RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2019 GeschäftszahlI414 2173797-1 SpruchI414 2173797-1/12.E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGG
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5 ff.). Am 27.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 5 ff.). Am 02.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen (AS 35 ff.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise bestand eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.) [AS 71 ff.].Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise bestand eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch vier.) [AS 71 ff.]. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse XXXX am 02.06.2017 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Die Abholfrist begann am 02.06.2017 zu laufen (AS 69). Das Schriftstück wurde am 21.07.2017 an die belangte Behörde mit dem Vermerk "zurück nicht behoben" retourniert (AS 237). Die Verfahrensanordnung vom 30.05.2017, wonach dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wird, wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid (AS 237) und der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe per E-Mail am selben Tag übermittelt (AS 169).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse römisch 40 am 02.06.2017 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Die Abholfrist begann am 02.06.2017 zu laufen (AS 69). Das Schriftstück wurde am 21.07.2017 an die belangte Behörde mit dem Vermerk "zurück nicht behoben" retourniert (AS 237). Die Verfahrensanordnung vom 30.05.2017, wonach dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wird, wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid (AS 237) und der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe per E-Mail am selben Tag übermittelt (AS 169). Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zustellung des Bescheides beantragt, gleichzeitig eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Bescheid erhalten und daraufhin seine Rechtsberaterin kontaktiert habe. Dieser sei mitgeteilt worden, dass ein abweisender Bescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls weder den Bescheid noch Verständigung über eine Hinterlegung erhalten. Er habe stets an derselben Adresse gewohnt und seine Mitbewohner von der Wichtigkeit eines Schreibens der Behörde informiert. Er habe auch selbst den Postkasten kontrolliert und dennoch habe er weder einen Bescheid beziehungsweise eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten. Der abweisende Bescheid sei dem Beschwerdeführer somit nie zugestellt worden und ihn treffe kein Verschulden (AS 183 ff.). Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) [223 ff.].Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) [223 ff.]. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit im Wesentlichen der Begründung aus dem Antrag vom 22.09.2017 erhoben (As 252 ff.). Die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den abweisenden Asylantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt (AS 261 ff.). Mit Schreiben vom 02.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Ladung eines Mitbewohners beantragt, welcher aussagen könne, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt postalisch von der Hinterlegung beziehungsweise Zustellung des Bescheides vom 26.05.2017 verständigt worden sei. Am 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff; zu Zl. XXXX). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXXwurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist gewährt (Spruchpunkt IV.) [AS 215 ff.; zu Zl. XXXX].Am 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff; zu Zl. römisch 40 ). Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. XXXXwurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) [AS 215 ff.; zu Zl. XXXX]. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Verfahren ist unter der Zl. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Verfahren ist unter der Zl. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegeben Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegeben Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Der Bescheid vom 26.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 01.06.2017, am 02.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in den dafür vorgesehenen Briefkasten an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab dem 02.06.2017 zur Abholung breitgehalten (vgl. Rückschein zu IFA: XXXX; AS 69). Es liegt sohin eine gültige Zustellung durch Hinterlegung vor.Der Bescheid vom 26.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 01.06.2017, am 02.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in den dafür vorgesehenen Briefkasten an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab dem 02.06.2017 zur Abholung breitgehalten vergleiche Rückschein zu IFA: römisch 40 ; AS 69). Es liegt sohin eine gültige Zustellung durch Hinterlegung vor. Der Beschwerdeführer und drei weitere Mitbewohner waren zum Zustellzeitpunkt an der Abgabestelle aufrecht gemeldet. Innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte keine Beschwerde und somit wurde der Bescheid am 30.06.2017 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben (AS 201 ff.). Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung abgewiesen (AS 223 ff.).Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung abgewiesen (AS 223 ff.). Gegen diesen Bescheid vom XXXX hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2017 Beschwerde erhoben (AS 249 ff.).Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2017 Beschwerde erhoben (AS 249 ff.). 