäre. In der Justizanstalt führe der Beschwerdeführer eine Partnerschaft mit einem namentlich bezeichneten Mitpatienten; mit diesem sei er seit 2016 zusammen. Zuvor habe er mit einem anderen Mithäftling eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Leider halte der Partner des Beschwerdeführers ihre Partnerschaft nicht geheim, sondern erzähle davon. Aus Angst vor den Tschetschenen in der Justizanstalt hätte der Beschwerdeführer die Beziehung nämlich geheim halten wollen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität seit seiner Kindheit nicht mehr ausgelebt, weil man dies nicht dürfe. Er habe dann Drogen genommen, um von der Homosexualität loszukommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer erstmals 2015 seine Homosexualität ausgelebt. Zuvor habe er mit seiner Schwester gelebt und Drogen genommen; er habe von homosexuellen Betätigungen abgesehen, um ihren Ruf nicht zu schädigen, weil auch er Tschetschene sei. Im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich anderswo niederzulassen, um seinen Problemen in Tschetschenien zu entgehen. Denn die Behörden der anderen Landesteile würden Personen an die tschetschenischen Behörden übergeben, wenn sie von deren Homosexualität erfahren würden. 1.1.3.
- Mit Schreiben vom 15.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu jenem Länderinformationsmaterial, das ihm in der Einvernahme vom 04.10.2018 ausgehändigt worden war. Darin verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage homosexueller Personen und die unzureichende medizinische Versorgung psychisch Kranker. 1.1.3.
- Mit Schreiben vom 16.10.2018 berichtete die Justizanstalt XXXX durch näher genannte Mitarbeiter, darunter der Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche, über den Beschwerdeführer. Bei ihm seien paranoide Schizophrenie, Polytoxikomanie, welche in geschützter Umgebung gegenwärtig abstinent sei, und Hepatitis C diagnostiziert worden. Ferner liege beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 13.09.2014 im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt XXXX . Während seines Aufenthalts in der Justizanstalt habe er mit mehreren Patienten homosexuelle Kontakte aufgenommen; in Freiheit habe der Beschwerdeführer überwiegend heterosexuelle Partnerinnen gehabt, wobei er angegeben hätte, schon damals homosexuelle Neigungen gehabt, aber nicht ausgelebt zu haben. Rückblickend sei das Sexualverhalten des Beschwerdeführers als bi- oder ambisexuell zu bezeichnen, wobei er die homosexuelle Komponente aus kulturellen Gründen nicht ausgelebt hätte. In der Zwischenzeit sei eine Verfestigung der homosexuellen Orientierung eingetreten. Der Beschwerdeführer behaupte, auch nach seiner Entlassung als schwuler Mann leben zu wollen, was sein Leben in der Heimat in Gefahr bringen könnte. Aus Angst vor Repressionen trachte der Beschwerdeführer danach, seine homosexuellen Neigungen vor tschetschenischen Mitinsassen zu verbergen. Denn er befürchte, dass diese Informationen nach Tschetschenien weitergeben könnten und er dort umgebracht würde.1.1.3.
- Mit Schreiben vom 16.10.2018 berichtete die Justizanstalt römisch 40 durch näher genannte Mitarbeiter, darunter der Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche, über den Beschwerdeführer. Bei ihm seien paranoide Schizophrenie, Polytoxikomanie, welche in geschützter Umgebung gegenwärtig abstinent sei, und Hepatitis C diagnostiziert worden. Ferner liege beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 13.09.2014 im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt römisch 40 . Während seines Aufenthalts in der Justizanstalt habe er mit mehreren Patienten homosexuelle Kontakte aufgenommen; in Freiheit habe der Beschwerdeführer überwiegend heterosexuelle Partnerinnen gehabt, wobei er angegeben hätte, schon damals homosexuelle Neigungen gehabt, aber nicht ausgelebt zu haben. Rückblickend sei das Sexualverhalten des Beschwerdeführers als bi- oder ambisexuell zu bezeichnen, wobei er die homosexuelle Komponente aus kulturellen Gründen nicht ausgelebt hätte. In der Zwischenzeit sei eine Verfestigung der homosexuellen Orientierung eingetreten. Der Beschwerdeführer behaupte, auch nach seiner Entlassung als schwuler Mann leben zu wollen, was sein Leben in der Heimat in Gefahr bringen könnte. Aus Angst vor Repressionen trachte der Beschwerdeführer danach, seine homosexuellen Neigungen vor tschetschenischen Mitinsassen zu verbergen. Denn er befürchte, dass diese Informationen nach Tschetschenien weitergeben könnten und er dort umgebracht würde. 1.1.3.
- Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilte der Leiter des psychiatrischen Dienstes unter Betreuungsbereiche der Justizanstalt XXXX eine Auflistung der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers mit.1.1.3.
- Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilte der Leiter des psychiatrischen Dienstes unter Betreuungsbereiche der Justizanstalt römisch 40 eine Auflistung der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers mit. 1.1.3.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt I) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1a FPG nicht bestehe (Spruchpunkt VII).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).1.1.3.10. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung - seitens des Staates oder privater Akteure - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Insbesondere habe wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in vorangegangenen Asylverfahren verschwieg und nicht schon früher geltend machte, nicht festgestellt werden können, dass er homosexuell sei und deswegen Repressionen im Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Auch würde der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 16.10.2018 als vor dem Maßnahmenvollzug "bi- oder ambisexuell" bezeichnet, was ebenso gegen seine Homosexualität spreche.Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung - seitens des Staates oder privater Akteure - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Insbesondere habe wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in vorangegangenen Asylverfahren verschwieg und nicht schon früher geltend machte, nicht festgestellt werden können, dass er homosexuell sei und deswegen Repressionen im Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Auch würde der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 16.10.2018 als vor dem Maßnahmenvollzug "bi- oder ambisexuell" bezeichnet, was ebenso gegen seine Homosexualität spreche. Ferner leide der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie, Polytoxikomanie (er sei jedoch gegenwärtig in schützender Umgebung abstinent) und Hepatitis C; auch bestehe bei ihm der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Jedoch verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Auch seien seine Erkrankungen im Herkunftsstaat hinreichend behandelbar. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Verletzung seiner Rechte zu erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebiete. Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten sei auch die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht derart intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Auch ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 sei ihm nicht zu erteilen. Wegen des strafgerichtlichen Urteils, mit welchem er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, sei gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren zu verhängen.Ferner leide der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie, Polytoxikomanie (er sei jedoch gegenwärtig in schützender Umgebung abstinent) und Hepatitis C; auch bestehe bei ihm der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Jedoch verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Auch seien seine Erkrankungen im Herkunftsstaat hinreichend behandelbar. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Verletzung seiner Rechte zu erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebiete. Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten sei auch die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht derart intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Auch ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 sei ihm nicht zu erteilen. Wegen des strafgerichtlichen Urteils, mit welchem er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, sei gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren zu verhängen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2018 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. 1.1.3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier teilweise zu erledigende Beschwerde, welche am 18.12.2018 zur Post gegeben wurde. 1.
- Zu den örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation: Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 * EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 * ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation * US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 * EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 3.8.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 3.8.2018 * ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 2.8.2018 * Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 3.8.2018 * US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 21.5.2018). Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018).Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017).Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. (AA 21.5.2018). Auch 2017 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und trafen sich mit den einzelnen Republiksoberhäuptern, wobei ein Treffen mit Ramzan Kadyrow abgesagt wurde, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters des Komitees gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten (ÖB Moskau 12.2017). Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 21.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 8.8.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 8.8.2018 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 8.8.2018 * ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
- Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Novaya Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher "Verdachtsmerkmale" wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vgl. HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (HRW 18.1.2018).Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher "Verdachtsmerkmale" wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vergleiche HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (HRW 18.1.2018). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Kaukasischer Knoten, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von Novaya Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Novaya Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am
