4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe
VG iVm 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 06.11.2011 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 9.532,98 verpflichtet.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG für die Zeiträume 06.11.2011 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 9.532,98 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Lebensgemeinschaft verschwiegen habe. Durch die Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin komme es zu einer Rückforderung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 - fristgerecht - Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht stimmen würden. Er habe dem AMS nie etwas verschwiegen oder falsche Angaben gemacht. Tatsache sei, er habe keine Lebensgefährtin und es bestehe auch keine Lebensgemeinschaft, da er sein Leben alleine bestreiten müsse. Frau XXXX (im Folgenden meist kurz Zeugin genannt) sei nur eine sehr gute und liebe Freundin, die ihm nach seiner Delogierung ein Zimmer in ihrer Wohnung angeboten habe, für das er 200,-- monatlich bezahle, für alles andere müsse er selbst aufkommen. Weiters habe er sich schon mehrmals um eine Sozialwohnung beworben, doch durch sein geringes Einkommen habe er nie eine Chance und auch keinen Vormerkschein erhalten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 - fristgerecht - Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht stimmen würden. Er habe dem AMS nie etwas verschwiegen oder falsche Angaben gemacht. Tatsache sei, er habe keine Lebensgefährtin und es bestehe auch keine Lebensgemeinschaft, da er sein Leben alleine bestreiten müsse. Frau römisch 40 (im Folgenden meist kurz Zeugin genannt) sei nur eine sehr gute und liebe Freundin, die ihm nach seiner Delogierung ein Zimmer in ihrer Wohnung angeboten habe, für das er 200,-- monatlich bezahle, für alles andere müsse er selbst aufkommen. Weiters habe er sich schon mehrmals um eine Sozialwohnung beworben, doch durch sein geringes Einkommen habe er nie eine Chance und auch keinen Vormerkschein erhalten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde nach umfangreichen Ermittlungen am 15.12.2016
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde:Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde nach umfangreichen Ermittlungen am 15.12.2016
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde: "Die Notstandshilfe wird
VG in Verbindung mit §33, §36, §38 und § 50 AlVG in geltender Fassung rückwirkend"Die Notstandshilfe wird
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit §33, §36, §38 und Paragraph 50, AlVG in geltender Fassung rückwirkend im Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2011 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 07,99 im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 08,99 im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,09 im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2013 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 09,56 im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2014 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,50 im Zeitraum 01.02.2014 bis 22.11.2014 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,02 im Zeitraum 27.05.2015 bis 17.12.2015 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,20 im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,70 im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.08.2016 von der Tagsatzhöhe € 15,66 auf die Tagsatzhöhe € 10,32 berichtigt. Die für die Zeiträume 01.11.2013 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 unberechtigt bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 4.586,50 wird
VG zum Rückersatz vorgeschrieben."Die für die Zeiträume 01.11.2013 bis 22.11.2014, 27.05.2015 bis 17.12.2015 sowie 05.01.2016 bis 31.08.2016 unberechtigt bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 4.586,50 wird
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33,, Paragraph 36,, Paragraph 38 und Paragraph 50, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben." Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 22.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er an seinem Beschwerdevorbringen festhält. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Dagegen wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom 12.01.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision Folge und behob das ursprüngliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Nichtdurführung einer mündlichen Verhandlung trotz widersprechender prozessrelevanter Behauptungen. Mit Schreiben vom 11.09.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um rasche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Am 27.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die geladene Zeugin erschienen. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden eingehend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 33
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob es sich bei der Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin um eine Lebensgemeinschaft handelt und so das Einkommen der Zeugin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Nur in diesem Fall würde ein Widerrufstatbestand nach dem AlVG vorliegen und die gegenständliche Rückforderung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu Recht erfolgt sein. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, liegt im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Lebensgemeinschaft im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen vergleiche etwa VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die Zeugin hat den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Sie hat ihm ein Zimmer in ihrer Wohnung zugewiesen und mit ihm einen Beitrag zu den Kosten der Wohnung vereinbart. Ansonsten lebt jeder für sich und es gibt keine weiteren Berührungspunkte, insbesondere auch keine gemeinsamen Unternehmungen oder sonstige Freizeitgestaltung (wie z.B. gemeinsames Fernsehen). Legt man das auf die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs um, so ist festzuhalten, dass gegenständlich zwar eine Wohnungsgemeinschaft, aber keine Geschlechtsgemeinschaft (diese wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der Zeugin glaubhaft ausgeschlossen und es sind auch keine sonstigen Indizien darauf im Verfahren hervorgekommen). Fraglich ist gegenständlich nur das vom Verwaltungsgerichtshof als unverzichtbar angesehene Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft. Dazu ist festzuhalten, dass es zwar vorgekommen ist, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer hin und wieder Geld geborgt hat, wenn er knapp bei Kasse war, bzw. ihm die Miete in solchen Fällen ganz erlassen hat und auch der Beschwerdeführer, als die Zeugin noch keine Pension erhalten hat, Geld für eine Wohnungsrenovierung gegeben bzw. einmal eine Waschmaschine, welche beide benutzen, gekauft hat. Allerdings geschah das erstens immer nur fallweise und nicht regelmäßig und zweitens sind diese Zuwendungen unter dem Blickwinkel des Zwecks zu betrachten, aus welchem die Zeugin den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen hat, nämlich jenem, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Somit ist festzuhalten, dass die Zuwendungen bzw. der Verzicht auf die Miete durch die Zeugin nicht aufgrund eines eheähnlichen Beistands, sondern deswegen erfolgt sind, um den Beschwerdeführer eben vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Umgekehrt sind auch der Kauf der Waschmaschine bzw. die Unterstützung bei der Renovierung der Wohnung durch den Beschwerdeführer am ehesten als reine Dankbarkeitsgeste zu sehen und nicht als Zuwendung aus einer eheähnlichen Beistandspflicht heraus. Aus diesen Gründen liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senats keine Wirtschaftsgemeinschaft vor, da abgesehen von den eben angeführten Zuwendungen, sonst kein gemeinsames Wirtschaften zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin erkennbar ist und, wie erwähnt, auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten ausgeübt werden. Da somit das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unverzichtbare Element einer Lebensgemeinschaft, nämlich eine Wirtschaftsgemeinschaft, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, liegt keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin vor. Somit ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe nach §§ 34, 25 AlVG nicht gegeben sind, da mangels tatsächlicher Lebensgemeinschaft das Einkommen der Zeugin nicht auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist und aus dem gleichen Grund auch keine Meldepflichtverletzung vorliegt.Somit ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe nach Paragraphen 34, 25, AlVG nicht gegeben sind, da mangels tatsächlicher Lebensgemeinschaft das Einkommen der Zeugin nicht auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen ist und aus dem gleichen Grund auch keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, einer separaten Behebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei jener hinsichtlich der Kriterien zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher war kein Hinweis auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei jener hinsichtlich der Kriterien zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher war kein Hinweis auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2144340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.