RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlW133 2162726-2 SpruchW133 2162726-2/3E W133 2162730-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natasc
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Zum Privat- und Familienleben führte die Behörde wie folgt aus: "Sie sind mit Ihrem Ehemann in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Sie sind in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden."Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden." Bezüglich der Beurteilung der Sicherheitslage zog die Behörde die aktuellen Länderfeststellungen (LIB Stand 23.11.2018) heran und erachtete eine Möglichkeit zur Fluchtalternative in Herat-Stadt als gegeben. Betreffend den Zweitantragsteller: Die Begründung der Behörde für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist im Wesentlichen gleichlautend wie bei der Erstantragstellerin. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung im nunmehrigen Verfahren betreffend die Antragsgründe führte die Behörde Folgendes aus: "Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie und Ihre Geschwister im Iran geboren und auch dort aufgewachsen sind. Zwei Brüder (Hamid und Amin) wurden zweimal nach Afghanistan abgeschoben und kehrten immer wieder zurück in den Iran. Sie waren im Iran illegal und hatten Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem hatten sie Angst, dass Sie und Ihre Brüder nach Syrien geschickt werden und dort im Krieg kämpfen müssen. Sonst hatten Sie keine Fluchtgründe. Ihren zweiten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie jetzt neue Gründe hätten. Sie gaben an, von Ihren 2 Schwagern bedroht zu werden, da diese möchten, dass Sie sich von Ihrer Frau trennen. Die Familie Ihrer Frau möchte, dass sie sich trennen, da sie seit 4 Jahren keine Kinder bekommen können. Die Schuld dafür werde Ihnen gegeben. Sie und Ihre Frau liebten sich über alles und Sie würden nicht zulassen, dass sie jemand trennt. Ihre Frau sage, dass Sie ihr wichtiger seien als ein Kind. Sie persönlich hätten mit Ihrem Schwager nicht gesprochen, aber Ihre Frau. Sie habe Ihr Handy an die Wand geworfen und diese könnten Ihre Frau nicht mehr erreichen. In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass alle bisher angegebenen Fluchtgründe korrekt sind und nach wie vor aufrecht sind. Dazu gaben Sie an, dass die Familie Ihrer Frau möchte, dass Sie sich scheiden lassen sollen, da Sie unfruchtbar sind und keine Kinder bekommen können. Die Brüder der Familie seien nach Afghanistan abgeschoben worden und würden in Afghanistan auf Ihre Rückkehr warten. Weiters seien Sie zum christlichen Glauben beigetreten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sie haben keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 08.01.2018 neu entstanden ist. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein." Bezüglich des im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringens (Gefährdungsbehauptung durch Angehörige aufgrund der Infertilität des Zweitantragstellers, vorgebrachter Beitritt zum christlichen Glauben) führte die Behörde auch betreffend den Zweitantragsteller begründet und schlüssig aus, dass dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erkannt werden kann. Bezüglich der Beurteilung der Sicherheitslage zog die Behörde die aktuellen Länderfeststellungen (LIB Stand 23.11.2018) heran und erachtete eine Möglichkeit zur Fluchtalternative in Herat-Stadt als gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Beide Antragsteller sind volljährig. Die Erstantragstellerin wurde am XXXX , der Zweitantragsteller am XXXX geboren. Der Zweitantragsteller ist der Ehegatte der Erstantragstellerin. Die Ehe bestand bereits bei der Einreise. Sie haben keine Kinder.Beide Antragsteller sind volljährig. Die Erstantragstellerin wurde am römisch 40 , der Zweitantragsteller am römisch 40 geboren. Der Zweitantragsteller ist der Ehegatte der Erstantragstellerin. Die Ehe bestand bereits bei der Einreise. Sie haben keine Kinder. Beide Antragsteller sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensausrichtung des Islam. Beide Antragsteller sprechen Dari und Farsi. Die Familie des Zweitantragstellers stammt ursprünglich aus der Provinz Sar-e-Pul, Distrikt Sozma Qala. Die Eltern des Zweitantragstellers sind vor