GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 05.02.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.01.2018 bis 11.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden SÖB) nicht angenommen habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden belangte Behörde) vom 05.02.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.01.2018 bis 11.03.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber (im Folgenden SÖB) nicht angenommen habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie am 15.01.2018 (Anmerkung: Tag des möglichen Antritts) bei der im Arbeitsanbot als Ansprechperson genannten Mitarbeiterin des SÖB mehrmals angerufen habe, um bekannt zu geben, dass ihr die finanziellen Mittel für die Wahrnehmung des Termins in Linz fehlen würden. Mittlerweile sei sie von der Ombudsstelle des AMS auf die Möglichkeit einer "Fahrtentschädigung" hingewiesen worden. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.03.2018 von den ergänzenden Ermittlungen informiert, die im Wesentlichen nachstehende Ergebnisse zeitigten: In dem mit der bP am 06.10.2017erstellten Betreuungsplan wurde u.a. die Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen vereinbart. Am 04.01.2018 wurde der bP ein Arbeitsverhältnis in einem SÖB mit möglichem Arbeitsantritt am 15.01.2018 zugewiesen. Das Einladungsschreiben ist mittels RSa-Brief zugeschickt worden und stand ab 05.01.2018 zur Abholung bereit. Zum Termin am 15.01.2018 ist die bP nicht erschienen. Am 17.01.2018 gab die bP der Serviceline des AMS um 14:45 Uhr bekannt, dass sie seit 15.01.2018 mit offenen Ende im Krankenstand sei. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die bP als Grund für ihr Nichterscheinen an, dass sie sich die Fahrt nach Linz nicht habe leisten können. Sie habe die zuständige Dame 2x angerufen, diese habe weder abgehoben noch zurückgerufen. Sie habe derzeit Therapien aufgrund von Schulterschmerzen (17.01.2018 erste Therapie). Es ist ein allgemeines Hilfeersuchen bei der ams-helpline am 12.02.2018 gespeichert, in dem die bP ganz allgemein das Problem der Finanzierung von Fahrtkosten angesprochen hat. Die bP war am 15.01.2018 nicht arbeitsunfähig und hätte daher am SÖB Employmentpool teilnehmen können. Die Fahrkosten hätte die bP ansparen bzw. reservieren können. In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018 führte die bP aus, dass sie das Beschäftigungsangebot im SÖB rechtzeitig erhalten habe, sich aber die Fahrt nach Linz nicht habe leisten können. Der von ihr gemeldete Krankenstand habe mit der Versäumnis des Termins am 15.01.2018 nichts zu tun. Sie habe keinen Antrag auf Bevorschussung der Fahrtkosten gestellt, da sie von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe. Eine Vereitelungshandlung habe sie nie setzen wollen. Mit Bescheid vom 11.04.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000250-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 15.01.2018 zur Teilnahme am Employmentpool des SÖB nicht erschienen sei, obwohl sie an diesem Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der bP sei am 02.01.2018 und am 04.01.2018 insgesamt EUR 878,85 überwiesen worden. Es sei ihr zumutbar gewesen, den Geldbetrag für die Fahrt bis 15.01.2018 rechtzeitig zu reservieren, zumal sie aufgrund der Betreuungsvereinbarung jederzeit mit Einladungen zu Jobbörsen und Informationstagen habe rechnen müssen; auch hätte sie rechtzeitig eine Fahrtkostenbeihilfe ansprechen bzw. beantragen können. Unter großstädtischen Bedingungen sei einer arbeitslosen Person die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig zumutbar, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin könne nicht vom Ersatz dieser Kosten abhängig gemacht werden (Verweis auf VwGH 2000/08/0056). Durch ihr Nichterschienen am 15.01.2018 habe sie somit einen Vereitelungstatbestand gesetzt.Mit Bescheid vom 11.04.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-000250-WA, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 15.01.2018 zur Teilnahme am Employmentpool des SÖB nicht erschienen sei, obwohl sie an diesem Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der bP sei am 02.01.2018 und am 04.01.2018 insgesamt EUR 878,85 überwiesen worden. Es sei ihr zumutbar gewesen, den Geldbetrag für die Fahrt bis 15.01.2018 rechtzeitig zu reservieren, zumal sie aufgrund der Betreuungsvereinbarung jederzeit mit Einladungen zu Jobbörsen und Informationstagen habe rechnen müssen; auch hätte sie rechtzeitig eine Fahrtkostenbeihilfe ansprechen bzw. beantragen können. Unter großstädtischen Bedingungen sei einer arbeitslosen Person die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig zumutbar, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin könne nicht vom Ersatz dieser Kosten abhängig gemacht werden (Verweis auf VwGH 2000/08/0056). Durch ihr Nichterschienen am 15.01.2018 habe sie somit einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Am 04.05.2018 langte der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