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und auch unbestrittenen Akteninhalt und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Angaben zum Zustellversuch, der Hinterlegung und dem Nichtbeheben sind auf dem Rückschein des behördlichen Schriftstückes und retournierten Kuvert abzulesen. Laut Auskunft aus dem Zentralmelderegister sind der Beschwerdeführer und drei weitere Mitbewohner seit dem 04.11.2013 an der Abgabestelle aufrecht gemeldet. Bereits im März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde durch Hinterlegung (in Abgabeeinrichtung eingelegt) an seine Wohnadresse zugestellt. Zum angesetzten Einvernahmetermin ist der Beschwerdeführer auch erschienen und somit hat er die Ladung auch erhalten. Auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung (in Abgabeeinrichtung eingelegt) an seiner Wohnadresse zugestellt. Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage war die Feststellung zu treffen, dass der Bescheid am 30.06.2018 in Rechtskraft erwuchs. Dies führt jedoch im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die Beschwerde ohnehin erst mit Schriftsatz vom 22.09.2017 erhoben wurde. Für das Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid mit 02.06.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten wurde. Es war daher festzustellen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 02.06.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zur anzuwendenden Rechtslage: Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet:
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass anlässlich des Zustellversuches am 01.06.2017 - entgegen den Angaben auf dem Rückschein - eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterlassen wurde. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 30.6.1994, Zl. 91/06/0056 m.a.N.). Wie bereits festgehalten wurde, dokumentiert der im Akt einliegende Rückschein, dass am
- Juni 2017 ein Zustellversuch unternommen wurde und dabei eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Bereits wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch Hinterlegung (in Abgabeeinrichtung eingelegt) an seiner Wohnadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zur Einvernahme erschienen und hat rechtzeitig gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben, somit hat er die Ladung und den Bescheid auch erhalten. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass es bei der Zustellung von Schriftstücken jemals zu Probleme gekommen sei.Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 30.6.1994, Zl. 91/06/0056 m.a.N.). Wie bereits festgehalten wurde, dokumentiert der im Akt einliegende Rückschein, dass am
- Juni 2017 ein Zustellversuch unternommen wurde und dabei eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Bereits wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch Hinterlegung (in Abgabeeinrichtung eingelegt) an seiner Wohnadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zur Einvernahme erschienen und hat rechtzeitig gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben, somit hat er die Ladung und den Bescheid auch erhalten. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass es bei der Zustellung von Schriftstücken jemals zu Probleme gekommen sei. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er weder den Bescheid noch die Hinterlegungsanzeige erhalten habe und erst am 11.09.2017 von der Existenz dieses Bescheides erfahren habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus Paragraph 71, AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls, beschränkte es sich doch auf die bloße Tatsachenbehauptung, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Seine Mitbewohner habe er von der Wichtigkeit der an ihn von der Behörde adressierten Schriftstücke informiert. Auch habe er selbst regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Es war auch die Einvernahme eines Mitbewohners nicht erforderlich, weil es sich bei den Angaben des Mitbewohners ebenfalls - wie im Schreiben vom 02.11.2017 ersichtlich - um die bloße Tatsachenbehauptung, der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt von der Zustellung beziehungsweise Hinterlegung des Bescheides verständigt worden, handelt. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthielt keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie viele Personen Zugang zum Briefkasten hatten, wer die Entleerung des Briefkastens besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer für den Fall der Entleerung des Briefkastens durch seine Mitbewohner traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239).Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthielt keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie viele Personen Zugang zum Briefkasten hatten, wer die Entleerung des Briefkastens besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer für den Fall der Entleerung des Briefkastens durch seine Mitbewohner traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). Im Hinblick auf das Fehlen von Ausführungen, inwieweit er Vorsorge getroffen hat, dass er von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198).Im Hinblick auf das Fehlen von Ausführungen, inwieweit er Vorsorge getroffen hat, dass er von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einer mündlichen Verhandlung ein anderes Vorbringen erstattet werden würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einer mündlichen Verhandlung ein anderes Vorbringen erstattet werden würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.2173797.1.00