RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlI401 2004260-1 SpruchI401 2004260-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheiden (jeweils) vom 14.01.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als VGKK oder als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Gebhard F in den Zeiträumen vom 22.
- bis 22.11.2010, vom 01.
- bis 04.02., vom 18.
- bis 08.
- und vom 08.
- bis 22.08.2011 sowie Roman G im Zeitraum vom 01.
- bis 18.10.2010 auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma des Beschwerdeführers der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
- Mit Bescheiden (jeweils) vom 14.01.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als VGKK oder als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Gebhard F in den Zeiträumen vom 22.
- bis 22.11.2010, vom 01.
- bis 04.02., vom 18.
- bis 08.
- und vom 08.
- bis 22.08.2011 sowie Roman G im Zeitraum vom 01.
- bis 18.10.2010 auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma des Beschwerdeführers der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.03.2013 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für die angeführten Dienstnehmer für die in der Beilage angegebenen Zeiträume allgemeine und sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von € 25.440,89 sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 4.688,40, somit insgesamt € 30.129,29, nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten, wobei die Beilage (Beitragsnachverrechnung vom 27.11.2012) einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde. Begründend legte die belangte Behörde zusammengefasst dar, dass die beiden Dienstnehmer detaillierte Stundenaufzeichnungen vorgelegt hätten. Die Richtigkeit dieser Stundenaufzeichnungen seien vom Beschwerdeführer zwar bestritten worden, er gestand jedoch zu, dass die einzelnen angeführten Projekte diejenigen gewesen seien, die F - teilweise unter Mithilfe des G - für ihn durchgeführt habe. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Stundenaufzeichnungen habe vorlegen können, seien die vorhandenen Stundenaufzeichnungen zugrunde gelegt worden. In der Folge führte die belangte Behörde tabellarisch die Zeiträume der Beschäftigung, der geleisteten Arbeitsstunden und das von F bezogene Entgelt an. (Beispielhaft wurde angeführt, dass F im Zeitraum vom 23.
- bis 08.07.2011 235,5 Arbeitsstunden erbracht und dafür ein Entgelt in der Höhe von € 5.887,50 bekommen habe.) Die Zahlungen seien aufgrund der zwischen F und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung als Bruttoentgelt zu werten. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausgesagt, dass F aus seiner Sicht einen Entgeltanspruch von ca. € 29.200,-- gehabt habe. Aufgrund der von F vorgelegten detaillierten Stundenaufzeichnungen sei allerdings von dessen Angaben auszugehen. G habe nach dessen detaillierten Stundenaufzeichnungen 1.137,5 Arbeitsstunden erbracht, wobei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Nettolohn von € 10,-- pro Arbeitsstunde vereinbart worden sei. Bei G sei der vereinbarte Nettolohn von € 11 378,86 auf einen fiktiven Bruttobezug hochgerechnet und der Nachverrechnung zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben einen Betrag von € 12.000,-- als Entgelt an G überwiesen, was mit den vorgelegten Stundenaufzeichnungen in etwa übereinstimme. Nach Zitierung der zugrunde gelegten Bestimmungen legte die belangte Behörde dar, dass Vereinbarungen, welche die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten im Voraus ausschließen oder beschränken würden, gemäß § 539 ASVG ohne rechtliche Wirkung seien.Nach Zitierung der zugrunde gelegten Bestimmungen legte die belangte Behörde dar, dass Vereinbarungen, welche die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten im Voraus ausschließen oder beschränken würden, gemäß Paragraph 539, ASVG ohne rechtliche Wirkung seien. Der sich aus den Zeitaufzeichnungen ergebende Entgeltanspruch des F sei als Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der übrigen Beiträge und Umlagen anzusehen (Bruttoentgelt), weil sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben habe, dass es sich um eine Nettolohnvereinbarung gehandelt habe. Auch aufgrund der Höhe des Stundensatzes sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Bruttoentgelt gehandelt habe. Im Gegensatz dazu war bei G der Nettoverdienst auf ein Bruttoentgelt hochzurechnen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt. 3.
