RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlL501 2193831-1 SpruchL501 2193831-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding (in der Folge belangte Behörde) vom 07.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 31.01.2018 bis 28.02.2018 gemäß § 49 AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.01.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding (in der Folge belangte Behörde) vom 07.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 31.01.2018 bis 28.02.2018 gemäß Paragraph 49, AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.01.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In ihrer mit Schreiben vom 19.03.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP zu Spruchpunkt A. im Wesentlichen an, sie habe den Kontrolltermin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen können, weil sie zu einem Vorstellungsgespräch inklusive Einschulung nach Köln gereist sei, worüber sie die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt habe. Sie habe auch keinen alternativen Termin von der belangten Behörde vorgeschrieben bekommen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der beim vorigen Kontrolltermin vereinbarte Termin 20.02.2018 weiterhin aufrecht sei. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde die bP mit Schreiben vom 29.03.2018 von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt A. über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Im Wesentlichen wurde sie darüber informiert, dass die Anreise zu einem Termin, der nicht der Bewerbung für eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung gedient habe, sondern der Information (Schulung) bezüglich eines die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Kleingewerbes, nicht als ein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis anzuerkennen sei. Zum Vorbringen, es sei keine Mitteilung über die Nichtanerkennung als triftiger Grund erfolgt, wurde festgehalten, dass die bP über ihre Verhinderung erst wenige Stunden vor der vorgeschriebenen Kontrollmeldung informiert habe, eine fehlende Reaktion auf dieses Schreiben nicht als Zustimmung gewerteten werden könne und aufgrund der kurzfristen Absage der bP diese nicht mit einer Rückantwort habe rechnen können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die bP zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde vom 29.03.2018 mit, dass sie deren Ansicht, es habe sich beim Termin in Köln nicht um einen triftigen Grund gehandelt, widerspreche. Es sei irrelevant, dass aus der Sache aufgrund der Franchise-Kosten nichts geworden sei, da vom Informationsstand von Anfang Februar auszugehen sei. Sie habe der Beraterin mitgeteilt, dass sie bei gegenständlichem Unternehmen selbständig tätig werden könne, das Einkommen die ersten Monate eher geringfügig sein werde, aber davon auszugehen sei, dass nach drei Monaten keine Unterstützung durch das AMS mehr benötigt werde. Falsch sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Bezug im Falle eines Kontrollmeldeversäumnis automatisch einzustellen wäre, einerlei welche Gründe auch vorliegen würden. Der Bezug sei jedenfalls bereits mit der elektronischen Wiedermeldung fortzusetzen. Die Mitteilung bezüglich der Bezugseinstellung habe sie entgegen dem Computerprotokoll (gelesen am 01.02.2018 um 20:04 Uhr) erst im Zuge ihrer zweiten Auslandsmeldung zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 19.04.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 29.03.2018 und stellte ergänzend fest, dass der Grund für das Nichteinhalten des Kontrollmeldetermins am 31.01.2018 nur die Anreise nach Köln zum besagten Termin bei der näher bezeichneten Firma am 01.02.2018 gewesen sei. Der Kontrollmeldetermin sei für 14:00 Uhr geplant gewesen und benötige man laut Routenplaner für die Strecke Schärding - Köln etwa 6,5 bis 7 Stunden. Bei einer Abfahrt um 14:30 Uhr wäre mit einer Ankunft in Köln um ca. 21:00 Uhr zu rechnen gewesen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines triftigen Grundes zu verneinen sei. Der Vollständigkeit halber wurde im Sinne der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes von 31.01.2018 bis 28.02.2018 eingetreten wäre, zumal sich die bP nicht innerhalb Wochenfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Zum Vorbringen, der Bezug wäre bereits mit der elektronischen Rückmeldung fortzusetzen gewesen, wurde zum einem auf die bereits mit dem Einladungsschreiben zum Kontrolltermin erfolgte Rechtsbelehrung sowie zum anderen auf die Mitteilung vom 31.01.2018 über die Einstellung des Leistungsbezuges mit 31.01.2018 hingewiesen. Die Information, dass das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" per e-AMS zugestellt wurde, sei von der bP bereits am 01.02.2018 um 20:04 Uhr gelesen worden. Wann und ob die bP die Mitteilung in der Folge geöffnet und gelesen habe, werde vom e-AMS Konto nicht protokolliert. Das Lesen dieser Mitteilung falle aber klar in den Verantwortungsbereich der bP. Abschließend wurde ausführlich auf die von der bP in Frage gestellten Logdaten des e-AMS Kontos eingegangen. Am 25.04.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 07.08.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zur Vorlage aussage- und beweiskräftiger Unterlagen hinsichtlich der von ihr in Aussicht genommenen Beschäftigung bei der näher bezeichneten Firma in Köln (Tätigkeitsbeschreibung, Verdienst, arbeitsrechtliche Einordnung), einer Teilnahmebestätigung für den Zeitraum 01.