mehr als 30 Jahren in den Iran gezogen. Die beiden Antragsteller wurden im Iran geboren. Im Vorverfahren war noch davon ausgegangen worden, dass die Antragsteller über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr im Iran verfügen. Im nunmehrigen Verfahren gab jedoch die Erstantragstellerin an, dass ihre zwei Brüder wieder in Afghanistan leben und vielleicht sogar auch ihre restliche Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die Erstantragstellerin verfügt über eine fünfjährige Grundschulbildung und hilft in Österreich in der Küche in ihrer Unterkunft. Der Zweitantragsteller verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einer Fabrik im Iran. Mit dieser Arbeit hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen. Beide Antragsteller sind strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben sind sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten keine Probleme mit Behörden und waren politisch nicht aktiv. Beide Antragsteller sind in erwerbsfähigem Alter und gesund. Die von beiden Antragstellern mit Anträgen vom 24.10.2015 angestrengten und zu den Zahlen: 1.) Zl. 1092236809/151616924 (BFA) bzw. W247 2162726-1 (BVwG) betreffend die Erstantragstellerin und 2.) Zl. 1092236406/151616908 (BFA) bzw. W247 2162730-1 (BVwG) betreffen den Zweitantragsteller geführten (ersten) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.2.) Zl. 1092236406/151616908 (BFA) bzw. W247 2162730-1 (BVwG) betreffen den Zweitantragsteller geführten (ersten) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Beide Antragsteller kehrten danach nicht nach Afghanistan zurück, sondern versuchten in weiterer Folge illegal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Am 02.02.2018 wurde ihnen von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. Am 12.11.2018 wurden schließlich beide Antragsteller durch österreichische Sicherheitsorgane von der deutschen Bundespolizei rückübernommen. Am 29.11.2018 stellten beide Antragsteller die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese zweiten (gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz werden zum einen mit den Fluchtgründen aus den ersten Asylverfahren begründet. Beide Antragsteller gaben an, dass diese Gründe aufrecht seien. Zudem gaben beide Antragsteller zusammengefasst an, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr aufgrund der Unfruchtbarkeit des Zweitantragstellers eine Verfolgung durch Familienangehörige der Erstantragstellerin zu befürchten. Weiters sei die Erstantragstellerin nunmehr stärker "verwestlicht" und beide Antragsteller würden sich als Christen ansehen. Dem neuen Vorbringen war jedoch - wie von der Behörde im Ergebnis richtig beurteilt wurde - kein glaubhafter Kern beizumessen, an dem eine geänderte Beurteilung anknüpfen hätte können; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Die Folgeanträge beider Antragsteller werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Antragsteller ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar ist unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zum Entscheidungszeitpunkt eine interne Schutz- bzw hier gegenständlich Rückkehralternative in der Stadt Kabul nicht verfügbar, jedoch ging die Behörde zutreffend von einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat-Stadt aus, falls die Antragsteller in ihrer ursprünglichen Herkunftsprovinz Sar-e-Pol über keine Rückkehrmöglichkeit verfügen sollten. Beide Antragsteller haben kein hinreichend schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Sie sind in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt. Beiden Antragstellern würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefen sie nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es liegen keine Umstände vor, welche zum Entscheidungszeitpunkt ihrer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Antragsteller, zum Gang der ersten Asylverfahren und der gegenständlichen Verfahren wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 sowie der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens der belangten Behörde getroffen. Die Feststellungen zur Antragsbegründung der Antragsteller im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörden am 29.11.2018 sowie den Einvernahmen durch Organe des BFA vom 20.12.
- Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 23.11.2018) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen beider Antragsteller. Beide Antragsteller haben in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern ihre Abschiebung nach Afghanistan für sie eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ihre Behauptung, im Falle ihrer Rückkehr von den Brüdern der Erstantragstellerin aufgrund der Unfruchtbarkeit des Zweitantragsteller bedroht zu werden, ist - wie die belangte Behörde richtig beurteilte - als unplausibel und nicht glaubhaft zu erachten. Die von der Erstantragstellerin nunmehr vorgebrachte verstärkte "Verwestlichung" war zum einen bereits Gegenstand des abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Bereits in dem Erkenntnis vom 08.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eingehender Begründung aus, dass bei der Erstantragstellerin von keiner stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" ausgegangen werden kann. Auch ergaben sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seither rund ein Jahr vergangen ist, keine Hinweise auf eine mittlerweile entscheidungsrelevante glaubhafte Änderung des Sachverhaltes in dieser Hinsicht, wie dies auch die Behörde zu Recht festhielt. So gab die Erstantragstellerin auf Vorhalt, dass sie nach wie vor auf Fotos aus Deutschland mit dem Kopftuch abgebildet sei, an, sie traue sich vor ihren Schwiegereltern nicht ohne Kopftuch zu gehen. Auch der Umstand, dass die Erstantragstellerin in der Betreuungseinrichtung in der Küche mithilft, vermag keine "westliche Orientierung" zu belegen, an die eine geänderte Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Beide Antragsteller brachten zudem vor, sich für das Christentum zu interessieren und konvertieren zu wollen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Antragsteller nur oberflächliche Kenntnisse zum Christentum bei der Befragung hatten, beide erst 2 Wochen vor der Einvernahme am 20.12.2018 begonnen hatten, eine christliche Kirche zu besuchen, und beide weder getauft sind, noch Hinweise auf eine tatsächliche Aufgabe ihres moslemischen Glaubens vorliegen, kann von keinem aufrichtigen und verinnerlichten dauerhaften Glaubenswechsel oder einer tatsächlichen Glaubensaufgabe ausgegangen werden. Daher liegt auch in Bezug auf dieses, als rein asyltaktisch anzusehendes Vorbringen kein glaubhafter Kern vor, an den eine geänderte Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Den aktuellen Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder die Antragsteller noch deren Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit die gegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet wurden, substantiell entgegengetreten. Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Integration stützen sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben der Antragsteller gegenüber dem BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, S. 283). Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Bei den Antragstellern handelt es sich um ein Ehepaar, die Ehe bestand zum Zeitpunkt der Einreise, sodass ein Familienverfahren im Sinne des Asylgesetzes vorliegt.Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Bei den Antragstellern handelt es sich um ein Ehepaar, die Ehe bestand zum Zeitpunkt der Einreise, sodass ein Familienverfahren im Sinne des Asylgesetzes vorliegt. Zu Spruchpunkt A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: "
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages der Antragsteller gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages der Antragsteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen beide Antragsteller mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018, zugestellt am 09.01.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen beide Antragsteller mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018, zugestellt am 09.01.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Im gegenständlichen Verfahren haben die Antragsteller erklärt, dass ihre Fluchtgründe die gleichen geblieben seien. Bezüglich der weiters neu vorgebrachten Gründe (Gefährdungsbehauptung durch Angehörige aufgrund der Infertilität des Zweitantragstellers, vorgebrachter Beitritt zum christlichen Glauben und behauptete verstärkte "westliche Orientierung" der Erstantragstellerin) liegt - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde - kein glaubhafter Kern im Sinne der genannten Rechtsprechung des Höchstgerichtes vor, an den eine geänderte Entscheidungsprognose anknüpfen kann. In Bezug auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des neuen Fluchtvorbringens wird auch auf die ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen im mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde verwiesen, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. In den vorliegenden Verfahren ist somit - entgegen der Ansicht der Antragsteller - im Vergleich zu den rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine entscheidungswesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang der Folgeanträge vom 29.11.2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass diese gegenständlichen Folgeanträge beider Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang der Folgeanträge vom 29.11.2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass diese gegenständlichen Folgeanträge beider Antragsteller gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für die Antragsteller maßgebliche Ländersituation in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass beide Antragsteller bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass beide Antragsteller bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für die Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person der Antragsteller liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Antragsteller bzw. deren Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für die Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person der Antragsteller liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Antragsteller bzw. deren Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.09.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.09.