- Im erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 26.04.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 30.04.2013) brachte der (zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene) Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die VGKK bei F einen Stundenlohn von € 25,-- brutto und bei G einen Stundenlohn von € 10,-- netto angesetzt habe. Welche Tischlerei in Vorarlberg bezahle einem Tischler € 25,-- brutto? Der Kollektivvertrag der Tischler sehe für einen Tischler der Lohngruppe I einen Bruttolohn von € 9,50 per 01.05.2009 bzw. von € 9,70 ab 01.05.2010 vor. Bei G, der in der Lohngruppe V eingestuft werden könne, betrage der kollektivvertragliche Stundenlohn € 7,98 per 01.05.2009 bzw. € 8,15 per 01.05.
- Die Beträge seien für ein Werkvertragsverhältnis ausgemacht worden, niemals für eine nichtselbstständige Tätigkeit. Der Betrag von € 25,-- für einen Dienstnehmer würde für den Arbeitgeber in etwa € 50,-- je Stunde bedeuten. Dabei lägen beim Beschwerdeführer die Verkaufsstundensätze zwischen € 40,-- und €10,-- netto angesetzt habe. Welche Tischlerei in Vorarlberg bezahle einem Tischler € 25,-- brutto? Der Kollektivvertrag der Tischler sehe für einen Tischler der Lohngruppe römisch eins einen Bruttolohn von € 9,50 per 01.05.2009 bzw. von € 9,70 ab 01.05.2010 vor. Bei G, der in der Lohngruppe römisch fünf eingestuft werden könne, betrage der kollektivvertragliche Stundenlohn € 7,98 per 01.05.2009 bzw. € 8,15 per 01.05.
- Die Beträge seien für ein Werkvertragsverhältnis ausgemacht worden, niemals für eine nichtselbstständige Tätigkeit. Der Betrag von € 25,-- für einen Dienstnehmer würde für den Arbeitgeber in etwa € 50,-- je Stunde bedeuten. Dabei lägen beim Beschwerdeführer die Verkaufsstundensätze zwischen € 40,-- und € 50,-- je Stunde. So könne keine Tischlerei überleben. Er habe mit F und G seinerzeit einen Werkvertragslohn als Selbstständige vereinbart, niemals einen Stundenlohn als Arbeitnehmer. Er beantrage, als Bemessungsgrundlage für die Beitragsnachverrechnung die kollektivvertraglichen Löhne heranzuziehen. Er sei mit der "Kippung" der Werkvertragslösung genug bestraft. 3.2.
- Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung vor, dass der Einspruch am 26.04.2013 eingeschrieben zur Post gegeben wurde. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. 3.2.
- Der weiteren Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, die dem Verfasser des Einspruchs erteilte Vollmacht nachzuwiesen, weil das Rechtsmittel im Auftrag ("i. A.") des Beschwerdeführers erhoben wurde, wurde dadurch entsprochen, als der zur Erhebung des Rechtsmittels beauftrage Bilanzbuchhalter R. R. eine "Bestätigung einer Vollmacht" vom 17.11.2014 übermittelte, dass er vom Beschwerdeführer am 26.04.2013 bevollmächtigt wurde, gegen den Bescheid der VGKK vom 22.03.2013 Einspruch zu erheben. Damit wurde die Beschwerde zulässig erhoben.
- Bei der am 30.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die einvernommenen Dienstnehmer F und G gaben ihre bereits gegenüber der belangten Behörde gemachten Aussagen, wonach mit ihnen ein Nettostundenlohn vereinbart worden sei, wieder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Dienstnehmer Gebhard F und Roman G unterlagen in den oben angeführten Zeiträumen (Pkt. I. 1.) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG. Der Dienstnehmer F war als Tischler und der Dienstnehmer G, der teilweise dem F bei seinen Tischlertätigkeiten unterstützend zur Seite stand, in untergeordneter Funktion beim Beschwerdeführer beschäftigt.1.
- Die Dienstnehmer Gebhard F und Roman G unterlagen in den oben angeführten Zeiträumen (Pkt. römisch eins. 1.) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG. Der Dienstnehmer F war als Tischler und der Dienstnehmer G, der teilweise dem F bei seinen Tischlertätigkeiten unterstützend zur Seite stand, in untergeordneter Funktion beim Beschwerdeführer beschäftigt. 1.
