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{'item': 'G309 2189585-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 2§ 32§ 1§ 7§ 92§ 114§ 6a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlG309 2189585-1 SpruchG309 2189585-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX über die Verlassenschaft nach dem am XXXX.2015 verstorbenen XXXX, antwortete das Gericht mit Beschluss vom XXXX.2017 den Nachlass zur Hälfte der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und zur Hälfte der Verlassenschaft nach der am XXXX.2016 verstorbenen XXXX, vertreten durch die erbantrittserklärte Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und den erbantrittserklärten Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), ein.
  2. Im Grundverfahren Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Verlassenschaft nach dem am römisch 40 .2015 verstorbenen römisch 40 , antwortete das Gericht mit Beschluss vom römisch 40 .2017 den Nachlass zur Hälfte der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und zur Hälfte der Verlassenschaft nach der am römisch 40 .2016 verstorbenen römisch 40 , vertreten durch die erbantrittserklärte Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und den erbantrittserklärten Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), ein.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde die Verlassenschaft nach XXXX je zur Hälfte dem BF1 und der BF2 eingeantwortet
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde die Verlassenschaft nach römisch 40 je zur Hälfte dem BF1 und der BF2 eingeantwortet
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.11.2017 wurden der BF3 und der Verlassenschaft nach XXXX die Zahlung der Gerichtsgebühren im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX von insgesamt EUR 13.966,00 vorgeschrieben.
  6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.11.2017 wurden der BF3 und der Verlassenschaft nach römisch 40 die Zahlung der Gerichtsgebühren im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 von insgesamt EUR 13.966,00 vorgeschrieben.
  7. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) binnen offener Frist am 27.11.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid vom 14.11.2017 ex lege außer Kraft trat.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.02.2018 wurden die BF als eingeantwortete Erben im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 2.791.439,00) in Höhe von EUR 13.958,00 und der Einhebungsgebühr gem § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 13.966,00, verpflichtet.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.02.2018 wurden die BF als eingeantwortete Erben im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 2.791.439,00) in Höhe von EUR 13.958,00 und der Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 13.966,00, verpflichtet. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch EUR 72,00 betrage. Gegenständlich liege dem Verlassenschaftsverfahren ein reiner Nachlass in Höhe von EUR 2.791.438,60 (

§ 6Abs 2 GEG gerundet: EUR 2.791.439,00) zu Grunde.

Dieser reine Nachlass sei bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch EUR 72,00 betrage. Gegenständlich liege dem Verlassenschaftsverfahren ein reiner Nachlass in Höhe von EUR 2.791.438,60 (

Paragraph 6, Absatz 2, GEG gerundet: EUR 2.791.439,00) zu Grunde. Dieser reine Nachlass sei bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 08.03.2018 (Datum: Poststempel) binnen offener Frist Beschwerde. Darin brachten sie im Wesentlichen entscheidungsrelevant vor, der reine Nachlass - und somit die Bemessungsgrundlage - betrage richtigerweise EUR 253.111,00, da hinsichtlich der Bewertung der zu den Nachlassaktiva zählenden vier Liegenschaften bloß der jeweilige dreifache Einheitswert heranziehen sei und nicht der jeweilige aus bereits abgeschlossenen, noch nicht durchgeführten, Kaufverträgen ersichtliche Kaufpreis, zumal auch eines der Geschäfte vom Gericht nicht genehmigt wurde. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften sei im Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung ebenfalls angeführt. Der Pauschalgebührenbetrag betrage demnach EUR 1.266,
  2. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde dem erkennenden Gericht mit 19.03.2018 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom XXXX.2017 wurde der Nachlass nach XXXX den beiden erbantrittserklärten Erben BF3 und Verlassenschaft nach XXXX (vertreten durch den erbantrittserklärten BF1 und die erbantrittserklärte BF2) je zur Hälfte eingeantwortet.1.
  5. Mit Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der Nachlass nach römisch 40 den beiden erbantrittserklärten Erben BF3 und Verlassenschaft nach römisch 40 (vertreten durch den erbantrittserklärten BF1 und die erbantrittserklärte BF2) je zur Hälfte eingeantwortet. 1.
  6. Das reine Nachlassvermögen nach XXXX beträgt laut errichteten Inventar vom XXXX.2017, XXXX, EUR 2.791.438,60.1.
  7. Das reine Nachlassvermögen nach römisch 40 beträgt laut errichteten Inventar vom römisch 40 .2017, römisch 40 , EUR 2.791.438,
  8. 1.
  9. Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde der Nachlass nach XXXX den beiden unbedingt erbantrittserklärten Erben BF1 und BF2 je zur Hälfte eingeantwortet.1.
  10. Mit Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der Nachlass nach römisch 40 den beiden unbedingt erbantrittserklärten Erben BF1 und BF2 je zur Hälfte eingeantwortet. 1.
  11. Die BF haben die Gebühren bislang nicht entrichtet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  14. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. 2.
  15. Die Feststellung, dass die BF die Pauschalgebühre bislang nicht entrichtet haben ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Belege und wurde von den BF auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