- und 02.02.2018 sowie der im Vorlageantrag angekündigten Stellungnahme auf. Des Weiteren wurde die bP aufgefordert, die beiliegende Zustimmungserklärung zwecks Einholung der erforderlichen Informationen bei der fraglichen Firma zu unterfertigen. Mit Schreiben vom 22.08.2018 übermittelte die bP eine Stellungnahme, in der sie auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zur Anreise nach Köln, zur zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Meldeverpflichtung innerhalb Wochenfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes und zum e-AMS Konto einging. Des Weiteren stellte sie den mit dem Kontrolltermin verbundenen Vermittlungszweck in Frage und stellte fest, dass ihr für Februar mit Ausnahme der beiden gemeldeten Auslandsaufenthalte die Notstandshilfe gebühre. Abschließend wies die bP unter dem Titel "Kurzinfo" zu der näher bezeichneten Firma darauf hin, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Beschäftigung um eine selbständige Tätigkeit als Kundenberaterin gehandelt hätte und das Einkommen in den ersten 3 -4 Monate unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen wäre. Unterlagen hinsichtlich der von ihr in Aussicht genommenen Beschäftigung bei der näher bezeichneten Firma in Köln bzw. eine Teilnahmebestätigung für den Zeitraum 01.
- und 02.02.2018 wurden nicht übermittelt; die Zustimmungserklärung wurde nicht retourniert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP steht bereits seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der bP sind die Rechtsfolgen im Falle der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund bekannt. Am 15.12.2017 gab sie ihrer Beraterin vom AMS bekannt, dass sie für eine näher bezeichnete Firma tätig werden könne. Am 18.01.2018 gab sie bekannt, dass sie voraussichtlich im Feber auf Schulung bezüglich dieser Option sein werde. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurde der bP ein Kontrollmeldetermin für den 31.01.2018, 14.00 Uhr, vorgeschrieben und sie zugleich über die Rechtsfolgen im Falle eines Nichterscheinens aufgeklärt. Insbesondere wurde informiert, dass der Bezug ab dem Tag des Meldeversäumnis bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im Anschluss wörtlich wiedergegeben. Das Schreiben wurde am 25.01.2018 auf das persönliche e-AMS Konto der bP zugestellt und laut Sendeprotokoll noch am selben Tag um 13:04 Uhr gelesen. Am Sonntag, den 28.01.2018 teilte die bP über ihr eAMS-Konto mit, dass sie sich am 01.
