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{'item': 'I403 2144440-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlI403 2144440-1 SpruchI403 2144440-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 14.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe im Irak zusammen mit seinem Cousin ein Textilgeschäft betrieben, welches vom Islamischen Staat (im Folgenden: IS) durch einen Brand zerstört worden sei. Zudem sei er von Regierungsbehörden verhaftet worden, ehe er gegen Bezahlung von 3.500 US-Dollar wieder freigekommen sei. Im Irak gebe es keine Sicherheit, sofern man nicht von Regierungsbehörden verhaftet werde, werde man vom IS getötet oder erpresst. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der IS ihm verboten habe, sein Geschäft weiterzuführen und darüber hinaus verlangt habe, dass ihnen der Beschwerdeführer die Treue schwöre. Auch sei er im Jahr 2011 in Bagdad aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses von der Polizei angehalten worden. Die Polizei hätte ihn aufgefordert, 3.500 US-Dollar zu bezahlen, ansonsten hätte man ihn aufgrund seines sunnitischen Glaubens verhaftet und als Terrorist angeklagt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf einer vom IS in einer Moschee ausgehängten Namensliste aufgeschienen, welcher die „Bedeutung eines Schariagerichts zugekommen sei“. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Der konkrete Grund für die Ausreise sei jedoch der Umstand gewesen, dass sein Name auf der betreffenden Liste des IS gestanden sei. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den am 22.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 29.12.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung zu einer inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufheben sowie auf Dauer für unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die

  1. Instanz zurückverweisen. Gegen den am 22.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 29.12.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung zu einer inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beistellen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufheben sowie auf Dauer für unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die
  2. Instanz zurückverweisen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2017 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2017 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt. Am 12.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 14.03.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland in der Stadt Mossul gelebt und 11 Jahre die Grundschule besucht. Er stammt aus dem Ostteil der Stadt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Mossul ein Textilgeschäft betrieben hat. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Erbil. Seine Eltern sowie eine weitere Schwester leben ebenfalls im Irak. Ein Bruder (IFA: XXXX ) sowie ein Cousin (IFA: XXXX ) des Beschwerdeführers leben derzeit als Asylwerber in Österreich.Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Erbil. Seine Eltern sowie eine weitere Schwester leben ebenfalls im Irak. Ein Bruder (IFA: römisch 40 ) sowie ein Cousin (IFA: römisch 40 ) des Beschwerdeführers leben derzeit als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, allerdings führt er seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem syrischen Flüchtling. Der Beschwerdeführer hat begonnen Deutsch zu lernen, allerdings noch keine Prüfung abgelegt. Er hält sich seit bald vier Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Ankunft in Österreich über die Grundversorgung. Er ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. 1.
  5. Zu den Fluchtmotiven und zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch den Islamischen Staat verfolgt wurde. Ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Bedrohung für die Zukunft, zumal Mossul nicht mehr der Herrschaft des IS unterliegt. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits 2011 von schiitischen Milizen entführt und er im Herbst 2018 von diesen wegen einer ihm unterstellten Kooperation mit dem IS gesucht worden wäre. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch schiitische Milizen ergibt sich daher aus seinem Vorbringen nicht. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über Verwandte und Freunde in Mossul. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass seine Eltern die Stadt tatsächlich verlassen hätten, waren diese zunächst auch zu Verwandten geflüchtet, so dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt wäre. Er kann sich in Mossul wieder eine Existenz aufbauen. 1.
  6. Zur allgemeinen Situation im Irak (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation): Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit, im Dezember 2017 gab er bekannt, dass der IS besiegt sei. Es ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt keine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak. 1.
