4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte für sich und ihren mj. Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Vater im Militärdienst gestanden habe und in Nordnigeria erschossen worden sei, worauf ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei. Verwandte hätte ihr vorgeschlagen in Marokko Arbeit zu suchen. Dort habe sie aber nur auf der Straße gelebt und gebettelt, weshalb sie Marokko verlassen habe und über Italien nach Österreich eingereist sei. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie dort niemanden mehr habe und es im Norden von Nigeria Probleme mit Boko Haram geben würde. In Berichtigung ihrer Angaben führte sie aus, dass sie vor dem Tod ihrer Mutter in Marokko gewesen sei, da sie als diese krank geworden sei, Geld verdienen wollte. Sie würde die Familie ihres Vaters nicht kennen und könne daher dort auch nicht wohnen, im Norden wo ihre Mutter gewesen sei, sei es zu gefährlich.römisch 40 , (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte für sich und ihren mj. Sohn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Vater im Militärdienst gestanden habe und in Nordnigeria erschossen worden sei, worauf ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei. Verwandte hätte ihr vorgeschlagen in Marokko Arbeit zu suchen. Dort habe sie aber nur auf der Straße gelebt und gebettelt, weshalb sie Marokko verlassen habe und über Italien nach Österreich eingereist sei. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie dort niemanden mehr habe und es im Norden von Nigeria Probleme mit Boko Haram geben würde. In Berichtigung ihrer Angaben führte sie aus, dass sie vor dem Tod ihrer Mutter in Marokko gewesen sei, da sie als diese krank geworden sei, Geld verdienen wollte. Sie würde die Familie ihres Vaters nicht kennen und könne daher dort auch nicht wohnen, im Norden wo ihre Mutter gewesen sei, sei es zu gefährlich. Nach Dublin-Konsultationen mit Italien wurden die Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zugelassen. Am 07.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte sie befragt zu ihren Lebensumständen aus, dass sie XXXX heißen würde, am XXXX in Lagos in Nigeria geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und muslimischen Glaubens sei. Sie gab weiters an, dass sie ledig sei und einen Sohn habe, Der Vater ihres Sohnes würde XXXX heißen und in Lagos leben, sie würde auch dreimal die Woche mit diesem telefonieren. Sie gab weiters an, dass ihr Vater 2007 und ihre Mutter 2015 gestorben seien, wo sich ihr Zwillingsbruder aufhalten würde und ob er noch am Leben sei, wisse sie nicht. Aufgewachsen sei sie mit ihrem Zwillingsbruder bei ihrer Mutter, da der Vater Polizist gewesen sei und nicht viel zu Hause war. Ihre Mutter habe einen Shop gehabt, wo diese Getränke verkauft habe. In Nigeria habe sie sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht und für 1 1/2 Jahre eine Nähausbildung gemacht. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 habe sie immer in Lagos gelebt, im Jahr 2011 sei sie dann nach Marokko gegangen, wo sie sich für vier Jahre aufgehalten habe und dann nach Syrien und von dort nach Europa. Das Geld für die Schleppung in der Höhe von ca. € 1.500 habe sie vom Betteln in Marokko. Gefragt, ob sie im Falle einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder beim Kindesvater wohnen könne, gab sie wörtlich an: "Nein, ich kann nicht zurückgehen wegen meiner Narben, die ich Ihnen gezeigt habe und die damit verbundenen Probleme." Befragt zu ihrem Fluchtgrund, führte sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Vaters Mitglieder der Kooperative gekommen seien, die Schuldscheine ihres Vaters gehabt hätten, die sein Land betroffen hätten. Sie führte weiters aus, dass 3 Jahre nach dem Tod ihres Vaters ihr Zwillingsbruder verschwunden sei, sie habe ihre Mutter, die ein Mitglied der Ogboni Gesellschaft gewesen sei, immer wieder gefragt, ob er von Ogboni geopfert worden sei. Sie gab weiters an, dass die Ogboni Gesellschaft 2012 von ihrer Mutter verlangt hätte, dass ihre Tochter auch Mitglied werde. Sie führte weiters aus, dass im Juni 2011 eine Zeremonie an ihr vorgenommen wurde, die ihrer Mutter nach ihrem spirituellen Schutz dienen sollte und dass sie dann im August Nigeria verlassen habe. Sie sei wegen ihrer Mutter aus Nigeria weggegangen, da diese ihr geraten habe das Land zu verlassen. Sie sei auch kein Mitglied des Geheimbundes Ogboni geworden, da sie vorher das Land verlassen habe. Erzählt habe sie niemandem davon, da es ihr ihre Mutter verboten habe. Sie führte weiters aus, dass sie nicht vorbestraft sei, nicht von der Polizei, den Gerichten oder anderen Behörden ihres Landes gesucht werde, dass sie nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei, nie mit staatlichen Einrichtungen und Behörden Probleme gehabt habe, nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, führte sie wörtlich aus: "Meine Mutter hat immer gesagt, falls ich jemals in das Land zurückkehrenAm 07.