- November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen, darunter Memorial und Human Rights Watch, prangern die seitens der regionalen Behörden praktizierte Sippenhaft von Familienangehörigen in Tschetschenien an. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 21.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 8.8.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 8.8.2018 * ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Homosexuelle Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 21.5.2018). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von HRW vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. Anti-LGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LGBTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGMR verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sog. ausländischen Agenten des Justizministeriums. Der EGMR beurteilte das oben genannte Gesetz in einem Urteil vom
- Juni 2017 als willkürlich und diskriminierend (ÖB Moskau 12.2017).Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 21.5.2018). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von HRW vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. Anti-LGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LGBTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGMR verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sog. ausländischen Agenten des Justizministeriums. Der EGMR beurteilte das oben genannte Gesetz in einem Urteil vom
- Juni 2017 als willkürlich und diskriminierend (ÖB Moskau 12.2017). In der Bevölkerung nehmen starke Vorbehalte gegenüber Homosexualität zu, seitdem sie durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger, zunehmend auch durch staatliche Medien und durch in den sozialen Netzen aktive homophobe russische Bürger gefördert werden. Bei der Zahl von Gewaltverbrechen gegen Homosexuelle verzeichnet die Menschenrechtsorganisation SOVA für das Jahr 2016 einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Von einer hohen Dunkelziffer ist jedoch auszugehen (AA 21.5.2018). Als besonders gravierend gilt die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus. Im April 2017 berichtete die Novaya Gazeta über die massive Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien, die von Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wurde (ÖB Moskau 12.2017). Über 100 Männer, die man für schwul hielt, sollen in Tschetschenien verschleppt und in Geheimgefängnissen gefoltert und anderweitig misshandelt worden seien. Einige der Männer seien getötet worden. Überlebende berichteten, es habe sich um eine von den Behörden koordinierte Gewaltkampagne gehandelt. Augenzeugen sagten aus, einige der gefangen genommenen Männer seien getötet worden, andere habe man ihren Familien übergeben, damit diese sie
lokalen "Traditionen" töteten, um die "Familienehre" zu wahren (AI 22.2.2018, vgl. AA 21.5.2018, HRW 18.1.2018). Nach Angaben der Autorin der Artikel [in der Novaya Gazeta] und der NGO "LGBT-Netzwerk" gab es Anfang 2017 zwei Verfolgungswellen gegenüber Homosexuellen. In mindestens sechs Fällen seien die Opfer ermordet worden. Andere konnten nach Freilassung aus Tschetschenien fliehen. Menschenrechtsorganisationen (z.B. das LGBT-Netzwerk, Amnesty International, Human Rights Watch), Regionalexperten und ausländische Beobachter sehen für diese Menschen auch in anderen Teilen Russlands akute Lebensgefahr durch Angehörige tschetschenischer Sicherheitsorgane oder durch ihre eigene Verwandtschaft ("Ehrenmorde"). Konkrete Vorfälle dieser Art sind bisher - vermutlich auch aufgrund des mit Homosexualität verbundenen schweren Tabus in der Region, sowie Furcht vor Repressionen nach Zeugenaussagen - allerdings nicht bekannt geworden (AA 21.5.2018). Aufgrund der internationalen Berichterstattung und Kritik wurde die Problematik rasch von politischer Seite aufgegriffen, wobei Präsident Putin gegenüber der Ombudsfrau für Menschenrechte, Tatjana Moskalkova, entsprechende Unterstützung zur Aufklärung der Vorwürfe zusicherte. Der Ombudsmann für Menschenrechte in Tschetschenien behauptete hingegen, bislang keine Beschwerden zur Lage von LGBTI-Personen erhalten zu haben (ÖB Moskau 12.2017). Im Sommer 2017 hatte das tschetschenische Oberhaupt Ramzan Kadyrow behauptet, dass es überhaupt keine Homosexuellen in Tschetschenien gäbe (ÖB Moskau 12.2017, vgl. HRW 18.1.2018), und andernfalls deren Deportation ins Ausland vorgeschlagen. Die Einleitung der Untersuchungen verliefen zunächst schleppend, zumal bislang nur wenige der Betroffenen aus Furcht vor Drangsalierungen Bereitschaft zeigten, sich den Behörden anzuvertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Staatspräsident Putin hat eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt hat (AA 21.5.2018).Als besonders gravierend gilt die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus. Im April 2017 berichtete die Novaya Gazeta über die massive Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien, die von Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wurde (ÖB Moskau 12.2017). Über 100 Männer, die man für schwul hielt, sollen in Tschetschenien verschleppt und in Geheimgefängnissen gefoltert und anderweitig misshandelt worden seien. Einige der Männer seien getötet worden. Überlebende berichteten, es habe sich um eine von den Behörden koordinierte Gewaltkampagne gehandelt. Augenzeugen sagten aus, einige der gefangen genommenen Männer seien getötet worden, andere habe man ihren Familien übergeben, damit diese sie
