4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Er hat Berufserfahrung als Bürokraft und IT Technikhelfer.Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Er hat Berufserfahrung als Bürokraft und IT Technikhelfer. Aus den Verfahrensunterlagen geht im Ergebnis hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) anlässlich einer persönlichen Vorsprache unter anderem der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Firma XXXX sowie zwei weitere Vermittlungsvorschläge und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt wurden.Aus den Verfahrensunterlagen geht im Ergebnis hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) anlässlich einer persönlichen Vorsprache unter anderem der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der Firma römisch 40 sowie zwei weitere Vermittlungsvorschläge und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge nicht um die zugewiesene Stelle beworben. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung bei der XXXX grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung erhob er jedoch den Einwand, dass er in diesem Gebiet noch nie gearbeitet hätte. Er hätte bisher immer im XXXX gearbeitet. Dazu, dass keine Bewerbung erfolgte, gab er an, das Stellenangebot sicher nicht erhalten zu haben. Hätte ihm die Beraterin das Stellenangebot ausgefolgt, hätte er mit ihr darüber gesprochen, da es aus seiner Sicht nicht passend gewesen wäre. Bei der Vorsprache am XXXX sei schon einmal ein Bezug eingestellt worden. Daher würde er jetzt auf die Bewerbungen sehr genau aufpassen. Er wäre sich zu 100% sicher, dass er nur einen Kurs bei der Vorsprache erhalten hätte. Normalerweise würde er die Stellenangebote immer über sein eAMS-Konto erhalten. In letzter Zeit würde er allerdings nichts mehr bekommen und auch keine Antworten auf seine E-Mails. Seine Beraterin hätte ihm sicher gesagt "vergessen Sie bitte die Bewerbung nicht."In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung bei der römisch 40 grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung erhob er jedoch den Einwand, dass er in diesem Gebiet noch nie gearbeitet hätte. Er hätte bisher immer im römisch 40 gearbeitet. Dazu, dass keine Bewerbung erfolgte, gab er an, das Stellenangebot sicher nicht erhalten zu haben. Hätte ihm die Beraterin das Stellenangebot ausgefolgt, hätte er mit ihr darüber gesprochen, da es aus seiner Sicht nicht passend gewesen wäre. Bei der Vorsprache am römisch 40 sei schon einmal ein Bezug eingestellt worden. Daher würde er jetzt auf die Bewerbungen sehr genau aufpassen. Er wäre sich zu 100% sicher, dass er nur einen Kurs bei der Vorsprache erhalten hätte. Normalerweise würde er die Stellenangebote immer über sein eAMS-Konto erhalten. In letzter Zeit würde er allerdings nichts mehr bekommen und auch keine Antworten auf seine E-Mails. Seine Beraterin hätte ihm sicher gesagt "vergessen Sie bitte die Bewerbung nicht." Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt hätte, da er keine Kenntnis von der gegenständlichen Stellenzuweisung gehabt hätte. Ende XXXX oder Anfang XXXX hätte er seinen letzten Termin bei seiner Beraterin gehabt. Bei diesem wäre ihm eine Einladung für den Kurs " XXXX " ausgehändigt worden. Der Kurs hätte am XXXX beginnen sollen. Weitere Unterlagen/Zettel hätte er bei diesem Termin nicht erhalten. Krankheitsbedingt hätte er am Kurs nicht teilnehmen können. Nach seiner Gesundmeldung wäre er von XXXX darüber informiert worden, dass er sich auf eine zugewiesene Stelle als XXXX am XXXX bei der XXXX nicht beworben hätte. Die Stellenzuweisung soll laut AMS-EDV bei seinem letzten Termin bei seiner Beraterin ausgedruckt worden sein. Er hätte aber erstmals von XXXX davon erfahren und bestreite, diese Stellenzuweisung erhalten zu haben. Bei seinem Termin bei seiner Beraterin wäre ihm nur die Kurseinladung inkl. Beilagen übergeben worden. Eine Stelle am Flughafen wäre ihm sicher in Erinnerung geblieben. Ebenso sei es in der Vergangenheit immer so gewesen, dass ihm entweder eine Kurszuweisung oder Stellenzuweisungen ausgehändigt worden wären, nie jedoch beides gleichzeitig. Er hätte sich auch bemüht, die Angelegenheit mit seiner Beraterin abzuklären. Bei diesem Gespräch sei dann auf einmal die Rede von drei Stellenzuweisungen gewesen, die ihm ausgehändigt worden wären. Er könne mit Sicherheit sagen, nur die Kurszuweisung erhalten zu haben. Der Umstand, dass die Stellenzuweisung ausgedruckt wurde bzw. dies in der EDV so aufscheine, bedeute nicht, dass ihm diese auch ausgehändigt worden sei. Hätte er die Zuweisung erhalten, hätte er sich unverzüglich beworben. Sein Verhalten wäre daher nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt hätte, da er keine Kenntnis von der gegenständlichen Stellenzuweisung gehabt hätte. Ende römisch 40 oder Anfang römisch 40 hätte er seinen letzten Termin bei seiner Beraterin gehabt. Bei diesem wäre ihm eine Einladung für den Kurs " römisch 40 " ausgehändigt worden. Der Kurs hätte am römisch 40 beginnen sollen. Weitere Unterlagen/Zettel hätte er bei diesem Termin nicht erhalten. Krankheitsbedingt hätte er am Kurs nicht teilnehmen können. Nach seiner Gesundmeldung wäre er von römisch 40 darüber informiert worden, dass er sich auf eine zugewiesene Stelle als römisch 40 am römisch 40 bei der römisch 40 nicht beworben hätte. Die Stellenzuweisung soll laut AMS-EDV bei seinem letzten Termin bei seiner Beraterin ausgedruckt worden sein. Er hätte aber erstmals von römisch 40 davon erfahren und bestreite, diese Stellenzuweisung erhalten zu haben. Bei seinem Termin bei seiner Beraterin wäre ihm nur die Kurseinladung inkl. Beilagen übergeben worden. Eine Stelle am Flughafen wäre ihm sicher in Erinnerung geblieben. Ebenso sei es in der Vergangenheit immer so gewesen, dass ihm entweder eine Kurszuweisung oder Stellenzuweisungen ausgehändigt worden wären, nie jedoch beides gleichzeitig. Er hätte sich auch bemüht, die Angelegenheit mit seiner Beraterin abzuklären. Bei diesem Gespräch sei dann auf einmal die Rede von drei Stellenzuweisungen gewesen, die ihm ausgehändigt worden wären. Er könne mit Sicherheit sagen, nur die Kurszuweisung erhalten zu haben. Der Umstand, dass die Stellenzuweisung ausgedruckt wurde bzw. dies in der EDV so aufscheine, bedeute nicht, dass ihm diese auch ausgehändigt worden sei. Hätte er die Zuweisung erhalten, hätte er sich unverzüglich beworben. Sein Verhalten wäre daher nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im chronologisch über die EDV geführten Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass die drei Vermittlungsvorschläge am XXXX um XXXX Uhr bzw. XXXX Uhr ausgedruckt worden seien. Auch finde sich in der Texteintragung zu diesem Termin der Vermerk XXXX , dass ihm drei Vermittlungsvorschläge mitgegeben und außerdem der Kurs für XXXX mit ihm besprochen und ihm das Einladungsschreiben ausgegeben worden sei. Außerdem sei im Beschwerdevorprüfungsverfahren XXXX als Zeugin einvernommen worden und hätte diese unter Wahrheitspflicht niederschriftlich angegeben, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Vermittlungsvorschlag am betreffenden Tag nicht ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Beschwerdeführer habe hierzu in weiterer Folge auch keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben und durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im chronologisch über die EDV geführten Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass die drei Vermittlungsvorschläge am römisch 40 um römisch 40 Uhr bzw. römisch 40 Uhr ausgedruckt worden seien. Auch finde sich in der Texteintragung zu diesem Termin der Vermerk römisch 40 , dass ihm drei Vermittlungsvorschläge mitgegeben und außerdem der Kurs für römisch 40 mit ihm besprochen und ihm das Einladungsschreiben ausgegeben worden sei. Außerdem sei im Beschwerdevorprüfungsverfahren römisch 40 als Zeugin einvernommen worden und hätte diese unter Wahrheitspflicht niederschriftlich angegeben, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Vermittlungsvorschlag am betreffenden Tag nicht ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Beschwerdeführer habe hierzu in weiterer Folge auch keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben und durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (AMS) vertreten. Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer an, er hätte am Tag seiner persönlichen Vorsprache am XXXX vor XXXX Uhr das Besprechungszimmer verlassen und den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, sondern nur die Unterlagen für den Kurs. Die belangte Behörde bekräftigte dahingegen ihre bisherigen Angaben.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (AMS) vertreten. Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer an, er hätte am Tag seiner persönlichen Vorsprache am römisch 40 vor römisch 40 Uhr das Besprechungszimmer verlassen und den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, sondern nur die Unterlagen für den Kurs. Die belangte Behörde bekräftigte dahingegen ihre bisherigen Angaben. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX zu dem besagten Kurs hinzugebucht wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 zu dem besagten Kurs hinzugebucht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2193542.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.