  7. Zu den schiitischen Milizen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation): Genese und Entwicklung seit 2014 Der Name „Volksmobilisierungseinheiten“ bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. „Islamischen Staates„ (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am
  8. Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017). Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am
  9. Juni zur Mobilisierung einer „Reservearmee“ aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am
  10. Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde: Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des „Badr-Politikers“ Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe. Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata’ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017). Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in „Irakischer Islamischer Hoher Rat“ umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata’ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp XXXX nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines „Staates im Staate“ ausbauen lässt (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in „Irakischer Islamischer Hoher Rat“ umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata’ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp römisch 40 nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines „Staates im Staate“ ausbauen lässt (Süß 21.8.2017). Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa’ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz’ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa’ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz’ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017). Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch Kata’ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Überblick über die wichtigsten PMF: Anm.: Die folgende Darstellung ist nicht als abschließende Liste aufzufassen. Die angegebenen regionalen Eingrenzungen stellen lediglich eine Momentaufnahme dar, sind laufenden Änderungen unterworfen und ebenfalls nicht als abschließend anzusehen.Anmerkung, Die folgende Darstellung ist nicht als abschließende Liste aufzufassen. Die angegebenen regionalen Eingrenzungen stellen lediglich eine Momentaufnahme dar, sind laufenden Änderungen unterworfen und ebenfalls nicht als abschließend anzusehen. Name *GründungName , *Gründung Anführer und Gruppengröße Verbindungen, ZusammenarbeitVerbindungen, , Zusammenarbeit Bekannte regionale Aktivität Bekannte regionale , Aktivität , 1 Badr-Organisation (منظمة بدر) *1983/84 Hadi al-Amiri 20.000 – 50.000 Kata’ib Hizbullah stark in Kirkuk, Tuzkhurmato, Amerli, Salah ad-Din, Diyala; milit. Hauptquartier im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad 2 Kata’ib Hizbullah (كتائب حزب الله, Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) *2007 Abu Mahdi al-Muhandis ca. 30.000 Badr, Kata’ib Sayyid Shuhada, Kata’ib al-Imam Ali, Haraqat al-Nujaba vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv 3 Asa’ib Ahl al-Haqq (عصائب أهل الحق, Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) *2006 Qaiz al-Khaz‘ali mind. 3.000 unbekannt Einfluss in neun Provinzen, u.a. Bagdad, Siyala, Tuzkhurmato, Südirak; einflussreichste Gruppe in Basra, Najaf, Kerbela, Muthanna 4 Saraya as-Salam (سرايا السلام, Schwadronen des Friedens, Peace Brigades)Saraya as-Salam , (سرايا السلام, Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) *2014 Muqtada as-Sadr mind. 50.000 unbekannt Haupteinsatzgebiet im südlichen Zentrum des Irak 5 Kata’ib al-Imam Ali (كتائب الإمام علي, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) *2014 Shibl az-Zaidi Badr, Kata’ib Hizbullah bedeutend um Tuzkhurmato 6 Saraya Tali’a al-Khorasani (سرايا طليعة الخراساني, Khorasan Brigade) *2013 Ali Yasiri mind. 3.000 unbekannt Kommandozentrum in Qadir Kerem, aktiv in Kirkuk und Salah ad-Din 7 Kata’ib Sayyid ash-Shuhada (كتائب سيد الشهداء, Bataillone der Märtyrer Sayyids, Martyrs of Sayyid Batallions) *2013 Hajj Abu Ala Badr, Kata’ib Hizbullah, Asa’ib Ahl al-Haqq Unterstützungsbasis vor allem im Südirak, aktiv in Salah ad-Din 8 Harakat (Hizbullah) an-Nujaba (حركة حزب الله النجباء, Bewegung der Edlen) *2013 Eqrem al-Qaibi Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah aktiv in Babel, Samarra und um Bagdad 9 Liwa Abu al-Fadel al-Abbas (لواء أبو الفضل العباس, Abu Fadel Abbas Brigade) *2012 10.000 unbekannt Kommandozentrum in Kerbela; aktiv in Bagdad und Umgebung sowie Salah ad-Din 10 Hizbullah al-Mujahidun f-il Iraq (حزب الله المجاهدون في العراق, Kämpfer der Partei Gottes im Irak) *2014 Abbas al-Muhammadawi unbekannt unbekannt 11 Faylaq al-Wa’ad as-Sadiq (الوعد الصادق فيلق, Legion des wahren Versprechens) Mohammad Hamza at-Tamimi unbekannt unbekannt 12 Kata’ib al-Imam al-Hussein (الحسين الإمام كتائب, Bataillone des Imam Hussein) *2014 unbekannt unbekannt aktiv in Salah ad-Din 13 Kata’ib al-Imam al-Gha’ib (كتائب الإمام الغائب, Bataillone des abwesenden Imam) unbekannt Splittergruppe von Kata’ib Hizbullah aktiv in Falluja und Samarra 14 Kata’ib Ansar al-Hijja (كتائب أنصار الحجة, Bataillone der Unterstützer von al-Hijja) Mohammad al-Qinani Kata’ib