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{'item': 'W159 2151442-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlW159 2151442-1 SpruchW159 2151442-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 1090320108-151516555/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 1090320108-151516555/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 08.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er vom Stadtpolizeikommando (SPK) Linz einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, als er seine Frau geheiratet habe, habe er bemerkt, dass auch eine andere Person sie heiraten wollen würde. Er sei von dieser Person bedroht und geschlagen worden und diese habe die linke Hand des Beschwerdeführers verbrannt. Er habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich scheiden lasse. Das habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen und so sei er mit dem Tod bedroht worden. Deshalb sei er geflohen. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.02.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Kärnten, Außenstelle (ASt) Klagenfurt. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, 19 Jahre alt sein und Afghane zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei neun Jahre in die Schule gegangen, er sei bis in die Hauptschule gekommen, habe auch die neunte Klasse abgeschlossen und alle Prüfungen gemacht, habe jedoch das Zeugnis nicht abholen können. Der Beschwerdeführer könne nähen, er habe in einem kleinen Geschäft seiner Familie als Schneider gearbeitet. Er habe sich ein Jahr bevor er nach Österreich gekommen sei, im Alter von 16 Jahren, verlobt. Kinder habe er nicht. Seine Eltern würden sich in Afghanistan, Kabul, XXXX , befinden, das sei XXXX Kabul. Das kleine Bekleidungsgeschäft der Eltern befinde sich in Kabul. Früher hätte sein Vater ein kleines Lebensmittelgeschäft im Distrikt XXXX in XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen und ein Bombenangriff habe das Haus der Familie zerstört. Seine jüngere Schwester sei hiebei getötet worden, er selbst habe drei Finger verloren. Der Beschwerdeführer habe noch zwei jüngere Brüder, welche bei den Eltern leben würden. Sie würden in einem Haus wohnen, das der Familie gehöre. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer sehr wenig Kontakt, alle drei bis vier Monate. Neben der Kernfamilie habe der Beschwerdeführer noch eine Tante in Kabul, weiters seien dort Freunde und Bekannte. Seiner Familie sei es beim letzten Kontakt, vor zwei Monaten, gut gegangen. Seine Verlobte lebe ebenfalls in XXXX , der Beschwerdeführer habe den letzten Kontakt zu ihr gehabt, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Bis zu seiner Flucht habe er bei seinen Eltern gelebt.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.02.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Kärnten, Außenstelle (ASt) Klagenfurt. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, 19 Jahre alt sein und Afghane zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei neun Jahre in die Schule gegangen, er sei bis in die Hauptschule gekommen, habe auch die neunte Klasse abgeschlossen und alle Prüfungen gemacht, habe jedoch das Zeugnis nicht abholen können. Der Beschwerdeführer könne nähen, er habe in einem kleinen Geschäft seiner Familie als Schneider gearbeitet. Er habe sich ein Jahr bevor er nach Österreich gekommen sei, im Alter von 16 Jahren, verlobt. Kinder habe er nicht. Seine Eltern würden sich in Afghanistan, Kabul, römisch 40 , befinden, das sei römisch 40 Kabul. Das kleine Bekleidungsgeschäft der Eltern befinde sich in Kabul. Früher hätte sein Vater ein kleines Lebensmittelgeschäft im Distrikt römisch 40 in römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen und ein Bombenangriff habe das Haus der Familie zerstört. Seine jüngere Schwester sei hiebei getötet worden, er selbst habe drei Finger verloren. Der Beschwerdeführer habe noch zwei jüngere Brüder, welche bei den Eltern leben würden. Sie würden in einem Haus wohnen, das der Familie gehöre. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer sehr wenig Kontakt, alle drei bis vier Monate. Neben der Kernfamilie habe der Beschwerdeführer noch eine Tante in Kabul, weiters seien dort Freunde und Bekannte. Seiner Familie sei es beim letzten Kontakt, vor zwei Monaten, gut gegangen. Seine Verlobte lebe ebenfalls in römisch 40 , der Beschwerdeführer habe den letzten Kontakt zu ihr gehabt, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Bis zu seiner Flucht habe er bei seinen Eltern gelebt. Zu den Lebensumständen in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, als er in die Schule gegangen sei, habe er halbtags im Familienunternehmen gearbeitet. Er sei bis 12:00 Uhr in das Geschäft arbeiten gegangen und dann bis 16:00 Uhr in die Schule und dann anschließend wieder in das Geschäft gegangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei der älteste Sohn der Familie. Sie hätten ein gutes Leben gehabt, Arbeit und Geschäft seien gut gelaufen. An einem Tag, als er vom Geschäft zu Fuß nachhause gegangen sei, habe er viel Geld bei sich gehabt und er sei durch schmale Straßen gegangen. Ca. zehn bis 15 Minuten vor seinem Wohnhaus hätte er ein Tuch vor die Nase bekommen und sei ohnmächtig geworden. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Haus gewesen und sein Geld sei ihm weggenommen worden. Sie hätten unbedingt die Handynummer seines Vaters haben wollen und hätten verlangt, dass sie das Geschäft auf deren Namen überschreiben würden. In dem Haus seien ca. vier bis fünf Männer gewesen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Sie hätten den Beschwerdeführer unterschiedlich gefoltert und geschlagen, der Beschwerdeführer habe trotzdem keine Telefonnummer und Auskunft über seinen Vater gegeben. Sie hätten, wenn sie geraucht hätten, immer die Zigaretten an der Hand des Beschwerdeführers ausgedrückt. Eine Woche sei der Beschwerdeführer in dem Haus gewesen. Danach habe er irgendwie fliehen können und sei sofort nachhause gegangen. Dann habe er Geld genommen und sei geflohen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und er hätte nicht mehr in Afghanistan leben können. (Der Beschwerdeführer zeigte seine Verletzungen am linken Arm, welche ersichtlich waren.) Auch vorher habe es bereits Angriffe auf den Beschwerdeführer gegeben, als er am Weg zur Schule gewesen sei. Er habe immer Geld bei sich gehabt und einige Personen hätten von ihm Geld verlangt. Dann sei sein Vater hinzugekommen und hätte gefragt, warum sie von ihm Geld verlangt hätten. Die Schule habe sich in der Nähe des Geschäfts des Vaters befunden und dieser hätte nur nachsehen wollen, ob der Beschwerdeführer auch gleich nach der Schule zum Geschäft gehen würde. Es seien ca. fünf bis sechs Männer in normaler Kleidung gewesen, aber sie hätten verdächtig ausgesehen. Das seien Leute, die andere bestehlen und belästigen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Männer gefragt, warum sie Geld vom Beschwerdeführer gefordert hätten und daraufhin hätten diese Männer sie auf offener Straße geschlagen. Danach seien sie geflohen, aber der Beschwerdeführer habe sein Geld noch gehabt. Es sei nur ein Vorfall vor der Schule gewesen. Die Männer seien andere gewesen, als die, die den Beschwerdeführer im Haus festgehalten hätten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nie verfolgt oder bedroht worden. Aber andere Personen seien schon immer wieder bedroht worden, das hätten ihm die Nachbarn erzählt. Das seien seine Fluchtgründe. Seine Familie habe erst von XXXX wegmüssen, weil ihr Haus bombardiert worden sei, dann seien sie nach Kabul gegangen, um dort ein besseres Leben zu führen. Jedoch habe man den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und er selbst sei entführt, gefoltert und von diesen Männern vergewaltigt worden. Deshalb habe er nicht in Afghanistan bleiben können.Es sei nur ein Vorfall vor der Schule gewesen. Die Männer seien andere gewesen, als die, die den Beschwerdeführer im Haus festgehalten hätten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nie verfolgt oder bedroht worden. Aber andere Personen seien schon immer wieder bedroht worden, das hätten ihm die Nachbarn erzählt. Das seien seine Fluchtgründe. Seine Familie habe erst von römisch 40 wegmüssen, weil ihr Haus bombardiert worden sei, dann seien sie nach Kabul gegangen, um dort ein besseres Leben zu führen. Jedoch habe man den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und er selbst sei entführt, gefoltert und von diesen Männern vergewaltigt worden. Deshalb habe er nicht in Afghanistan bleiben können. Auf Vorhalt, dass seltsam sei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund angegeben hatte, führte er aus, er sei sehr müde gewesen und habe den Dolmetscher nicht verstanden. Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben aus der Erstbefragung nochmals vorgelesen und er gab dazu an, dass das Zimmer dunkel gewesen sei und die Männer von ihm verlangt hätten, dass er sich von seiner Verlobten trennen solle. Woher die fremden Männer wissen hätten können, dass er verlobt sei, wisse er nicht genau. Er wisse nicht, wer hinter diesen Männern gestanden sei oder von wem das ausging, sie hätten es aber vom Beschwerdeführer verlangt. Befragt, ob er also von einem Mitstreiter, der die Verlobte hätte heiraten wollen, nichts wisse, gab der Beschwerdeführer an die Wahrheit zu sagen. Er habe alles gesagt und könne nicht in Afghanistan leben. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, er sei verletzt und gefoltert worden. Wenn man in Afghanistan vergewaltigt werde, habe man seinen Ruf verloren und man habe keine Möglichkeit mehr, als angesehen erachtet zu werden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien nicht verfolgt worden. Vielleich seien andere, die den Auftrag gegeben hätten, hinter den Männern gestanden, er wisse es aber nicht. Wie es seiner Familie gehe, wisse er nicht genau, sie hätten dem Beschwerdeführer nur gesagt, dass es ihnen gut gehen würde. Mit den Behörden in Afghanistan habe er keine Probleme gehabt. Straftaten habe er nie verübt und sei auch nicht in Haft gewesen. An anderen Orten als Kabul könne er nicht leben, wenn er in Kabul nicht leben könne, gehe das an einem anderen Ort in Afghanistan nicht. Kabul sei relativ geschützt, obwohl es immer wieder Selbstmordattentäter gebe. In Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil sie ihn vielleicht wiederfinden könnten. Befragt, was diese Männer vom Beschwerdeführer wollten, was der Grund für Entführung und Folterung gewesen sei, gab er an, sie hätten Geld verlangt, den Namen seines Vaters und die Trennung von seiner Verlobten. Sich von der Verlobten zu trennen sei in Afghanistan schwer, er schäme sich und könne nicht mehr zu seinen Eltern gehen. Würde der Beschwerdeführer seiner Familie von seiner Vergewaltigung erzählen, würden sie ihn sofort verstoßen. Nach der Entführung habe der Beschwerdeführer seine Familie noch einmal gesehen und dann am nächsten Tag sei er in das Geschäft gegangen und sei dann geflohen. Befragt, wie er sich aus dem Haus, in dem er gefangen gewesen sei, retten habe können, gab er an, er sei in einem Zimmer im Keller eingesperrt gewesen und sie seien manchmal einzeln und manchmal zu zweit zu ihm gekommen. Sie hätten Haschisch geraucht. Wenn sie gekommen seien, hätten sie ihm Essen gebracht und seine Hände entfesselt. Dann sei einmal ein Mann gekommen und habe vergessen, die Türe zuzusperren und der Beschwerdeführer habe fliehen können. Er sei aus dem Haus gelaufen und habe einen Fremden gefragt, ob er ihn mit dem Pkw mitnehmen würde und nach Hause bringen könnte. Der Beschwerdeführer habe dem Fremden Geld geben wollen, doch dieser habe gesagt, es wäre schon in Ordnung. Die Familie des Beschwerdeführers habe gedacht, der Beschwerdeführer sei auf einem Ausflug oder bei einem Freund. Er habe sich öfters über Nacht bei Freunden aufgehalten. Wenn er länger, als ein bis zwei Wochen, weggewesen wäre, wären seine Eltern schon zur Polizei gegangen. Aber diese würde nicht tätig und würde meistens angeben, dass man nachschauen würde. Als der Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, hätten sie geschlafen. Er sei schmutzig gewesen, hätte sich geduscht und am nächsten Tag hätten sie gefrühstückt. Sie hätten ihn dann gefragt, wo er gewesen sei, aber der Beschwerdeführer habe nicht wirklich antworten können. Er sei nicht fähig gewesen, darüber zu sprechen. Dann sei er in das Geschäft gegangen und am Abend wieder nachhause und er habe dann das Elternhaus verlassen. Seine Verletzungen habe der Beschwerdeführer selbst verbunden, seine Eltern hätten das nicht gesehen. Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sie sei gleich alt wie er. An das Thema einer Rückkehr nach Afghanistan denke der Beschwerdeführer nicht. Er werde die Rückkehr nach Afghanistan einfach vergessen. Der Beschwerdeführer hoffe, dass es seiner Familie gut gehe. Jedoch wenn es möglich wäre, dass sie hier leben würden, würde es den Beschwerdeführer sehr freuen. Hier würden sie lernen, offener mit allem umzugehen und so könnten sie vielleicht auch den Beschwerdeführer und was ihm passiert sei, besser verstehen. Aber in erster Linie gehe es um den Beschwerdeführer und sein Leben. Dann komme seine Familie. In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch, es sei ein schönes Leben. Er rede viel mit dem Betreuer des Heims und spiele Fußball in einem Verein in XXXX . Eine Mitgliedskarte habe er nicht, weil man eine solche erst nach der Aufenthaltsgenehmigung bekomme.In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch, es sei ein schönes Leben. Er rede viel mit dem Betreuer des Heims und spiele Fußball in einem Verein in römisch 40 . Eine Mitgliedskarte habe er nicht, weil man eine solche erst nach der Aufenthaltsgenehmigung bekomme. Seine Versorgung in Österreich sei gesichert, alle seien sehr lieb und nett und würden ihnen helfen. Der Beschwerdeführer bete und faste, sie würden mit Christen in der Umgebung leben. Es sei schön, dass jeder seinem Glauben nachgehen könne. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er verstanden, was es heiße, in Freiheit zu leben und jeder machen könne, was er gerne möchte. Mit der anderen Kultur könne er gut umgehen, er wolle gerne die österreichische Kultur näher kennenlernen. Er könne auch damit umgehen, dass in Österreich oft Frauen das Sagen hätten. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, hier in Österreich schon und das sei etwas Gutes. Wo er wohne sei die Frau des Betreuers sehr nett zu ihnen. Seiner Verlobten gehe es gut, sie wohne noch bei ihren Eltern und wenn der Beschwerdeführer seine Eltern anrufe, frage er nach und sie würden immer sagen, dass es ihr gut gehe. Sollte sie nach Österreich kommen, würde sie der Beschwerdeführer heiraten. Aber wenn sie nicht komme, dann wisse er auch nicht. Er gehe nicht nach Afghanistan, also wäre dann die Verlobung gelöst. Seine Verlobte habe der Beschwerdeführer am Weg in die Schule kennengelernt, sie hätten sich verliebt, die Verlobung hätten dann die Eltern arrangiert. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA den bisherigen Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend führte es insbesondere aus, das Vorbringen vor dem BFA unterscheide sich vehement vom Vorbringen in der Erstbefragung. Diesbezügliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Übergriffen seien für das BFA unglaubhaft. Außerdem habe er dezidiert angegeben, nie persönlich verfolgt worden zu sein. Eine potientielle Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der afghanischen Behörden könne nicht erkannt werden, eine Verfolgung durch den Staat habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ebenso wenig habe er Probleme aufgrund seiner tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht. Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, aus dem Vorbringen ergebe sich keine aktuelle glaubwürdige und asylrelevante Verfolgungsgefahr ergebe. Es sei auch nicht von einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Tadschiken zu erkennen. Zu Spruchpunkt II. legte das BFA insbesondere dar, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben wären. Aufgrund des einwandfreien Gesundheitszustandes - ärztliche Betreuung oder Medikamente benötige der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner in Afghanistan zugefügten Verletzungen nicht -, der Arbeitsfähigkeit und der gesammelten Berufserfahrung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, auch in Zukunft unter Inanspruchnahme seines Familienverbandes, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, die zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden.Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, aus dem Vorbringen ergebe sich keine aktuelle glaubwürdige und asylrelevante Verfolgungsgefahr ergebe. Es sei auch nicht von einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Tadschiken zu erkennen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das BFA insbesondere dar, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben wären. Aufgrund des einwandfreien Gesundheitszustandes - ärztliche Betreuung oder Medikamente benötige der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner in Afghanistan zugefügten Verletzungen nicht -, der Arbeitsfähigkeit und der gesammelten Berufserfahrung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, auch in Zukunft unter Inanspruchnahme seines Familienverbandes, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, die zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden. Spruchpunkt III. begründete das BFA damit, dass es keinen Anhaltspunkt für ein Familienleben des Antragstellers in Österreich gebe. Er sei rechtswidrig eingereist und sein Aufenthalt sei nur aufgrund des laufenden Asylverfahrens legalisiert und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Außerdem hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.Spruchpunkt römisch drei. begründete das BFA damit, dass es keinen Anhaltspunkt für ein Familienleben des Antragstellers in Österreich gebe. Er sei rechtswidrig eingereist und sein Aufenthalt sei nur aufgrund des laufenden Asylverfahrens legalisiert und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Außerdem hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Darin wird insbesondere moniert, der Beschwerdeführer sei - trotz vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung - von keinem männlichen Referenten einvernommen worden. Die Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten, die afghanischen Behörden seien mangels funktionierenden Polizei- oder Justizapparat nicht schutzfähig. Die Beweiswürdigung erweise sich als mangelhaft, was sich in einer verfehlten rechtlichen Beurteilung niederschlage. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG sowie wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1

  1. und
  2. F SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. F SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von vier Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 09.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der ausgewiesenen Vertretung erschien. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, von einer Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischer Moslem. Wann er geboren worden sei, wisse er nicht genau, es im Jahr XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX gewesen. Über den Ort könne er nicht viel sagen, weil er schon als Kind nach Kabul übersiedelt sei. Bis seine Hand verletzt worden sei, er sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen, habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt, dann sei die Familie nach Kabul gezogen. Er habe immer nur in Kabul gelebt, uzw. im XXXX Bezirk.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischer Moslem. Wann er geboren worden sei, wisse er nicht genau, es im Jahr römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 gewesen. Über den Ort könne er nicht viel sagen, weil er schon als Kind nach Kabul übersiedelt sei. Bis seine Hand verletzt worden sei, er sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen, habe er mit seiner Familie in römisch 40 gelebt, dann sei die Familie nach Kabul gezogen. Er habe immer nur in Kabul gelebt, uzw. im römisch 40 Bezirk. An der Hand verletzt worden sei er gelegentlich eines Bombentreffers auf das Haus seiner Familie. Durch die Explosion habe er drei Finger der linken Hand sowie seine Schwester verloren. Der Beschwerdeführer sei neun Jahre in die Schule gegangen, eine darüberhinausgehende Ausbildung habe er nicht. Seine Eltern würden noch leben, der Beschwerdeführer habe zu ihnen aber keinen Kontakt, wo genau sie leben würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder, seine einzige Schwester sei bei der Bombenexplosion getötet worden. Der Beschwerdeführer sei verlobt, nicht aber verheiratet. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass er verheiratet sei, woraufhin er ausführte, er sei falsch verstanden worden. In Afghanistan sei es kulturell üblich, wenn zwei Leute verlobt seien, sie sich als verheiratete Leute bezeichnen würden, weshalb er die Frage bejaht habe. Seine Verlobte sei in der Nähe des Ortes, wo der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe, in die Schule gegangen, so habe er sie kennengelernt, sie sei damals 16 oder 17 Jahre alt gewesen, der Beschwerdeführer selbst 17 Jahre. Sie sei Tadschikin gewesen. Zur Verlobung befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien zur Verlobten gegangen und es hätte zwei getrennte Verlobungsfeste gegeben, eines beim Beschwerdeführer zuhause und eines bei der Familie der verlobten. Sie hätten die Ringe getauscht. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe vom Kleidungsgeschäft des Vaters gelebt. Der Beschwerdeführer habe dem Vater geholfen, er habe auch Vorhänge genäht. Er habe seinem Vater oft geholfen. Als er ein bisschen größer gewesen sei, sei er zu dieser Vorhangnäherei gegangen, weil er selbst etwas habe verdienen wollen. Wirtschaftliche Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Mit staatlichen Behörden habe er zwar keine Probleme gehabt, aber er könne allgemein sagen, dass es keine Sicherheit gebe. Außerdem müsse man Probleme mit Schmiergeldzahlungen aus der Welt schaffen. Mit den Taliban oder anderen Gruppierungen habe der Beschwerdeführer zwar kein persönliches Problem gehabt, aber er habe seine Hand durch eine Bombe der Taliban verloren. Es habe in diesem Ort keine andere bewaffnete Gruppierung gegeben und auch von Ausland sei der Ort nicht bombardiert worden. Anfangs habe der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme gehabt, weil er immer ins Geschäft gegangen sei, um seinem Vater zu helfen und er habe Vorhänge genäht: Allgemein sei es dort in Kabul nicht so sicher wie in Österreich, dass man sich frei bewegen könne. Das sei ein großes Problem. Aus diesem Grund habe er auch einmal ein Problem gehabt. Er sei jeden Tag in das Geschäft und wieder zurückgegangen. Unterwegs am Heimweg sei er eines Tages einigen vermummten Leuten begegnet, die er nicht gekannt habe. Einer von ihnen habe ihm ein Stoffstück vor die Nase gehalten. Als er später zu sich gekommen sei, sei er in einem Keller gewesen. Sie hätten die Telefonnummer seines Vaters gewollt und auch verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobung auflöse. Der Beschwerdeführer habe dieses Verlangen abgelehnt. Die Verlobte des Beschwerdeführers hätte auch andere Verehrer gehabt, von denen einer auch um die Hand der Verlobten anhalten hätte wollen, aber sie habe es abgelehnt. Aus diesen Gründen hätten sie auch die Telefonnummer des Vaters haben wollen. Ob die Verlobte des Beschwerdeführers auch jemandem Anderen versprochen war, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber mit ihrer Verlobung mit dem Beschwerdeführer sei sie zu 100 % einverstanden gewesen. Das genaue Datum der Entführung kenne der Beschwerdeführer nicht, es sei im Jahre 2015 gewesen. Er könne nur so viel sagen, dass sie ihn in diesem Keller sehr viel geschlagen und gefoltert hätten. Es seien insgesamt vier oder fünf Männer gewesen, einer sei öfters zum Beschwerdeführer gekommen und ihm Essen gebracht. Die Leute hätten seine Arme mit Zigarettenstummeln verbrannt. Sie seien vermummt gewesen, der Beschwerdeführer habe sie nichtgesehen. Befragt, wozu die Entführer die Telefonnummer des Vaters gewollt hätten, gab er an, es gebe zwei Möglichkeiten. Entweder hätten sie durch seinen Vater die Verlobung auflösen wollen oder sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers Lösegeld verlangen wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hatte, dass die Entführer die Überschreibung des Geschäfts des Vaters verlangt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er - wie gesagt - nicht 100%ig wisse, weswegen das gewesen sei. Befragt, ob er vergewaltigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe darüber anfangs nicht sprechen wollen, aber was da passiert sei, sei nicht in seiner Hand gewesen. Er habe es nicht gern gemacht, aber da sei etwas gewesen, das mit Gewalt passiert sei. Nach diesem Ereignis, als er zuhause zurück gewesen sei, sei es für ihn sehr schwer gewesen, in einer traditionellen religiösen Gesellschaft weiterleben zu können. Es habe keine Möglichkeit gegeben, aus diesem Grund habe er auch nicht zur Polizei gehen können. Besonders bei solchen Ereignissen sei es schwer, darüber zu sprechen und auch wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätte keiner ohne Schmiergeld die Geschichte des Beschwerdeführers angehört. Die Männer hätten den Beschwerdeführer vergewaltigt. Insgesamt hätten es zwei der vier Entführer gemacht. In Richtung Bacha Bazi hätten sie nichts gesagt, aber sie hätten wortwörtlich gesagt, dass sie ihn eine Zeit behalten wollen würden. Warum die Männer ihn vergewaltigt hätten, wisse er nicht. Er wisse es nicht, aber halte es für möglich, dass die Männer die Vergewaltigung gefilmt hätten. Der Ort, an dem er gefangen gehalten worden sei, sei ein sehr dunkler Platz gewesen. Es sei ein Keller gewesen, da er drinnen gewesen sei, könne er nicht sagen, wie es draußen ausgesehen habe. Es sei nur ein Teppich am Boden gewesen. Es seien zwei Ketten gewesen, mit denen sie ihn an den Händen gefesselt hätten. Neben dem Zimmer sei ein sehr kleiner Gang gewesen, in dem es ein WC gegeben habe. Einer von den Wächtern sei immer dagewesen, nicht aber in seinem Zimmer, dort sei der Beschwerdeführer alleine gewesen. Er habe nicht aus dem Zimmer hinausgedurft, weshalb er nicht wisse, wo sich der Wächter aufgehalten habe. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass einer immer dagewesen sei. Ca. eine Woche sei der Beschwerdeführer in der Gewalt seiner Entführer gewesen. Die Entführer hätten immer auch Drogen konsumiert. An einem Tag sei jener, der dem Beschwerdeführer das Essen gebracht habe, zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Hände befreit und gesagt, dass der Beschwerdeführer etwas essen dürfe. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass er Drogen zu sich genommen habe, weshalb er, als er hinausgegangen sei, vergessen habe, die Tür zuzusperren. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass die Tür einen Spalt offen sei, sei er sofort aus der Tür hinausgegangen. Er habe das Haus über das Erdgeschoß verlassen. Als er draußen gewesen sei, habe er gemerkt, dass rundherum nur Gärten seien. Er habe natürlich Angst gehabt und versucht zu sehen, ob jemand da sei. Er habe deswegen sehr viel Angst gehabt, weil sich, hätten sie ihn nochmal erwischt, seine Situation sicher verschlechtert hätte. Der Beschwerdeführer habe aber keinen gesehen, deswegen sei er weiter geflohen. Um das Haus sei eine Mauer gewesen, wie es bei Gärten üblich sei, diese sei schätzungsweise zwischen 1,8 und zwei Meter hoch gewesen. Der Beschwerdeführer sei über diese Mauer geklettert. Entführer habe er keinen gesehen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich angegeben hatte, dass seine Frau einem anderen versprochen gewesen wäre und er deswegen entführt und gefoltert worden sei, aber nichts von der Erpressung des Vaters oder der Vergewaltigung erzählt hätte, führte er aus, er habe das bei der Erstbefragung auch gesagt. Als er vor dem Haus gewesen sei, sei er nur gelaufen. Nach ca. zehn Minuten sei er zu einer Straße gekommen. Dort habe er versucht, ein Auto zu stoppen, schließlich habe ihn eines mitgenommen. Das Auto habe ihn zu seinen Eltern gebracht. Der Beschwerdeführer habe dem Autobesitzer etwas Geld gegeben. Es sei dunkel gewesen und alle hätten beim Beschwerdeführer zuhause geschlafen. Er habe niemanden aufwecken wollen. Er habe versucht sein Gesicht zu waschen und seine Kleidung gewechselt. Am nächsten Tag sei er nach dem Frühstück in sein Geschäft gegangen. Dort hätte er noch etwas Geld gehabt. Er habe nur Angst davor gehabt, dass sie ihn noch einmal erwischen würden. Er habe etwas Geld von zuhause und aus dem Geschäft mitgenommen. Dann sei er in einen Ort in Kabul namens XXXX gegangen, weil er gehört habe, dort könne man einen Schlepper finden.Es sei dunkel gewesen und alle hätten beim Beschwerdeführer zuhause geschlafen. Er habe niemanden aufwecken wollen. Er habe versucht sein Gesicht zu waschen und seine Kleidung gewechselt. Am nächsten Tag sei er nach dem Frühstück in sein Geschäft gegangen. Dort hätte er noch etwas Geld gehabt. Er habe nur Angst davor gehabt, dass sie ihn noch einmal erwischen würden. Er habe etwas Geld von zuhause und aus dem Geschäft mitgenommen. Dann sei er in einen Ort in Kabul namens römisch 40 gegangen, weil er gehört habe, dort könne man einen Schlepper finden. Befragt, ob er beim Frühstück nicht gefragt worden sei, was er gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei der älteste Sohn der Familie. Außerdem habe er schnell von zuhause wegwollen, er habe schnell gefrühstückt und sei gegangen. Auf Vorhalt, dass er beim BFA einen Vorfall erwähnt hätte, bei dem er als Schüler überfallen worden sei, gab er an, es herrsche in Kabul das Gesetz des Mächtigen und Kräftigen. Außerdem gebe es viele Leute, die nicht arbeiten und versuchen würden, Geld anderen wegzunehmen. Da der Beschwerdeführer immer gearbeitet habe, hätten sie vom Beschwerdeführer Geld gewollt. Er habe das abgelehnt, dass er kein Geld habe, das er jemandem Gebe, der es ihm mit Gewalt wegnehmen wolle. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Das genaue Datum könne er nicht sagen, es sei in der siebenten oder achten Klasse gewesen. Als die "Jungs" zu streiten angefangen hätten, sei sein Vater von der anderen Seite aufgetaucht und sie hätten auch versucht, seinen Vater anzugreifen, seien aber letztlich ohne Beute geflohen. Der Beschwerdeführer hätte immer Geld dabeigehabt, weil alle Geschäftsleute ihr Geld in der Tasche gehabt hätten. Sieben oder acht Leute seien es gewesen, die ihn überfallen hätten, sie seien ca. 20 Jahre alt oder etwas älter gewesen. Nachdem er sich von den Entführern befreit hätte, sei er nur noch einen Tag in Afghanistan gewesen. Er sei zuerst in die Provinz XXXX gefahren und dann in den Iran.Nachdem er sich von den Entführern befreit hätte, sei er nur noch einen Tag in Afghanistan gewesen. Er sei zuerst in die Provinz römisch 40 gefahren und dann in den Iran. Als er in Österreich gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer mit viel Mühe zwei Mal seine Familie erreichen können. Später habe er es nicht mehr geschafft, entweder hätten sie von der Vergewaltigung erfahren oder er habe sie aus anderen Gründen nicht erreichen können. Als der Beschwerdeführer das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt gehabt hätte, sei keine Möglichkeit gewesen, über das Geschäft zu reden, es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Sie hätten ihn gefragt, was er tun würde. Er habe nur gesagt, dass er aus Afghanistan draußen wäre. Er habe auch Angst davor gehabt, dass die besagten Leute wissen würden, wo er wäre, das könne auch eine Gefahr für die Familie des Beschwerdeführers darstellen. Auch zu anderen Leuten aus Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr Nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm momentan nicht so schlecht, aber sein Stress sei, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er würde gerne auf eigenen Beinen stehen, damit er selber etwas verdiene und nicht auf die anderen angewiesen sei. Zurzeit mache der Beschwerdeführer ein Jugendcollege. Ihm sei gesagt worden, er solle zuerst dieses College machen, danach könne er weitere Prüfungen machen. Der Beschwerdeführer legte die Teilnahmebestätigung des Jugendcolleges vor. Der Beschwerdeführer habe drei bis vier Monate in Österreich als Selbstständiger gearbeitet, er habe Pizzen zugestellt. Er sei Mitglied in einem Fitnesscenter. In seinem früheren Heim habe er seinen Chef sehr gut gekannt, zurzeit sei sein bester Freud ein türkischstämmiger Österreicher. Dieser habe eine Bäckerei, sobald der Beschwerdeführer arbeiten dürfe, könne er bei ihm anfangen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von den besagten Leuten wieder erwischt zu werden, außerdem habe er sogar vor seiner Familie Angst, weil wenn diese von der Vergewaltigung wüssten, bestünde die Gefahr, dass er von seiner Familie verstoßen würde. Befragt, was der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung sage, führte er aus, er sei früher manchmal in den Park hinter dem XXXX gegangen, wo er zwei kleine Pakete gefunden habe. Es sei jemand zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass er diese Pakete kaufen würde. Weil der Beschwerdeführer nichts damit anfangen habe können, habe er die Pakete für € 20,- veräußert. Zufällig sei er von der Polizei erwischt worden. Daher sei der Beschwerdeführer nie mehr dorthin gegangen.Befragt, was der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung sage, führte er aus, er sei früher manchmal in den Park hinter dem römisch 40 gegangen, wo er zwei kleine Pakete gefunden habe. Es sei jemand zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass er diese Pakete kaufen würde. Weil der Beschwerdeführer nichts damit anfangen habe können, habe er die Pakete für € 20,- veräußert. Zufällig sei er von der Polizei erwischt worden. Daher sei der Beschwerdeführer nie mehr dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer zeigte dem zur Entscheidung berufenen Richter seine Narben. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan aktualisiert am 11.09.
  5. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte keine der Verfahrensparteien Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  6. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und schiitischer Moslem. Er wurde XXXX geboren, ein genaues Datum kann der Beschwerdeführer selbst weder angeben, noch durch Dokumente nachweisen. Er wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren und hat dort bis zu seinem siebenten oder achten Lebensjahr gelebt. In der Folge lebte er bis zur Ausreise in Kabul. Er hat dort neun Jahre lang die Schule besucht, danach zunächst im Textilwarengeschäft seines Vaters und danach in einer Vorhangnäherei gearbeitet. Die Familie hatte keine wirtschaftlichen Probleme. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und schiitischer Moslem. Er wurde römisch 40 geboren, ein genaues Datum kann der Beschwerdeführer selbst weder angeben, noch durch Dokumente nachweisen. Er wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und hat dort bis zu seinem siebenten oder achten Lebensjahr gelebt. In der Folge lebte er bis zur Ausreise in Kabul. Er hat dort neun Jahre lang die Schule besucht, danach zunächst im Textilwarengeschäft seines Vaters und danach in einer Vorhangnäherei gearbeitet. Die Familie hatte keine wirtschaftlichen Probleme. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er hat daraufhin nicht versucht, von staatlichen Behörden oder sonstigen Institutionen Schutz zu erhalten, sondern ist sogleich in den Iran ausgereist. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens am 08.10.2015) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut eigenen Angaben hat er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er besucht ein Jugendcollege, hat aber noch keinen Pflichtschulabschluss absolviert. Deutschkurse hat er bereits besucht, nicht aber ein Deutschzertifikat vorgelegt. Der beste Freund des Beschwerdeführers in Österreich ist ein türkischstämmiger Österreicher, auch mit dem früheren Heimleiter des Beschwerdeführers ist er gut befreundet. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er hat keine Freundin in Österreich. Er hat auch schon selbstständig gearbeitet, wobei er Pizzen ausgeliefert hat. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 23.05.2018, Zahl XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. und
  8. F und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei gem. § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat der Verurteilung zufolge in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, am 18.01.2018 anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich für etwa 30 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und seit einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 bis 18.01.2018 Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 23.05.2018, Zahl römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. F und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat der Verurteilung zufolge in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, am 18.01.2018 anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich für etwa 30 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und seit einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 bis 18.01.2018 Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Zum Herkunftsstaat wird verfahrensbezogen festgestellt: KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: ­ AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 ­ AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 ­ AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 ­ CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 ­ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 ­ Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 ­ Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 ­ LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 ­ LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 ­ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 ­ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 ­ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 ­ SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018 ­ TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 ­ Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 ­ Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 ­ Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 ­ TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018 Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Quellen: ­ AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,­ Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban, https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018 ­ AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack- 180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018 ­ AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns- 180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018 ­ ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018 ­ ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018 ­ BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018 ­ BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018 ­ BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018 ­ CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018 ­ DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018 ­ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 ­ France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/ 20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018 ­ IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018­ IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018 ­ NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018 ­ Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militar e_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018 ­ Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_gi orni-204035288/, Zugriff 21.8.2018 ­ Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnapnearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018 ­ Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghanstudents-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018 ­ Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militantsseek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018 ­ Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiitemosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018 ­ Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag, https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018 ­ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 ­ SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39- morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018 ­ Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway, https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018 ­ Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018 ­ Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack, https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018 ­ Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018 ­ ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018 Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  11. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  12. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren"Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  13. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  14. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o.D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  15. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel "Sicherheitslage").Am
  16. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  17. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  18. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: ­ AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018 ­ AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertigesamt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republikafghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018 ­ AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistansparadoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018 ­ AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum

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Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  1. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  2. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamenDoppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u. a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).u. a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und

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