- Zwischen dem Beschwerdeführer und F war ein Stundenlohn von € 25,-- brutto und dem G ein Stundenlohn von € 10,-- brutto vereinbart. 1.
- Die Beschäftigungsverhältnisse unterlagen dem Kollektivvertrag für das Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs. Die Dienstnehmer F und G waren nach dem Anhang I der Lohnordnung dieses Kollektivvertrages der Lohngruppe I. als "Spitzenfacharbeiter" bzw. als "Hilfsarbeiter" einzustufen. Der (Brutto-) Stundenlohn für Tischler (LGr I) belief sich ab 01.05.2009 auf € 9,50, ab 01.05.2010 auf € 9,70 sowie ab 01.05.2011 auf € 9,96, jener für Hilfsarbeiter (LGr V) ab 01.05.2009 auf € 7,98 und ab 01.05.2010 auf € 8,15.1.
- Die Beschäftigungsverhältnisse unterlagen dem Kollektivvertrag für das Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs. Die Dienstnehmer F und G waren nach dem Anhang römisch eins der Lohnordnung dieses Kollektivvertrages der Lohngruppe römisch eins. als "Spitzenfacharbeiter" bzw. als "Hilfsarbeiter" einzustufen. Der (Brutto-) Stundenlohn für Tischler (LGr römisch eins) belief sich ab 01.05.2009 auf € 9,50, ab 01.05.2010 auf € 9,70 sowie ab 01.05.2011 auf € 9,96, jener für Hilfsarbeiter (LGr römisch fünf) ab 01.05.2009 auf € 7,98 und ab 01.05.2010 auf € 8,
- 1.4.
- Der Dienstnehmer F erbrachte im Zeitraum vom 22.
- bis 22.11.2010 1.035 Arbeitsstunden, wofür er ein Entgelt in der Höhe von € 26.325,--, im Zeitraum vom 31.
- bis 04.02.2011 14 Stunden, wofür er ein Entgelt in der Höhe von € 350,-- sowie einen Fixbetrag von € 2.300,--, im Zeitraum vom 18.
- bis 20.05.2011 366 Stunden, wofür er ein Entgelt in der Höhe von € 9.150--, im Zeitraum vom 23.
- bis 28.07.2011 235 1/2 Stunden, wofür er ein Entgelt in der Höhe von € 5.887,50 und im Zeitraum vom 08.
- bis 22.08.2011 72 1/2 Stunden, wofür er ein Entgelt in der Höhe von € 1.812,50 erhielt. Der Dienstnehmer F als klagende Partei machte gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei einen Betrag von "€ 31.625,00 samt Anhang (Werklohn/Honorar" geltend. Die Parteien schlossen vor dem Landesgericht Feldkirch am 30.11.2011 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger einen Betrag von € 20.000,00 (in Raten) zu bezahlen. 1.4.
- Der Dienstnehmer G leistete während des bestehenden Dienstverhältnisses insgesamt 1.137 1/2 Arbeitsstunden. Ihm wurde ein Lohn von insgesamt € 11.378,86 ausbezahlt. 1.
- Der Beschwerdeführer führte an die belangte Behörde keine Beiträge ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Zeiträume der Pflichtversicherung der beiden Dienstnehmer und damit der Beitragszeiträume fußen auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 14.01.
- Die festgestellten geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der vom Beschwerdeführer an F und G gewährten Geldleistungen (bzw. Honorare) ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid, und den von den Dienstnehmern vorgelegten Stundenaufzeichnungen, die vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten blieben. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstnehmer F ein Brutto- und nicht ein Nettostundenlohn vereinbart worden war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach "Hochrechnung" des Stundenlohnes von € 25,-- netto auf einen (fiktiven) Bruttostundenlohn würde sich ein Betrag in der Höhe von € 44,-- ergeben. Dieser errechnete Stundenlohn brutto läge um das ca. 4 1/2-fache über dem in der Lohnordnung des einschlägigen Kollektivvertrages festgelegten Stundenlohn. Die Vereinbarung eines solchen (hohen) Bruttostundenlohnes widerspricht jeder sorgfältigen kaufmännischen Geschäftsführung eines Unternehmens. Damit übereinstimmend legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass Inhalt der mit F und G getroffenen Vereinbarung ein Werklohn bzw. ein Stundenlohn auf Werkvertragsbasis und somit ein Bruttostundenlohn war. Dass ein "Werklohn" vereinbart war, kann auch auf den vor dem Landesgericht Feldkirch am 30.11.2011 geschlossenen gerichtlichen Vergleich gestützt werden, zumal die Klage des Dienstnehmers F auf die Forderung "wegen: 31.625,00 EUR samt Anhang (Werklohn/Honorar)" gerichtet war.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht über den (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, ab 01.01.1998 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 [Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997]) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling (bzw.) Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, ab 01.01.1998 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, [Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997]) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling (bzw.) Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. § 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurden bei den Dienstnehmern F und G Beiträge und Verzugszinsen nach dem ASVG und BMSVG für die Beitragszeiträume vom 01.02.2010 bis 30.11.2010 und vom 01.01.2011 bis 22.08.2011 vorgeschrieben (wobei sich die detaillierten Beitragszeiträume aus der Beitragsnachverrechnung vom 27.11.2012 ergeben). Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienstnehmern ein Brutto- oder Nettostundenlohn vereinbart war. 3.
- Der Oberste Gerichtshof vertritt in seinem Beschluss vom 11.06.1997, 9 ObA 185/97i, die Rechtsansicht, dass (bei einer Wertung eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages als Dienstvertrag) das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet worden sei, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden könne. Da bei einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG und der übrigen Gesetze, die Sozialversicherungsbeiträge vorsähen (EFZG, AlVG), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Arbeitgeberbeiträge anfielen, die vom Arbeitgeber aus dessen Vermögen abzuführen seien, fehle für eine Verpflichtung der Klägerin, der beklagten Partei diese Beiträge zu ersetzen, jede Grundlage. Allein, dass der Vertrag (unrichtig) als Werkvertrag bezeichnet worden sei, rechtfertige die Annahme, dass sich die Klägerin als Dienstnehmerin vertraglich zur Tragung der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet hätte, nicht; eine solche Vereinbarung könnte überdies zufolge der Bestimmung des § 539 ASVG nicht wirksam getroffen werden.3.
- Der Oberste Gerichtshof vertritt in seinem Beschluss vom 11.06.1997, 9 ObA 185/97i, die Rechtsansicht, dass (bei einer Wertung eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages als Dienstvertrag) das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet worden sei, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden könne. Da bei einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG und der übrigen Gesetze, die Sozialversicherungsbeiträge vorsähen (EFZG, AlVG), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Arbeitgeberbeiträge anfielen, die vom Arbeitgeber aus dessen Vermögen abzuführen seien, fehle für eine Verpflichtung der Klägerin, der beklagten Partei diese Beiträge zu ersetzen, jede Grundlage. Allein, dass der Vertrag (unrichtig) als Werkvertrag bezeichnet worden sei, rechtfertige die Annahme, dass sich die Klägerin als Dienstnehmerin vertraglich zur Tragung der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet hätte, nicht; eine solche Vereinbarung könnte überdies zufolge der Bestimmung des Paragraph 539, ASVG nicht wirksam getroffen werden. 3.
- Im gegenständlichen Fall kann das zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienstnehmern vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet wurde, nur als Bruttogehalt verstanden werden. Eine Hochrechnung auf das Bruttoentgelt, was die belangte Behörde ohnehin nur beim Dienstnehmer G vornahm, war nicht zulässig. Gegen die auf einem Bruttostundenlohn von € 10,-- basierende Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) beim Dienstnehmer G erhob der Beschwerdeführer - trotz der ihm im Beschwerdeverfahren mehrmals gebotenen Möglichkeiten - keine Einwände. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde die Beiträge nicht korrekt berechnet hat. Da die belangte Behörde den Stundenlohn von € 10,-- netto beim Dienstnehmer G auf einen Bruttostundenlohn zu Unrecht "hochrechnete", war der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 6.285,77 auf € 4.538,63 herabzusetzen. Damit waren bei diesem Dienstnehmer auch die nachverrechneten Verzugszinsen von € 1.329,62 auf € 955,56 zu reduzieren. Damit hat der Beschwerdeführer einen herabgesetzten Betrag von insgesamt € 27.896,34 noch zu entrichten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004260.1.00