4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 24.01.2018, wurde gegen den BF
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
3Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 24.01.2018, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 18.02.2018 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit 19.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu entscheiden und - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Aufenthaltsverbot herabzusetzen und einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.02.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Der BF wurde in Deutschland vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2012, GZ: XXXX wegen Betrugsdelikten in 34 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom XXXX2012, GZ: römisch 40 wegen Betrugsdelikten in 34 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach der vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2013 verlegte der BF im Jahr 2014 seinen Wohnsitz nach Österreich. Der BF hat für seinen Aufenthalt in Österreich keine Anmeldebescheinigung beantragt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG für XXXX vom 15.09.2016 RK XXXX201601) LG für römisch 40 vom 15.09.2016 RK XXXX2016 §§ 146, 147
GB unter Bedachtnahme auf LG für XXXX RK XXXX2016Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für römisch 40 RK XXXX2016 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX XXXX vom XXXX2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, teils § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als EUR 400,00 zu verschaffen, wobei er bereits wegen solcher Taten verurteilt wurde (zuletzt Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2012, GZ XXXX, solche Taten bereits mehrfach begangen und weitere Taten im Einzelnen geplant hat (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3 StGB) eine Vielzahl von Opfern durch Täuschung über Tatsachen zu den nachstehenden Handlungen, teils verleitet, teils verleiten versucht, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 348.357,58 an ihrem Vermögen schädigten und zwar, indem er zwischen Mai 2014 und XXXX2016 an verschiedenen Orten in der Steiermark insgesamt 37 Opfer in 70 Angriffen zur Übergabe von Bargeldbeträgen unter anderem durch Vorgabe diese gewinnbringend zu veranlagen, durch Vorgabe dem Opfer einen MAN LKW zu beschaffen, durch Vorgabe den Opfern Fahrzeuge beispielsweise der Marken BMW, Honda, Mercedes, Renault, VW, Opel und Audi zu beschaffen, durch Vorgabe die NoVA für das - zu beschaffende - Fahrzeug zu bezahlen, unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähig- und willigkeit um kurzfristig einen Mietrückstand zu begleichen, durch Vorgabe dem Opfer einen Schrottwagen zum Ausschlachten zu überlassen, durch Vorgabe Fahrzeuge aus Deutschland zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Maschinen zu liefern, durch Vorgabe eine Wucht- und Montiermaschine zu liefern, durch Vorgabe einen Klein-LKW der Marke Caddy zu liefern, durch Vorgabe Reifen zu liefern, durch Vorgabe Baumaterial für ein Einfamilienhaus zu liefern, durch Vorgabe eine Gewerbeanmeldung in Polen durchzuführen, durch Vorgabe Asphaltfräsen aus Polen zu beschaffen, durch Vorgabe dem Opfer einen Traktoranhänger zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Fahrzeuge zu beschaffen, zur Erbringung von Werkleistungen (Reparaturarbeiten an Fahrzeugen) durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur Übergabe von acht Stück Felgen unter Vorgabe diese zu restaurieren, zur Ausfolgung von 27 Stück Reifen unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur mietweisen Überlassung von Fahrzeugen, wobei er den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlte, sowie zur Übergabe eines KFZ und eines Motorrades verleitete. Aufgrund Verdachtsschöpfung des Opfers blieb es teilweise beim Versuch.Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG römisch 40 römisch 40 vom XXXX2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, teils Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als EUR 400,00 zu verschaffen, wobei er bereits wegen solcher Taten verurteilt wurde (zuletzt Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom XXXX2012, GZ römisch 40 , solche Taten bereits mehrfach begangen und weitere Taten im Einzelnen geplant hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB) eine Vielzahl von Opfern durch Täuschung über Tatsachen zu den nachstehenden Handlungen, teils verleitet, teils verleiten versucht, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 348.357,58 an ihrem