Martyr Sadr aktiv in Salah ad-Din und Anbar 15 Kata’ib al-Ghadab (كتائب الغضب, Bataillone der Wut) *2014 Abu Fakkar ash-Shammari unbekannt aktiv in Bagdad, Tikrit und Samarra 16 Kata’ib Ruhallah (كتائب روح الله, Bataillone der Seele Allahs) Abu Talib al-Mayahi Kata’ib Ahrar al-Iraq aktiv im Norden Bagdads und in Salah ad-Din 17 Kata’ib Ahrar al-Iraq (كتائب أحرار العراق, Bataillone der freien Männer Iraks) *2014 Abbas al-Maliki Kata’ib Ruhallah unbekannt 18 Saraya Ansar al-Aqida (العقيدة أنصار سرايا, Brigade der Unterstützer des Glaubensbekenntnisses) *2014 Jalal ad-Din Sagir unbekannt um Bagdad und Samarra, am aktivsten in Dhi Qar and Kerbela 19 Saraya al-Jihad (الجهد سرايا, Brigade des Heiligen Krieges) *2014 Hasan as-Sari unbekannt Kommandozentrum in Wasit 20 Liwa Youm al-Qaim (القائم يوم لواء, Brigade des Tages des Auferstehenden) unbekannt Kata’ib al-Mawt al-Istishariyya Bagdad 21 Liwa Dhu al-Fiqar (الفقار ذو لواء, Zulfiqar-Brigade) *2013 Abu Shahad al-Juburi unbekannt Schutz eines Heiligen Schreins in Syrien 22 Liwa Assadullah al-Ghalip (الغالب الله اسد لواء, Brigade der erobernden Löwen Gottes) Suhail al-Araji unbekannt aktiv in Wasit und Bagdad 23 Liwa al-Muntadar (لواء المنتظر, Brigade der Erwarteten) Daghir al-Musavi Kata’ib Sayyid al-Shuhada Kommandozentrum in Basra 24 Liwa al-Youm al-Mau’ud (لواء اليوم الموعود, Brigade des versprochenen Tages) *2008 unbekannt Saraya as-Salam unbekannt Weitere Milizen: Harakat al-Abdal, Hizbollah as-Sairun, Hizbullah al-Abrar, Kata’ib ad-Difa al-Muqaddas/Quwwa Shaheed al-Sadr, Kata’ib al-Fatah al-Mobin, Kata’ib al-Shaheed al-Awal, Kata’ib al-Shaheed al-Awal: Quw w-al-Buraq, Kata’ib at-Tayyar ar-Risali, Liwa al-Imam al-Hasan al-Mujtaba, Liwa al-Imam al-Qaim, Liwa al-Qa’im, Liwa al-Qaria, Saraya Ashura, Liwa Ammar ibn Yasir, Liwa ash-Shabab ar-Risali, Liwa as-Sadeqeyn, Saraya az-Zahra. (Süß 21.8.2017) Führung und Rechtsstellung der PMF Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz’ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata’ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata’ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam). Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017). Konfessionelle Zusammensetzung der PMF Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017). PMF-Milizen und organisierte Kriminalität Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem Ölschmuggel im großen Stil, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker waren. So lassen sich politische Streitigkeiten innerhalb der schiitischen Milizen ebenso gut als Allokations- und Revierkämpfe von Mafiabanden interpretieren, die sich auch auf parlamentarischer Ebene wiederfinden (Posch 8.2017). Quellen: - Al-Monitor (21.8.2017):Turkey fumes as Sinjar Yazidis declare 'democratic autonomy', http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/independence-iraqi-kurdistan-referendum-opposition.html#ixzz4qlVEYvfy, Zugriff 25.8.2017 - Lattimer, Mark – Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  11. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 - Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien - Volksmobilisierungseinheiten und andere, per Email - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf 1.
  12. Zur Lage in Mossul: Zur Lage in Mossul ist festzustellen, dass der Islamische Staat im Jänner 2017 aus dem Osten und im Juli 2017 auch aus dem Westen der Stadt vertrieben wurde. Speziell im Westen der Stadt wurde viel zerstört und geht der Wiederaufbau nur langsam vor sich. Langsam wächst das Vertrauen in die staatlichen Sicherheitskräfte wieder; allerdings haben auch Milizen der PMF das Machtvakuum nach der Vertreibung des IS ausgenützt und ihre Macht in Mossul ausgebaut. Speziell in der Altstadt und im Westen der Stadt gibt es teilweise die Gefahr von Minen. Allerdings gibt es auch Medienberichte über eine langsame Verbesserung der Situation, etwa durch die Rückkehr von Kultur und Kunst. Quellen: - Deutsche Welle vom 09.09.2018, abrufbar unter https://www.dw.com/de/mossul-feiert-ein-kulturelles-comeback/a-45400515 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2018 zur Sicherheitslage in Mossul - Bericht des Center for Civilians in Conflict, „Mosul: Civilian Protection Challenges Post-Isis“
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde am 12.11.2018 im Beisein des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten irakischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten irakischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Staatsangehörigkeit, der Herkunft sowie der Glaubens- und Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.09.2016) und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 12.11.2018). Der Beschwerdeführer gab nie gesundheitliche Beeinträchtigungen an. Dass er aus dem Ostteil Mossuls stammt, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den folgenden Bescheinigungen: ● Bestätigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom 05.12.2015 ● Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 22.06.2016 ● Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs vom 07.06.2018 ● 2 Empfehlungsschreiben vom Oktober 2018 Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, eine Beziehung mit einer Syrerin zu führen, der gemeinsam mit ihrem Sohn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz, dieser sei ebenso wie eine Eheschließung geplant, wenn der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bekomme. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, ursprünglich wegen des Islamischen Staates ausgereist zu sein, inzwischen aber eine Verfolgung durch schiitische Milizen zu befürchten. Der Beschwerdeführer brachte somit verschiedene Rückkehrbefürchtungen vor; die erste habe ihren Ursprung im Jahr 2011: Er sei, so gab er im Verwaltungsverfahren an, als er in Bagdad Waren eingekauft habe, auf dem Rückweg von der Polizei aufgehalten und geschlagen worden. Bei der Schilderung dieses Vorfalls in der Einvernahme durch das BFA am 19.09.2016 meinte er zunächst, dass die Polizei ihn angehalten habe, „als sie sahen, dass ich laut Ausweis Sunnit bin“. Dies revidierte er dann allerdings wieder, als er mit der Frage konfrontiert wurde, aus welchem Ausweis dies ersichtlich sei; tatsächlich, so meinte er dann, seien alle aus Mossul Sunniten. Hier ergeben sich daher bereits erste Widersprüche. Eine vollkommen neue Deutung erfährt das Geschehen dann in der Beschwerde: Es seien keine staatlichen Behörden, sondern schiitische Milizen gewesen, die ihn angehalten und erst gegen die Zahlung von 3.500 USD freigelassen hätten. Dieses Vorbringen erstattete er auch in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde erklärt, es habe sich beim BFA-Protokoll um einen Übersetzungsfehler gehandelt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sowohl in dem Protokoll zur Erstbefragung wie auch in jenem der Einvernahme durch das BFA jeweils die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer durch staatliche Behörden erpresst worden sei. Es handelte sich um zwei verschiedene Dolmetscher und beide Protokolle wurden rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht von einem Übersetzungsfehler aus, so dass festgestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse des Jahres 2011 im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich schilderte. Der Beschwerdeführer änderte seine Geschichte, nachdem das BFA dem diesbezüglichen Vorfall im angefochtenen Bescheid keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zugebilligt hatte. Dieses Vorbringen ist daher nicht glaubhaft; zudem würde eine einzelne kriminelle Aktivität, welche Jahre zurückliegt und außerhalb seines Wohnortes erfolgt wäre, keine Bedrohung für die Zukunft nahelegen, zumal sich die Verhältnisse im Irak durch den Sieg über den Islamischen Staat maßgeblich geändert haben. Tatsächlich fluchtauslösend war nach den Angaben des Beschwerdeführers aber ohnehin die Bedrohung durch den Islamischen Staat gewesen. Die Furcht vor dem IS war das zentrale Vorbringen bei der Erstbefragung am 14.03.2015 und in der Einvernahme durch das BFA am 19.09.
  17. Mitglieder des IS seien am 05.07.2014 in sein Geschäft gekommen und hätten von ihm verlangt, dem IS die Treue zu schwören. Aber auch das Vorbringen rund um das Geschäft und die Bedrohung durch den IS ist unstimmig. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 14.03.2015 an, dass er gemeinsam mit seinem Cousin ein Textilgeschäft gehabt habe; er wiederholte in der Einvernahme durch das BFA am 19.09.2016, dass sein Cousin sein Geschäftspartner gewesen sei und jeder pro Kopf 800 USD monatlich verdient habe. Sein Cousin XXXX gab in seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2016 dagegen an, als Helfer im Geschäft seines Vaters, in dem Damenunterwäsche verkauft worden sei, gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung am 14.03.2015 ebenfalls gesagt habe, er habe gemeinsam mit seinem Cousin, dem Beschwerdeführer, ein Geschäft betrieben, meinte er dann, er sei eigentlich der Lieferant seines Cousins gewesen. Es sei ein Großhandel gewesen, das Geschäft habe ihm und seinem Vater gehört. Aber auch das Vorbringen rund um das Geschäft und die Bedrohung durch den IS ist unstimmig. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 14.03.2015 an, dass er gemeinsam mit seinem Cousin ein Textilgeschäft gehabt habe; er wiederholte in der Einvernahme durch das BFA am 19.09.2016, dass sein Cousin sein Geschäftspartner gewesen sei und jeder pro Kopf 800 USD monatlich verdient habe. Sein Cousin römisch 40 gab in seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2016 dagegen an, als Helfer im Geschäft seines Vaters, in dem Damenunterwäsche verkauft worden sei, gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung am 14.03.2015 ebenfalls gesagt habe, er habe gemeinsam mit seinem Cousin, dem Beschwerdeführer, ein Geschäft betrieben, meinte er dann, er sei eigentlich der Lieferant seines Cousins gewesen. Es sei ein Großhandel gewesen, das Geschäft habe ihm und seinem Vater gehört. Auch was im Geschäft verkauft wurde, wurde unterschiedlich geschildert. Der Cousin des Beschwerdeführers sprach in seinen Einvernahmen immer nur von Damenunterwäsche („das war ein Damenunterwäschegeschäft“, Protokoll vom 10.11.2016, S 4), während der Beschwerdeführer zwar bei der Frage, ob in der Erstbefragung alles richtig protokolliert wurde, meinte, er habe Damenmode verkauft und dies sei nicht dokumentiert worden (Protokoll vom 19.09.2016, S 4), dann aber immer nur von einem Geschäft für Männermode sprach: „Leiter der Amtshandlung: Was verkauften Sie alles? Verfahrenspartei: Hosen, T-Shirts, alles Mögliche, was Männer brauchen. LA: Alles für den Mann zum Anziehen. VP: Alles, was Männer brauchen - nur Männermode.