- und 02.02.2018 zu Schulungszwecken im Ausland (D) aufhalten werde. Am Tag der Kontrollmeldung, dem 31.01.2018 meldete die bP über ihr e-AMS Konto, dass sie sich am 01.02.2018 und 02.02.2018 ganztägig bei einem Unternehmen in Köln zum Zwecke der persönlichen Vorstellung sowie einer ersten Grundschulung befinden werde. Aufgrund der langen Fahrtstrecke werde sie bereits gegen Mittag aufbrechen, um spätestens am Abend in Köln zu sein, weshalb sie den heutigen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen könne. Andernfalls könnte sie erst am späten Nachmittag abreisen und würde wegen dem Berufsverkehr und allfälligen sonstigen Verzögerungen erst sehr spät in der Nacht (oder frühmorgens) ankommen. Die bP kündigte die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats betreffend die Schulung an. Die bP hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.01.2018 nicht wahrgenommen. Die Beraterin erstellte hierauf noch am selben Tag eine EDV-technische Eingabe (=Bezugseinstellung) an das Bundesrechenzentrum. Derartige Zahlungs- und Verrechnungsaufträge an das Bundesrechenzentrum werden über Nacht verarbeitet. An Leistungseingaben geknüpfte Mitteilungen werden vom Personaldienstleister IBM am Folgetag im e-AMS Konto erstellt. Am 01.02.2018 erhielt die bP daher in ihrem e-AMS Konto die Nachricht, dass ihr das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" zugestellt worden sei und dieses im Menü ‚eServices' unter ‚Übersichten/Bestätigungen' bei ‚Bescheide/Mitteilungen einsehen' zu finden sei. Diese Nachricht wurde von der bP laut Sendeprotokoll am 01.02.2018 um 20:04 Uhr gelesen. Das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" vom 31.01.2018 enthielt zusammengefasst die Information, dass der Leistungsbezug der bP ab 31.01.2018 wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung eingestellt werden musste und eine Weitergewährung des Leistungsanspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen könne; eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über das e-AMS-Konto reiche als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass eine sofortige Kontaktaufnahme auch dann zu erfolgen habe, wenn man der Ansicht sei, dass die Bezugseinstellung nicht zu Recht erfolgt sei oder auf einem Missverständnis beruhe. Vom e-AMS Konto wurde nicht protokolliert, wann bzw. ob die bP das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" vom 31.01.2018 geöffnet und gelesen hat. Der nächste persönliche Kontakt der bP mit dem AMS Schärding fand am 01.03.2018 statt und wurde sohin seitens der belangten Behörde mit diesem Datum die Wiederanweisung der Notstandshilfe veranlasst. An diesem Tag gab die bP bekannt, dass sie aufgrund der hohen Franchise-Kosten nicht für die näher bezeichnete Fima in Köln tätig werde. Die bP legte trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 weder Unterlagen betreffend die in Aussicht genommenen Beschäftigung iZm der näher bezeichneten Firma in Köln noch eine entsprechende Bestätigung für den Zeitraum 01.02.2018 und 02.02.2018 vor. Die ihr zwecks Einholung der erforderlichen Informationen übermittelte Zustimmungserklärung wurde nicht unterfertigt retourniert.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung ohne Grund ist unbestritten und ergibt sich zudem aus dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.
- Am 01.02.2018 erhielt die bP in ihrem e-AMS Konto die Nachricht, dass ihr das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" zugestellt worden sei und wurde ihr beschrieben, wo sie dieses in ihrem Konto einsehen könne. Laut Sendeprotokoll wurde diese Nachricht von der bP am 01.02.2018 um 20:04 Uhr gelesen. Die bP bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2018 die Korrektheit des Sendeprotokolls (Logdaten). Sie verweist diesbezüglich darauf, dass ihr bei der von ihrer Beraterin gewährten Einsicht aufgefallen sei, dass zwei unmittelbar hintereinander liegende Einträge die idente Uhrzeit aufweisen, es seltsam wäre, dass eine Mitteilung, die am 31.01.2018 um 23:59 gesendet wurde, erst am 01.02.2018 um 09:19 vom e-AMS Konto empfangen wurde, zumal bisher Einzelzustellungen nicht vorgespeichert (wie bei Massenaussendungen), sondern gleich direkt ausgesandt wurden und aus anderen Einträgen ersichtlich sei, dass die Sende- und Empfangszeit gewöhnlich ident ist; dies sei auch logisch, da es sich um den gleichen