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte sie befragt zu ihren Lebensumständen aus, dass sie römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in Lagos in Nigeria geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und muslimischen Glaubens sei. Sie gab weiters an, dass sie ledig sei und einen Sohn habe, Der Vater ihres Sohnes würde römisch 40 heißen und in Lagos leben, sie würde auch dreimal die Woche mit diesem telefonieren. Sie gab weiters an, dass ihr Vater 2007 und ihre Mutter 2015 gestorben seien, wo sich ihr Zwillingsbruder aufhalten würde und ob er noch am Leben sei, wisse sie nicht. Aufgewachsen sei sie mit ihrem Zwillingsbruder bei ihrer Mutter, da der Vater Polizist gewesen sei und nicht viel zu Hause war. Ihre Mutter habe einen Shop gehabt, wo diese Getränke verkauft habe. In Nigeria habe sie sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht und für 1 1/2 Jahre eine Nähausbildung gemacht. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 habe sie immer in Lagos gelebt, im Jahr 2011 sei sie dann nach Marokko gegangen, wo sie sich für vier Jahre aufgehalten habe und dann nach Syrien und von dort nach Europa. Das Geld für die Schleppung in der Höhe von ca. € 1.500 habe sie vom Betteln in Marokko. Gefragt, ob sie im Falle einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder beim Kindesvater wohnen könne, gab sie wörtlich an: "Nein, ich kann nicht zurückgehen wegen meiner Narben, die ich Ihnen gezeigt habe und die damit verbundenen Probleme." Befragt zu ihrem Fluchtgrund, führte sie im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Vaters Mitglieder der Kooperative gekommen seien, die Schuldscheine ihres Vaters gehabt hätten, die sein Land betroffen hätten. Sie führte weiters aus, dass 3 Jahre nach dem Tod ihres Vaters ihr Zwillingsbruder verschwunden sei, sie habe ihre Mutter, die ein Mitglied der Ogboni Gesellschaft gewesen sei, immer wieder gefragt, ob er von Ogboni geopfert worden sei. Sie gab weiters an, dass die Ogboni Gesellschaft 2012 von ihrer Mutter verlangt hätte, dass ihre Tochter auch Mitglied werde. Sie führte weiters aus, dass im Juni 2011 eine Zeremonie an ihr vorgenommen wurde, die ihrer Mutter nach ihrem spirituellen Schutz dienen sollte und dass sie dann im August Nigeria verlassen habe. Sie sei wegen ihrer Mutter aus Nigeria weggegangen, da diese ihr geraten habe das Land zu verlassen. Sie sei auch kein Mitglied des Geheimbundes Ogboni geworden, da sie vorher das Land verlassen habe. Erzählt habe sie niemandem davon, da es ihr ihre Mutter verboten habe. Sie führte weiters aus, dass sie nicht vorbestraft sei, nicht von der Polizei, den Gerichten oder anderen Behörden ihres Landes gesucht werde, dass sie nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei, nie mit staatlichen Einrichtungen und Behörden Probleme gehabt habe, nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, führte sie wörtlich aus: "Meine Mutter hat immer gesagt, falls ich jemals in das Land zurückkehren würde, würden mich die Mitglieder des Bundes töten." ... "Das hat mir meine Mutter immer gesagt und ich weiß, dass sie sehr mächtig sind." Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe sie im Falle ihrer Rückkehr jedoch nicht. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich. Letztlich führte sie aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich führte sie aus, dass sie im Juni 2016 eingereist sei, dass sie einen Deutschkurs besuche und den XXXX verkaufen würde. Leben würde sie in einem Flüchtlingsheim und würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sie würde aber gern Schneiderin werden. Außer dem Deutschkurs würde sie an keinen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Sie führte weiters aus, dass sie keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass er in die XXXX gehen und in der Schule Fußball spielen würde. Als Unterlagen wurde eine Schulbesuchsbestätigung der VS XXXX für das Schuljahr 205/2016, eine Schulnachricht der XXXX für das Schuljahr 2016/2017, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin über den Besuch eines Deutschkurses A0/A1 aus 2016 und eine Sonographie vom 31.07.2016 der Erstbeschwerdeführerin.mir meine Mutter immer gesagt und ich weiß, dass sie sehr mächtig sind." Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe sie im Falle ihrer Rückkehr jedoch nicht. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich. Letztlich führte sie aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihren Sohn gelten würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich führte sie aus, dass sie im Juni 2016 eingereist sei, dass sie einen Deutschkurs besuche und den römisch 40 verkaufen würde. Leben würde sie in einem Flüchtlingsheim und würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sie würde aber gern Schneiderin werden. Außer dem Deutschkurs würde sie an keinen Aus- und Weiterbildungen teilnehmen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Sie führte weiters aus, dass sie keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass er in die römisch 40 gehen und in der Schule Fußball spielen würde. Als Unterlagen wurde eine Schulbesuchsbestätigung der VS römisch 40 für das Schuljahr 205 aus 2016,, eine Schulnachricht der römisch 40 für das Schuljahr 2016 aus 2017,, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin über den Besuch eines Deutschkurses A0/A1 aus 2016 und eine Sonographie vom 31.07.2016 der Erstbeschwerdeführerin. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt. "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen. Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "
FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer monierten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, dass gar keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, mit dem Vorbringen nicht mehr wirklich auseinandergesetzt habe und seien die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig. Darüberhinaus seien der Erstbeschwerdeführerin vom Dolmetscher immer wieder Worte in den Mund gelegt worden, die sie so nicht gesagt habe und sei sie auch nicht über ihr Recht auf eine Rechtsvertretung aufgeklärt worden und sei sie ohne jede Begleitung bei der Einvernahme anwesend gewesen. In den weiteren Ausführungen wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung aus den Länderberichten wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde einen schlüssigen Sachverhalt hätte feststellen können, wenn sie die Erstbeschwerdeführerin näher befragt hätte. Hinsichtlich der sozialen Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Praxis über gute Deutschkenntnisse verfügen würden, die Erstbeschwerdeführerin würde regelmäßig Deutschkurse besuchen und hätten die Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin würde immer wieder ehrenamtlich tätig sein und verkaufe die Straßenzeitung. Es wurde weiters avisiert, dass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer monierten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, dass gar keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, mit dem Vorbringen nicht mehr wirklich auseinandergesetzt habe und seien die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig. Darüberhinaus seien der Erstbeschwerdeführerin vom Dolmetscher immer wieder Worte in den Mund gelegt worden, die sie so nicht gesagt habe und sei sie auch nicht über ihr Recht auf eine Rechtsvertretung aufgeklärt worden und sei sie ohne jede Begleitung bei der Einvernahme anwesend gewesen. In den weiteren Ausführungen wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung aus den Länderberichten wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde einen schlüssigen Sachverhalt hätte feststellen können, wenn sie die Erstbeschwerdeführerin näher befragt hätte. Hinsichtlich der sozialen Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Praxis über gute Deutschkenntnisse verfügen würden, die Erstbeschwerdeführerin würde regelmäßig Deutschkurse besuchen und hätten die Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin würde immer wieder ehrenamtlich tätig sein und verkaufe die Straßenzeitung. Es wurde weiters avisiert, dass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufheben und der Beschwerde stattgeben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen und langte diese am 02.10.2017 in der Gerichtsabteilung I 416 ein.Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch eins 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen und langte diese am 02.10.2017 in der Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein. Mit Schreiben der gewillkürten Rechtsverdrehung vom 02.11.2018 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme erstattet und folgende Unterlagen hinsichtlich der Integration vorgelegt: Schreiben Flüchtlingsheim vom 28.11.2018, Notfall Bericht vom 20.04.2018, Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung ab 01.12.2018, Kursanmeldebestätigung für A2.1 vom 02.11.2018, Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung Frauen aus allen Ländern vom 26.11.2018, Schulbesuchsbestätigungen des Kindes XXXX für die Schuljahre 205/2016 und 2016/2017, ergänzende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2026/2017, Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2017/2018, ein Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Basisbildungskurs A1 der Bildungs- und Betreuungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom Dezember 2017, sowie eine Trainingsbestätigung für den Zweitbeschwerdeführer des SK XXXX vom 10.07.2017. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde und die Erstbeschwerdeführerin die Verhandlung alleine verrichten werde.Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme erstattet und folgende Unterlagen hinsichtlich der Integration vorgelegt: Schreiben Flüchtlingsheim vom 28.11.2018, Notfall Bericht vom 20.04.2018, Arbeitsvertrag des Flüchtlingsheimes über die Stiegenhausreinigung ab 01.12.2018, Kursanmeldebestätigung für A2.1 vom 02.11.2018, Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung Frauen aus allen Ländern vom 26.11.2018, Schulbesuchsbestätigungen des Kindes römisch 40 für die Schuljahre 205 aus 2016, und 2016 aus 2017,, ergänzende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2026 aus 2017,, Schulnachricht für das erste Semester des Schuljahres 2017 aus 2018,, ein Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme am Basisbildungskurs A1 der Bildungs- und Betreuungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom Dezember 2017, sowie eine Trainingsbestätigung für den Zweitbeschwerdeführer des SK römisch 40 vom 10.07.2017. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde und die Erstbeschwerdeführerin die Verhandlung alleine verrichten werde. Am 13.12.2018 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Referenzschreiben der Familie XXXX aus XXXX vom XXXX, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX vom 07.12.2019 und ein Formular einer nichtbestandenen Probeprüfung für A2 vom 28.06.2018 vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde
Vm § 7 VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.Am 13.12.2018 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Referenzschreiben der Familie römisch 40 aus römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 vom 07.12.2019 und ein Formular einer nichtbestandenen Probeprüfung für A2 vom 28.06.2018 vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Mit E- Mail vom 21.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX kliniken hinsichtlich eines seitens der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommenen Kontrolltermins übermittelt.Mit E- Mail vom 21.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der römisch 40 kliniken hinsichtlich eines seitens der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommenen Kontrolltermins übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vergleiche GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Es ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.6.2017): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiterverbreitet als in den Städten. Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association. UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
F in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, die Erstbeschwerdeführerin selbst hat hinsichtlich einer ihr oder ihren Söhnen drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, ist nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in dieser Befragung noch angegeben hat, dass ihre Mutter nachdem ihr Vater erschossen worden sei, einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei und dass Verwandte ihr geraten hätten nach Marokko zu gehen, um dementgegen in der niederschriftlichen Einvernahme anzugeben, dass ihre Mutter Mitglied des Ogboni-Kultes gewesen und darüberhinaus erst im Jahr 2015 gestorben sei und diese sie nach Marokko geschickt habe, ohne dass dieser Widerspruch in ihren Angaben logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Auch führte die Erstbeschwerdeführerin noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr in Marokko ein Job versprochen worden sei und sie nur wegen dieser Jobzusage nach Marokko und nicht nach Togo oder Senegal gegangen sei (AS 170), um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in Marokko ihren Lebensunterhalt nur mit Betteln verdient habe. Es erscheint ebenso wenig glaubwürdig, wenn die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, dass sie allein durch Betteln in der Lage gewesen sei ein Haus zu mieten und letztlich die für die Schleppung benötigten €Vorab ist hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszuführen, dass diese in einer Gesamtschau des vorliegenden Akteninhaltes durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Fluchtgründen erschüttert wird und konnte sie dies Widersprüchlichkeiten auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklären. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, ist nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in dieser Befragung noch angegeben hat, dass ihre Mutter nachdem ihr Vater erschossen worden sei, einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei und dass Verwandte ihr geraten hätten nach Marokko zu gehen, um dementgegen in der niederschriftlichen Einvernahme anzugeben, dass ihre Mutter Mitglied des Ogboni-Kultes gewesen und darüberhinaus erst im Jahr 2015 gestorben sei und diese sie nach Marokko geschickt habe, ohne dass dieser Widerspruch in ihren Angaben logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Auch führte die Erstbeschwerdeführerin noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr in Marokko ein Job versprochen worden sei und sie nur wegen dieser Jobzusage nach Marokko und nicht nach Togo oder Senegal gegangen sei (AS 170), um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in Marokko ihren Lebensunterhalt nur mit Betteln verdient habe. Es erscheint ebenso wenig glaubwürdig, wenn die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, dass sie allein durch Betteln in der Lage gewesen sei ein Haus zu mieten und letztlich die für die Schleppung benötigten € 1.500, -- zusammenzubringen. Auch auf die entsprechende Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie lediglich unsubstantiiert aus, dass Sie dies nicht gesagt hätte und diese dann vermutlich irgendwelche anderen Beträge ihrer Reise dazugerechnet hätten. (AS 167 und Niederschrift S 9). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen wie die persönliche gegen sie gerichtete Bedrohung ausgesehen habe, sondern blieb bei ihrer Schilderung vage, oberflächlich und detailarm, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift widerspiegelt: RI: Sind Sie jemals konkret von den Mitgliedern dieser Gesellschaft bedroht worden? BF: Als sie begonnen haben, meine Mutter zu bedrohen ... Ich hätte nämlich 2012 in die Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, habe ich das Land verlassen. RI: Das war wieder nicht meine Frage. Der RI wiederholt die Frage. BF: Mich persönlich haben sie nie bedroht, das war nämlich die Aufgabe meiner Mutter, das zu tun. Zusammengefasst verharrte die Erstbeschwerdeführerin während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin seitens des erkennenden Richters aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihr lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben der Erstbeschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Auch ihre Ausführungen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs lassen keine Stringenz erblicken und fehlt es Ihnen daher an der logischen Nachvollziehbarkeit Dies zeigt sich auch darin, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab im Jahr 2012 einem Ritual unterzogen worden zu sein, um dementgegen in der mündlichen Verhandlung wie folgt auszugführen: "RI: Wo haben Sie sich zwischen Juni und August 2011 aufgehalten? Hat in dieser Zeit die Ogboni Gesellschaft Kontakt zu Ihnen aufgenommen? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich war während dieser Zeit immer noch bei meiner Mutter und wir haben geplant, wohin ich gehen soll. Bezüglich einer eventuellen Kontaktaufnahme kann ich sagen, dass wie gesagt, meine Mutter für meine Initiation im darauffolgenden Jahr verantwortlich gewesen wäre, weshalb sie mir zur Ausreise geraten hat." Die Erstbeschwerdeführerin berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens der Erstbeschwerdeführerin. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an der Erstbeschwerdeführerin ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dies zeigt sich auch in Ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den ihr zugefügten Markmalen/Kennzeichen. So gab sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihre Mutter sie zu einem Platz geführt habe wo ihr diese Merkmale/Kennzeichen zugefügt worden seien und dass dies zu ihrem spirituellen Schutz geschehen sei (AS 168-169). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte sie dazu nunmehr aus, dass sie wegen dem Verschwinden ihres Bruders zu dem anderen Mann gegangen, der einer anderen Gruppe angehört und er ihr die Schutzmale gemacht habe (Niederschrift S 9-10). Auch konnte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, worin die Bedrohung bzw. asylrelevante Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr bestehen würde, dies auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben, dass sie selbst nie bedroht worden wäre und sie sich auch nie an staatlichen Behörden gewandt habe, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Sie hat mir gesagt, dass ich mich der Gruppe anschließen muss, wann immer ich zurückkehre. Alles könnte mir passieren, weil ich ja jetzt schon über sie Bescheid weiß. RI: Was wissen Sie über diese Gruppe? BF: Sie sind gefährlich. RI: Warum sollten Sie nicht wieder in Lagos leben können? BF: In Lagos ist ja alles passiert. RI: Erklären Sie mir, warum Sie die Mitglieder der Ogboni-Gesellschaft unbedingt als Mitglied brauchen? BF: Wenn man ein bestimmtes Alter erreicht, muss man für seine Nachfolge sorgen und seine erstgeborene Tochter bringen, damit man einen Ersatz hat. Es geht also um das Rekrutieren. RI: Befürchten Sie getötet zu werden, wenn Sie zurückkehren? BF: Ja, natürlich. RI: Warum sollten Sie die Mitglieder der Ogboni Gesellschaft töten, da Ihre Mutter als einziges Mitglied dieser Gesellschaft ja bereits gestorben ist? Welches Interesse soll diese Gesellschaft an Ihnen haben? BF: Zu Lebzeiten meiner Mutter war bereits Gesetz, dass ihre Tochter an ihre Stelle treten