GVG als verspätetA) römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden
Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Kärnten weitergeleitet.römisch zwei. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Kärnten weitergeleitet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2017, Zl. XXXX, XXXX,Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 , XXXX und XXXX, wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX, geb. XXXX; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3), vom 28.10.2015 und von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4) vom 20.12.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge von römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 1), römisch 40 , geb. römisch 40 ; (in weiterer Folge: BF 2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 3), vom 28.10.2015 und von römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 4) vom 20.12.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 16.03.2018 Beschwerde durch ihren bevollmächtigten Vertreter (XXXX, in XXXX) und stellten in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt worden seien und sie erst durch Zustellung der Mandatsbescheide vom 05.03.2018 von der Existenz eines negativen Bescheids Kenntnis erlangt hätten. Die Beschwerde richte sich gegen alle Spruchteile des angefochtenen Bescheids.Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 16.03.2018 Beschwerde durch ihren bevollmächtigten Vertreter (römisch 40 , in römisch 40 ) und stellten in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt worden seien und sie erst durch Zustellung der Mandatsbescheide vom 05.03.2018 von der Existenz eines negativen Bescheids Kenntnis erlangt hätten. Die Beschwerde richte sich gegen alle Spruchteile des angefochtenen Bescheids. Die gegenständlichen Beschwerden samt unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 21.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Am 19.12.2018 erfolgte die Vertreterbekanntgabe von Frau XXXX, in XXXX.Am 19.12.2018 erfolgte die Vertreterbekanntgabe von Frau römisch 40 , in römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die angefochtenen Bescheide vom 17.11.2017 wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführer am 22.11.2017 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 23.11.2017). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten der Beschwerdeführer eingelegt. Am 13.12.2017 wurden die angefochtenen Bescheide mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde rückübermittelt. Mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde mittels Fax am 16.03.2018, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Die beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer (Einvernahme der BF und des VMÖ) Beraters sind hinsichtlich der oz. Judikatur nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Der Postlauf wird durch die im Verwaltungsakt einliegenden Rück- und Retourscheine belegt. Die Bescheide gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 23.11.2017 als ordnungsgemäß zugestellt. 3.2.2. Frist
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die bekämpften Bescheide wurden den Beschwerdeführern laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 23.11.2017, einem Donnerstag, durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 21.12.2017. Die am 16.03.2018 eingelangte Beschwerde war daher
GVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die am 16.03.2018 eingelangte Beschwerde war daher
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, zulässig ist (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147). 3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015,Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde. Im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Wiedereinsetzung wird sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Unkenntnis über die Zustellung durch Hinterlegung auseinanderzusetzen und diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen haben. Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2189880.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.