Server handeln würde. Die mehr als 9-stündige Verspätung würde sohin für einen fehlerhaften Eintrag sprechen. Im Hinblick auf die diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 26f erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen und werden lediglich die Ausführungen der belangten Behörde wiedergegeben: "Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob eine Nachricht direkt von einer regionalen Geschäftsstelle an das E-AMS Konto gesandt wird oder ob eine Eingabe an das Bundesrechenzentrum erfolgt und in der Folge vom Bundesrechenzentrum eine Mitteilung versandt wird. Im Fall der Einladung zum Kontrollmeldetermin wurde das Schreiben um 7:32 Uhr von Ihrer Beraterin in der regionalen Geschäftsstelle Schärding direkt an das E-AMS Konto gesendet. In einem solchen Fall sind Sende- und Empfangszeit häufig ident oder weisen eine Abweichung von wenigen Minuten auf. An dieser Stelle sei festgehalten, dass dieser Umstand auch erklärt, weshalb häufig zwei unmittelbar hintereinander liegende Einträge die idente Uhrzeit aufweisen. Es ist jedoch kein Fall bekannt, bei dem - wie von Ihnen vermutet - zwei Dokumente mit identen Zeiten "gelesen" wurden. Im Fall der Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs hat Ihre Beraterin keine direkte Nachricht an Ihr E-AMS Konto verfasst, sondern hat eine EDV-technische Eingabe (Bezugseinstellung) an das Bundesrechenzentrum in Wien erstellt. Sämtliche derartige "Zahlungs- oder Verrechnungsaufträge" an das Bundesrechenzentrum werden über Nacht verarbeitet. Die Sendezeit "31.1.2018 23:39" Uhr ist daher ein "technisches Datum bzw. eine technische Uhrzeit". An Leistungseingaben geknüpfte Mitteilungen werden vom Personaldienstleister IBM am Folgetag im E-AMS Konto erstellt. Die im E-AMS Konto ersichtliche "Empfangszeit" stellt also die Zeit dar, zu welcher IBM die Nachricht "technisch" im E-AMS Konto erstellt hat. Erfahrungsgemäß ist das immer eine Zeit um etwa 9:00 Uhr oder einige Minuten danach. Aufgrund dessen, dass täglich tausende solcher Mitteilungen erstellt werden, weisen nicht alle dieselbe Uhrzeit auf." Mit dem Lesen der Nachricht, dass das Dokument "Mitteilung über die Einstellung des Bezuges" zugestellt wurde, bestätigte die bP zweifelsfrei den Erhalt des Dokuments; der belangten Behörde kann unter Einbeziehung obiger Ausführungen auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Abrufen des Dokuments im Menü ‚eServices' unter ‚Übersichten/Bestätigungen' bei ‚Bescheide/Mitteilungen einsehen' und das Lesen des Dokuments im Verantwortungsbereich der bP sieht. Der Vollständigkeit halber wird noch auf das Schreiben der bP vom 27.02.2018 verwiesen, in dem der Erhalt bestätigt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Absatz 2, leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Diese Bestimmungen sind gemäß §§ 38 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraphen 38, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung u.a. der Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg, März 2018). Eingangs ist daher dem Vorbringen, im Rahmen des Kontrolltermins hätten Unterlagen beigebracht werden sollen, zu erwidern, dass die im § 49 festgelegte Einhaltung von Kontrollmeldungen zwar primär der Arbeitsvermittlung dient, aber keine Bedenken bestehen, neben dieser Thematik weitere Punkte im obigen Sinne abzuklären.Der Zweck der in Paragraph 49, AlVG normierten Meldepflicht ist die Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung u.a. der Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg, März 2018). Eingangs ist daher dem Vorbringen, im Rahmen des Kontrolltermins hätten Unterlagen beigebracht werden sollen, zu erwidern, dass die im Paragraph 49, festgelegte Einhaltung von Kontrollmeldungen zwar primär der Arbeitsvermittlung dient, aber keine Bedenken bestehen, neben dieser Thematik weitere Punkte im obigen Sinne abzuklären. Vorliegend ist nun u.a. entscheidungswesentlich, ob die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 31.01.2018 mit einem triftigen Grund entschuldigt werden kann. Die bP machte diesbezüglich die Anbahnung einer selbständigen Tätigkeit geltend, für die es erforderlich gewesen sei, bereits am Tag der Kontrollmeldung (31.01.2018) abzureisen, um ausgeruht die Veranstaltung am 01.02.2018 und 02.02.2018 bei der näher bezeichneten Firma in Köln besuchen zu können. Mögen nun