muss. RI: Wie sollten Sie die Mitglieder in einer Metropole wie Lagos finden, da es doch kein Meldesystem in Nigeria gibt. BF: Sie sind spirituell und mächtig und können einen überall finden. Auch meine Mutter hat gesagt, dass sie überall in Nigeria sind. RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Nein. RI: Warum? BF: Meine Mutter war das einzig Wertvolle, was ich dort besessen habe, außerdem war ich schon sieben Jahre nicht mehr dort und hätte immer noch Angst." Selbst die Angaben hinsichtlich des Verhältnisses des Ogboni-Kultes und Ihrer Mutter sind oberflächlich vage und detailarm geblieben und wurden die dahingehend gestellten Fragen ausweichend beantwortet, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Welche Funktion bekleidete Ihre Mutter in dieser Gesellschaft, seit wann ist diese dort Mitglied und war Ihr Vater dort auch Mitglied? BF: Sie ist Mitglied geworden. Wann genau sie Mitglied geworden ist, hat sie uns nie gesagt. Sie hat uns nur davon erzählt, als wir noch Kinder waren. Mein Vater war kein Mitglied dieser Gruppe. BF: Als sie begonnen haben, meine Mutter zu bedrohen ... Ich hätte nämlich 2012 in die Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, habe ich das Land verlassen. RI: Wurde Ihre Mutter, nachdem Sie aus Marokko ausgewandert sind, von der Gesellschaft noch bedroht? BF: Ja. Wenn ich sie angerufen habe, hat sie gesagt, dass sie weiß, womit sie konfrontiert ist und ich nicht versuchen soll zurückzukehren. Ich habe vorgeschlagen, an einen anderen Ort irgendwo in Nigeria zu gehen. Sie meinte aber, dass die "Society" überall in Nigeria wäre. RI: Wie hat denn die Bedrohung ausgeschaut, die Ihre Mutter erfahren hat? BF: Sie hat nur gesagt, dass die Gruppierung meinte, sie würden mich eigenhändig holen, wenn sie mir nicht erlaubt, der Gruppe beizutreten. Dann hätte sie mich vielleicht verloren." Auch die Umstände, wie die Erstbeschwerdeführerin, vom Tod ihrer Mutter erfahren haben will, erscheinen aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Zeit in Marokko regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt hat, weder nachvollziehbar noch konnte sie eine schlüssige Erklärung dazu angeben, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Wie oder woran ist Ihre Mutter gestorben? Wie haben Sie davon erfahren? BF: Das war vor drei Jahren. Damals war ich nicht zuhause, sondern in Marokko. Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass meine Mutter verstorben ist. Ich weiß, dass sie Probleme mit dem Herzen hatte. RI: Wer hat Sie angerufen? BF: Jemand hat angerufen, der mit ihr zusammengelebt hat. Vermutlich wollten sie sie beerdigen. RI: Wissen Sie den Namen dieser Person? BF: Nein, die Person hat nur gesagt, dass sie bei meiner Mutter lebt und meine Telefonnummer in ihrem Telefon gefunden hat." Auch die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass die Mitglieder der geheimen Verbindung bzw. des Ogboni-Kultes die Macht hätten alles zu erfahren (S 11 Verhandlungsprotokoll) und sie überall finden könnten (AS 170), stellt sich - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründet, weil eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Angst der Erstbeschwerdeführerin, durch die Magie eines anderen gefunden bzw. in weiterer Folge getötet zu werden, stellt zudem eine Bedrohung durch Privatpersonen dar und ist keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisierten Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen allfälliger Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hat weder in ihrer Beschwerde, noch ihrer ergänzenden Stellungnahme, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, nämlich, dass sie von Mitgliedern der geheimen Verbindung bzw. des Ogboni-Kultes verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie das BFA auch treffend darlegt, auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Dies insbesondere da sie selbst angegeben hat, dass sie persönlich nie von Mitgliedern des Ogboni- Kultes bedroht worden ist und könnte sie beispielsweise bei dem Vater ihres Sohnes unterkommen, dass sie seit 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu diesem hat, hat sie zwar in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, einen Grund dafür wollte sie jedoch selbst auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht nennen und ist dies aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung letztlich als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es steht der Erstbeschwerdeführerin außerdem frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Die Erstbeschwerdeführerin ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung, hat sich und ihren Sohn ohne familiäre Unterstützung vier Jahre in Marokko erhalten und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu ihrer behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ist. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.