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{'item': 'L501 2196834-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlL501 2196834-1 SpruchL501 2196834-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 05.02.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.01.2018 bis 11.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden SÖB) nicht angenommen habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 05.02.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.01.2018 bis 11.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden SÖB) nicht angenommen habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie am 15.01.2018 (Anmerkung: Tag des möglichen Antritts) bei der im Arbeitsanbot als Ansprechperson genannten Mitarbeiterin des SÖB mehrmals angerufen habe, um bekannt zu geben, dass ihr die finanziellen Mittel für die Wahrnehmung des Termins in Linz fehlen würden. Mittlerweile sei sie von der Ombudsstelle des AMS auf die Möglichkeit einer "Fahrtentschädigung" hingewiesen worden. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.03.2018 von den ergänzenden Ermittlungen informiert, die im Wesentlichen nachstehende Ergebnisse zeitigten: In dem mit der bP am 06.10.2017erstellten Betreuungsplan wurde u.a. die Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen vereinbart. Am 04.01.2018 wurde der bP ein Arbeitsverhältnis in einem SÖB mit möglichem Arbeitsantritt am 15.01.2018 zugewiesen. Das Einladungsschreiben ist mittels RSa-Brief zugeschickt worden und stand ab 05.01.2018 zur Abholung bereit. Zum Termin am 15.01.2018 ist die bP nicht erschienen. Am 17.01.2018 gab die bP der Serviceline des AMS um 14:45 Uhr bekannt, dass sie seit 15.01.2018 mit offenen Ende im Krankenstand sei. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die bP als Grund für ihr Nichterscheinen an, dass sie sich die Fahrt nach Linz nicht habe leisten können. Sie habe die zuständige Dame 2x angerufen, diese habe weder abgehoben noch zurückgerufen. Sie habe derzeit Therapien aufgrund von Schulterschmerzen (17.01.2018 erste Therapie). Es ist ein allgemeines Hilfeersuchen bei der ams-helpline am 12.02.2018 gespeichert, in dem die bP ganz allgemein das Problem der Finanzierung von Fahrtkosten angesprochen hat. Die bP war am 15.01.2018 nicht arbeitsunfähig und hätte daher am SÖB Employmentpool teilnehmen können. Die Fahrkosten hätte die bP ansparen bzw. reservieren können. In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018 führte die bP aus, dass sie das Beschäftigungsangebot im SÖB rechtzeitig erhalten habe, sich aber die Fahrt nach Linz nicht habe leisten können. Der von ihr gemeldete Krankenstand habe mit der Versäumnis des Termins am 15.01.2018 nichts zu tun. Sie habe keinen Antrag auf Bevorschussung der Fahrtkosten gestellt, da sie von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe. Eine Vereitelungshandlung habe sie nie setzen wollen. Mit Bescheid vom 11.04.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000250-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 15.01.2018 zur Teilnahme am Employmentpool des SÖB nicht erschienen sei, obwohl sie an diesem Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der bP sei am 02.01.2018 und am 04.01.2018 insgesamt EUR 878,85 überwiesen worden. Es sei ihr zumutbar gewesen, den Geldbetrag für die Fahrt bis 15.01.2018 rechtzeitig zu reservieren, zumal sie aufgrund der Betreuungsvereinbarung jederzeit mit Einladungen zu Jobbörsen und Informationstagen habe rechnen müssen; auch hätte sie rechtzeitig eine Fahrtkostenbeihilfe ansprechen bzw. beantragen können. Unter großstädtischen Bedingungen sei einer arbeitslosen Person die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig zumutbar, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin könne nicht vom Ersatz dieser Kosten abhängig gemacht werden (Verweis auf VwGH 2000/08/0056). Durch ihr Nichterschienen am 15.01.2018 habe sie somit einen Vereitelungstatbestand gesetzt.Mit Bescheid vom 11.04.