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{'item': 'I413 2192461-1'}

Obsah (7)§ 62§ 28Art 133§ 17Art 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlI413 2192461-1 SpruchI413 2192461-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als E

§ 62Abs 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das am 19.12.2018 erlassene Erkenntnis XXXX, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. wie folgt lautet:

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das am 19.12.2018 erlassene Erkenntnis römisch 40 , dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) römisch eins. wie folgt lautet: "Der Beschwerde wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:"Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: 'XXXX, FN XXXX, XXXX als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 13.413,87 unter Anrechnung des bereits geleisteten Teilbetrages in Höhe von EUR 14.493,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX, VNR 3 einzubezahlen.'"'XXXX, FN römisch 40 , römisch 40 als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ römisch 40 entstandene Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 13.413,87 unter Anrechnung des bereits geleisteten Teilbetrages in Höhe von EUR 14.493,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 Verwendungszweck: römisch 40 TZ römisch 40 , VNR 3 einzubezahlen.'" B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom XXXX XXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten hat: "XXXX, FN XXXX, XXXX als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.220,87 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX, VNR 3 einzubezahlen."Mit Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten hat: "XXXX, FN römisch 40 , römisch 40 als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ römisch 40 entstandene Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.220,87 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 Verwendungszweck: römisch 40 TZ römisch 40 , VNR 3 einzubezahlen." Irrtümlich unterlief dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der im Grundbuch einzutragenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr

TP lit b Z 1 GGG.Irrtümlich unterlief dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der im Grundbuch einzutragenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr

TP Litera b, Ziffer eins, GGG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Auf Seite 16 des Erkenntnisses vom XXXX XXXX, wird ausgeführt:Auf Seite 16 des Erkenntnisses vom römisch 40 römisch 40 , wird ausgeführt: "Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage beträgt die Summe aller Verkehrswerte somit: KG XXXX EZ XXXX zu 2150/67800 Anteilen EUR 205.470,91KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 2150/67800 Anteilen EUR 205.470,91 KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 227.385,55KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1 EUR 227.385,55 KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 70.200,00KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1 EUR 70.200,00 KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 596.750,00KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1 EUR 596.750,00 KG XXXX XXXX EZ 285 zu 8/6715 Anteilen EUR 13.636,13KG römisch 40 römisch 40 EZ 285 zu 8/6715 Anteilen EUR 13.636,13 KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 44/6120 Anteilen EUR 106.000,33KG römisch 40 römisch 40 EZ römisch 40 zu 44/6120 Anteilen EUR 106.000,33 Summe EUR 1.519.442,92." Richtig addiert beträgt die Summe nicht EUR 1.519.442,92, sondern EUR 1.219.442,
  2. Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 errechnet sich somit die Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 1 von EUR 13.413,87.Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 errechnet sich somit die Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, von EUR 13.413,

  1. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt EUR 14.493,00 verbleibt sohin ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.079,
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die festgestellte Passage aus dem Erkenntnis ist wörtlich aus dem Erkenntnis vom XXXX XXXX, Seite 16, zitiert. Dass die sechs Verkehrswerte zusammengerechnet nicht EUR 1.519.442,92 sondern EUR 1.219.442,92 betragen, beruht auf einer einfachen mathematischen Addition. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zitierter Passage des Erkenntnisses vom XXXX XXXX, um EUR 300.000,00 verrechnet.Die festgestellte Passage aus dem Erkenntnis ist wörtlich aus dem Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40 , Seite 16, zitiert. Dass die sechs Verkehrswerte zusammengerechnet nicht EUR 1.519.442,92 sondern EUR 1.219.442,92 betragen, beruht auf einer einfachen mathematischen Addition. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zitierter Passage des Erkenntnisses vom römisch 40 römisch 40 , um EUR 300.000,00 verrechnet. Die Feststellung, dass sich auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 die Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 13.413,87 errechnet, ergibt sich aus dem Umstand, dass TP 9 lit b Z 1 GGG 1,1 % des Wertes des Rechtes (hier Verkehrswerts) beträgt.Die Feststellung, dass sich auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 die Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 13.413,87 errechnet, ergibt sich aus dem Umstand, dass TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG 1,1 % des Wertes des Rechtes (hier Verkehrswerts) beträgt. Die Feststellung betreffend das Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese bereits EUR 14.493,00 an Gebühren im Wege des ERV-Gebühreneinzuges geleistet hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung

§ 62

Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat

§ 31Vw

GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat

Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161). Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 41). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004/2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 41).Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 41). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004/2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 41). Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der betroffenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG unterlief.Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der betroffenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterlief. Das Bundesverwaltungsgericht berechnete die Verkehrswerte EUR 205.470,91 (KG XXXX EZ XXXX zu 2150/67800 Anteilen) + EUR 227.385,55 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 70.200,00 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 596.750,00 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 13.636,13 (KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 8/6715 Anteilen) + EUR 106.000,33 (KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 44/6120 Anteilen) im Wege der Addition fälschlich mit der Summe EUR 1.519.442,92, anstatt richtig mit der Summe EUR 1.219.442,92. Hierbei handelt es sich um einen offenkundigen Rechenfehler im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Das Bundesverwaltungsgericht berechnete die Verkehrswerte EUR 205.470,91 (KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 2150/67800 Anteilen) + EUR 227.385,55 (KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1) + EUR 70.200,00 (KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1) + EUR 596.750,00 (KG römisch 40 EZ römisch 40 zu 1/1) + EUR 13.636,13 (KG römisch 40 römisch 40 EZ römisch 40 zu 8/6715 Anteilen) + EUR 106.000,33 (KG römisch 40 römisch 40 EZ römisch 40 zu 44/6120 Anteilen) im Wege der Addition fälschlich mit der Summe EUR 1.519.442,92, anstatt richtig mit der Summe EUR 1.219.442,92. Hierbei handelt es sich um einen offenkundigen Rechenfehler im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aufgrund der nunmehr rechnerisch berichtigten Bemessungsgrundlage ergibt sich

TP 9 lit b Z 1 GGG eine Pauschalgebühr von richtigerweise EUR 13.413,87 (1,1 % von EUR 1.219.442,92), anstelle von EUR 16.713,87 (errechnet auf Basis der falsch addierten Summe EUR 1.519.442,92). Damit ergibt sich unter Anrechnung der bereits geleisteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 14.493,00 ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin und nicht - wie fälschlicherweise auf Basis der falsch addierten Summe von EUR 1.519.442,92 errechnet -eine Restsumme an Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.220,87 zu Gunsten der belangten Behörde.Aufgrund der nunmehr rechnerisch berichtigten Bemessungsgrundlage ergibt sich

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG eine Pauschalgebühr von richtigerweise EUR 13.413,87 (1,1 % von EUR 1.219.442,92), anstelle von EUR 16.713,87 (errechnet auf Basis der falsch addierten Summe EUR 1.519.442,92). Damit ergibt sich unter Anrechnung der bereits geleisteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 14.493,00 ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin und nicht - wie fälschlicherweise auf Basis der falsch addierten Summe von EUR 1.519.442,92 errechnet -eine Restsumme an Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.220,87 zu Gunsten der belangten Behörde. Aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen im berichtigten Erkenntnis ist dies auch unmissverständlich ersichtlich. Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2192461.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.