Vermögen schädigten und zwar, indem er zwischen Mai 2014 und XXXX2016 an verschiedenen Orten in der Steiermark insgesamt 37 Opfer in 70 Angriffen zur Übergabe von Bargeldbeträgen unter anderem durch Vorgabe diese gewinnbringend zu veranlagen, durch Vorgabe dem Opfer einen MAN LKW zu beschaffen, durch Vorgabe den Opfern Fahrzeuge beispielsweise der Marken BMW, Honda, Mercedes, Renault, VW, Opel und Audi zu beschaffen, durch Vorgabe die NoVA für das - zu beschaffende - Fahrzeug zu bezahlen, unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähig- und willigkeit um kurzfristig einen Mietrückstand zu begleichen, durch Vorgabe dem Opfer einen Schrottwagen zum Ausschlachten zu überlassen, durch Vorgabe Fahrzeuge aus Deutschland zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Maschinen zu liefern, durch Vorgabe eine Wucht- und Montiermaschine zu liefern, durch Vorgabe einen Klein-LKW der Marke Caddy zu liefern, durch Vorgabe Reifen zu liefern, durch Vorgabe Baumaterial für ein Einfamilienhaus zu liefern, durch Vorgabe eine Gewerbeanmeldung in Polen durchzuführen, durch Vorgabe Asphaltfräsen aus Polen zu beschaffen, durch Vorgabe dem Opfer einen Traktoranhänger zu beschaffen, durch Vorgabe Ersatzteile für Fahrzeuge zu beschaffen, zur Erbringung von Werkleistungen (Reparaturarbeiten an Fahrzeugen) durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur Übergabe von acht Stück Felgen unter Vorgabe diese zu restaurieren, zur Ausfolgung von 27 Stück Reifen unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und willigkeit, zur mietweisen Überlassung von Fahrzeugen, wobei er den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlte, sowie zur Übergabe eines KFZ und eines Motorrades verleitete. Aufgrund Verdachtsschöpfung des Opfers blieb es teilweise beim Versuch. Der BF suchte seine Opfer im Bekanntenkreis und im Rahmen von Gasthausbesuchen und gab sich bei den Betrugshandlungen als Unternehmer, Spediteur, Importeur von Fitnessgeräten, Fahrzeughändler oder Händler für verschiedene Maschinen und Baumaterialien mit Beziehungen nach Deutschland und Polen aus. Sobald der BF herausgefunden hatte, was das Opfer benötigte, bot er den Opfern genau dieses Produkt an. Zur Untermauerung seiner Angaben zeigte er den Opfern teilweise Lichtbilder von angeblich zum Verkauf stehenden Autos und - vom BF selbst angefertigte - Versteigerungslisten deutscher Gerichte. Das aus seinen Betrugshandlungen lukrierte Geld verwendete der BF um seinem Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er gegen Ende seiner Betrugsserie eine Art Schneeballsystem entwickelte, um mit dem Geld der aktuellen Opfer mit Anzeigen drohende Opfer früherer Betrugshandlungen zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden der rasche Rückfall, die zahlreichen Tatwiederholungen (betreffend das Bedachtnahmeurteil), drei im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall nach der vorzeitigen bedingten Entlassung am XXXX2013 und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend, als mildernd hingegen das (teilweise) Tatsachengeständnis zu einzelnen Urteilsfakten sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Neben dem Strafausspruch wurde ein Betrag in Höhe von EUR 294.895,08 für verfallen erklärt. Der zweiten - älteren - Verurteilung, zu der die Verurteilung vom 13.09.2017 im Zusatzstrafenverhältnis steht, lagen ebenfalls Betrugshandlungen zu Grunde. Der BF befand sich seit XXXX2016 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Am XXXX2018 kehrte der BF von einem genehmigten Haftausgang nicht mehr in die Justizanstalt XXXX zurück und ist seitdem flüchtig.Am XXXX2018 kehrte der BF von einem genehmigten Haftausgang nicht mehr in die Justizanstalt römisch 40 zurück und ist seitdem flüchtig. Der BF verfügt über eine Berufsausbildung als Maurer und war zuletzt selbstständig als Händler für Kfz-Zubehör tätig. Der BF ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, hat kein Vermögen und weist in Deutschland Schulden in Höhe von EUR 343.000,00 auf (Inkassoforderungen, Abgabenschulden, Krankenkasse, etc). Der BF führte vor seiner Verhaftung im Bundesgebiet nach eigenen Angaben eine Beziehung mit XXXX, mit der er auch zusammenlebte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und ihr bzw. ihren minderjährigen Kindern liegt nicht vor.Der BF führte vor seiner Verhaftung im Bundesgebiet nach eigenen Angaben eine Beziehung mit römisch 40 , mit der er auch zusammenlebte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und ihr bzw. ihren minderjährigen Kindern liegt nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Insoweit der BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen, insbesondere zu den Haftbesuchen seiner Partnerin, tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden. Der Umstand, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Partnerin festgestellt werden konnte, das über eine emotionale Bindung zwischen Partnern hinausgeht, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt wurden, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde lediglich ohne weitere Konkretisierungen ausgeführt, dass der BF zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern ein sehr gutes Verhältnis habe, welches nach wie vor aufrecht sei. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach auch stets ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar über eine ab XXXX2016 gültige Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Partnerin verfügte, jedoch bereits schon vorher ab XXXX2016 (bis XXXX2017) in der Justizanstalt XXXX und danach ab XXXX2017 (bis XXXX2018) in der Justizanstalt XXXX inhaftiert war. Es war also davon auszugehen, dass jedenfalls seit XXXX2016 ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr vorliegt.Der Behauptung in der Beschwerde, wonach auch stets ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar über eine ab XXXX2016 gültige Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Partnerin verfügte, jedoch bereits schon vorher ab XXXX2016 (bis XXXX2017) in der Justizanstalt römisch 40 und danach ab XXXX2017 (bis XXXX2018) in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert war. Es war also davon auszugehen, dass jedenfalls seit XXXX2016 ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr vorliegt. Die Feststellung, dass der BF seit einem Haftausgang am XXXX2018 flüchtig ist, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung der Justizanstalt XXXX an das BVwG vom 15.11.2018 (OZ 2).Die Feststellung, dass der BF seit einem Haftausgang am XXXX2018 flüchtig ist, beruht auf der diesbezüglichen Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 an das BVwG vom 15.11.2018 (OZ 2). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum Aufenthaltsverbot:
F, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche zehnjährige Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und der Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.Die belangte Behörde hat das gegenständliche zehnjährige Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und der Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit 2014 nach Österreich verlegt habe, im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer Frau führe und sich gemeinsam mit ihr um deren Kinder kümmere. Er habe sich am gegen ihn geführten Strafverfahren aktiv beteiligt, sich in Haft stets wohlverhalten und von Beginn an die Beschäftigungsmöglichkeit in den Justizanstalten wahrgenommen. Er werde in der Justizanstalt von seiner Lebensgefährtin und den Kindern seit September 2016 regelmäßig besucht. In Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten sei keine wesentliche Gefahr zu erkennen, dass der BF nach seiner Enthaftung auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in § 67 Abs. 3 FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG sind - in Abgrenzung zu den in Paragraph 67, Absatz 3, FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen das Vermögen massiv zuwidergelaufen. Das verhängte Aufenthaltsverbot in Dauer des zulässigen Höchstausmaß von zehn Jahren steht im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall verhängte unbedingte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und den konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, der bisherigen kriminellen Laufbahn des BF, der Wirkungslosigkeit der bislang gesetzten strafrechtlichen Sanktionen sowie der erfolgten Flucht des BF aus der Strafhaft in angemessener Relation, weshalb auch eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Frage kam. Eine allenfalls weiterhin bestehende Beziehung zu seiner Partnerin und deren Kindern kann durch Besuche in Deutschland, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, weshalb
1 und 2 FPG die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, weshalb
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Durch seine Flucht aus der Strafhaft XXXX2018 hat der BF diese Einstellung eindrücklich untermauert. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten und als "Anregung" zu bewertenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G301.2186833.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.