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{'item': 'G314 2200538-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlG314 2200538-1 SpruchG314 2200538-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde

  1. des XXXXund
  2. der XXXX, beide vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX2018, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde
  3. des XXXXund
  4. der römisch 40 , beide vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom XXXX2018, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus XXXX. Der Bau dieses Hauses wurde vom Land Steiermark nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes durch die Gewährung eines Annuitätenzuschusses gefördert.Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus römisch 40 . Der Bau dieses Hauses wurde vom Land Steiermark nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes durch die Gewährung eines Annuitätenzuschusses gefördert. Die Beschwerdeführer (BF) beantragten am 03.07.2013 ob dieser Liegenschaft die Einverleibung eines Pfandrechts für das Land Steiermark von EUR 38.155,14 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 3.815,51 sowie zweier Pfandrechte für eine Bank von EUR 65.000 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 13.000 und von EUR 175.000 samt Zinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung von EUR 35.
  5. Sie beriefen sich auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs 3 WFG sowie darauf, dass die Wohnnutzfläche maximal 130 m2 betrage.Die Beschwerdeführer (BF) beantragten am 03.07.2013 ob dieser Liegenschaft die Einverleibung eines Pfandrechts für das Land Steiermark von EUR 38.155,14 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 3.815,51 sowie zweier Pfandrechte für eine Bank von EUR 65.000 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 13.000 und von EUR 175.000 samt Zinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung von EUR 35.
  6. Sie beriefen sich auf die Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG sowie darauf, dass die Wohnnutzfläche maximal 130 m2 betrage. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom XXXX3013, XXXX, wurde ua die Einverleibung der drei Pfandrechte antragsgemäß bewilligt.Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom XXXX3013, römisch 40 , wurde ua die Einverleibung der drei Pfandrechte antragsgemäß bewilligt. Am 15.07.2013 wurde dem Bezirksgericht XXXX ergänzend eine Kopie des Bauplans mit den Wohnnutzflächen übermittelt und bekannt gegeben, dass in dem Haus drei Personen wohnen.Am 15.07.2013 wurde dem Bezirksgericht römisch 40 ergänzend eine Kopie des Bauplans mit den Wohnnutzflächen übermittelt und bekannt gegeben, dass in dem Haus drei Personen wohnen. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurden die BF im Rahmen der Überprüfung der Gebührenbefreiung aufgefordert, bekannt zu geben, wie die Räume im Kellergeschoss ihres Hauses konkret ausgestattet seien, sowie Fotos dazu vorzulegen. Der BF1 übermittelte Fotos und machte die geforderten Angaben zur Ausstattung der Kellerräume. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden den BF hierauf mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom XXXX2017, XXXX, die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 504 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (für das Pfandrecht des Landes Steiermark) sowie zur ungeteilten Hand mit der Bank die Eintragungsgebühren laut TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 936 und EUR 2.520 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (für die Pfandrechte der Bank) zur Zahlung vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass die Wohnnutzfläche 130 m2 übersteige und daher die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG nicht gewährt werde.Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden den BF hierauf mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom XXXX2017, römisch 40 , die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 504 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (für das Pfandrecht des Landes Steiermark) sowie zur ungeteilten Hand mit der Bank die Eintragungsgebühren laut TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 936 und EUR 2.520 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (für die Pfandrechte der Bank) zur Zahlung vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass die Wohnnutzfläche 130 m2 übersteige und daher die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG nicht gewährt werde. Dagegen erhoben die BF eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXXund brachten vor, dass die Nutzfläche ihres Hauses 130 m2 nicht übersteige. Der als "Vorkeller" bezeichnete Raum im Kellergeschoss sei eine nicht beheizbare Verkehrsfläche und gehöre - auch wenn dort Schuhe gelagert würden - nicht zur Nutzfläche. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den BF die Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 936 (1,2 % von EUR 78.000) und von EUR 2.520 (1,2 % von EUR 210.000) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 3.464, für die Pfandrechte der Bank (zur ungeteilten Hand mit der ebenfalls zahlungspflichtigen Bank) sowie der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 504 (1,2 % von EUR 41.971) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 512, für das Pfandrecht des Landes Steiermark, aufgetragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Ermittlung der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG die gesamte Bodenfläche einer Wohnung (abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen) zu berücksichtigen sei. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Der Vorkeller mit 9,1 m2 diene zu Abstell- und Lagerzwecken, habe einen Vinylboden, mit Feinputz versehene Wände und eine mit Gipsplatten vertäfelte Decke. Er sei daher seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet und der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn durch die Aufbewahrung von Schuhen und Kleidung dienlich. Ausgehend von einer Nutzfläche von 138,98 m2 (65,96 m2 im Erdgeschoß, 63,92 m2 im Obergeschoss und 9,1 m2 im Kellergeschoss) komme die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG nicht zum Tragen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den BF die Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 936 (1,2 % von EUR 78.000) und von EUR 2.520 (1,2 % von EUR 210.000) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 3.464, für die Pfandrechte der Bank (zur ungeteilten Hand mit der ebenfalls zahlungspflichtigen Bank) sowie der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 504 (1,2 % von EUR 41.971) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 512, für das Pfandrecht des Landes Steiermark, aufgetragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Ermittlung der Nutzfläche iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG die gesamte Bodenfläche einer Wohnung (abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen) zu berücksichtigen sei. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Der Vorkeller mit 9,1 m2 diene zu Abstell- und Lagerzwecken, habe einen Vinylboden, mit Feinputz versehene Wände und eine mit Gipsplatten vertäfelte Decke. Er sei daher seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet und der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn durch die Aufbewahrung von Schuhen und Kleidung dienlich. Ausgehend von einer Nutzfläche von 138,98 m2 (65,96 m2 im Erdgeschoß, 63,92 m2 im Obergeschoss und 9,1 m2 im Kellergeschoss) komme die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG nicht zum Tragen. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde des BF1 und der BF2 mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, sie einzuvernehmen und ihr Haus zu begutachten sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der Vorkeller nicht zu Wohnzwecken, sondern als Keller genutzt werde. Das Abstellen von ein paar Schuhen dort führe zu keiner relevanten Entlastung des Wohnraums. Da das Haus der BF nahezu vollständig von Erdreich umgeben sei, sei jeder Raum im Kellergeschoß als (nicht zur Nutzfläche zählender) Kellerraum zu behandeln. Der Vorkeller verfüge zudem nicht einmal über Lichtschächte. Seine Ausstattung mit Feinputz und Vinylboden begründe keine Nutzung zu Wohnzwecken, zumal es sich um einen Raum an der Außenseite des Hauses ohne Heizung und ohne Fenster handle, der ein Durchgangsraum am Weg zur Treppe in den eigentlichen Wohnbereich sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich einen genauen Überblick über die baulichen Gegebenheiten zu verschaffen; die Bekanntgabe der Ausstattung und die Vorlage von Lichtbildern seien für eine umfassende, einzelfallbezogene Beurteilung der Sachlage nicht ausreichend. Den BF sei die Möglichkeit verwehrt worden, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern, was ihr Recht auf Parteiengehör verletze. Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 10.07.2018 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 10.07.2018 einlangten. Feststellungen: Die Nutzfläche des Einfamilienhauses der BF auf der Liegenschaft XXXX mit der Adresse XXXX, dessen Errichtung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes gefördert wurde, beträgt im Erdgeschoss 65,96 m2 und im Obergeschoss 63,92 m
  7. Im Keller befindet sich - neben anderen, ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeigneten Räumen - ein 9,1 m2 großer, als "Vorkeller" bezeichneter Raum, von dem aus die Stiege in das Erdgeschoss führt. Dieser Raum hat keine Heizung und wird weder über Fenster noch über Lichtschächte mit Tageslicht belichtet. Der Boden ist mit einem Vinylbelag mit Randleisten versehen, die Wände sind feinverputzt, die Decke ist mit Gipsplatten vertäfelt. Der Raum verfügt über Elektroanschlüsse (Steckdosen und Lichtschalter) und ist mit einer Sitzbank, einer Garderobe, einem Spiegel und einem Regal zum Abstellen von Schuhen eingerichtet.Die Nutzfläche des Einfamilienhauses der BF auf der Liegenschaft römisch 40 mit der Adresse römisch 40 , dessen Errichtung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes gefördert wurde, beträgt im Erdgeschoss 65,96 m2 und im Obergeschoss 63,92 m
  8. Im Keller befindet sich - neben anderen, ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeigneten Räumen - ein 9,1 m2 großer, als "Vorkeller" bezeichneter Raum, von dem aus die Stiege in das Erdgeschoss führt. Dieser Raum hat keine Heizung und wird weder über Fenster noch über Lichtschächte mit Tageslicht belichtet. Der Boden ist mit einem Vinylbelag mit Randleisten versehen, die Wände sind feinverputzt, die Decke ist mit Gipsplatten vertäfelt. Der Raum verfügt über Elektroanschlüsse (Steckdosen und Lichtschalter) und ist mit einer Sitzbank, einer Garderobe, einem Spiegel und einem Regal zum Abstellen von Schuhen eingerichtet. Die Nutzfläche des Einfamilienhauses, in dem nicht mehr als fünf Personen leben, beträgt somit insgesamt - unter Einbeziehung des "Vorkellers" - 138,98 m