“ Ganz anders stellt sich dann wieder die Version dar, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt: Der Beschwerdeführer und sein Cousin würden tatsächlich zwei Geschäfte miteinander geführt haben; jenes des Cousins habe Damenmode verkauft, während der Beschwerdeführer in seinem Geschäft Männermode angeboten habe. Etwas anders dann wieder die Darstellung in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018: Es habe zwei Geschäfte gegeben und er und sein Cousin seien am jeweils anderen beteiligt gewesen. Das Geschäft des Beschwerdeführers habe Männer- und Damenmode geführt (während er in der Beschwerde ja noch von reiner Männermode gesprochen hatte). Alleine die Frage, um welches Geschäft es letztlich ging und wem dies gehörte bzw. was dort angeboten wurde, wurde daher widersprüchlich und unstimmig geschildert. Sein Cousin XXXX gab in seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2016 an, dass am 18.01.2014 Mitglieder des IS in das Geschäft gekommen seien, die Ware beschlagnahmt und ihn – nach einem Urteil des Shariagerichts - ausgepeitscht hätten. Dagegen meinte der Beschwerdeführer, dass das ganze Geschäft vom IS niedergebrannt worden sei. Zu diesem Widerspruch führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur aus, dass ihm die Aussagen seines Cousins nicht angelastet werden könnten; sein Geschäft sei vom IS angezündet worden und in der Folge niedergebrannt. Sein Cousin römisch 40 gab in seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2016 an, dass am 18.01.2014 Mitglieder des IS in das Geschäft gekommen seien, die Ware beschlagnahmt und ihn – nach einem Urteil des Shariagerichts - ausgepeitscht hätten. Dagegen meinte der Beschwerdeführer, dass das ganze Geschäft vom IS niedergebrannt worden sei. Zu diesem Widerspruch führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur aus, dass ihm die Aussagen seines Cousins nicht angelastet werden könnten; sein Geschäft sei vom IS angezündet worden und in der Folge niedergebrannt. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass bereits der Kern der Fluchtgeschäfte, nämlich dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin Damenmode bzw. Damenunterwäsche verkauft habe und dadurch in den Fokus des Islamischen Staates geraten sei, nicht glaubhaft ist. Von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vertreibung des Islamischen Staates aus Mossul nichts mehr von der Terrororganisation zu befürchten habe, meinte er: „Ja, aber es gibt auch Milizen.“ Eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS wurde daher gar nicht mehr aufrechterhalten, sondern der Anspruch auf internationalen Schutz nunmehr auf eine behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen gestützt. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, war diese vermeintliche Bedrohung im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht worden, sondern war die Entführung und Erpressung im Jahr 2011 staatlichen Instanzen zugeordnet worden, so dass bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer bereits 2011 von schiitischen Milizen bedroht wurde. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 legte er dann Fotos eines verbrannten und durchwühlten Hauses vor. Sein Elternhaus sei etwa zwei Monate vor der Verhandlung von Milizen durchsucht worden. Man habe ihn und seinen Bruder gesucht. Man habe der Familie vorgeworfen, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein. Sein jüngerer Bruder sei von den Eltern gewarnt worden, nicht nach Hause zu kommen, und in die Türkei geflüchtet. Seine Eltern seien zu Verwandten gezogen und dann nach Kurdistan gereist. Nach der Abreise seiner Eltern sei das Haus zerstört worden. Auch dieses Vorbringen ist von Unstimmigkeiten geprägt. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA angegeben, seit April 2016 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben (Protokoll vom 19.09.2016, S 8). Bei diesem letzten Kontakt habe er aber erfahren, dass sein jüngerer Bruder bei der Flucht aus dem Irak vom IS festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 erklärte er dagegen, dass er ab und zu mit seiner Familie in Kontakt stehen würde. Von einer Gefangenschaft des Bruders durch den IS war keine Rede mehr, sondern sei dieser erst im Herbst 2018 vor den schiitischen Milizen in die Türkei geflüchtet. Wenig plausibel erscheint auch, dass seine Eltern nach dem Kontakt mit den Milizen innerhalb von zwei Tagen Mossul verlassen haben sollten; der Beschwerdeführer erklärte nämlich einerseits, dass die Milizen nach zwei Tagen das Haus zerstört hätten, andererseits dass die Eltern zunächst zu Verwandten gegangen seien, dass sie aber nicht mehr in Mossul gewesen seien, als das Haus zerstört worden sei. Zudem meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er keinen Kontakt mehr nach Mossul habe, dann wieder auf Rückfrage, wie er denn die Fotos des Elternhauses erhalten habe, dass er diese von einem Freund über Facebook erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Eltern und seine jüngere Schwester nach Kurdistan wollten und nun in einem Flüchtlingslager leben würden. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 aufgefordert, innerhalb eines Monats eine Bestätigung vorzulegen, dass sich seine Eltern in einem Flüchtlingslager im Norden des Iraks befinden würden. Mit Stellungnahme vom 11.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt: „Die Eltern des BF befinden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in der Türkei. Unglücklicherweise verlor der BF den Kontakt zu diesen. Dieser Stellungnahme angeschlossen ist allerdings eine Übersetzung der Karte des BF aus dem Lager in der Türkei, aus welcher hervorgeht, dass die Familie damals zu dritt in diesem Lager aufhältig war. Dies stützt das Vorbringen des BF.“ Der beglaubigten Übersetzung der aufgrund der schlechten Qualität schwer lesbaren Kopie ist zu entnehmen, dass es sich um einen Ausweis des Lagers „ XXXX handelt und dass die Karte für einen „ XXXX “ ausgestellt wurde. Als Anzahl der Familienmitglieder sind „drei“ angegeben. Entgegen der Aussage in der Stellungnahme vermag dies das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht zu stützen, selbst wenn man davon absieht, dass der Name des Beschwerdeführers in seinem Reisepass anders lautet. In der mündlichen Verhandlung hatte er nämlich noch angegeben, seine Eltern würden sich in einem Lager in „Kurdistan“ befinden, nunmehr spricht er von der Türkei, obwohl er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit „Kurdistan“ die Türkei meinte, ist erstens nicht klar, warum seine eigene Lagerkarte sein Vorbringen stützen sollte, ist die Karte zudem von einem Lager im Nordirak und nicht aus der Türkei (wie in der Stellungnahme fälschlich angegeben) und hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.03.2015 nicht davon gesprochen, sich in einem Lager im Nordirak (bzw. in der Türkei) aufgehalten zu haben. Zudem wurde das Lager „ XXXX “ erst im November 2016, und damit lange nach der Ausreise des Beschwerdeführers, eröffnet (vgl. etwa UNHCR-Mitteilung vom 04.11.2016, abrufbar unter XXXX wurde erst im Mai 2017 für weitere Flüchtlinge aus Westmossul geöffnet (vgl. dazu XXXX ). In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 legte er dann Fotos eines verbrannten und durchwühlten Hauses vor. Sein Elternhaus sei etwa zwei Monate vor der Verhandlung von Milizen durchsucht worden. Man habe ihn und seinen Bruder gesucht. Man habe der Familie vorgeworfen, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein. Sein jüngerer Bruder sei von den Eltern gewarnt worden, nicht nach Hause zu kommen, und in die Türkei geflüchtet. Seine Eltern seien zu Verwandten gezogen und dann nach Kurdistan gereist. Nach der Abreise seiner Eltern sei das Haus zerstört worden. Auch dieses Vorbringen ist von Unstimmigkeiten geprägt. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA angegeben, seit April 2016 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben (Protokoll vom 19.09.2016, S 8). Bei diesem letzten Kontakt habe er aber erfahren, dass sein jüngerer Bruder bei der Flucht aus dem Irak vom IS festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 erklärte er dagegen, dass er ab und zu mit seiner Familie in Kontakt stehen würde. Von einer Gefangenschaft des Bruders durch den IS war keine Rede mehr, sondern sei dieser erst im Herbst 2018 vor den schiitischen Milizen in die Türkei geflüchtet. Wenig plausibel erscheint auch, dass seine Eltern nach dem Kontakt mit den Milizen innerhalb von zwei Tagen Mossul verlassen haben sollten; der Beschwerdeführer erklärte nämlich einerseits, dass die Milizen nach zwei Tagen das Haus zerstört hätten, andererseits dass die Eltern zunächst zu Verwandten gegangen seien, dass sie aber nicht mehr in Mossul gewesen seien, als das Haus zerstört worden sei. Zudem meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er keinen Kontakt mehr nach Mossul habe, dann wieder auf Rückfrage, wie er denn die Fotos des Elternhauses erhalten habe, dass er diese von einem Freund über Facebook erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Eltern und seine jüngere Schwester nach Kurdistan wollten und nun in einem Flüchtlingslager leben würden. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 aufgefordert, innerhalb eines Monats eine Bestätigung vorzulegen, dass sich seine Eltern in einem Flüchtlingslager im Norden des Iraks befinden würden. Mit Stellungnahme vom 11.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt: „Die Eltern des BF befinden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in der Türkei. Unglücklicherweise verlor der BF den Kontakt zu diesen. Dieser Stellungnahme angeschlossen ist allerdings eine Übersetzung der Karte des BF aus dem Lager in der Türkei, aus welcher hervorgeht, dass die Familie damals zu dritt in diesem Lager aufhältig war. Dies stützt das Vorbringen des BF.