zwar Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich einen triftigen Grund im Sinne des § 49 AlVG darstellen, um einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu blieben, so liegt es doch an der arbeitslosen Person die angestrebte Tätigkeit sowie die hierfür zu besuchende Veranstaltung bzw. Schulung glaubhaft zu machen. Dies hat die bP unterlassen; so legte sie trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes weder Unterlagen betreffend die in Aussicht genommenen Beschäftigung iZm der näher bezeichneten Firma in Köln noch eine entsprechende Bestätigung - wie etwa das von ihr ursprünglich selbst angekündigte Zertifikat - für den Zeitraum 01.02.2018 und 02.02.2018 vor. Die für die Einholung von Informationen bei der in Deutschland ansässigen Firma erforderliche Zustimmungserklärung wurde von der bP nicht unterfertigt retourniert. Der Pflicht zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist allerdings die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo die Behörde nicht ermitteln kann, der Partei aber in jedem Falle bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen.Mögen nun zwar Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich einen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 49, AlVG darstellen, um einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu blieben, so liegt es doch an der arbeitslosen Person die angestrebte Tätigkeit sowie die hierfür zu besuchende Veranstaltung bzw. Schulung glaubhaft zu machen. Dies hat die bP unterlassen; so legte sie trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes weder Unterlagen betreffend die in Aussicht genommenen Beschäftigung iZm der näher bezeichneten Firma in Köln noch eine entsprechende Bestätigung - wie etwa das von ihr ursprünglich selbst angekündigte Zertifikat - für den Zeitraum 01.02.2018 und 02.02.2018 vor. Die für die Einholung von Informationen bei der in Deutschland ansässigen Firma erforderliche Zustimmungserklärung wurde von der bP nicht unterfertigt retourniert. Der Pflicht zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist allerdings die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo die Behörde nicht ermitteln kann, der Partei aber in jedem Falle bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen. Davon abgesehen, ist der belangten Behörde aber auch nicht entgegen zu treten, wenn diese unter Hinweis auf den Routenplaner ausführt, dass es der bP möglich gewesen wäre, die Reise nach Köln erst nach Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 31.01.2018 anzutreten. Auch wäre eine Anreise mit der Bahn von Passau aus möglich gewesen, um nicht - wie von der bP befürchtet - Verzögerungen im Berufsverkehr ausgesetzt zu sein und womöglich unausgeschlafen und unkonzentriert den Termin in Köln wahrnehmen zu müssen. Wenn die bP einwendet, die belangte Behörde hätte sie bereits im Vorfeld über die Nichtanerkennung ihres Vorbringens als triftigen Grund aufklären müssen, so ist zu betonen, dass die bP aufgrund ihrer äußerst kurzfristigen Absage nicht wirklich mit einer Rückantwort hat rechnen können. Auch handelte es sich bei der vorgebrachten Abreise nach Köln nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sodass es an der bP gelegen wäre, rechtzeitig entsprechende Informationen bei der belangten Behörde einzuholen. Mangels Vorbringen sonstiger Entschuldigungsgründe, ist folglich davon auszugehen ist, dass ein triftiger Grund, der die bP an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert hat, nicht vorgelegen ist. Da gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ein Arbeitsloser, der - wie unstrittig vorliegend - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe verliert, wurde der Verlust der Notstandshilfe ab 31.01.2018 unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ausgesprochen worden.Mangels Vorbringen sonstiger Entschuldigungsgründe, ist folglich davon auszugehen ist, dass ein triftiger Grund, der die bP an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert hat, nicht vorgelegen ist. Da gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ein Arbeitsloser, der - wie unstrittig vorliegend - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe verliert, wurde der Verlust der Notstandshilfe ab 31.01.2018 unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ausgesprochen worden. Nach Versäumung der Kontrollmeldung am 31.01.2018 fand der nächste persönliche Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle unstrittig erst am 01.03.2018 statt. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber laut Rechtsprechung spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triften Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden. Dies hat die bP unterlassen. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob ihr die Erfüllung dieser Meldepflicht aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen ist.Nach Versäumung der Kontrollmeldung am 31.01.2018 fand der nächste persönliche Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle unstrittig erst am 01.03.2018 statt. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber laut Rechtsprechung spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triften Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden. Dies hat die bP unterlassen. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob ihr die Erfüllung dieser Meldepflicht aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen ist. Die von der bP mit dem Betreff "Auslandsaufenthalt
- Teil" per e-AMS gemeldete Verhinderung im Zusammenhang mit der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit betraf den Zeitraum 19.02.2018 - 23.02.2018 und kommt sohin schon aus zeitlicher Hinsicht nicht als triftiger Grund in Frage. Das seitens der bP in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach die im Bescheid zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2007, 2006/08/0272, wegen der Wortfolge "solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat" nicht auf sie zutreffe, zumal im e-AMS der schon zuvor vorgeschriebene Kontrollmeldetermin 20.02.2018 weiterhin aufgeschienen habe, ist - abgesehen vom Wahrheitsgehalt - nicht zielführend. Die bP übersieht, dass dieser Kontrollmeldetermin von der regionalen Geschäftsstelle zum einen nicht als Ersatz für den versäumten Termin neu ausgegeben wurde und er sich zum anderen durch die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges vom 31.01.2018, in der nachdrücklich über die für eine Weitergewährung des Leistungsanspruchs notwendige persönliche Wiedermeldung informiert wurde, als überholt darstellte. Davon abgesehen, hat die bP auch diesen Kontrollmeldetermin aufgrund eines Auslandsaufenthalt abgesagt (vgl. Meldung e-AMS Auslandsaufenthalt
- Teil).Das seitens der bP in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach die im Bescheid zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2007, 2006/08/0272, wegen der Wortfolge "solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat" nicht auf sie zutreffe, zumal im e-AMS der schon zuvor vorgeschriebene Kontrollmeldetermin 20.02.2018 weiterhin aufgeschienen habe, ist - abgesehen vom Wahrheitsgehalt - nicht zielführend. Die bP übersieht, dass dieser Kontrollmeldetermin von der regionalen Geschäftsstelle zum einen nicht als Ersatz für den versäumten Termin neu ausgegeben wurde und er sich zum anderen durch die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges vom 31.01.2018, in der nachdrücklich über die für eine Weitergewährung des Leistungsanspruchs notwendige persönliche Wiedermeldung informiert wurde, als überholt darstellte. Davon abgesehen, hat die bP auch diesen Kontrollmeldetermin aufgrund eines Auslandsaufenthalt abgesagt vergleiche Meldung e-AMS Auslandsaufenthalt
- Teil). Rechtlich relevante Gründe, die die bP an der Erfüllung der oben ausgeführten Meldepflicht binnen Wochenfrist gehindert haben, sind folglich nicht zu erkennen. Die bP durfte daher mit der persönlichen Meldung nicht zuwarten, zumal sie insbesondere auch nachweislich über die Rechtsfolgen der Säumnis sowie den Gesetzestext bei Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 31.01.2018 informiert worden war. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes für das Versäumnis am 31.01.2018 der Anspruchsverlust für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels persönlicher Vorsprache binnen Wochenfrist eingetreten wäre. Die bP hat in Kenntnis der Rechtsfolgen die ordnungsgemäß zugestellte Kontrollmeldung am 31.01.2018 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und erst am 01.03.2018 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der bP vom 31.01.2018 bis 28.02.2018 keine Notstandshilfe gebührt und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2193831.1.00