GVG ersatzlos behoben.
5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges wurden mehrere strafrechtliche Verurteilungen aufgrund diverser Delikte (Drogenmissbrauch und gefährliche Drohung) angeführt. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe. Es würden zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen in Österreich vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft gemacht bzw. behauptet. Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz hindeuten würden. Es sei durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer in Großstädten in Afghanistan ansiedle. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdungssituation ausgesetzt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er würde daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer halte sich seit August 2012 in Österreich auf und sei bereits wiederholt straffällig geworden. Wenngleich er eine Freundin im Bundesgebiet habe, die bei ihrer Mutter lebe, und angekündigt hätte, sie heiraten zu wollen, habe er dies bis dato nicht realisiert und sei er diese Beziehung im Wissen des laufenden Asylverfahrens eingegangen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es sei ihm zumutbar, sich bei seinen Familienangehörigen im Herkunftsland niederzulassen. Er gehe keiner Arbeit nach und sei kein Mitglied eines Vereins. Er sei mehrfach straffällig geworden, zu insgesamt 27 Monaten verurteilt worden; es wurde ein Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) sowie die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII.) wurden im Bescheid mit den rechtskräftigen Verurteilungen und einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch acht.) wurden im Bescheid mit den rechtskräftigen Verurteilungen und einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet.
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WR.NEUSTADT 049Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014 Jugendstraftat zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013 zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.11.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG WR.NEUSTADT 044 BE 227/2014g vom 27.10.2014 zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014 zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS.WIEN 185 BE 318/2014h vom 21.11.2014 zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014 zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.WIEN 185 BE 318/2014h vom 25.09.2015 zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014 zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 60/2017y vom 22.09.2017 05) LG F.STRAFS.WIEN 152 HV 178/2014g vom 17.12.2014 RK 22.12.2014 §§ 27
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2015, Ra 2015/21/0054, im Zusammenhang mit einem bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle der Anhaltung in Strafhaft
4 FPG nicht durchsetzbar sei. Auch ein Einreiseverbot entfalte demnach erst mit der Ausreise des Fremden und des dadurch ausgelösten Beginns der Frist des Einreiseverbotes Wirksamkeit (§ 53 Abs. 4 FPG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2015, Ra 2015/21/0054, im Zusammenhang mit einem bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle der Anhaltung in Strafhaft
Paragraph 59, Absatz 4, FPG nicht durchsetzbar sei. Auch ein Einreiseverbot entfalte demnach erst mit der Ausreise des Fremden und des dadurch ausgelösten Beginns der Frist des Einreiseverbotes Wirksamkeit (Paragraph 53, Absatz 4, FPG). 3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: Die Behörde erblickt in Zusammenschau der in Spruchpunkt VII. zitierten Rechtsgrundlage (§ 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG) und der dem Beschwerdeführer zugeordneten strafrechtlichen Verfehlungen im Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erblickt. Eine Darlegung, ob und inwieweit schwerwiegende Gründe iSd § 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG diese Annahme tatsächlich rechtfertigen, lässt der angefochtene Bescheid jedoch ebenso vermissen wie eine einzelfallbezogene Interessenabwägung.Die Behörde erblickt in Zusammenschau der in Spruchpunkt römisch sieben. zitierten Rechtsgrundlage (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BVA-VG) und der dem Beschwerdeführer zugeordneten strafrechtlichen Verfehlungen im Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erblickt. Eine Darlegung, ob und inwieweit schwerwiegende Gründe iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BVA-VG diese Annahme tatsächlich rechtfertigen, lässt der angefochtene Bescheid jedoch ebenso vermissen wie eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Eine abschließende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG im vorliegenden Fall erfüllt ist und insoweit eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung grundsätzlich zu tragen vermag, erübrigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:Eine abschließende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BVA-VG im vorliegenden Fall erfüllt ist und insoweit eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung grundsätzlich zu tragen vermag, erübrigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In Zusammenschau der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vulnerabilität und der von ihm geltend gemachten Gefahren im Falle einer Rückkehr mit der aktuellen Berichtslage kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in den nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.In Zusammenschau der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vulnerabilität und der von ihm geltend gemachten Gefahren im Falle einer Rückkehr mit der aktuellen Berichtslage kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in den nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts des im Rahmen eines (binnen einer Woche abzuschließenden) Verfahrens nach § 18 BFA-VG eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ist aus vorläufiger Sicht - unvorgreiflich des Ergebnisses der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.Angesichts des im Rahmen eines (binnen einer Woche abzuschließenden) Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ist aus vorläufiger Sicht - unvorgreiflich des Ergebnisses der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Sohin ist der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Sohin ist der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181716, Gnandi gg. Belgien, grundsätzlich Bestand haben könnte. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die unter Pkt. II.3.2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses nicht mehr entscheidungserheblich war, ob die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181716, Gnandi gg. Belgien, grundsätzlich Bestand haben könnte. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die unter Pkt. römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses nicht mehr entscheidungserheblich war, ob die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181716, Gnandi gg. Belgien, grundsätzlich Bestand haben könnte. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W162.1434955.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.