“ Der beglaubigten Übersetzung der aufgrund der schlechten Qualität schwer lesbaren Kopie ist zu entnehmen, dass es sich um einen Ausweis des Lagers „ römisch 40 handelt und dass die Karte für einen „ römisch 40 “ ausgestellt wurde. Als Anzahl der Familienmitglieder sind „drei“ angegeben. Entgegen der Aussage in der Stellungnahme vermag dies das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht zu stützen, selbst wenn man davon absieht, dass der Name des Beschwerdeführers in seinem Reisepass anders lautet. In der mündlichen Verhandlung hatte er nämlich noch angegeben, seine Eltern würden sich in einem Lager in „Kurdistan“ befinden, nunmehr spricht er von der Türkei, obwohl er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit „Kurdistan“ die Türkei meinte, ist erstens nicht klar, warum seine eigene Lagerkarte sein Vorbringen stützen sollte, ist die Karte zudem von einem Lager im Nordirak und nicht aus der Türkei (wie in der Stellungnahme fälschlich angegeben) und hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.03.2015 nicht davon gesprochen, sich in einem Lager im Nordirak (bzw. in der Türkei) aufgehalten zu haben. Zudem wurde das Lager „ römisch 40 “ erst im November 2016, und damit lange nach der Ausreise des Beschwerdeführers, eröffnet vergleiche etwa UNHCR-Mitteilung vom 04.11.2016, abrufbar unter römisch 40 wurde erst im Mai 2017 für weitere Flüchtlinge aus Westmossul geöffnet vergleiche dazu römisch 40 ). Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt unplausible Angaben zu seiner Ausreise aus dem Irak machte bzw. dass diese den Angaben seines Cousins widersprechen: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch davon sprach, gemeinsam mit seinem Cousin im Februar 2015 den Irak verlassen zu haben, meinte er in der Einvernahme durch das BFA plötzlich, er sei im Juli 2014 (und damit zum Zeitpunkt der Machtübernahme in Mossul durch den IS) alleine ausgereist und habe seinen Cousin erst in der Türkei getroffen; dieser sei im Jänner 2015 nachgekommen. Dagegen hatte sein Cousin in der Erstbefragung ebenfalls angegeben, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Mossul verlassen zu haben. In seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2016 erklärte der Cousin des Beschwerdeführers dann aber explizit, den Irak im Jänner 2014 – und damit ein Jahr vor der Angabe des Beschwerdeführers – verlassen zu haben. Bereits die Angaben zur Ausreise sind daher widersprüchlich. Letztlich kann daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer, wie zunächst von ihm angegeben, den Irak Anfang 2015 oder, wie später von ihm angegeben, Mitte 2014 verlassen hatte. Insgesamt kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubhaft ist. Eine Verfolgung durch den IS ist nicht glaubhaft und kann für den aus Mossul stammenden Beschwerdeführer auch aufgrund der veränderten Umstände, insbesondere der Befreiung der Stadt aus der Herrschaft des IS, nicht mehr angenommen werden. Ebenso ist aber die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft. Die angebliche Entführung im Jahr 2011 ist nicht glaubhaft, wurde diese doch einmal der Polizei, dann schiitischen Milizen zugerechnet. Die Zerstörung des Hauses und die anschließende Flucht seiner Familie aus Mossul ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft, so dass auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Kooperation mit dem Islamischen Staat Verfolgung im Irak zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer stammt aus dem östlichen Teil Mossuls, der früher von der Gewaltherrschaft des Islamischen Staates befreit wurde und im Vergleich zum westlichen Teil der Stadt weniger von der Zerstörung betroffen war (vgl etwa The Telegraph vom 18.01.2017, Iraqi army announces recapture of east Mosul, abrufbar unter https://www.telegraph.co.uk/news/2017/01/18/iraqi-army-announces-recapture-east-mosul/ und den Bericht von Jane Arraf vom 18.09.2017 in NPR, As East Mosul Comes Back To Life, West Mosul Remains In Ruins, abrufbar unter https://www.npr.org/sections/parallels/2017/09/18/551482635/as-east-mosul-comes-back-to-life-west-mosul-remains-in-ruins; Zugriff jeweils am 04.01.2019). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte und Freunde in Mossul verfügt; er hat Berufserfahrung und ist gesund. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern, wenn er nach Mossul zurückkehrt.Der Beschwerdeführer stammt aus dem östlichen Teil Mossuls, der früher von der Gewaltherrschaft des Islamischen Staates befreit wurde und im Vergleich zum westlichen Teil der Stadt weniger von der Zerstörung betroffen war vergleiche etwa The Telegraph vom 18.01.2017, Iraqi army announces recapture of east Mosul, abrufbar unter https://www.telegraph.co.uk/news/2017/01/18/iraqi-army-announces-recapture-east-mosul/ und den Bericht von Jane Arraf vom 18.09.2017 in NPR, As East Mosul Comes Back To Life, West Mosul Remains In Ruins, abrufbar unter https://www.npr.org/sections/parallels/2017/09/18/551482635/as-east-mosul-comes-back-to-life-west-mosul-remains-in-ruins; Zugriff jeweils am 04.01.2019). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte und Freunde in Mossul verfügt; er hat Berufserfahrung und ist gesund. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern, wenn er nach Mossul zurückkehrt. 2.