§ 2Z 1 lit. g GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idg

F) wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Im gegenständlichen Fall ist somit die am 01.08.2017 (Einantwortungsbeschluss) geltende Rechtslage anwendbar.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF) wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Im gegenständlichen Fall ist somit die am 01.08.2017 (Einantwortungsbeschluss) geltende Rechtslage anwendbar. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

- dem am 01.08.2017 in Geltung stehenden - § 1 Abs. 1 GGG (in der Fassung [idF] BGBl. I Nr. 1/2013) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 32GGG, id

F BGBl. I Nr. 122/2017, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

- dem am 01.08.2017 in Geltung stehenden - Paragraph eins, Absatz eins, GGG (in der Fassung [idF] Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Paragraph 32, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), BGBl. Nr. 288/1962 idg

F, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs. 2 GEG idg

F können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist

§ 6Abs. 1 Z 1 GEG idg

F der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G zulässig.

Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG idgF können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG idgF der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. Zur Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs.

1 GEG ist ausschließlich derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119).Zur Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist ausschließlich derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119).

TP 8 GGG, idF BGBl. I Nr. 122/2017, beträgt die Höhe der Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 72 Euro.

TP 8 GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, beträgt die Höhe der Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 72 Euro.

Anm. 1 zu TP 8 GGG, idF BGBl. I Nr. 122/2017, ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus § 24 GGG.

Anmerkung 1 zu TP 8 GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus Paragraph 24, GGG.

§ 24Abs. 1 GGG idg

F wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

Abs. 2 lit. a leg. cit. sind die Erben zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet.

Paragraph 24, Absatz eins, GGG idgF wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

Absatz 2, Litera a, leg. cit. sind die Erben zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet. Als Wert des Nachlassvermögens ist jener Wert anzusetzen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar (

§ 92ff AußStr

G; Hinweis E 14.2.1962, 1330/60) bzw im eidesstättigen Vermögensbekenntnis (

§ 114AußStr

G; Hinweis E 25.4.1961, 1584/59) anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (Hinweis:Als Wert des Nachlassvermögens ist jener Wert anzusetzen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar (

Paragraph 92, ff AußStrG; Hinweis E 14.2.1962, 1330/60) bzw im eidesstättigen Vermögensbekenntnis (