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000250-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 15.01.2018 zur Teilnahme am Employmentpool des SÖB nicht erschienen sei, obwohl sie an diesem Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der bP sei am 02.01.2018 und am 04.01.2018 insgesamt EUR 878,85 überwiesen worden. Es sei ihr zumutbar gewesen, den Geldbetrag für die Fahrt bis 15.01.2018 rechtzeitig zu reservieren, zumal sie aufgrund der Betreuungsvereinbarung jederzeit mit Einladungen zu Jobbörsen und Informationstagen habe rechnen müssen; auch hätte sie rechtzeitig eine Fahrtkostenbeihilfe ansprechen bzw. beantragen können. Unter großstädtischen Bedingungen sei einer arbeitslosen Person die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig zumutbar, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin könne nicht vom Ersatz dieser Kosten abhängig gemacht werden (Verweis auf VwGH 2000/08/0056). Durch ihr Nichterschienen am 15.01.2018 habe sie somit einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Am 04.05.2018 langte der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezieht seit vielen Jahren (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Anfang 2018 belief sich der Notstandshilfebezug auf EUR 28,79 täglich; am 02.01.2018 und 04.01.2018 wurden der bP insgesamt EUR 878,85 überwiesen. Die bP stand zuletzt von 11.06.2018 - 21.09.2018 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. In dem bis 06.04.2018 gültig gewesenen Betreuungsplan wurde eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. Hilfsarbeiterin sowie die Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen des AMS vereinbart. Mit Schreiben vom 04.01.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einem SÖB mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 15.01.2018 verbindlich zugewiesen. Gleichzeitig wurde über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Falle einer Nichtteilnahme informiert. Das Einladungsschreiben wurde mittels RSa-Brief zugeschickt und stand bereits ab 05.01.2018 zur Abholung bereit, da die bP zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend war. Ein Ersuchen um Bevorschussung der Fahrkosten wurde ebensowenig gestellt wie eines um Fahrtkostenbeihilfe.Mit Schreiben vom 04.01.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einem SÖB mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 15.01.2018 verbindlich zugewiesen. Gleichzeitig wurde über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG im Falle einer Nichtteilnahme informiert. Das Einladungsschreiben wurde mittels RSa-Brief zugeschickt und stand bereits ab 05.01.2018 zur Abholung bereit, da die bP zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend war. Ein Ersuchen um Bevorschussung der Fahrkosten wurde ebensowenig gestellt wie eines um Fahrtkostenbeihilfe. Die bP ist zum vorgegebenen Termin am 15.01.2018 nicht im SÖB erschienen; das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Die von der bP vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in der eine Arbeitsunfähigkeit für den 16.
  3. und 17.01.2018 aufscheint, wurde vom behandelnden Arzt am 17.01.2018 ausgestellt. Die bP ist in 4492 Hofkirchen gemeldet. Die Verbindung Hofkirchen-Linz befindet sich im oberösterreichischen Verkehrsverbund; die Kosten für eine Einzelfahrt nach Linz betragen EUR 5,40, für eine Tageskarte EUR 10,
  4. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wurde über die bP bereits zwei Mal eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt.Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wurde über die bP bereits zwei Mal eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort der bP zum angebotenen Dienstort sind der aktuellen Preistafel des oberösterreichischen Verkehrsverbundes zu entnehmen. II.