lokalen "Traditionen" töteten, um die "Familienehre" zu wahren (AI 22.2.2018, vergleiche AA 21.5.2018, HRW 18.1.2018). Nach Angaben der Autorin der Artikel [in der Novaya Gazeta] und der NGO "LGBT-Netzwerk" gab es Anfang 2017 zwei Verfolgungswellen gegenüber Homosexuellen. In mindestens sechs Fällen seien die Opfer ermordet worden. Andere konnten nach Freilassung aus Tschetschenien fliehen. Menschenrechtsorganisationen (z.B. das LGBT-Netzwerk, Amnesty International, Human Rights Watch), Regionalexperten und ausländische Beobachter sehen für diese Menschen auch in anderen Teilen Russlands akute Lebensgefahr durch Angehörige tschetschenischer Sicherheitsorgane oder durch ihre eigene Verwandtschaft ("Ehrenmorde"). Konkrete Vorfälle dieser Art sind bisher - vermutlich auch aufgrund des mit Homosexualität verbundenen schweren Tabus in der Region, sowie Furcht vor Repressionen nach Zeugenaussagen - allerdings nicht bekannt geworden (AA 21.5.2018). Aufgrund der internationalen Berichterstattung und Kritik wurde die Problematik rasch von politischer Seite aufgegriffen, wobei Präsident Putin gegenüber der Ombudsfrau für Menschenrechte, Tatjana Moskalkova, entsprechende Unterstützung zur Aufklärung der Vorwürfe zusicherte. Der Ombudsmann für Menschenrechte in Tschetschenien behauptete hingegen, bislang keine Beschwerden zur Lage von LGBTI-Personen erhalten zu haben (ÖB Moskau 12.2017). Im Sommer 2017 hatte das tschetschenische Oberhaupt Ramzan Kadyrow behauptet, dass es überhaupt keine Homosexuellen in Tschetschenien gäbe (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche HRW 18.1.2018), und andernfalls deren Deportation ins Ausland vorgeschlagen. Die Einleitung der Untersuchungen verliefen zunächst schleppend, zumal bislang nur wenige der Betroffenen aus Furcht vor Drangsalierungen Bereitschaft zeigten, sich den Behörden anzuvertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Staatspräsident Putin hat eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt hat (AA 21.5.2018). Die russische NGO "LGBT-Netzwerk" eröffnete eine Hotline für Homosexuelle in unmittelbarer Gefahr und leistete Hilfe bei der Evakuierung von 79 Personen. Die meisten dieser Personen haben im Ausland Zuflucht gefunden. Angeblich hat die tschetschenische Polizei Angehörige von jenen, die geflohen sind, unter Druck gesetzt, die Aufenthaltsorte der Geflohenen preiszugeben und zwangen sie, Dokumente zu unterschreiben, die besagten, dass die geflohenen Männer während der "Säuberung" außerhalb von Tschetschenien gereist sind (HRW 18.1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 27.8.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 27.8.2018 * ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vergleiche US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen]. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 1.2018).Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vergleiche FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 1.2018). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights)
(2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 30.8.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 22.8.2018 * US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 22.8.2018 5. Meldewesen Gegen Jahresmitte 2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017). Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde wo eine Person wohnt und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen "Gosuslugi" oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse beantragt werden. Auch die Beendigung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde wo eine Person wohnt und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen "Gosuslugi" oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse beantragt werden. Auch die Beendigung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018). Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung gemacht werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vgl. US DOS 20.4.2018).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vergleiche US DOS 20.4.2018). Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung für Tschetschenen aber kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korrupten Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung für Tschetschenen aber kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korrupten Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018). Quellen: * ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights)
(2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 30.8.2018 * BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien * DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 29.8.2018 * EASO - European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 30.8.2018 * ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation * US DOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.8.2017 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Die Bevölkerung Tschetscheniens schrumpft seit einigen Jahren, vor allem durch Abwanderung. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Rostow Region (über 11.000 Personen), in Stawropol Krai (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 9.000 Personen), in der Wolgograd Region (knapp 10.000 Personen) und in der Astrachan Region (über 7.000 Personen). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung nicht ihre Nationalität angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Wolgograd Region um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten, da es in Tschetschenien einen Mangel an Arbeitsplätzen gibt. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Unter den Tschetschenen in St. Petersburg gibt es Geschäftsmänner, Sicherheitsbeamte, Rechtsanwälte, McDonald's Franchisenehmer, aber auch Ärzte, Universitätsprofessoren und Maler. Viele arbeiten im Baugewerbe und im Ölgeschäft, zumeist in mittleren Betrieben, oder besitzen ein eigenes Geschäft oder eine Firma. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten "Vaynakh-Kongress" (eine Organisation, die oft auch als "tschetschenische Diaspora" bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel
- Bewegungsfreiheit, bzw. 19.
