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{'item': 'W121 2193542-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlW121 2193542-1 SpruchW121 2193542-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Er hat Berufserfahrung als Bürokraft und IT Technikhelfer.Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Er hat Berufserfahrung als Bürokraft und IT Technikhelfer. Aus den Verfahrensunterlagen geht im Ergebnis hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) anlässlich einer persönlichen Vorsprache unter anderem der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Firma XXXX sowie zwei weitere Vermittlungsvorschläge und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt wurden.Aus den Verfahrensunterlagen geht im Ergebnis hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) anlässlich einer persönlichen Vorsprache unter anderem der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der Firma römisch 40 sowie zwei weitere Vermittlungsvorschläge und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge nicht um die zugewiesene Stelle beworben. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung bei der XXXX grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung erhob er jedoch den Einwand, dass er in diesem Gebiet noch nie gearbeitet hätte. Er hätte bisher immer im XXXX gearbeitet. Dazu, dass keine Bewerbung erfolgte, gab er an, das Stellenangebot sicher nicht erhalten zu haben. Hätte ihm die Beraterin das Stellenangebot ausgefolgt, hätte er mit ihr darüber gesprochen, da es aus seiner Sicht nicht passend gewesen wäre. Bei der Vorsprache am XXXX sei schon einmal ein Bezug eingestellt worden. Daher würde er jetzt auf die Bewerbungen sehr genau aufpassen. Er wäre sich zu 100% sicher, dass er nur einen Kurs bei der Vorsprache erhalten hätte. Normalerweise würde er die Stellenangebote immer über sein eAMS-Konto erhalten. In letzter Zeit würde er allerdings nichts mehr bekommen und auch keine Antworten auf seine E-Mails. Seine Beraterin hätte ihm sicher gesagt "vergessen Sie bitte die Bewerbung nicht."In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung bei der römisch 40 grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung erhob er jedoch den Einwand, dass er in diesem Gebiet noch nie gearbeitet hätte. Er hätte bisher immer im römisch 40 gearbeitet. Dazu, dass keine Bewerbung erfolgte, gab er an, das Stellenangebot sicher nicht erhalten zu haben. Hätte ihm die Beraterin das Stellenangebot ausgefolgt, hätte er mit ihr darüber gesprochen, da es aus seiner Sicht nicht passend gewesen wäre. Bei der Vorsprache am römisch 40 sei schon einmal ein Bezug eingestellt worden. Daher würde er jetzt auf die Bewerbungen sehr genau aufpassen. Er wäre sich zu 100% sicher, dass er nur einen Kurs bei der Vorsprache erhalten hätte. Normalerweise würde er die Stellenangebote immer über sein eAMS-Konto erhalten. In letzter Zeit würde er allerdings nichts mehr bekommen und auch keine Antworten auf seine E-Mails. Seine Beraterin hätte ihm sicher gesagt "vergessen Sie bitte die Bewerbung nicht." Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt hätte, da er keine Kenntnis von der gegenständlichen Stellenzuweisung gehabt hätte. Ende XXXX oder Anfang XXXX hätte er seinen letzten Termin bei seiner Beraterin gehabt. Bei diesem wäre ihm eine Einladung für den Kurs " XXXX " ausgehändigt worden. Der Kurs hätte am XXXX beginnen sollen. Weitere Unterlagen/Zettel hätte er bei diesem Termin nicht erhalten. Krankheitsbedingt hätte er am Kurs nicht teilnehmen können. Nach seiner Gesundmeldung wäre er von XXXX darüber informiert worden, dass er sich auf eine zugewiesene Stelle als XXXX am XXXX bei der XXXX nicht beworben hätte. Die Stellenzuweisung soll laut AMS-EDV bei seinem letzten Termin bei seiner Beraterin ausgedruckt worden sein. Er hätte aber erstmals von XXXX davon erfahren und bestreite, diese Stellenzuweisung erhalten zu haben. Bei seinem Termin bei seiner Beraterin wäre ihm nur die Kurseinladung inkl. Beilagen übergeben worden. Eine Stelle am Flughafen wäre ihm sicher in Erinnerung geblieben. Ebenso sei es in der Vergangenheit immer so gewesen, dass ihm entweder eine Kurszuweisung oder Stellenzuweisungen ausgehändigt worden wären, nie jedoch beides gleichzeitig. Er hätte sich auch bemüht, die Angelegenheit mit seiner Beraterin abzuklären. Bei diesem Gespräch sei dann auf einmal die Rede von drei Stellenzuweisungen gewesen, die ihm ausgehändigt worden wären. Er könne mit Sicherheit sagen, nur die Kurszuweisung erhalten zu haben. Der Umstand, dass die Stellenzuweisung ausgedruckt wurde bzw. dies in der EDV so aufscheine, bedeute nicht, dass ihm diese auch ausgehändigt worden sei. Hätte er die Zuweisung erhalten, hätte er sich unverzüglich beworben. Sein Verhalten wäre daher nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt hätte, da er keine Kenntnis von der gegenständlichen Stellenzuweisung gehabt hätte. Ende römisch 40 oder Anfang römisch 40 hätte er seinen letzten Termin bei seiner Beraterin gehabt. Bei diesem wäre ihm eine Einladung für den Kurs " römisch 40 " ausgehändigt worden. Der Kurs hätte am römisch 40 beginnen sollen. Weitere Unterlagen/Zettel hätte er bei diesem Termin nicht erhalten. Krankheitsbedingt hätte er am Kurs nicht teilnehmen können. Nach seiner Gesundmeldung wäre er von römisch 40 darüber informiert worden, dass er sich auf eine zugewiesene Stelle