  3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 AlVG) "der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall" zu unterziehen (vgl. VwGH 02.05.2012, 2012/08/0077), woraus folgt, dass sie insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprechen muss (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (schon nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) "der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall" zu unterziehen vergleiche VwGH 02.05.2012, 2012/08/0077), woraus folgt, dass sie insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprechen muss (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Die bP bestreitet weder den zeitgerechten Erhalt des Schreibens, mit dem ihr im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes ein Arbeitsverhältnis angeboten worden war, noch ihr Fernbleiben am festgesetzten Termin. Sie erhebt auch grundsätzlich keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung und sind auch in objektiver Hinsicht diesbezüglich keinerlei Umstände ersichtlich, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden. Als Begründung für das Fernbleiben am 15.01.2018 gab die bP an, sie sei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen, an den Ort des SÖB zu gelangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19.10.2011, 2011/08/0314, ausgesprochen hat, stellen die in § 9 Abs. 2 AlVG - abschließend - geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten ab. Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort findet im Gesetz nur insoweit Beachtung, als die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Im gegenständlichen Fall besteht eine sehr gute Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - die Verbindung Hofkirchen/Linz befindet sich im oberösterreichischen Verkehrsverbund - und liegen die Wegzeiten jedenfalls innerhalb der Grenzen

§ 9Abs. 2 Al

VG. Die von der bP angesprochenen Fahrtkosten sind daher kein Kriterium, welches die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Sinne von § 9 AlVG ausschließen würde.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19.10.2011, 2011/08/0314, ausgesprochen hat, stellen die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG - abschließend - geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten ab. Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort findet im Gesetz nur insoweit Beachtung, als die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Im gegenständlichen Fall besteht eine sehr gute Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - die Verbindung Hofkirchen/Linz befindet sich im oberösterreichischen Verkehrsverbund - und liegen die Wegzeiten jedenfalls innerhalb der Grenzen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Die von der bP angesprochenen Fahrtkosten sind daher kein Kriterium, welches die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Sinne von Paragraph 9, AlVG ausschließen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitslose auch nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin unter großstädtischen Bedingungen vom Ersatz der Fahrtkosten abhängig zu machen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241, mwN). Gleiches hat angesichts der in ähnlicher Höhe anfallenden Fahrtkosten im vorliegenden Fall zu gelten; so betrugen diese nach Linz bei Einbindung in den oberösterreichischen Verkehrsverbund im Jahr 2018 EUR 5,40 bzw. 10,80 (hin und retour). Davon abgesehen, wäre es der bP unbenommen geblieben bzw. wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab die ev. bestehende Kostenproblematik zu besprechen und ein Ersuchen um Bevorschussung, etc. zu stellen. Nach Erhalt des Einladungsschreibens bestand hierfür ausreichend Zeit; der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem SÖB am Tag des vorgeschriebenen Termins ist jedenfalls verspätet und als untauglich anzusehen. Mit dem Vorbringen, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es der bP folglich nicht, einen wichtigen Grund für das nicht termingerechte Erscheinen im SÖB darzutun.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitslose auch nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin unter großstädtischen Bedingungen vom Ersatz der Fahrtkosten abhängig zu machen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241, mwN). Gleiches hat angesichts der in ähnlicher Höhe anfallenden Fahrtkosten im vorliegenden Fall zu gelten; so betrugen diese nach Linz bei Einbindung in den oberösterreichischen Verkehrsverbund im Jahr 2018 EUR 5,40 bzw. 10,80 (hin und retour). Davon abgesehen, wäre es der bP unbenommen geblieben bzw. wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab die ev. bestehende Kostenproblematik zu besprechen und ein Ersuchen um Bevorschussung, etc. zu stellen. Nach Erhalt des Einladungsschreibens bestand hierfür ausreichend Zeit; der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem SÖB am Tag des vorgeschriebenen Termins ist jedenfalls verspätet und als untauglich anzusehen. Mit dem Vorbringen, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es der bP folglich nicht, einen wichtigen Grund für das nicht termingerechte Erscheinen im SÖB darzutun. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form (Wahrnehmung des Termins am 15.01.2018 unter Mitnahme der aktuellen Bewerbungsunterlagen) für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Erscheinen am 15.01.2018 im SÖB nahm die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form (Wahrnehmung des Termins am 15.01.2018 unter Mitnahme der aktuellen Bewerbungsunterlagen) für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Erscheinen am 15.01.2018 im SÖB nahm die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt nicht vor. Einer Beschäftigungsaufnahme, die beinahe fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten aufgenommen wird, mangelt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung, um noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt nicht vor. Einer Beschäftigungsaufnahme, die beinahe fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten aufgenommen wird, mangelt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung, um noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Da es sich bereits um den dritten Ausschluss vom Leistungsbezug (seit der letzten Anwartschaft) handelt, wurde der Verlust der Notstandshilfe zu Recht für acht Wochen, sohin vom 15.01.2018 bis 11.03.2018, ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2196834.1.00

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