- Meldewesen] (EASO 8.2018). Außerdem ist es schwieriger eine Registrierung in Moskau oder beispielsweise in St. Petersburg zu erlangen, als in anderen Regionen. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen (DIS 8.2012). Tschetschenen in Moskau arbeiten oft in der Automobil-, Hotel-, und Restaurantbranche. Viele besitzen auch Tankstellen, oder arbeiten im Baugewerbe und im Taxigeschäft (EASO 8.2018). Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen in Inland sowie die Diaspora im Ausland. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften (ÖB Moskau 12.2017). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2017). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen. Es wird berichtet, dass Kadyrow in Moskau jederzeit auf 1.000 bis 2.000 bewaffnete Männer zurückgreifen und weitere 20.000 relativ einfach hinzuziehen können soll (Telegraph 24.2.2016). Auch soll es einige hundert tschetschenische Sicherheitsbeamte in Moskau geben, die illegale Aktivitäten ausüben (New York Times 17.8.2017). In Moskau soll es außerdem einen bewaffneten Trupp von ca. 30 tschetschenischen Bodyguards geben. Gegen den Anführer dieses Trupps soll es Strafverfahren wegen eines bewaffneten Vorfalls, Kidnapping und Folter gegeben haben, es wurden jedoch alle Ermittlungen eingestellt, da er Beziehungen zur Regierung haben soll (EASO 8.2018). Es scheint, als hätten die föderalen Exekutivkräfte wenig Handhabe gegen Kadyrow bzw. seine Leute (EASO 8.2018). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 21.5.2018). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Kanäle zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall muss auch schlüssig begründet sein (DIS 1.2015). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA 21.5.2018). Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?* Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 31.8.2018 * EASO - European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 30.8.2018 * DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 30.8.2018 * DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.8.2018 * New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 31.8.2018* New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 31.8.2018 * ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation * Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 31.8.2018 Grundversorgung 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den
- Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert (GIZ 6.2018b). Nach zwei Jahren in der Rezession ist die russische Konjunktur auf einem Pfad der langsamen Erholung. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen (38.040 Rubel im August 2017) und die Durchschnittsrente (12.934 RUB im August 2017). Bedingt durch die hohe Inflationsrate und die Erhöhung der kommunalen Abgaben sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen (6% im 2016) und die Armutsrate bleibt hoch. Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt. Mehr als 15% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 Rubel (
- Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Auffällig ist, dass der Mindestlohn mit 7.800 Rubel sogar die Grenze des Existenzminimums unterschreitet. Lediglich 7% der Bevölkerung verfügen über ein monatliches Einkommen von mehr als 60.000 Rubel. 39% des russischen BIP entstehen in der Schattenwirtschaft. Im
- Quartal 2017 waren bis zu 63% der Bevölkerung armutsgefährdet. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. Diese Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Ungünstig ist die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören. Nur 26% aller Beschäftigten arbeiten in privaten Unternehmen. Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen von Arbeitgebern aufgrund fehlender Fortbildung als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum
- Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen öfters nur den Mindestlohn (AA 21.5.2018). Die Lage der Rentner (29,5 % der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär (Rentenniveau: 30% des letzten Einkommens). In den ersten fünf Monaten 2017 waren die Altersrenten zwar um 7,6% höher als 2016, dies war aber die kumulierte Auswirkung von inflationsausgleichenden Indexierungen und einer einmaligen Sonderzahlung von 5.000 Rubel im Jänner
- Durch letztere stiegen die Renten einmalig um 37,3% und das Vermögen der Rentner um 33%. Die Stärke dieses Effekts zeigt letztlich vor allem, wie niedrig das Ausgangsniveau der Renten und Ersparnisse war. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Niveau der Rente zwischen 2012 und Ende 2016 um 19% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Die spezifischen Interessen der Rentner übertragen sich damit auch auf die Familien, die sie mitfinanzieren. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2016 um 54% (AA 21.5.2018). Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.8.2018 * IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation * WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.8.2018): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 24.8.2018 * WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2018): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 24.8.2018
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2017). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft [
- Juni 2018] hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt (GIZ 7.2018c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2018c). Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2017). Zu dem Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Familienhilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 Euro). Bei einem zweiten Kind sowie weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 Euro) (IOM 2017). Mutterschaft: Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterin 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden Vollzeitjob. Der Maximalbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 35.901 Rubel (ca. 513 Euro) (IOM 2017). Mutterschaftskapital: Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich - innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 auf mehr als 7.500 Euro. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Das Programm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Behinderung: ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Behinderung, der Beitragsdauer und Arbeitsstatus. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2017). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Ebenfalls wird dieses durch eine maximale und minimale festgelegte Höhe der russischen Rechtslage determiniert. Seit 2009 beträgt die Mindestlohnhöhe pro Monat 850 Rubel (12 Euro) und der Maximallohn 4.900 Rubel (71 Euro). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden (IOM 2017). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können bundesstaatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2017 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 Euro) (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Quellen: * BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 24.8.2018 * IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation * RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 27.8.2018 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Vorausgesetzt für OMS sind Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2017). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vgl. Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vgl. IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vergleiche Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vergleiche IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht (AA 21.5.2018). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (No