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{'item': 'W216 2144340-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 38§ 14§ 24§ 25§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 293§ 21a§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2019 GeschäftszahlW216 2144340-1 SpruchW216 2144340-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 06.11.2011 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 9.532,98 verpflichtet.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG für die Zeiträume 06.11.2011 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 9.532,98 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Lebensgemeinschaft verschwiegen habe. Durch die Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin komme es zu einer Rückforderung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 - fristgerecht - Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht stimmen würden. Er habe dem AMS nie etwas verschwiegen oder falsche Angaben gemacht. Tatsache sei, er habe keine Lebensgefährtin und es bestehe auch keine Lebensgemeinschaft, da er sein Leben alleine bestreiten müsse. Frau XXXX (im Folgenden meist kurz Zeugin genannt) sei nur eine sehr gute und liebe Freundin, die ihm nach seiner Delogierung ein Zimmer in ihrer Wohnung angeboten habe, für das er 200,-- monatlich bezahle, für alles andere müsse er selbst aufkommen. Weiters habe er sich schon mehrmals um eine Sozialwohnung beworben, doch durch sein geringes Einkommen habe er nie eine Chance und auch keinen Vormerkschein erhalten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 - fristgerecht - Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht stimmen würden. Er habe dem AMS nie etwas verschwiegen oder falsche Angaben gemacht. Tatsache sei, er habe keine Lebensgefährtin und es bestehe auch keine Lebensgemeinschaft, da er sein Leben alleine bestreiten müsse. Frau römisch 40 (im Folgenden meist kurz Zeugin genannt) sei nur eine sehr gute und liebe Freundin, die ihm nach seiner Delogierung ein Zimmer in ihrer Wohnung angeboten habe, für das er 200,-- monatlich bezahle, für alles andere müsse er selbst aufkommen. Weiters habe er sich schon mehrmals um eine Sozialwohnung beworben, doch durch sein geringes Einkommen habe er nie eine Chance und auch keinen Vormerkschein erhalten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde nach umfangreichen Ermittlungen am 15.12.2016

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde:Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde nach umfangreichen Ermittlungen am 15.12.2016

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde: "Die Notstandshilfe wird

§ 24Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit §33, §36, §38 und § 50 AlVG in geltender Fassung rückwirkend"Die Notstandshilfe wird

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit §33, §36, §38 und Paragraph 50, AlVG in geltender Fassung rückwirkend im Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 07,99 im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 08,99 im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,09 im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2013 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 09,56 im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2014 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,50 im Zeitraum 01.02.2014 bis 22.11.2014 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,02 im Zeitraum 27.05.2015 bis 17.12.2015 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,20 im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,70 im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.08.2016 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,32 berichtigt. Die für die Zeiträume 01.11.2013 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 unberechtigt bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 4.586,50 wird

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 33, § 36, § 38 und § 50 Al

VG zum Rückersatz vorgeschrieben."Die für die Zeiträume 01.11.2013 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 unberechtigt bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 4.586,50 wird