  18. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2018 zur Sicherheitslage in Mossul und einem Bericht des Center for Civilians in Conflict, „Mosul: Civilian Protection Challenges Post-Isis“. Zu den ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Das Länderinformationsblatt, die Anfragebeantwortung und der Bericht des Center for Civilians in Conflict wurden dem Beschwerdeführer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm in der Verhandlung Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Den Quellen und deren Kernaussagen wurde aber nicht entgegengetreten.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  21. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.

  1. bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er durch den IS oder eine Miliz verfolgt wurde bzw. im Falle der Rückkehr verfolgt werden wird. So ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Entführung durch Milizen geworden war noch dass diese bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten. Bei allen Schwierigkeiten ist auch keine „Gruppenverfolgung“ aller Sunniten im Irak bzw. in Mossul feststellbar. Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M´Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: „Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten.“ Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M´Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: „Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten.“ Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M´Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M´Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Mossul herrscht – nach dem Sieg über den Islamischen Staat - kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Mossul herrscht – nach dem Sieg über den Islamischen Staat - kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15 a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch den Islamischen Staat oder schiitische Milizen bedroht wäre. Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch den Islamischen Staat oder schiitische Milizen bedroht wäre. Eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers leben als Asylwerber in Österreich. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, mit seinem Cousin keinen engen Kontakt zu haben, sich aber mit seinem Bruder zu treffen. Eine besondere Abhängigkeit oder Intensität der Beziehung ergibt sich daraus nicht. Daher verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK besonders geschütztes Familienleben in Österreich. Außerdem verfügen weder sein Bruder noch sein Cousin über ein – über das AsylG hinausgehendes – Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet, so dass auch deren längerfristiger Aufenthalt nicht feststeht. Aus dem Umstand, dass sich der Bruder und der Cousin des Beschwerdeführers in Österreich befinden, ergibt sich daher keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Ein Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers leben als Asylwerber in Österreich. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, mit seinem Cousin keinen engen Kontakt zu haben, sich aber mit seinem Bruder zu treffen. Eine besondere Abhängigkeit oder Intensität der Beziehung ergibt sich daraus nicht. Daher verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK besonders geschütztes Familienleben in Österreich. Außerdem verfügen weder sein Bruder noch sein Cousin über ein – über das AsylG hinausgehendes – Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet, so dass auch deren längerfristiger Aufenthalt nicht feststeht. Aus dem Umstand, dass sich der Bruder und der Cousin des Beschwerdeführers in Österreich befinden, ergibt sich daher keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Es liegen angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; er hat zwar begonnen Deutsch zu lernen, doch noch keine Prüfung abgelegt. Auch wenn er im Bekanntenkreis ausgeholfen haben mag, so liegt doch keine Integration am Arbeitsmarkt vor. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass er seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer syrischen Frau führe, welcher der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Allerdings besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und musste sich der Beschwerdeführer spätestens seit Erlassung des abweisenden Bescheides des BFA am 16.12.2016 - und damit seit mehr als zwei Jahren - bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher ist. Aus diesen Gründen reicht diese Beziehung daher nicht aus, um davon auszugehen, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Kontakte in Mossul.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Kontakte in Mossul. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des zweiten Satzes des Spruchpunktes III.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des zweiten Satzes des Spruchpunktes römisch drei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (dritter Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (dritter Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak, konkret für Mossul, nach der Befreiung vom Islamischen Staat nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak, konkret für Mossul, nach der Befreiung vom Islamischen Staat nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des dritten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des dritten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisenDie Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2144440.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.