als römisch 40 am römisch 40 bei der römisch 40 nicht beworben hätte. Die Stellenzuweisung soll laut AMS-EDV bei seinem letzten Termin bei seiner Beraterin ausgedruckt worden sein. Er hätte aber erstmals von römisch 40 davon erfahren und bestreite, diese Stellenzuweisung erhalten zu haben. Bei seinem Termin bei seiner Beraterin wäre ihm nur die Kurseinladung inkl. Beilagen übergeben worden. Eine Stelle am Flughafen wäre ihm sicher in Erinnerung geblieben. Ebenso sei es in der Vergangenheit immer so gewesen, dass ihm entweder eine Kurszuweisung oder Stellenzuweisungen ausgehändigt worden wären, nie jedoch beides gleichzeitig. Er hätte sich auch bemüht, die Angelegenheit mit seiner Beraterin abzuklären. Bei diesem Gespräch sei dann auf einmal die Rede von drei Stellenzuweisungen gewesen, die ihm ausgehändigt worden wären. Er könne mit Sicherheit sagen, nur die Kurszuweisung erhalten zu haben. Der Umstand, dass die Stellenzuweisung ausgedruckt wurde bzw. dies in der EDV so aufscheine, bedeute nicht, dass ihm diese auch ausgehändigt worden sei. Hätte er die Zuweisung erhalten, hätte er sich unverzüglich beworben. Sein Verhalten wäre daher nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im chronologisch über die EDV geführten Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass die drei Vermittlungsvorschläge am XXXX um XXXX Uhr bzw. XXXX Uhr ausgedruckt worden seien. Auch finde sich in der Texteintragung zu diesem Termin der Vermerk XXXX , dass ihm drei Vermittlungsvorschläge mitgegeben und außerdem der Kurs für XXXX mit ihm besprochen und ihm das Einladungsschreiben ausgegeben worden sei. Außerdem sei im Beschwerdevorprüfungsverfahren XXXX als Zeugin einvernommen worden und hätte diese unter Wahrheitspflicht niederschriftlich angegeben, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Vermittlungsvorschlag am betreffenden Tag nicht ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Beschwerdeführer habe hierzu in weiterer Folge auch keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben und durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im chronologisch über die EDV geführten Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass die drei Vermittlungsvorschläge am römisch 40 um römisch 40 Uhr bzw. römisch 40 Uhr ausgedruckt worden seien. Auch finde sich in der Texteintragung zu diesem Termin der Vermerk römisch 40 , dass ihm drei Vermittlungsvorschläge mitgegeben und außerdem der Kurs für römisch 40 mit ihm besprochen und ihm das Einladungsschreiben ausgegeben worden sei. Außerdem sei im Beschwerdevorprüfungsverfahren römisch 40 als Zeugin einvernommen worden und hätte diese unter Wahrheitspflicht niederschriftlich angegeben, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Vermittlungsvorschlag am betreffenden Tag nicht ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Beschwerdeführer habe hierzu in weiterer Folge auch keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben und durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (AMS) vertreten. Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer an, er hätte am Tag seiner persönlichen Vorsprache am XXXX vor XXXX Uhr das Besprechungszimmer verlassen und den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, sondern nur die Unterlagen für den Kurs. Die belangte Behörde bekräftigte dahingegen ihre bisherigen Angaben.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (AMS) vertreten. Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer an, er hätte am Tag seiner persönlichen Vorsprache am römisch 40 vor römisch 40 Uhr das Besprechungszimmer verlassen und den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, sondern nur die Unterlagen für den Kurs. Die belangte Behörde bekräftigte dahingegen ihre bisherigen Angaben. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX zu dem besagten Kurs hinzugebucht wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 zu dem besagten Kurs hinzugebucht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Er hat Berufserfahrung als XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Er hat Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am XXXX drei Vermittlungsvorschläge - unter anderem der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX - und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am römisch 40 drei Vermittlungsvorschläge - unter anderem der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 - und eine Kurszuweisung persönlich ausgefolgt. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Der Beschwerdeführer hatte sich somit unentschuldigt nicht entsprechend dem Stellenangebot beworben. Er war daher seiner Verpflichtung, seine Bewerbung zu übermitteln, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht beworben hat obwohl ihm der Vermittlungsvorschlag - neben zwei weiteren Vermittlungsvorschlägen und einer Kurszuweisung - persönlich ausgehändigt wurde. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren angegeben, dass er beim persönlichen Kontrolltermin am XXXX nur eine Kurszuweisung, nicht jedoch die angeführten Vermittlungsvorschläge erhalten, hätte. Deshalb und nicht vorsätzlich sei die Bewerbung nicht erfolgt.