Paragraph 114, AußStrG; Hinweis E 25.4.1961, 1584/59) anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (Hinweis: Fetter, Die Gerichtsgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen und Grundbuchsachen, NZ 1950, 177). (VwGH 27.02.1995, 93/16/0013; vgl auch VwGH 27.09.1995, 95/16/0078; vgl auch VwGH 24.06.1985, 85/15/0166 zur Vorgängerbestimmung § 27 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962).Fetter, Die Gerichtsgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen und Grundbuchsachen, NZ 1950, 177). (VwGH 27.02.1995, 93/16/0013; vergleiche auch VwGH 27.09.1995, 95/16/0078; vergleiche auch VwGH 24.06.1985, 85/15/0166 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 27, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962). Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren besteht eine Bindungswirkung an den vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrunde gelegten reinen Verlassenschaftswert (siehe VwGH 24.06.1985, 85/15/0166). Der niedrigere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ist ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde (vgl. VwGH 27.01.1999, 97/16/0233).Der niedrigere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ist ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH 27.01.1999, 97/16/0233). Eine abweichende (auch niedrigere) Bewertung des Verlassenschaftsvermögens, die nur für das GGG gelten soll, ist nicht maßgebend. Einem Gebührenschuldner steht es nicht frei, nach einer von ihm selbst (aus welchen Gründen auch immer) vorgenommenen Erhöhung des Wertes des im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögens zum Zweck der Vermeidung (Verringerung) der Gebührenlast wieder auf den ursprünglich angegebenen, niedrigeren Wert zurückzugreifen. In diesem Fall ist der höhere der beiden angegebenen Verlassenschaftswerte maßgeblich. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034).

§ 6Abs. 2 GGG idg

F sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Paragraph 6, Absatz 2, GGG idgF sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

§ 6aAbs. 1 GEG idg

F sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für diejenigen Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde (vgl. VwGH 13.11.1987, 86/17/0189).Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für diejenigen Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde vergleiche VwGH 13.11.1987, 86/17/0189). Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Unbestritten entstand im Verlassenschaftsverfahren nach XXXX am XXXX.2017 (mit Abgabe des Einantwortungsbeschluss an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung) die Pauschalgebühr für ein Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach TP 8 GGG. Diese beträgt 5 von Tausend des reinen Verlassenschaftsvermögens und ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus § 24 GGG (reiner Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens).Unbestritten entstand im Verlassenschaftsverfahren nach römisch 40 am römisch 40 .2017 (mit Abgabe des Einantwortungsbeschluss an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung) die Pauschalgebühr für ein Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach TP 8 GGG. Diese beträgt 5 von Tausend des reinen Verlassenschaftsvermögens und ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus Paragraph 24, GGG (reiner Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens). Der reine Nachlass wurde im Inventar

Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vom XXXX.2017 mit EUR 2.791.438,60 vom Verlassenschaftsgericht anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt. Die BF sprachen sich in der Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung vom XXXX.2017 bei der Bewertung der Aktiva nicht gegen die Zugrundelegung der Verkehrswerte der Liegenschaften, anstelle der dreifachen Einheitswerte, im Inventar aus.Der reine Nachlass wurde im Inventar

Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung vom römisch 40 .2017 mit EUR 2.791.438,60 vom Verlassenschaftsgericht anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt. Die BF sprachen sich in der Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung vom römisch 40 .2017 bei der Bewertung der Aktiva nicht gegen die Zugrundelegung der Verkehrswerte der Liegenschaften, anstelle der dreifachen Einheitswerte, im Inventar aus. Da im Verlassenschaftsverfahren bei der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft nicht der dreifache Einheitswert der im Nachlass enthaltenen vier Liegenschaften zugrunde gelegt wurde, sondern die Verkehrswerte, sind im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch letztere für die Gebührenbemessung heranzuziehen. Die niedrigeren im Inventar erwähnten Einheitswerte der zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaften sind daher ohne Bedeutung, da sie der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht für die Gebührenberechnung die Bemessungsgrundlage von EUR 2.791.439,00 (Wert des reinen Nachlasses nach Rundung auf den vollen Eurobetrag) herangezogen und ergibt dies eine Pauschalgebühr von EUR 13.958,00 (gerundet). Die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG wurde von den BF nicht sogleich entrichtet, weshalb die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 zu Recht vorgeschrieben wurde. Die im gegenständlichen Fall zu zahlenden Gebühren betragen somit insgesamt EUR 13.966,00 (EUR 13.958,00 an Pauschalgebühr und EUR 8,00 an Einhebungsgebühr). Wenn die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr mit dem im Verlassenschaftsverfahren festgestellten (gerundeten) Wert des reinen Nachlasses von EUR 2.791.439,00 annimmt, ist darin im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G309.2189585.1.00

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