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. In den Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 - die Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Herat-Stadt - die Behörde ging von einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat-Stadt aus - ausgesetzt wären. Bei den Antragstellern handelt es sich, wie festgestellt, um ein junges, gesundes und arbeitsfähiges Ehepaar, wobei die Erstantragstellerin über fünf Jahre Schulbildung verfügt und in Österreich in der Küche der Unterkunft hilft und der Zweitantragsteller über Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter im Iran verfügt. Beide stammen aus afghanischen Familien und kennen daher die afghanische Kultur und Sprache. Beide Antragsteller gehören keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Die Erstantragstellerin gab an, dass nunmehr ihre beiden Brüder wieder in Afghanistan leben würden, ein Teil der Familie lebt auch im Iran und außerhalb Afghanistans. Beide Antragsteller haben es auch geschafft, aus Afghanistan zu flüchten und haben sich im neuen kulturellen Umfeld in Europa - wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem können die Antragsteller als afghanische Staatsangehörige durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass die Antragsteller bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie dazu in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Den Antragstellern ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat bestehende familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa durch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten -eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern, sowie eine einfache Unterkunft zu finden. Dafür, dass die Antragsteller in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (zB Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären gibt es keine Anhaltspunkte. Auch besteht etwa eine Unterstützungsmöglichkeit durch das IOM-Rückkehrprogramm. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Zwar ist unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zum Entscheidungszeitpunkt eine interne Schutz- bzw hier gegenständlich Rückkehralternative in der Stadt Kabul nicht verfügbar, jedoch ging die Behörde zutreffend von einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat-Stadt aus, falls die Antragsteller in ihrer ursprünglichen Herkunftsprovinz Sar-e-Pol über keine Rückkehrmöglichkeit verfügen sollten. Diese Beurteilung entspricht auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien, wonach eine Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Letzte Konstellation liegt in den zu beurteilenden Verfahren vor. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine
Art. 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine
Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde den Antragstellern Parteiengehör eingeräumt, sie wurden auch am 20.12.2018 einvernommen.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde den Antragstellern Parteiengehör eingeräumt, sie wurden auch am 20.12.2018 einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Antragstellern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle der Antragsteller besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal diese nach ihren eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich haben, sondern diese im Iran, in Deutschland und zwei Brüder der Erstantragstellerin in Afghanistan leben. Es ist daher das Privatleben der Antragsteller in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragsteller aus. Beide Antragsteller sind erst seit 3 Jahren in Österreich aufhältig. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt der Antragsteller in Österreich ist ausschließlich auf ihre nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Sie waren sich von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Sie verfügen über keine Verwandten in Österreich und führen keine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften Person. Beide Antragsteller sind als Ehepartner gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen. Es ist bisher keine bezahlte Erwerbstätigkeit in Österreich und auch kein maßgebliches ehrenamtliches Engagement dokumentiert. Beide Antragsteller verfügen bereits über Deutschkenntnisse. Beide Antragsteller reisten nach Abschluss ihrer ersten negativen Asylverfahren in Österreich illegal nach Deutschland weiter.Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Antragstellern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle der Antragsteller besteht kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, zumal diese nach ihren eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich haben, sondern diese im Iran, in Deutschland und zwei Brüder der Erstantragstellerin in Afghanistan leben. Es ist daher das Privatleben der Antragsteller in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragsteller aus. Beide Antragsteller sind erst seit 3 Jahren in Österreich aufhältig. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt der Antragsteller in Österreich ist ausschließlich auf ihre nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Sie waren sich von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Sie verfügen über keine Verwandten in Österreich und führen keine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften Person. Beide Antragsteller sind als Ehepartner gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen. Es ist bisher keine bezahlte Erwerbstätigkeit in Österreich und auch kein maßgebliches ehrenamtliches Engagement dokumentiert. Beide Antragsteller verfügen bereits über Deutschkenntnisse. Beide Antragsteller reisten nach Abschluss ihrer ersten negativen Asylverfahren in Österreich illegal nach Deutschland weiter. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Antragsteller am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beiden Antragsteller im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beiden Antragsteller im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des BFA vom 20.12.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des BFA vom 20.12.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W133.2162726.2.00