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren angegeben, dass er beim persönlichen Kontrolltermin am römisch 40 nur eine Kurszuweisung, nicht jedoch die angeführten Vermittlungsvorschläge erhalten, hätte. Deshalb und nicht vorsätzlich sei die Bewerbung nicht erfolgt. Der soeben geschilderte Rechtfertigungsgrund des mangelnden Vorsatzes vermag den erkennenden Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Außer Streit steht, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass er beim persönlichen Kontrollmeldetermin am XXXX das Besprechungszimmer XXXX vor XXXX verlassen hätte. In weiterer Folge relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er angab, er sei spätestens um XXXX Uhr bei seinem Auto gewesen, welches XXXX vom AMS geparkt gewesen sei. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die Kurszuweisung übergeben wurde - dies gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst an. Aus dem vorgelegten Druckprotokoll des AMS geht hervor, dass die drei Vermittlungsvorschläge am XXXX um XXXX bzw. XXXX Uhr ausgedruckt wurden. Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das " XXXX " betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag erst um XXXX zu dem Kurs hinzugebucht wurde. Die belangte Behörde hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Vorliegens eines aktiven eAMS-Kontos das Einladungsschreiben automatisch, im Moment der Zubuchung, an das eAMS-Konto übermittelt wird und ein Nachdruck in Papierform erst nach der Zubuchung und der Übermittlung des Einladungsschreibens per eAMS-Konto vorgenommen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer um XXXX Uhr noch bei seiner Beraterin anwesend war und nicht wie angegeben, bereits vor XXXX Uhr das Büro verlassen hat, da die persönliche Ausfolgung des Einladungsschreibens für den Kurs mehrmals vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde und er sich darauf beruft, eben nur das Einladungsschreiben erhalten zu haben. Somit wurden nachweislich laut Druckprotokoll zuerst die Stellenvorschläge um XXXX und XXXX Uhr ausgedruckt und frühestens um XXXX Uhr das Einladungsschreiben für den Kurs. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer (wie von der vom AMS einvernommenen Beraterin des Beschwerdeführers unter Wahrheitspflicht ausgesagt) die drei ausgedruckten Vermittlungsvorschläge bei demselben Termin zusammen mit der Kursanmeldung ausgehändigt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hingegen waren keineswegs glaubwürdig.Der soeben geschilderte Rechtfertigungsgrund des mangelnden Vorsatzes vermag den erkennenden Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Außer Streit steht, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass er beim persönlichen Kontrollmeldetermin am römisch 40 das Besprechungszimmer römisch 40 vor römisch 40 verlassen hätte. In weiterer Folge relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er angab, er sei spätestens um römisch 40 Uhr bei seinem Auto gewesen, welches römisch 40 vom AMS geparkt gewesen sei. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die Kurszuweisung übergeben wurde - dies gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst an. Aus dem vorgelegten Druckprotokoll des AMS geht hervor, dass die drei Vermittlungsvorschläge am römisch 40 um römisch 40 bzw. römisch 40 Uhr ausgedruckt wurden. Mit Stellungnahme vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde das " römisch 40 " betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag erst um römisch 40 zu dem Kurs hinzugebucht wurde. Die belangte Behörde hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Vorliegens eines aktiven eAMS-Kontos das Einladungsschreiben automatisch, im Moment der Zubuchung, an das eAMS-Konto übermittelt wird und ein Nachdruck in Papierform erst nach der Zubuchung und der Übermittlung des Einladungsschreibens per eAMS-Konto vorgenommen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer um römisch 40 Uhr noch bei seiner Beraterin anwesend war und nicht wie angegeben, bereits vor römisch 40 Uhr das Büro verlassen hat, da die persönliche Ausfolgung des Einladungsschreibens für den Kurs mehrmals vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde und er sich darauf beruft, eben nur das Einladungsschreiben erhalten zu haben. Somit wurden nachweislich laut Druckprotokoll zuerst die Stellenvorschläge um römisch 40 und römisch 40 Uhr ausgedruckt und frühestens um römisch 40 Uhr das Einladungsschreiben für den Kurs. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer (wie von der vom AMS einvernommenen Beraterin des Beschwerdeführers unter Wahrheitspflicht ausgesagt) die drei ausgedruckten Vermittlungsvorschläge bei demselben Termin zusammen mit der Kursanmeldung ausgehändigt wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hingegen waren keineswegs glaubwürdig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich schon gar nicht beworben hat. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am XXXX persönlich übergeben. Eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer ist jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, sich zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er sich nicht beworben hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am römisch 40 persönlich übergeben. Eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer ist jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, sich zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er sich nicht beworben hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2193542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.