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Auch die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Aus dem am 15.07.2013 vorgelegen Bauplan ergeben sich die Größen der relevanten Räume im Keller sowie im Erd- und Obergeschoss. Letztere sind in diesem Verfahren nicht strittig. Aus dem Plan ist auch ersichtlich, dass die Räume auf den drei Ebenen durch ein Stiegenhaus verbunden sind. Die Lage des "Vorkellers" ergibt sich ebenfalls aus dem Plan. Die Ausstattung dieses Raums ergibt sich aus den Angaben des BF1 im Schreiben vom 25.10.2017 und aus den vorgelegten Fotos. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem Einfamilienhaus mehr als fünf Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dergleichen wird insbesondere von den BF nicht behauptet. Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Es obliegt der Partei selbst, abgabenrechtliche Befreiungen, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen. Die Behörde trifft eine besondere Ermittlungspflicht nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte (siehe VwGH 24.01.2002, 2001/16/0515). Da hier kein unklarer Sachverhalt vorliegt, liegt die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Aufgrund der den BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist zudem jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302).Es obliegt der Partei selbst, abgabenrechtliche Befreiungen, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen. Die Behörde trifft eine besondere Ermittlungspflicht nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte (siehe VwGH 24.01.2002, 2001/16/0515). Da hier kein unklarer Sachverhalt vorliegt, liegt die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Aufgrund der den BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist zudem jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts. Die Eintragungsgebühren betragen dabei gemäß TP 9 lit b Z 4 1,2 % vom Wert des Rechts, der sich gemäß § 26 Abs 5 GGG nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung (ohne Zinsen) bestimmt.TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts. Die Eintragungsgebühren betragen dabei gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, 1,2 % vom Wert des Rechts, der sich gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung (ohne Zinsen) bestimmt. Gemäß § 53 Abs 3 WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m², nicht übersteigt. Gemäß § 53 Abs 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 GGG die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs 3.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m², nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, GGG die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, Unter "Wohnung" iSd § 53 Abs 3 WFG sind auch Einfamilienhäuser zu verstehen (VwGH 27.02.1995, 94/16/0220).Unter "Wohnung" iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG sind auch Einfamilienhäuser zu verstehen (VwGH 27.02.1995, 94/16/0220). Als Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (z.B. zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche. Bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche handelt es sich um üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtungen, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Kellerräume nicht beheizt werden können und ihnen eine für Wohnzwecke entsprechende Wärmedämmung fehlt. Selbst dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143). Die zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume können auch solche Räume sein, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128). Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass der als "Vorkeller" bezeichnete Raum im Kellergeschoß zur Nutzfläche gehört, weil er aufgrund seiner Ausstattung (feinverputzte Wände, Vinylboden mit Randleisten, vertäfelte Decke, Steckdosen und Lichtschalter) für Wohnzwecke geeignet ist und der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dient. Dem Fehlen von Tageslicht und dem Umstand, dass der Raum nicht beheizt werden kann, kommt dabei keine Bedeutung zu. Die BF können sich aufgrund der demnach 130 m2 übersteigenden Nutzfläche nicht auf die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG berufen. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass der als "Vorkeller" bezeichnete Raum im Kellergeschoß zur Nutzfläche gehört, weil er aufgrund seiner Ausstattung (feinverputzte Wände, Vinylboden mit Randleisten, vertäfelte Decke, Steckdosen und Lichtschalter) für Wohnzwecke geeignet ist und der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dient. Dem Fehlen von Tageslicht und dem Umstand, dass der Raum nicht beheizt werden kann, kommt dabei keine Bedeutung zu. Die BF können sich aufgrund der demnach 130 m2 übersteigenden Nutzfläche nicht auf die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG berufen. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2200538.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.