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33,, Paragraph 36,, Paragraph 38 und Paragraph 50, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben." Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 22.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er an seinem Beschwerdevorbringen festhält. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Dagegen wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom 12.01.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision Folge und behob das ursprüngliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Nichtdurführung einer mündlichen Verhandlung trotz widersprechender prozessrelevanter Behauptungen. Mit Schreiben vom 11.09.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um rasche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Am 27.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die geladene Zeugin erschienen. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden eingehend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines umfangrechen Beweisverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht seit 16.04.1993 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis endete mit 10.06.
  2. Seitdem stand der Beschwerdeführer einen Tag in geringfügiger Beschäftigung und keinen einzigen Tag in vollversicherter Beschäftigung. Laut Angaben des Zentralen Melderegisters war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.02.2000 bis zum 27.04.2015 und wieder ab 27.05.2015 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Als Unterkunftgeberin scheint die Zeugin auf. Für den Zeitraum 28.04.2015 bis 26.05.2015 ist keine Adresse ersichtlich.Laut Angaben des Zentralen Melderegisters war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.02.2000 bis zum 27.04.2015 und wieder ab 27.05.2015 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Als Unterkunftgeberin scheint die Zeugin auf. Für den Zeitraum 28.04.2015 bis 26.05.2015 ist keine Adresse ersichtlich. Seit 13.01.1999 bezieht der Beschwerdeführer - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Ab Oktober 2011 stand er in den Zeiträumen 01.10.2011 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 und 05.01.2016 bis 31.08.2016 im Leistungsbezug. Die Tagsatzhöhe seiner ihm zuerkannten und ausbezahlten Notstandshilfe betrug ab 01.10.2011 gleichbleibend € 15,
  3. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - bzw. knapp davor - brachte der Beschwerdeführer sechs Anträge auf Gewährung von Notstandshilfe ein. In den Antragsformularen gab er jeweils an, ledig zu sein und dass in seinem Haushalt keine Angehörigen (auch keine Lebensgefährtin) leben würden. Unter Frage 14 "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor", machte der Beschwerdeführer im Oktober 2011 keine Angaben, im Oktober 2012 beantwortete er diese Frage mit "Nein", in den Folgeanträgen mit "Ja", wobei er Bankschulden und Inkasso als Gründe angab. Frage 15 betreffend berücksichtigungswürdige Behinderungen beantwortete der Beschwerdeführer einmal mit "Ja", eine Bestätigung hierfür legte er nicht vor. Ansonsten beantwortete er diese Frage immer mit "Nein". Mit seinen Unterschriften auf diesen Antragsformularen nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Ereigniseintritt insbesondere jegliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen bzw. alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind und dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Für den erkennenden Senat steht fest, dass der Beschwerdeführer und der Zeugin im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse der Wohnung hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde von der Zeugin aus Mitleid aufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer delogiert worden war. Der Kontakt zum Beschwerdeführer kam über den früheren Ehemann der Zeugin zustande. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber keine Lebensgemeinschaft. Es handelte und handelt sich vielmehr um eine reine Zweckgemeinschaft, um den Beschwerdeführer vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Die Zeugin ist Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht ein mündlicher Untermietvertrag. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 56 m² und besteht aus Wohnküche, zwei Schlafzimmern, Bad, WC und Abstellraum. Die Miete beträgt € 225, --monatlich, dazu kommen pro Quartal noch € 148, -- an Gas- und € 125, -- an Stromkosten. Insgesamt betragen die monatlichen Gesamtkosten der Wohnung ca. € 350, -- bis € 400, --. Der Beschwerdeführer bewohnt eines der beiden Zimmer (dieses ist räumlich abgetrennt, auch wenn es ein Durchgangszimmer ist) und darf die Küche sowie die Sanitärraume mitbenutzen. Dafür bezahlt der Beschwerdeführer monatlich € 200, -- pauschal an die Zeugin, wobei dadurch auch Strom und Gas, sowie etwaige Reparatur- oder Instandhaltungskosten abgegolten sind. Bei finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers verzichtet die Zeugin auch fallweise auf die Zahlung. Auch unterstützt sie den Beschwerdeführer fallweise bei Kleinigkeiten, wenn ihm das Geld ausgehen sollte. Ansonsten bestreitet der Beschwerdeführer seine Lebenskosten, allen voran jene für Nahrungsmittel, selbst. Auch kocht grundsätzlich jeder für sich, nur fallweise lädt die Zeugin den Beschwerdeführer zum Mitessen ein. Auch die Wäsche wird getrennt gewaschen, getrocknet und gebügelt, sowie, abgesehen von Winterkleidung aus Platzgründen, auch aufbewahrt. In jedem Zimmer gibt es einen eigenen Fernseher und es wird immer getrennt ferngesehen. Außer, dass er keine Damenbesuche empfangen sollte und einer Mithilfe im Haushalt, ist der Beschwerdeführer zu nichts verpflichtet. Die Haushaltsführung wird zwar meist gemeinsam, aber ohne besondere Absprache durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer aber jedenfalls sein Zimmer allein reinigt. Es bestehen keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten oder gemeinsame (Mit-)Versicherungen. Der Beschwerdeführer schuldet der Zeugin ca. € 600, --, eine spezielle Rückzahlungsvereinbarung besteht nicht. Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer bei der Renovierung der Wohnung der Zeugin mitgeholfen und dafür auch ca. € 1.500, -- vorgestreckt, da die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch keine Pension erhalten hatte. Diesen Betrag hat die Zeugin wieder zurückgezahlt. Auch eine gemeinsam genutzte Waschmaschine hat der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln gekauft. Es gibt keine gemeinsamen Kinder und auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Ebenso wenig liegt eine Liebesbeziehung vor.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Konkret ergeben sich die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der gegenständlichen Wohnung der Zeugin aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, welches sich auch mit deren Vorbringen im bisherigen Verfahren deckt. Aus den Aussagen ergibt sich für den erkennenden Senat der Eindruck, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin allein darauf ausgerichtet ist, den Beschwerdeführer vor der Obdachlosigkeit zu bewahren. So haben beide angegeben, dass in der Regel getrennt gekocht, gegessen, die Wäsche gewaschen und gebügelt wird und diese auch getrennt aufbewahrt wird. Insgesamt entstand der Eindruck, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin jeweils für sich leben und der Beschwerdeführer nur deshalb bei der Zeugin im selben Haushalt wohnt, weil er aufgrund seiner Situation und dem geringen Einkommen, keine eigene Wohnung bekommen würde. Das komplette Zusammenleben ist darauf ausgerichtet, dass dem Beschwerdeführer die Obdachlosigkeit erspart bleibt. An diesem Eindruck konnte auch der Umstand, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer finanziell ausgeholfen hat, wodurch der Beschwerdeführer bei ihr derzeit € 600, -- Schulden angehäuft hat, ebenso wenig zu ändern, wie jener Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 der Zeugin für eine Wohnungsrenovierung ca. € 1.500, -- vorgestreckt hat, welche die Zeugin zurückgezahlt hat bzw. einmal eine Waschmaschine bezahlt hat. Diese Zuwendungen des Beschwerdeführers erscheinen für den erkennenden Senat eher als einmalige Dankbarkeitsgesten, während jene der Zeugin rein dem Zweck der Vermeidung der Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers dienen sollen. Auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Krankmeldung für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, welche eventuell von der Zeugin telefonisch durchgeführt wurde, ist, aufgrund des Eindrucks in der Verhandlung, sowie dem Umstand, dass diese telefonische Krankmeldung im Jahr 2006 und somit nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte, nicht als Beweis für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu werten. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass es sein könne, dass sie angerufen, sie sich jedoch sicher nicht als Gattin ausgegeben habe. Zusammengefasst war daher aus diesen Gründen festzustellen, dass es sich bei der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Zeugin um keine Lebensgemeinschaft, sondern um eine reine Zweckgemeinschaft handelt. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers an gemeinsamer Adresse mit der Zeugin beruht auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 14Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 14Abs. 3 Vw

GVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Feststellungen, Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche Feststellungen, Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Beschwerdegegenstand: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: § 20

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. [...]Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. [...] § 21 [...]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Paragraph 21, [...]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 33

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob es sich bei der Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin um eine Lebensgemeinschaft handelt und so das Einkommen der Zeugin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Nur in diesem Fall würde ein Widerrufstatbestand nach dem AlVG vorliegen und die gegenständliche Rückforderung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu Recht erfolgt sein. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, liegt im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Lebensgemeinschaft im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die Zeugin hat den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Sie hat ihm ein Zimmer in ihrer Wohnung zugewiesen und mit ihm einen Beitrag zu den Kosten der Wohnung vereinbart. Ansonsten lebt jeder für sich und es gibt keine weiteren Berührungspunkte, insbesondere auch keine gemeinsamen Unternehmungen oder sonstige Freizeitgestaltung (wie z.B. gemeinsames Fernsehen). Legt man das auf die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs um, so ist festzuhalten, dass gegenständlich zwar eine Wohnungsgemeinschaft, aber keine Geschlechtsgemeinschaft (diese wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der Zeugin glaubhaft ausgeschlossen und es sind auch keine sonstigen Indizien darauf im Verfahren hervorgekommen). Fraglich ist gegenständlich nur das vom Verwaltungsgerichtshof als unverzichtbar angesehene Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft. Dazu ist festzuhalten, dass es zwar vorgekommen ist, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer hin und wieder Geld geborgt hat, wenn er knapp bei Kasse war, bzw. ihm die Miete in solchen Fällen ganz erlassen hat und auch der Beschwerdeführer, als die Zeugin noch keine Pension erhalten hat, Geld für eine Wohnungsrenovierung gegeben bzw. einmal eine Waschmaschine, welche beide benutzen, gekauft hat. Allerdings geschah das erstens immer nur fallweise und nicht regelmäßig und zweitens sind diese Zuwendungen unter dem Blickwinkel des Zwecks zu betrachten, aus welchem die Zeugin den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen hat, nämlich jenem, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Somit ist festzuhalten, dass die Zuwendungen bzw. der Verzicht auf die Miete durch die Zeugin nicht aufgrund eines eheähnlichen Beistands, sondern deswegen erfolgt sind, um den Beschwerdeführer eben vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Umgekehrt sind auch der Kauf der Waschmaschine bzw. die Unterstützung bei der Renovierung der Wohnung durch den Beschwerdeführer am ehesten als reine Dankbarkeitsgeste zu sehen und nicht als Zuwendung aus einer eheähnlichen Beistandspflicht heraus. Aus diesen Gründen liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senats keine Wirtschaftsgemeinschaft vor, da abgesehen von den eben angeführten Zuwendungen, sonst kein gemeinsames Wirtschaften zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin erkennbar ist und, wie erwähnt, auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten ausgeübt werden. Da somit das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unverzichtbare Element einer Lebensgemeinschaft, nämlich eine Wirtschaftsgemeinschaft, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, liegt keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin vor. Somit ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe nach §§ 34, 25 AlVG nicht gegeben sind, da mangels tatsächlicher Lebensgemeinschaft das Einkommen der Zeugin nicht auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist und aus dem gleichen Grund auch keine Meldepflichtverletzung vorliegt.Somit ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe nach Paragraphen 34, 25, AlVG nicht gegeben sind, da mangels tatsächlicher Lebensgemeinschaft das Einkommen der Zeugin nicht auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist und aus dem gleichen Grund auch keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, einer separaten Behebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei jener hinsichtlich der Kriterien zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher war kein Hinweis auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei jener hinsichtlich der Kriterien zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher war kein Hinweis auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2144340.1.00

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