VG verhängt.Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld wurde über die bP bereits zwei Mal eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG. Die von der bP angesprochenen Fahrtkosten sind daher kein Kriterium, welches die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Sinne von § 9 AlVG ausschließen würde.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19.10.2011, 2011/08/0314, ausgesprochen hat, stellen die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG - abschließend - geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten ab. Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort findet im Gesetz nur insoweit Beachtung, als die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Im gegenständlichen Fall besteht eine sehr gute Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - die Verbindung Hofkirchen/Linz befindet sich im oberösterreichischen Verkehrsverbund - und liegen die Wegzeiten jedenfalls innerhalb der Grenzen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Die von der bP angesprochenen Fahrtkosten sind daher kein Kriterium, welches die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Sinne von Paragraph 9, AlVG ausschließen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitslose auch nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin unter großstädtischen Bedingungen vom Ersatz der Fahrtkosten abhängig zu machen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241, mwN). Gleiches hat angesichts der in ähnlicher Höhe anfallenden Fahrtkosten im vorliegenden Fall zu gelten; so betrugen diese nach Linz bei Einbindung in den oberösterreichischen Verkehrsverbund im Jahr 2018 EUR 5,40 bzw. 10,80 (hin und retour). Davon abgesehen, wäre es der bP unbenommen geblieben bzw. wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab die ev. bestehende Kostenproblematik zu besprechen und ein Ersuchen um Bevorschussung, etc. zu stellen. Nach Erhalt des Einladungsschreibens bestand hierfür ausreichend Zeit; der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem SÖB am Tag des vorgeschriebenen Termins ist jedenfalls verspätet und als untauglich anzusehen. Mit dem Vorbringen, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es der bP folglich nicht, einen wichtigen Grund für das nicht termingerechte Erscheinen im SÖB darzutun.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitslose auch nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin unter großstädtischen Bedingungen vom Ersatz der Fahrtkosten abhängig zu machen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241, mwN). Gleiches hat angesichts der in ähnlicher Höhe anfallenden Fahrtkosten im vorliegenden Fall zu gelten; so betrugen diese nach Linz bei Einbindung in den oberösterreichischen Verkehrsverbund im Jahr 2018 EUR 5,40 bzw. 10,80 (hin und retour). Davon abgesehen, wäre es der bP unbenommen geblieben bzw. wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab die ev. bestehende Kostenproblematik zu besprechen und ein Ersuchen um Bevorschussung, etc. zu stellen. Nach Erhalt des Einladungsschreibens bestand hierfür ausreichend Zeit; der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem SÖB am Tag des vorgeschriebenen Termins ist jedenfalls verspätet und als untauglich anzusehen. Mit dem Vorbringen, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es der bP folglich nicht, einen wichtigen Grund für das nicht termingerechte Erscheinen im SÖB darzutun. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form (Wahrnehmung des Termins am 15.01.2018 unter Mitnahme der aktuellen Bewerbungsunterlagen) für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Erscheinen am 15.01.2018 im SÖB nahm die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form (Wahrnehmung des Termins am 15.01.2018 unter Mitnahme der aktuellen Bewerbungsunterlagen) für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Erscheinen am 15.01.2018 im SÖB nahm die bP jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, sodass auch der bedingte Vorsatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt nicht vor. Einer Beschäftigungsaufnahme, die beinahe fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten aufgenommen wird, mangelt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung, um noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht liegt nicht vor. Einer Beschäftigungsaufnahme, die beinahe fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten aufgenommen wird, mangelt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung, um noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Da es sich bereits um den dritten Ausschluss vom Leistungsbezug (seit der letzten Anwartschaft) handelt, wurde der Verlust der Notstandshilfe zu Recht für acht Wochen, sohin vom 15.01.2018 bis 11.03.2018, ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2196834.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.